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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2021 – 2-06 O 27/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:1027.2.06O27.21.00
Tenor
Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller fertigte unter dem 07.01.2021 ein Schreiben, in dem er den Antragsgegner wegen wettbewerbs- und verbraucherschutzwidriger Werbebehauptungen über Magnetfeldtherapie unter Fristsetzung für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.01.2021 abmahnte. Mit am 25.01.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller wegen der beanstandeten Äußerungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat am 04.02.2021 die schriftliche Anhörung beschlossen. Am selben Tag ging beim Antragsteller auf dem von ihm vorgefertigten Entwurf die geforderte und vom Antragsgegner unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung ein.
Daraufhin haben die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenbelastung beantragt.
Der Antragsteller behauptet, das nicht unterzeichnete Abmahnschreiben sei dem Antragsgegner vorab per Telefax übersandt worden. Das unterzeichnete Original sei ihm im Anschluss übersandt worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zum Übermittlungsvorgang wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 26.07.2021 (Bl. 261 ff. d.A.) Bezug genommen
Der Antragsgegner behauptet, die ihm zugegangene Abmahnung sei nicht unterzeichnet gewesen. Ein unterzeichnetes Original sei ihm nicht zugegangen. Ihm sei daher keine wirksame Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden.
II.
Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat gemäß § 91a, 93 ZPO nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der in der Sache kommentar- und vorbehaltlosen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt im vorliegenden Fall eine Anerkenntniswirkung zu, mit der sich der Antragsgegner freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und die es deshalb grundsätzlich rechtfertigt, ihm wie bei einem Anerkenntnisurteil nach § 91 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn der Antragsgegner möchte erreichen, dass dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO ausnahmsweise die Kosten des Eilverfahrens auferlegt werden, weil er keinen Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben habe. Eine solche Entscheidung setzt denknotwendig ein sofortiges Anerkenntnis durch den Antragsgegner voraus.
Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht.
Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, dem eine nicht unterschriebene Abmahnung zugeht, keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gibt, wenn er auf die Abmahnung hin zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Der Antragsgegner nämlich schon weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihm das unterzeichnete Original-Abmahnschreiben nicht zugegangen ist, obwohl ihn entgegen seiner Auffassung die Beweislast trifft.
Gemäß § 91 Abs. 1 (1) ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte auf Grund eines Anerkenntnisses in der Hauptsache unterliegt. Hiervon macht § 93 ZPO eine Ausnahme zu Gunsten der in Anspruch genommenen Partei, wenn diese keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat. In diesem Fall sind dem Anspruchsteller die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, obwohl er in der Hauptsache obsiegt hat. Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis streitig, ob Veranlassung zur Antragstellung bestand, so trifft den in Anspruch Genommenen die Beweislast für die fehlende Veranlassung zur Antragstellung. Denn nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dementsprechend obliegt dem in Anspruch Genommenen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 ZPO. Bei der Ausgestaltung der ihn danach treffenden Darlegungs- und Beweislast ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem darzulegenden und zu beweisenden Umstand um eine negative Tatsache handelt. Dies führt indes nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Anspruchstellers (BGH GRUR 2007, 629, 630 Rn. 11, 12 - Zugang des Abmahnschreibens). Seiner sekundären Darlegungslast ist der Antragsteller jedoch nachgekommen. Danach hätte der Antragsgegner Beweis für den Nichtzugang des Abmahnschreibens antreten müssen. Das hat er nicht getan.