Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2021 – 2-20 O 63/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:1108.2.20O63.21.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Architektenvergütung. Die Klägerin begehrt Restzahlung einer Architektenvergütung nach Kündigung.

Die Klägerin betreibt ein Architektenbüro; die Beklagte ist eine Projektgesellschaft, die für das Bauvorhaben in der …. 14 in …. gegründet wurde. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben in der …. 14 in …. (Bestandsgebäude saniert / Neubau), der Vertragsschluss datiert vom 05.12.2017. (Bl. 25 d. A.).

Der Vertragsinhalt (Anlage K 1)lautete auszugsweise wie folgt:

Unstreitig erbrachte die Klägerin teilweise Leistungen – wobei die Einzelheiten und die Frage der Mangelhaftigkeit streitig waren. Die Beklagte zahlte in Höhe von 81.400,00 € (Bl. 51 d. A.) teilweise auf Abschlagsrechnungen bezüglich der Leistungen der Klägerin hinsichtlich der Objektplanung aus dem schriftlich geschlossenen Vertrag; auf manche Abschlagsrechnungen – insgesamt stellte die Klägerin neun Abschlagsrechnungen (Anlagen K 6-11) – zahlte die Beklagte nicht. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 21.01.2020 (Anlage K 12) und E-Mail vom 10.02.2020 (Anlage K 13) die Zahlung einzelner Abschlagsrechnungen an. Die Klägerin übersandte der Beklagten am 04.02.2020 die 9. Abschlagsrechnung; mit E-Mail vom 17.02.2020 mahnte die Klägerin die Forderungen in Höhe von 111.800,50 € brutto bei der Beklagten und setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 24.02.2020 (Anlage K 4). Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.02.2020 forderte die Klägerin erneut zur Zahlung auf. Die Klägerin erklärte über ihren Prozessbevollmächtigten sodann am 19.03.2020 die Kündigung des Architektenvertrags gegenüber der Beklagten. Am 24.03.2020 erklärte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; dies erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2020 über ihren Prozessbevollmächtigen ebenfalls. Mit Schreiben vom 20.05.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abnahme auf. Mit Schreiben vom 05.06.2020 erklärte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigte, dass sie die Abnahme aufgrund behaupteter – strittiger – mangelhafter / nicht erfolgter Leistungen der Klägerin nicht erklären werde. Die Klägerin rechnete mit Schlussrechnung vom 08.09.2020 ab und verlangte 165.027,93 € sowie 13.413,63 €. Mit Schreiben vom 25.09.2020 forderte die Klägerin die Klageforderung bei der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.10.2020 ein. Die Klägerin berechnete ihre Leistungen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (Bl. 133 ff. d. A. und Anlagen K 24-26). Mit Schreiben vom 21.10.2020 forderte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigen die Beklagte erneut zur Zahlung auf. Die behaupteten – strittigen – Zusatzleistungen rechnete die Klägerin unstreitig nach den Vorschriften der HOAI ab und stellte hierfür insgesamt 50.725,43 € in Rechnung; für die Gutachterkosten des Privatgutachtens stellte die Klägerin der Beklagten 11.271,96 € (zzgl. Umsatzsteuer 13.413,63 €) in Rechnung.

