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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.08.2021 – 2-06 O 299/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0806.2.06O299.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unterlassung und die Beseitigung eines von der Beklagten auf ihrer Website im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie abgegebenen Kundenhinweises.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin, die Verbrauchern die Möglichkeit bietet, online Pauschalreisen über ihre Webseite www. ... .de zu buchen.

Vom 28.05.2020 bis zum 08.07.2020 befand sich auf der Internetseite der Beklagten unter dem Link „Aktuelle Corona-Informationen finden Sie hier“ ein Kundenhinweis hinsichtlich pandemiebedingter Reisestornierungen dahingehend, dass die Mitarbeiter wegen der vielen Anfragen schwer erreichbar seien. Die Mitarbeiter würden Fahrtag für Fahrtag systematisch abarbeiten und sich mit alternativen Reiseangeboten an die Kunden wenden. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, Bl. 12-14 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 die Ansprüche zurück. Wegen des genauen Inhalts der beiden Schreiben wird auf Anlage K 4, Bl. 15 ff. d. A., und Anlage B 3, Bl. 86 ff. d. A., Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit der marktverhaltensregelnden Vorschrift des § 651h Abs. 3 BGB verstoßen. Sie habe trotz des Umstandes, dass die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Pauschalreisenden von der Beklagten Rückzahlung hätten verlangen können, unzureichend über diese Option aufgeklärt. Die Beklagte habe den Pauschalreisenden lediglich die Möglichkeit in Aussicht gestellt, ein erneutes Reiseangebot zu einem Alternativtermin annehmen zu können und darum gebeten, von Rückfragen abzusehen. Es sei gegenüber den Pauschalreisenden dagegen nicht erwähnt worden, dass es sich bei der Umbuchungsmöglichkeit lediglich um eine fakultative Möglichkeit handele, daneben aber der gesetzliche Rückzahlungsanspruch durch Rücktritt gemäß § 651h Abs. 3 BGB bestehe.

Ferner habe die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG verstoßen, da sie durch den fehlenden Hinweis auf das bestehende Rücktrittsrecht ihre Kunden zur Annahme eines erneuten Reiseangebots zu einem Alternativtermin veranlasst habe, welches diese ansonsten nicht angenommen hätten.

Des Weiteren habe die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verstoßen, weil sie durch das unausgewogene Informationsangebot die Fähigkeit ihrer Kunden, zu einer informierten Entscheidung zu gelangen, wesentlich eingeschränkt und so erheblich in die Entscheidungsfreiheit eingegriffen habe.

Es liege zudem ein Verstoß der Beklagten gegen § 3 Abs. 2 UWG vor, weil sie der Geltendmachung der ihren Kunden zustehenden Rücktrittsrechte durch ihren lückenhaften Hinweis unangemessene und unnötige Hürden entgegengesetzt habe. Sie habe ihre Kunden davon abgehalten, die Rückzahlung des Reisepreises zu verlangen.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen,

auf der Internetseite www.….de für den Fall einer Stornierung oder Absage von Pauschalreisen aufgrund der Corona-Krise lediglich auf die Option einer Umbuchungsmöglichkeit einfach und klar hinzuweisen, hingegen der Option einer Rückzahlung unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben;

II. die Beklagte zu verurteilen, ihre Internetseite www.….de dahingehend zu berichtigen, dass Kunden in den Informationen zu abgesagten oder stornierten Reisen aufgrund der Coronakrise auch den Hinweis erhalten, dass sie einen Rückerstattungsanspruch haben und die Möglichkeit einer Umbuchung lediglich alternativ oder optional eingeräumt wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt hilfsweise,

für den Fall, dass das Gericht beabsichtigt, § 651h BGB als Markverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG anzusehen, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGHs auszusetzen und dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. „Ist Art. 12 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2 RL (EU) 2015/2302 im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie und unter Berücksichtigung des europäischen Primärrechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsprinzips, sowie der Art. 16 und 17 der Grundrechtecharta dahingehend auszulegen, dass der Reisende im Falle eines Rücktritts wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände in jedem Fall stets Anspruch auf volle Rückerstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen hat?“

2. „Ist das europäische Primärrecht, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, sowie die Art. 16 und 17 der Grundrechtecharta, im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie dahingehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung auf Basis des europäischen Sekundärrechts entgegensteht, nach der ein Reisender wegen des Risikos einer Infektion mit COVID-19 stets zurücktreten könnte und nach der der Reisende gegen den Reiseveranstalter in jedem Fall einen Anspruch auf unverzügliche Erstattung aller geleisteten Zahlungen hätte, ohne dass der Reiseveranstalter im Gegenzug wegen der Reise oder des Rücktritts Ansprüche gegen den Reisenden hätte?“

Der Kläger tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagte trägt vor, die Klageanträge zu I. und zu II. seien mangels Bestimmtheit unzulässig. Es sei unklar, welche unangemessen hohen Hürden der Option einer Rückzahlung entgegengesetzt würden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie ein Hinweis auf einen potenziellen Rückerstattungsanspruch konkret auszusehen habe.

