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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.11.2021 – 2-21 T 56/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:1105.2.21T56.20.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main , 20. März 2020, 934 XIV 725/20 B , Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2020, Az.: 934 XIV 725/20 B, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt hat.
Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Fahlbusch bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen.
Der Gegenstandwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige und ledig. Sie traf am 21. Februar 2020 aus Baku kommend mit dem Flug …am Frankfurter Flughafen im Transitbereich ein. Ihr sodann gestellter Asylantrag wurde am 28. Februar 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihr wurde die Einreise verweigert. Ihr hiergegen eingelegte Eilrechtsschutz wurde vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 6. März 2020 abgelehnt. Bei der Eröffnung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beteiligten an, dass sie Deutschland nicht freiwillig verlassen werde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 6. März 2020 wurde gegen die Beschwerdeführerin einstweilen bis zum 20. März 2020 zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Frankfurter Flughafens angeordnet
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf den Antrag der Beteiligten vom 20.03.2020 am selben Tage zur Sicherung der Abreise der Beschwerdeführerin deren weiteren Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens bis einschließlich 01.04.2021 angeordnet.
In dem Beschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Haftantrag zulässig sei. Es hat dann weiter insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des gestellten Antrages gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG deren Aufenthalt auf dem Gelände des Flufghafens zur Sicherung der Abreise anzuordnen sei. Die Voraussetzungen hierzu lägen vor, die Zurückweisungsvoraussetzungen seien dargetan, ebenso die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Durchführbarkeit der Zurückweisung sowie die notwendige Dauer der Anordnung der Unterbringung.
Am 26. März 2020 fand ein persönliches Gespräch zwischen Vertretern des Konsulats der Islamischen Republik Iran in Frankfurt am Main und der Beschwerdeführerin statt. In diesem Gespräch erklärte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bereit, freiwillig in den Iran zurückzukehren. Bei einem weiteren Gespräch mit Mitarbeitern des Konsulats der Islamischen Republik Iran in Frankfurt am Main wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht freiwillig in den Iran zurückreisen wolle. Hiernach wurde ihr am 27. März 2020 die Einreise in das Gebiet der Bundesrubrik Deutschland gestattet.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht am 23. März 2020, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 20. März 2020 eingelegt und unter anderem auch beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt habe. Mit Schriftsatz vom 29. März 2020 hat die Beschwerdeführerin erneut beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts sie in ihren Rechten verletzt habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Feststellungsantrag ist gemäß § 62 FamFG zulässig und begründet.
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2020 war rechtswidrig und hat die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG ist die Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abreise nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Die Anordnung darf also nur der Sicherung der Abreise dienen und setzt voraus, dass die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Ist eine Abreise auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar, ist der Verbleib im Transitbereich oder der Unterkunft von vornherein nicht gerechtfertigt (vgl. NK-AuslR/Roman Fränkel, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 15 Rn. 27).
So liegt der Fall hier, da eine Abreise der Beschwerdeführerin innerhalb der Anordnungsdauer nicht zu erwarten war, nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 06.03.2020 gegenüber der Beteiligten, jedenfalls aber am 26. März 2020 gegenüber der Beteiligten erklärt hatte, nicht freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen.
Eine Einreise in den Iran ist grds. lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem/jeder iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren. Jedoch akzeptiert die iranische Regierung unter Verweis auf die Verfassung grundsätzlich ausschließlich freiwillige Rückkehrende (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran des AA vom 05.02.2021, Seite 25).
Nachdem die Beschwerdeführerin die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung verweigert hatte und ohne Freiwilligkeitserklärung der Beschwerdeführerin eine Abreise in den Iran innerhalb der Anordnungsdaher nicht zu erwarten war, war der Zweck der angeordneten Freiheitsentziehung, die Abreise der Beschwerdeführerin zu sichern, nicht mehr erreichbar. Soweit die Beteiligte anführt, dass in den Jahren 2019/2020 insgesamt in 11 Fällen eine Zurückweisung in dem Iran auch ohne gültige Reisedokumente erfolgen konnte, mag es sich hierbei um Einzelfälle handeln, die – ausweislich des Berichts des AA – der üblichen Praxis des Irans entgegenstehen, und die daher auch nicht die hinreichend zuverlässige Annahme rechtfertigten, die erfolgreiche Rückweisung der Beschwerdeführerin sei auch ohne Freiwilligkeitserklärung zu erwarten.
Dabei ist es im Rahmen des § 15 Abs. 6 AufenthG ohne Belang, dass die Nicht-Abgabe der Freiwilligkeitserklärung im Willen der Beschwerdeführerin stand, denn die Freiheitsentziehung entfällt nicht deswegen, weil die Betroffene ihre Lage durch ihr Handeln selbst herbeigeführt und somit zu vertreten hatte (vgl. Bergmann/Dienelt/Winkelmann/Kolber, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15 Rn. 58).
Angesichts der Begründetheit des Feststellungsantrages war auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 Abs. 1, 78 Abs. 2, Abs. 3 FamFG i.V.m. § 114 ZPO stattzugeben.
Von einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin in erster Instanz erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der Verfahrenskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316).
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.