Die Klägerin behauptet, dass sie ihre Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht habe; notwendige Unterlagen habe sie übergeben. Im Zeitpunkt der Kündigungen – März 2020 – seien alle Leistungen der Leistungsphasen nahezu vollständig, zu 93,61%, erbracht gewesen. Insoweit habe sich aus dem Gutachten des privat tätigen Sachverständigen konkret ergeben, dass die Klägerin die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt habe, sodass eine ordnungsgemäße Abrechnung nach Kündigung eines Architektenvertrags vorgelegen habe. Insbesondere habe sie eine korrekte Bewertung der Leistungsphasen vorgenommen und jeweils nur die erbrachten Leistungen einem Prozentwert zugewiesen. Ersparte Aufwendungen habe sie nicht gehabt. Die Beklagte habe die Zusatzarbeiten schriftlich und/oder mündlich erteilt (Anlagen K 27-34); diese seien nicht vom Vertrag erfasst gewesen. Die Klägerin meint, sie habe den Vertrag außerordentlich gekündigt; die Beklagte habe lediglich eine freie Kündigung erklärt; Kündigungsgründe zum Vorteile der Beklagten hätten nicht vorgelegen, die Klägerin hätte aufgrund der fehlenden Zahlungen der Abschlagsrechnungen ein Zurückbehaltungsrecht gehabt. Eine Abnahme habe vorgelegen; die Beklagte habe eine Wohnung an einen Dritten übergeben, ohne dass die Inbetriebnahme vor Fertigstellung gegenüber der Bauaufsicht angezeigt worden sei. Die Beklagte habe sich im Verzug befunden; daher seien für die Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Verzugsschaden 3.207,50 € zu ersetzen (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 15 d. A.) gewesen; die ausgerechneten Zinsen auf die Abschlagsrechnungen seien in einer Höhe von 7.598,06 € erstattungsfähig gewesen (Seite 14 der Klageschrift, Bl. 16 d. A.); hinsichtlich der nicht bezahlten Abschlagsrechnungen seien Verzugsschäden in Höhe 2.878,40 € durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten angefallen (Seite 15 der Klageschrift, Bl. 17 d. A.). Für die außerordentliche Kündigung habe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 953,40 € vorgelegen (Seite 15 der Klageschrift, Bl. 17 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 178.441,56 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.912,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.598,06 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.207,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 953,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei unschlüssig gewesen, da die Anforderungen an die Darlegung eines Vergütungsanspruchs eines Architekten nach einem gekündigten Pauschalpreisvertrag nicht vorgelegen hätten; der Privatgutachter sei in diesem Zusammenhang von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen. Die Klägerin beruft sich hilfsweise darauf, dass der Rechtstreit wegen einer Berechnung nach der alten Fassung der HOAI-Mindestsätze vorgreiflich und auszusetzen gewesen sei. Zusätzliche Aufträge habe die Beklagte nicht erteilt, diese wären mit Blick auf die Schriftformklausel in § 10 des Vertrags (Anlage K 1) auch schriftlich erteilt worden; solche zusätzlichen Arbeiten seien auch nicht erfolgt. Die Klägerin habe ihre Leistungen mangelhaft erbracht; eine Fertigstellung zum Zeitpunkt der Kündigung habe nicht vorgelegen (z. B. sei ein Bautagebuch nicht geführt worden). Die Beklagte meint, eine berechtigte Kündigung der Klägerin habe nicht vorgelegen. Eine Abnahmefähigkeit habe nicht vorgelegen. Mehrere Angelegenheiten hätten bezogen auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 178.441,56 € gegen die Beklagte aus § 631 I 1 BGB im Verbindung mit § 3 des Vertrags – einschließlich der Gutachterkosten und der Vergütung für die sonstigen / besonderen Leistungen – zu.

I.

Vorliegend streiten die Parteien um die Abrechnung von Architektenleistungen nach einem gekündigten Vertrag – insoweit gilt das Nachstehende unabhängig davon, auf welche der erklärten Kündigungen abgestellt wird (vgl. ferner Heinlein/Hilka-HOAI/Eistert, 2. Aufl. 2018, § 15, Rn. 38), da die Abrechnungsmodalität vom Erklärenden der Kündigung unabhängig ist. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Architekt in diesem Falle für das Vorliegen der Voraussetzungen seines Anspruchs auf Vergütung darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 749; Werner/Pastor/Werner, 16. Aufl. 2018, Rn. 1203; vgl. ferner Heinlein/Hilka-HOAI/Eistert, 2. Aufl. 2018, § 15, Rn. 38). Selbst unter – hypothetischer – Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin, dass sie ca. 93% der Leistungen mangelfrei und ordnungsgemäß erbracht habe, hat die Klägerin ihren behaupteten Anspruch für das Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan.

Es entspricht der herrschenden Meinung, dass der Architekt bei einer Kündigung / Beendigung des Vertrags während einer Leistungsphase darlegen muss, wie sich sein Honorar für die erbrachten und nicht erbrachten Grundleistungen (bzw. sonstigen / besonderen Leistungen) der jeweiligen Leistungsphase errechnet. Zunächst hat der Architekt den Prozentanteil der nicht erbrachten Grundleistungen (bzw. sonstigen / besonderen Leistungen) anzugeben. Nichts Gegenteiliges gilt, wenn nicht alle Grundleistungen einer LP beauftragt gewesen sind (Werner/Pastor/Werner, 16. Aufl. 2018, Rn. 1203); in dieser Konstellation muss der Architekt darlegen, wie sich der Honoraranteil für die jeweilige Grundleistung beziffert und ergibt (OLG Saarbrücken BTR 2005, 258).