Der Kundenhinweis sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Eine Wettbewerbswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 651h Abs. 3 BGB scheide schon deshalb aus, weil keine Rechtspflicht der Beklagten zu einer proaktiven Rechtsberatung ihrer Kunden über etwaige gesetzliche Rücktrittsansprüche bestehe.

Auch ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG komme nicht in Betracht, da es sich bei dem Hinweis der Beklagten lediglich um die Ankündigung eines unverbindlichen Angebots handele. Die Kunden seien weder über das Bestehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts getäuscht, noch daran gehindert worden, den Reisepreis zurückzufordern. Zudem habe eine Kontaktaufnahme über die Kommunikationskanäle der Beklagten jederzeit offen gestanden.

Letztlich scheide auch eine Wettbewerbswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG aus, da sich ein verständiger Verbraucher aufgrund des Kundenhinweises nicht habe gezwungen sehen können, von einem möglichen Rücktritt abzulassen. Darüber hinaus habe es in den Medien eine Vielzahl von Artikeln gegeben, über die sich die Reisenden über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf seine Rechte hätten informieren können.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere sind die Anträge zu I. und II. entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist der Fall, wenn Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten aufgegeben oder verboten ist (BGH, GRUR 2011, 152). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des einschlägigen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind einerseits das Interesse des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen sowie an der Möglichkeit, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, andererseits das Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz (BGH, NJW 2003, 668).

Es ist unschädlich, dass die Klägerin im Antrag zu I. nicht genau bezeichnet hat, wie ein entsprechender Kundenhinweis ihrer Auffassung nach auszusehen hat. Abstrakt-verallgemeinernde Wendungen sind im Klageantrag zulässig, wenn trotzdem der Kern der konkreten Verletzungshandlung richtig erfasst werden kann (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard § 253 Rn. 133 ff.). Die Fassung des Klageantrags zu I. lässt den Kern der konkreten Verletzungshandlung, nämlich die Einseitigkeit des Hinweises, ausreichend erkennen. Die Verwendung des Begriffs „unangemessen hohe Hürden“ erfolgt unter Verweis auf die in der Anlage K2 wiedergegebene Äußerung der Beklagten, welche diese jedenfalls in dieser Form zu unterlassen hat. Die Beifügung einer solchen Kopie genügt (vgl. BeckOK/Bacher ZPO § 253 Rn. 64a).

Das klägerische Begehr, dass sich die Beklagte in Hinblick auf die Rückzahlungsmöglichkeit nicht in Schweigen hüllen dürfe, enthält die klare Anweisung, einen Hinweis in Hinblick auf eine solche Rückzahlungsmöglichkeit aufzunehmen. Konkrete, auf bestimmte Maßnahmen beschränkte Anordnungen im Sinne einer wortwörtlichen Vorgabe des Hinweises würden die Beklagte zwingen, allein auf dem vorgeschriebenen Wege die Beeinträchtigung zu beseitigen, obwohl andere Maßnahmen ebenso gut in Betracht kommen könnten. Eine Anspruchskonkretisierung würde daher das Interesse der Beklagten, unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten der Beseitigung die für ihn nächstliegende oder günstigste auszuwählen, übermäßig beschneiden. Deshalb kommt notwendigerweise nur eine abstrakte, an allgemeinen Oberbegriffen orientierte Antragsfassung in Betracht, die dem Interesse der Beklagten, das zur Beseitigung der Beeinträchtigung Geeignete selber zu tun, Rechnung trägt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm UWG § 8 Rn. 1.83 ff.). Die Antragsfassung liegt also nicht zuletzt auch im Interesse der Beklagten, den in seinem Inhalt hinreichend umrissenen Hinweis nach ihrem Ermessen zu formulieren, statt einen solchen klägerseitig „diktiert“ zu bekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle zu hoher Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags etwa durch die Vorgabe einer einzelnen und konkreten Handlungsanweisung ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Beklagte das Urteil durch ähnliche Verletzungshandlungen unterläuft und so das materielle Recht, insbesondere das Wettbewerbsrecht, teilweise wirkungslos macht. Deshalb gebietet die zweckentsprechende Handhabung des Prozessrechts jedenfalls in Hinblick auf das prozessuale Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen großzügigeren Maßstab (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard § 253 Rn. 133 ff.).

Gleiches gilt auch für den Klageantrag zu II., indem die Klägerin die Beseitigung in Form von Berichtigung der Website der Beklagten in der Weise begehrt, dass statt allein auf die Möglichkeit der Umbuchung auch auf die Option einer Rückzahlung hinzuweisen ist. Auch hier gilt, dass bestimmte Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels nicht in den Klageantrag aufgenommen werden müssen. Die Auswahl unter möglichen Maßnahmen steht nach materiellem Recht grundsätzlich der Beklagten zu (vgl. BeckOK/Bacher ZPO § 253 Rn. 64).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung und Beseitigung gemäß § 8 Abs. 1 UWG. Der streitbefangene Kundenhinweis auf der Webseite der Beklagten vom 28. Mai 2020 stellt keine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, da er in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

Der streitgegenständliche Hinweis stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Dem Begriff unterfällt bei funktionalem Verständnis auch ein Verhalten nach Geschäftsabschluss, welches mit der Vertragsdurchführung objektiv zusammenhängt und auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 945). Hier geht es um die Rückabwicklung bzw. Anpassung eines stornierten Pauschalreisevertrags.

