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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.10.2021 – 3-13 O 3/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:1008.3.13O3.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 530.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen dessen (streitiger) Stellung als früherer Verwaltungsrat ….. geltend.

Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt an der Oder vom 25.10.2016, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 1 (im Anlagenband der Akte) verwiesen wird, Insolvenzverwalter über das Vermögen der ….. als Insolvenzschuldnerin, einer nach belgischem Recht gegründeten Gesellschaft. Aufgrund Insolvenzantrags vom 12.09.2016 war der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt an der Oder vom 26.09.2016 bereits zu deren vorläufigem Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.

Durch einen Markenkaufvertrag vom 29.12.2014, wegen dessen Inhalts die Anlage K 2 (im Anlagenband der Akte) in Bezug genommen wird, kaufte die Insolvenzschuldnerin von der ….. die Marke „…..“ – Wortmarke Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. ….. sowie Wort-Bild-Marke Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. ….. – zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.800.000,00 €. Der Kaufpreis wurde nach der Aufnahme entsprechender Darlehen von der Insolvenzschuldnerin in Raten von 1.300.000,00 € am 30.03.2015 und von jeweils 500.000,00 € am 22.05.2015, am 28.05.2015 sowie am 01.06.2015 an die Verkäuferin gezahlt. Die Marke wurde von dieser auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Durch einen Markenkaufvertrag vom 11.10.2016, wegen dessen Inhalts die Anlage K 8 (im Anlagenband der Akte) in Bezug genommen wird, verkaufte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Klägers die Marke „…..“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 € an die …..

Durch einen – nicht vorgelegten, allerdings in einem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 26.08.2015, wegen dessen Inhalts die Anlage K 5 (im Anlagenband der Akte) in Bezug genommen wird, erwähnten – Markenkauf- und Übertragungsvertrag vom 30.12.2014 kaufte die Insolvenzschuldnerin die Marke „…..“ – Unionsmarke Nr. ….. – zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.500.000,00 € von der …..

Dieser wurde nach der Aufnahme entsprechender Darlehen am 21.04.2015 von der Insolvenzschuldnerin an die Verkäuferin gezahlt. Die Marke wurde von dieser nicht auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ….. wurde die Marke „…..“ von dieser zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000,00 € an die ….. veräußert.

Die seit dem 27.12.2019 anhängige Klage, mit der der Kläger im Wege der Teilklage 10 % der von ihm berühmten Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 5.300.000,00 € geltend macht, ist dem Beklagten am 16.04.2020 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 23.10.2020 (Bl. 125 der Akte) hat das ursprünglich angerufene Landgericht Frankfurt an der Oder – Zivilkammer – den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten, der ursprünglich als Beklagter zu 2) gesamtschuldnerisch neben Herrn …..  als Beklagter zu 1) in Anspruch genommen worden war, abgetrennt und an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Den abgetrennten Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt an der Oder – Kammer für Handelssachen – sodann durch Beschluss vom 17.12.2020 (Bl. 149 der Akte) an das Landgericht Frankfurt am Main – Kammer für Handelssachen – verwiesen.

Der Kläger behauptet insbesondere, der Beklagte sei bis zu seiner Abberufung am 05.09.2016 Verwaltungsrat der Insolvenzschuldnerin gewesen. Diese sei bereits 2014/2015 zahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen. Die Marke „…..“ sei nicht mehr als 50.000,00 € und die Marke „…..“ nicht mehr als 30.000,00 € wert gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 530.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zur Insolvenzmasse zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt insbesondere die Einrede der Verjährung. Er behauptet, von den im Streit stehenden Verträgen und Zahlungen nichts gewusst zu haben.

Durch Beweis-Beschluss vom 18.03.2021 (Bl. 153 f. der Akte) hat das Gericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.

Der Kläger hat die Einzahlung des ihm auferlegten Auslagevorschusses auch nach einer ihm durch Beschluss vom 26.04.2021 (Bl. 184 f. der Akte) gesetzten Nachfrist nicht vorgenommen.

Ergänzend werden sämtliche Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 08.09.2021 (Bl. 230 f. der Akte) und der weitere Inhalt der Akte in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht ist infolge der gemäß § 102 Satz 2 GVG bzw. gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 23.10.2020 bzw. vom 17.12.2020 zuständig.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 530.000,00 € zu.

Insbesondere Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten aus §§ 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG oder aus § 826 BGB scheitern, wie in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2021 ausgeführt, bereits daran, dass der Kläger einen bei der Insolvenzschuldnerin eingetretenen Schaden nicht bewiesen hat. Nachdem der Kläger in keiner Weise hinreichend dargelegt und unter geeigneten Beweis gestellt hat, dass die Insolvenzschuldnerin schon im streitgegenständlichen Zeitraum 2014/ 2015 zahlungsunfähig bzw. überschuldet war, trifft ihn und nicht den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens durch dessen Verhalten bei dieser (vgl. dazu nur Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Auflage, § 93 Rn. 208). Da ein Schaden nach der Differenzhypothese nur vorliegt, wenn sich die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin vor dem geltend gemachten Verhalten des Beklagten „besser“ als nach diesem darstellt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Auflage, Vorb v § 249 Rn. 10), sind die vom Kläger angeführten Vorgänge aus dem Jahr 2015 insoweit unerheblich. Durch die Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.300.000,00 € wurden nämlich zugleich die entsprechenden Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Kaufverträgen vom 29.12.2014 und vom 30.12.2014 erfüllt, sodass der Verminderung an Haben (Geldmittel in Höhe von 5.300.000,00 €) eine identisch hohe Verminderung an Soll (Verbindlichkeiten zu einer Leistung von Zahlungen in Höhe von 5.300.000,00 €) gegenüberstand. Dass die Marke „…..“ bis zum 26.08.2015 nicht an die Insolvenzschuldnerin übertragen wurde, stellt sich gleichfalls als vermögensneutral dar, da insoweit ihr korrespondierender Anspruch auf Übertragung dieser Marke aus dem Kaufvertrag vom 30.12.2014 weiterbestand. Für die mögliche Entstehung eines Schadens bei der Insolvenzschuldnerin alleine relevant ist damit der Abschluss der Kaufverträge vom 29.12.2014 und 30.12.2014. Nur soweit durch diese einerseits zwar Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zur Leistung von Zahlungen in Höhe von 5.300.000,00 €, andererseits aber keine Ansprüche derselben auf Übertragung von Marken mit einem entsprechend hohen Wert begründet wurden, läge bei dieser ein Vermögensschaden in Höhe der sich hiernach ergebenden Differenz vor. Ein Schaden in diesem Sinne kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da der Kläger einen hinter den Zahlungsverpflichtungen aus den Kaufverträgen zurückbleibenden Wert der Ansprüche auf Übertragung der Marken nicht bewiesen hat. Der Auflage zur Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,00 € gemäß dem Beweis-Beschluss vom 18.03.2021 als Voraussetzung für die Einholung des diesbezüglich angeordneten Sachverständigengutachtens ist der Kläger auch nicht innerhalb der ihm durch Beschluss vom 26.04.2021 gesetzten Nachfrist nachgekommen.

Die geltend gemachte Forderung auf Zahlung von Zinsen teilt als Nebenforderung das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO.