Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.11.2021 – 2-12 O 80/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:1105.2.12O80.21.00

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger verfolgen ein Feststellungsbegehren nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Parteien schlossen im März 2017 einen Ratenkreditvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von € 20.000,00 und einen für die gesamte Vertragslaufzeit von 84 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz von 2,75 %. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf diesen gemäß Anlage DB 1, Bl. 22 ff. d. A., verwiesen.

Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation, auf die ebenfalls gemäß Bl. 23 d. A. verwiesen wird.

Die Kläger widerriefen ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom … (Bl. 28 d. A.). Die Beklagte trat dem entgegen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weshalb auch noch im Jahre … der Widerruf habe wirksam erklärt werden können.

Zum einen entspreche die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der damaligen Fassung. Es fehle an einer optischen Übereinstimmung. Zu bemängeln sei, dass der in der Widerrufsbelehrung vorgesehene Kaskadenverweis mit der Rechtsprechung des EuGHs nicht in Einklang zu bringen sei.

Es fehlten auch Pflichtangaben im Darlehensvertrag. Im Einzelnen sei der Verzugszins nicht angegeben. Dieser müsse in absoluten Zahlen angegeben werden. Auch sei der Nettodarlehensbetrag nicht angegeben. Verwirrend seien die Darstellungen in Ziffer 3 des Darlehensvertrages da dort auch der Gesamtkreditbetrag erwähnt werde. Darüber hinaus fehlten Informationen über das Kündigungsverfahren. Es sei nicht zulässig, über das Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berichten, ohne deutlich darauf zu verweisen. Die Widerrufsbelehrung sei auch nicht ausreichend optisch hervorgehoben und auch im Hinblick auf die Belehrung über die Widerrufsfolgen falsch. Eine Vertragsurkunde hätten die Kläger nicht erhalten. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hätte erläutert werden müssen. Ungenügend sei der Verweis auf eine abstrakte Methode. Das AGB Rücktrittsrecht hindere den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechtes. Dies sei richtlinienwidrig.

Die Kläger beantragen,

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsmäßige Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer … hat;

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Rechts-anwaltskosten in Höhe von 964,19 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung korrekt sei, denn sie entspreche der damaligen Fassung der Musterbelehrung.

Im Übrigen lägen die notwendigen Pflichtangaben vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als negative Feststellungsklage zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, AZ XI ZR 586/15).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, denn der Widerruf vom 31.12.2019 war verfristet.

Die Beklagte hat die Kläger klar und verständlich über das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Beklagte kann sich bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art 247 § 6 II S. 3 EGBGB in der Fassung ab 21.03.2016 berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 7 zu Art 247 § 6 II entspricht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation deutlich und klar gestaltet. Sie ist optisch hervorgehoben durch einen Kasten. Im Kasten beginnt die Belehrung mit einer Überschrift im Fettdruck. Zudem ist auch die Zwischenüberschrift zu den Widerrufsfolgen im Fettdruck mit Zeilenabstand hervorgehoben.

Inhaltlich entspricht die Belehrung dem Muster vollständig. Diese Feststellung gilt auch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen.

Die Belehrung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, da diese auf § 492 II BGB verweist, also einen Kaskadenverweis enthält. Die Rechtsprechung des EuGH zum sogenannten Kaskadenverweis können die Kläger nicht für sich fruchtbar machen. Der Bundesgerichtshof hat sich durch Beschluss vom 31.03.2020 (AZ XI ZR 198/19) hierzu bereits geäußert und festgestellt, dass die deutschen Gerichte an die Gesetzeslage gebunden sind. Nach Wortlaut und Sinn eindeutige Normen sind zu beachten. Ein entgegenstehender Sinn darf eben so wenig bestimmt werden wie der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt werden darf. Die Verpflichtung zur unionsrechtkonformen Auslegung darf nicht Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts werden. Danach kann es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie wie die Musterbelehrung auf eine Norm verweist. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwar durch Beschluss vom 27.10.2020 (Az XI ZR 498/19) im Anwendungsbereich der Verbraucherrichtlinie aufgegeben und vertritt nun ebenfalls die Auffassung, dass der Kaskadenverweis unklar sei. Allerdings wurde mit Entscheidung vom gleichen Tag (BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az XI ZR 525/19) auch entschieden, dass trotz unklaren Kaskadenverweis die Gesetzlichkeitsfiktion nach wie vor greife, wenn das Muster vollständig übernommen wurde. So liegt wie dargelegt der Fall hier.

