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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.10.2021 – 2-13 O 163/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:1025.2.13O163.21.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

[…]

erklärt sich die 13. Zivilkammer für unzuständig.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit am 08.07.2021 eingegangener Klage, dass zwei von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO festgestellt werden. Der Beklagte ist Sachwalter der Insolvenzschuldnerin.

Nach Vortrag der Klägerin mietete die Insolvenzschuldnerin von der Klägerin die im Eigentum der Klägerin stehenden Gewerberäume. Die Beklagte soll vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dort einen Wasserschaden verursacht haben. […] Überdies soll die Insolvenzschuldnerin das Mietverhältnis vorzeitig gekündigt haben. Für die Restlaufzeit von 105 Monaten errechnet die Klägerin einen Mietausfallschaden […].

Ihr Begehren, beide Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen, stützt die Klägerin auf die §§ 179 Abs. 1, 180 InsO.

Die Sache ist hiesiger Kammer, die nach der Geschäftsverteilung u.a. für insolvenzrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 72a Ziff. 7 GVG zuständig ist, […] zugeteilt worden. Unter ausführlichem Verweis darauf, dass die Sache nicht § 72a Ziff. 7 GVG unterfällt […], hat die Kammer die Sache zur Neuverteilung an die Turnusstelle gegeben. Dort wurde sie der ... Zivilkammer zugewiesen. Diese hat sich mit Verfügung vom 10.09.2021 auf den Standpunkt gestellt, die Sache falle in die Spezialzuständigkeit für insolvenzrechtliche Streitigkeiten und die Akte zurückgereicht.

II.

Die Kammer, die entsprechend § 348 Abs. 2 ZPO insgesamt zur Entscheidung berufen ist, entscheidet hier durch Beschluss. Somit kann dahinstehen, ob § 281 ZPO auf den Kompetenzstreit zwischen Spezial- und allgemeiner Zivilkammer Anwendung findet (dies erwägend BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 281 Rn. 9a), also im Beschlusswege zu entscheiden ist, oder ob im Falle ohnehin nur entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO die tatsächliche, beiderseitige Kompetenzleugnung ausreicht (so BGH NJW 1988, 2739), ein förmlicher Beschluss also nicht erforderlich ist (so OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2018, 1274 Rn. 15).

1.

Für die vorliegende Sache ist die Kammer als Spezialkammer für Streitigkeiten gemäß § 72a Ziffer 7 GVG nicht zuständig. Bereits in der Gesetzesbegründung zu jener Vorschrift heißt es:

„Unter § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG-E fallen Streitigkeiten, die im internationalen Insolvenzrecht von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden ist, erfasst werden. [...] Nicht erfasst werden allerdings Feststellungklagen nach den §§ 180 ff. InsO.“

Dies ist zutreffend, deckt sich mit der einhelligen Meinung in der Literatur (Saenger, Zivilprozessordnung, GVG § 72a Rn. 9; BeckOK GVG/Feldmann, 12. Ed. 15.8.2021 Rn. 16c, GVG § 72a Rn. 16c; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 72a Rn. 8c; Musielak/Voit/Wittschier, 18. Aufl. 2021, GVG § 72a Rn. 9) und ist auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks sinnvoll. Zweck der Einrichtung von Spezialkammern nach § 72 a GVG ist es, vertiefte Kenntnisse bei den in einer Kammer tätigen Richter anwachsen zu lassen und damit im Ergebnis eine beschleunigte Bearbeitung der Verfahren, eine Steigerung der Qualität der Rechtsprechung und eine Erhöhung ihrer Akzeptanz zu erreichen

(Kammer NJW-RR 2021, 575 Rn. 10 = NZI 2021, 799 Rn. 10 = ZInsO 2021, 604 = ZIP 2021, 704 = MDR 2021, 582). Bei Feststellungsklagen nach den §§ 180 ff. InsO ist das Insolvenzverfahren aber bloße Einkleidung. Streitgegenstand im Kern ist die jeweilige Forderung, für deren Beurteilung in aller Regel keine insolvenzrechtlichen Spezialkenntnisse vonnöten sind. Damit können derlei Verfahren auch keinen Beitrag zur Spezialisierung der Kammer leisten.

So stellen sich auch hier in Bezug auf die Forderungen der Klägerin keine Fragen, welche die Zuständigkeit der Kammer begründen. Die Frage des Schadensersatzes wegen des Wasserschadens dürfte nach allgemeinem Miet- und ggf. Deliktsrecht zu lösen sein, ebenso wie die Frage des Mietausfallschadens. Bei letzterer mag das Sonderkündigungsrecht nach § 109 Abs. 1 S. 1 InsO eine Rolle spielen. Wie § 109 Abs. 1 S. 3 InsO aber klarstellt, handelt es sich bei dem Schadensersatzanspruch um eine einfache Insolvenzforderung. Zur Beurteilung der Schadenshöhe und der damit in Zusammenhang stehenden Fragen sind wiederum keine insolvenzrechtlichen Spezialkenntnisse erforderlich. Sie sind vielmehr in Bezug auf die Umsatzmiete mietrechtlicher und hinsichtlich der Schadensminderungsplicht und der ersparten Aufwendungen allgemein schadensrechtlicher Natur.

[...]