Bei einem Pauschalhonorar muss der Architekt zusätzlich darlegen, wie sich die vom Architekten erbrachten Leistungen unter Angabe der maßgeblichen Aufschlüsselung des Pauschalbetrags auf die Leistung ergeben (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1421; OLG Ham NJW-RR 1993, 1175, 1176; Locher/Koeble/Frik/Koeble, HOAI, 14. Aufl. 2020, § 15, Rn. 46; Werner/Pastor/Werner, 16. Aufl. 2018, Rn. 1203; in diese Richtung auch OLG Oldenburg NZBau 2003, 40, 41). Hierzu muss der Architekt ebenfalls seine erbrachten Leistungen feststellen und diese von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen (Werner/Pastor/Werner, 16. Aufl. 2018, Rn. 1203). Hieran anknüpfend muss der Architekt nachvollziehbar das anteilige Pauschalhonorar ermitteln. Die Ermittlung hat in der Art und Weise zu erfolgen, dass der Architekt das anteilige Pauschalhonorar nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Architektenvertrag geschuldeten Gesamtleistung angibt; anders ausgedrückt: der Architekt muss das Verhältnis seiner erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum gesamten Pauschalhonorar im Einzelnen nachvollziehbar darlegen (so ausdrücklich Werner/Pastor/Werner, 16. Aufl. 2018, Rn. 1203 unter Hinweis auf BGH NJW 1997, 773 – Bauvertrag [es kann indes bei einem Architektenvertrag, der im Kern auch ein Werkvertrag ist, keine andere Wertung gelten]). Bei der Bewertung können geleistete Abschlagszahlungen einen Anhaltspunkt geben (Locher/Koeble/Frik/Koeble, HOAI, 14. Aufl. 2020, § 15, Rn. 46); dies war vorliegend indes nicht der Fall, da die Abschlagsrechnungen keine Differenzierung der beiden „Blöcke“ des Pauschalhonorars vorgenommen haben.

II.

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin – auch unter Beachtung des Gutachtens und der Stellungnahme des Gutachters – nicht gerecht.

a)

Es ist zunächst zu beachten, dass die Parteien unbestritten im Vertrag nach § 1.2 die Leistungsphasen 1-8 im Sinne des Leistungsbildes „Gebäude“ nach der Anlage 11 zu § 33 HOAI (a. F.) als Leistungssoll der Klägerin niedergeschrieben haben. Gleichwohl ist der Vertragstext nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und externe sowie interne – erkennbare – Umstände, die für die Parteien von Bedeutung waren, sind bei der Auslegung zu beachten, wobei eine objektive Betrachtung zur Anwendung gelangt (BeckOK-BGB/Wendtland, 59 Ed., 08.2021, § 157, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Im Zweifel gilt zwar das objektiv Vereinbarte (BeckOK-BGB/Wendtland, 59 Ed., 08.2021, § 157, Rn. 10); dies gilt indes nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die Parteien etwas Anderes vereinbaren wollten, als niedergeschrieben ist. Dies ist vorliegend nach der Ansicht des Gerichts der Fall. Der Vertragstext als solcher spricht zunächst dafür, dass die HOAI 2009 zur Anwendung gelangen sollte, da die Anlage 11 zum Leistungsbild „Gebäude“ in der HOAI 2009 in § 33 HOAI geregelt gewesen ist, während dies in der HOAI 2013 § 34 HOAI gewesen ist. Gewichtige Gründe sprechen jedoch gegen eine Vereinbarung zur Anwendung der HOAI 2009. Zunächst hat die Klägerin in der Schlussrechnung vom 08.09.2020 deutlich gemacht, dass sie von Leistungen nach HOAI 2013 ausgegangen ist, da sie Leistungen der HOAI 2013 abgerechnet hat. Ferner hat der Privatgutachter, dessen Ausführungen sich die Klägerin laut Vortrag zu eigen gemacht hat, ausgeführt, dass nach seiner Ansicht die HOAI 2013 zur Anwendung gelangt (Bl. 140 d. A.). Für die Anwendung der HOAI 2013 spricht nach der Ansicht des Gerichts der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der im Jahre 2017 – und damit in dem Wirkungsbereich der HOAI 2013 – erfolgte. Dass die Parteien sodann eine alte Fassung der HOAI als maßgeblich vereinbarten wollten, ist eher unwahrscheinlich, wenn sich hierzu kein anderer gewichtiger Anhaltspunkt im Vertrag findet. Zu beachten ist schließlich, dass die Parteien als Bezeichnung des Vertrags ausdrücklich die Formulierung „Architektenvertrag für Gebäude (HOAI 2013)“ wählten, sodass hieran ebenfalls deutlich wird, dass die HOAI 2013 maßgeblich sein sollten. Prüfungsmaßstab ist daher die HOAI 2013.