Greift mithin die Gesetzlichkeitsfiktion, so geht der Vortrag der Kläger ins Leere, über die Dauer der Widerrufsfrist sei nicht korrekt informiert worden. Der in der Widerrufsinformation gewählte Wortlaut entspricht der Musterbelehrung. Klarer als das Gesetz, und die Musterbelehrung hat Gesetzescharakter, muss der Belehrungspflichtige nicht belehren.

Darüber hinaus sind auch die notwendigen Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag enthalten.

Sofern die Kläger unter Bezugnahme auf die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (AZ C-33/20, juris) geltend machen, dass die Angabe zum Verzugszins fehlerhaft sei, da kein konkreter Prozentsatz angegeben worden sei, führt dies nicht zum Wegfall ihrer vertraglichen Verpflichtungen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist Art 247 § 3 Ziffer 11 EGBGB (Fassung vom 11.03.2016). Danach ist der Verzugszinssatz anzugeben. In Ziffer 3 der Vertragsbedingungen des Kreditvertrages (Bl. 24 d.A.) gibt die Beklagte den Verzugszinssatz mit 5 % über dem Basiszinssatz an. Damit referenziert die Beklagte auf die gesetzliche Regelung, die also einen Verweis auf den Basiszinssatz nach § 247 BGB enthält. Zwar greift der EuGH in der Entscheidung vom 09.09.2021 seine Rechtsprechung zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 auf und sieht in einem Verweis auf nationale Normen eine Unklarheit, so dass die Angabe eines konkreten Prozentsatzes gefordert werden müsse. Allerdings hat auch der EuGH erkannt, dass etwas Anderes gilt, wenn der Verzugszinssatz variabel ist (vgl. Rn. 93 der EuGH Entscheidung) und die Vereinbarung der Parteien auf einen Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaates festgelegten Basiszinssatz Bezug nimmt. Nach der zitierten EuGH Rechtsprechung ist der Verweis auf einen nationalen Basiszinssatz zulässig, wenn in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt Änderungen des Basiszinssatzes bekannt gegeben werden. In diesen Fällen reicht nach der EuGH Rechtsprechung der Verweis auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe dieses Basiszinssatzes in dem Darlehensvertrag beschrieben ist und die Berechnungsmethode für den Durchschnittsverbraucher leicht verständlich ist und auch die Häufigkeit der Änderungen dieses Basiszinssatzes angegeben ist (vgl. Rn. 95 der EuGH Entscheidung).

Diese Voraussetzungen erfüllt der vorliegende Kreditvertrag, denn in der Europäischen Standardinformation, die Teil des Kreditvertrages ist, findet sich die Information (Bl. 26 d.A.), dass der Basiszinssatz jährlich von der Deutschen Bundesbank festgesetzt wird und zwar zum 1. Januar und 1. Juli. Es handelt sich also nicht um eine komplizierte Methodik, sondern um eine Festsetzung durch eine Bundesbehörde zweimal im Jahr. Darüber hinaus wird dort auch der Basiszinssatz zum 01.07.2016 mit - 0,88 % konkret angegeben. Ein Durchschnittsverbraucher ist in der Lage, von dem ebenfalls angegebenen Verzugszinssatz von 5 %Punkten 0,88 in Abzug zu bringen.

Da damit die Angaben zum Verzugszins nicht zu beanstanden sind, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Frage, welche Rechtsfolge an eine etwaige Falschangabe zu knüpfen ist, nicht mehr an, die die Beklagte unter Verweis auf § 494 IV BGB und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2020 (AZ XI ZR 288/19) darin sieht, dass Verzugszinsen dann eben nicht geschuldet seien, aber der Lauf der Widerrufsfrist dadurch gerade nicht tangiert werde.

Sofern die Kläger ergänzend beanstanden, dass Mahngebühren ebenfalls Verzugskosten seien und diese nicht angegeben worden seien, ist dies vorliegend unerheblich. Unstreitig haben die Parteien vorliegend Mahngebühren gar nicht vereinbart. Art 247 § Ziffer 11 (Fassung 11.03.2016) sieht vor, dass „gegebenfalls anfallende Verzugskosten“ mitzuteilen sind. Daraus folgt zwangsläufig, wenn diese nicht anfallen, dass sie dann auch nicht zu erwähnen sind.

Gleiches gilt für die Ausführungen der Kläger zur Vorfälligkeitsentschädigung und der Beanstandung, dass die Rechenformel als Berechnungsmethode gar nicht angegeben worden sei. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Vertrag überhaupt eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart wurde. Art 247 § 7 Ziffer 3 EGBGB sieht aber vor, dass die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nur anzugeben ist, wenn der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen.

