Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2021 – 2-06 O 260/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:1013.2.06O260.21.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach § 14 V, II MarkenG zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Bezeichnung „…“ in dem angegriffenen Internetangebot kennzeichenmäßig nach Art einer Zweitmarke benutzt hat.
Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Geht es um eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten im Internet, kommt es auf die konkreten Umstände der Verwendung an. Dabei ist das Angebot in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Insbesondere ihre Hervorhebung oder blickfangmäßige Herausstellung kann für eine markenmäßige Verwendung sprechen. Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 9.2.2021 – 6 W 10/21, GRUR-RS 2021, 3150).
In dem vorliegenden Angebot wird „…“ als Modellbezeichnung, nämlich als Bezeichnung der angebotenen Short aus dem Hause „…“ verstanden. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Kontext („… … … …“). Bei dieser Art der Gestaltung erkennt der angesprochene Verkehr, dass „…“ das konkrete Kleidungsmodell bezeichnen soll während „…“ als Dachzeichen für eine ganze Modellreihe steht.
Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, ob der Verkehr in der Bezeichnung zugleich einen Herkunftshinweis sieht. Hierfür reicht es nach der Rechtsprechung des BGH im Bekleidungssektor nicht aus, dass die Modellbezeichnung originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend verstanden wird. Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist. Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe - wie hier - vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast 1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „…“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung „…“ neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Shortmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen. Die Modellbezeichnung nimmt nicht am Blickfang teil. Sie reiht sich auch nur in eine verschiedene Informationen enthaltende Unterüberschrift ein. Der Umstand, dass die Modellbezeichnung Teil einer Angebotsüberschrift ist und ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe (…) besteht, genügt für sich genommen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 487 - Damen-Hose-MO). Der Zusammenhang zu dem Dachzeichen wird vorliegend durch die Einschiebung in den Beschreibungstext „… … … …“ inhaltlich aufgehoben. Ein Verständnis als Zweitmarke lässt sich bei dieser Sachlage nicht hinreichend sicher feststellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass „… in Großbuchstaben geschrieben ist. Denn dies gilt auch für den nachfolgenden beschreibenden Hinweis auf die Art des Bekleidungsstückes „…“.