Ein Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. § 651h Abs. 3 BGB ist nicht gegeben. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei § 651h Abs. 3 BGB um eine Marktverhaltensregel im Verbraucherinteresse handelt, hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die Beklagte sich bei Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie geweigert habe, auf den Rücktritt vom Vertrag entschädigungslos den Reisepreis zurückzuerstatten. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen.

Eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ist nicht gegeben. Der streitgegenständliche Hinweis enthält keine zur Täuschung über die Rechte der Kunden geeigneten Angaben. Die Äußerung der Beklagten ist als Angebot und nicht als Feststellung des Nichtbestehens eines Rücktrittsrechts zu verstehen. Maßgeblich ist, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (BGH, GRUR 2019, 754). Der streitgegenständliche Kundenhinweis enthält lediglich die Information, dass die Beklagte systematisch alternative Angebote für Reisen im nächsten Jahr erarbeitet und diese ihren Kunden zukommen lassen wird. Bereits die Verwendung des Wortes „Angebot“ sowie die nachfolgende Äußerung, dass sich die Beklagte freuen würde, wenn ihre Kunden die Reisen um ein Jahr verschieben würden, lässt erkennen, dass die Beklagte ihren Kunden gegenüber keinesfalls den Eindruck vermitteln wollte, dass im Hinblick auf ihre wegen der COVID-19-Pandemie abgesagte Reise nur eine Nachholung im nächsten Jahr, nicht aber eine Erstattung des Reisepreises in Betracht komme. Es handelt sich lediglich um die Unterbreitung eines alternativen Lösungsvorschlags für die touristische Ausnahmesituation im beiderseitigen Interesse. Dass die entsprechende Behauptung unwahr sei und die Beklagte keine Angebote gemacht habe oder nicht in der beschriebenen Weise verfahren sei, wird nicht vorgetragen.

Es liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Unterlassung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG kein unlauteres Wettbewerbsverhalten vor. Eine demnach erforderliche Informationspflicht setzt ein Informationsgefälle zwischen Unternehmer und Verbraucher voraus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 5a Rn. 2.8-2.12). Dieses erscheint hier im Hinblick auf die weitreichende mediale Berichterstattung zu den Rechten aus Pauschalreisevertrag im Zusammenhang mit pandemiebedingten Stornierungen bereits fraglich. Doch auch nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der von dem Kläger geforderte Hinweis auf der Webseite nicht erforderlich. Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht vom 10. Juli 2020 wurde der jetzige Art. 240 § 6 EGBGB verabschiedet. Danach hat der Reisende ein Wahlrecht, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt. Insofern ist eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters bei Angebotsabgabe normiert worden, Art. 240 § 6 Abs. 1 S. 4 EGBGB. Dementsprechend ist der Verbraucher erst mit Übersendung eines entsprechenden Angebots über seine rechtlichen Alternativen zur Vertragsabwicklung zu informieren, damit er eine fundierte Entscheidung treffen kann. Im Streitfall handelt es sich jedoch um eine unverbindliche Mitteilung zum Stand der Bearbeitung. Es sind für die Zeit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung keine strengeren Anforderungen über § 5a UWG zu konstruieren.

Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG aus. Eine solche hätte nur dann vorgelegen, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung geeignet ist, die Rationalität der Entscheidung der angesprochenen Verbraucher vollständig in den Hintergrund treten zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1134). Die Beklagte hat die Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden durch den streitgegenständlichen Hinweis nicht wesentlich eingeschränkt, sondern ihnen lediglich ihre Vorgehensweise erläutert, in deren Rahmen ein Angebot unterbreitet werden soll, dessen Annahme im freien Ermessen ihrer Kunden lag. Dies war für die betroffenen Verkehrskreise auch erkennbar. Es muss dem Unternehmer unbenommen bleiben bestimmte Angebote zu machen (LG Würzburg, GRUR-RR 2020, 540). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit der Ablehnung eines Angebots allgemein bekannt ist und die Reisendenrechte in Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung standen. Es erscheint fernliegend, dass sich die Kunden der Beklagten durch den streitgegenständlichen Hinweis endgültig davon abgehalten sahen, den Kundendienst zwecks der Geltendmachung weiterergehender Ansprüche zu kontaktieren. Hierfür spricht auch, dass der Kundendienst der Beklagten überlastet war, also zahlreich in Anspruch genommen worden ist. Dass die Kunden den Kundendienst der Beklagten tatsächlich nicht kontaktierten, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.

Aus den gleichen Gründen liegt auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG nicht vor.

Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 13 Abs. 3 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 26.07.2021 wurde nicht berücksichtigt und bot auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.