Die Angabe des Nettodarlehensbetrages nach Art 247 § 3 I Ziffer 4 EGBGB (Fassung vom 11.03.2016) geschuldet. Die entsprechende Angabe findet sich auf Seite 1 des Kreditvertrages unter Ziffer 3. Eine Verunklarung erfolgt nicht dadurch, dass zugleich die Begrifflichkeit „Gesamtkreditbetrag“ verwendet wird. Dass beide Begriffe die gleiche Bedeutung haben, folgt schon aus dem Umstand, dass auch nur eine Zahl, nämlich € 20.000,- aufgeführt wird. Im Übrigen erläutert auch das Standardisierte Merkblatt, dass der Gesamtkreditbetrag der Nettodarlehensbetrag ist und dass dies gerade der Auszahlungsbetrag ist.

Sofern die Kläger Angaben zum Kündigungsverfahren vermissen, sind sie auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen in ihrem Kreditverfahren zu verweisen. Dort wird unter Ziffer 3 (Bl. 24 d.A.) das Procedere geschildert. Vorliegend sind die AGB offensichtlich Bestandteil des Kreditvertrages, denn sie erscheinen unmittelbar unter der fortlaufenden Nummer 7 und vor der Unterschriftszeile der Vertragsparteien. Damit sind die Informationen im Vertrag enthalten.

Sofern die Kläger beanstanden, dass über alternative Streitbeiligungsverfahren nicht hinreichend informiert worden wäre, trifft auch das nicht zu.

Ausgangspunkt ist Art 247 § 7 Ziffer 4 EGBGB. Danach muss der Verbraucher Informationen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang erhalten. Informationen finden sich hierzu in Ziffer 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Bl. 24 d.A.), die wie dargelegt vorliegend Vertragsbestandteil geworden sind. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 09.09.2021 sich ebenfalls mit dem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren befasst und festgehalten, dass ein bloßer Verweis auf das Internet und der dort abrufbaren Informationen nicht genüge (Rn. 132 ff.). Der Verbraucher müsse vielmehr im Darlehensvertrag darüber informiert werden, dass es das alternative Streitverfahren überhaupt gibt, über den Zugang zu diesem Verfahren, den Adressaten der Beschwerdeschrift, die Kosten und auch darüber, ob per Post oder elektronisch das Begehren einzureichen ist (vgl. Rn. 136).

Zwar enthält Ziffer 10 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auch einen Verweis auf das Internet, allerdings nur im Hinblick auf die konkrete Verfahrensordnung. Zur Verfahrensordnung hat der EuGH in Rn. 132 aber festgehalten, dass nicht alle Vorschriften des Verfahrens wiedergegeben werden müssten. Die übrigen von dem EuGH geforderten Angaben sind im Darlehensvertrag selbst in besagter Ziffer 10 unmittelbar enthalten. Kosten werden in Ziffer 10 nicht erwähnt, was aber dem Umstand geschuldet ist, dass Kosten für das Schlichtungsverfahren gerade nicht anfallen.

Auch können die Kläger mit der Behauptung, eine Vertragsurkunde nicht erhalten zu haben, schlichtweg nichts erreichen, da für den Fristenlauf ausreichend ist, wenn sie eine Abschrift des Antrages oder des Vertrages erhalten haben; § 356b I BGB (Fassung vom 11.03.2016). Die Abschrift des Antrages haben die Kläger offensichtlich erhalten, denn sie legen diese Abschrift mit der Klageschrift vor.

Sofern die Kläger in den AGB einen Verstoß sehen und behaupten, Ziffer 10 der AGB enthalte den Text „Für den Fall, dass einer der Kreditnehmer sein Widerrufsrecht ausübt, kann die … vom Kreditvertrag zurücktreten“, handelt es sich offensichtlich um einen anderen Fall. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob eine Angabe in einer AGB eine an anderer Stelle erfolgte Widerrufsbelehrung, die dem Muster entspricht, die Wirksamkeit absprechen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies jedenfalls bereits im Zusammenhang mit Regelungen zur Aufrechnung in AGB verneint.

Danach kommt es auf die Frage, ob der Widerruf der Kläger rechtsmissbräuchlich ist, nicht mehr an.

Da der Hauptanspruch der Abweisung unterlag, war auch der Nebenanspruch ohnehin abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.