b)

Insoweit waren nach der Ansicht des Gerichts zunächst die gesamten für das Vertragsvorhaben notwendigen Leistungssolle der jeweiligen Leistungsphasen vereinbart. Die Leistungsbilder der HOAI stellen Honorartatbestände dar, die nicht unmittelbar zum Leistungssoll des Werkvertrags gehören (vgl. BGH NJW 2004, 2588, 2589); maßgeblich ist immer die Auslegung des konkreten Architektenvertrags.

Die Parteien haben im Vertrag lediglich davon gesprochen, dass die Leistungsphasen 1-8 geschuldet sind; ohne dies näher zu konkretisieren. In der Aufzählung in § 1.2 ist nach der Ansicht des Gerichts keine abschließende Aufzählung des Leistungssolles niedergeschrieben, da dort unter den einzelnen Leistungsphasen nur verkürzt einzelne Grundleistungen der Leistungsphasen der einzelnen Leistungsstufen festgehalten sind. Dass sich das Leistungssoll der Klägerin auf die festgehaltenen Leistungen beschränkten sollte, ist lebensfremd, da die Klägerin dann zusammenhangslos einzelne Leistungen einzelner Leistungsphasen hätte erbringen müssen, die im Widerspruch zur sonstigen Beauftragung „Architektenleistungen des Leistungsbildes Gebäude für die Leistungsphasen 1-8“ gestanden hätte. Vortrag dazu, dass die Partei davon ausgegangen seien, dass die niedergeschriebenen Grundleistungen abschließend das Leistungssoll darstellen, liegt nicht vor. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die im übrigen Vertrag geltende Formulierung, der Beauftragung der Leistungsphasen 1-8, maßgeblich geworden ist. Hieraus folgt nach der Auslegung des Vertrags, dass die gesamten Grundleistungen als beauftragt gelten – eine Vermutung oder einen Anscheinsbeweis dafür, dass stets alle Grundleistungen der Leistungsphasen beauftragt sind, existiert jeweils nicht (OLG München NJW-RR 1996, 341; OLG Hamm NJW-RR 1990, 91), vorliegend ergibt sich dies aber anhand der Vertragsauslegung sowie dem Vortrag der Klägerin und im Übrigen im Rahmen der Abrechnung. Hiervon ist wohl auch die Klägerin ausgegangen, die in ihren Abschlagsrechnungen ebenfalls nur stets von Leistungsphasen sprach und nicht lediglich die aufgeführten einzelnen Leistungssolle bezeichnete und abrechnete (vgl. z. B. die Rechnung vom 10.05.2019, Bl. 36 d. A.). Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass nicht alle Leistungen eines Leistungsbildes bei jedem Objekt notwendig sind. Wenn aber die Parteien wie hier pauschal davon sprechen, dass die Leistungsphasen beauftragt sind, dürfte die Klägerin konkret darzulegen haben, weshalb eine konkrete Grundleistung als nicht beauftragt galt. Die Klägerin hat im Übrigen im Grundsatz selbst auch die einzelnen Leistungsphasen jeweils vollständig abgerechnet.

Sofern die Klägerin sodann die Ansicht vertritt, dass die Grundleistung 8.10 der Leistungsphase nicht vertraglich geschuldet gewesen sein soll (Bl. 145 d. A.) folgt das Gericht dieser Auffassung nicht, da sich zu der fehlenden Beauftragung dieser Grundleistung keinerlei Anhaltspunkte im Vertrag selbst finden lassen. Die Klägerin stellt für diese Annahme auf die niedergeschriebenen Tätigkeiten in § 1.2 des Vertrags ab und trägt vor, dass mangels Nennung der Grundleistung 8.10 in § 1.2 diese nicht beauftragt gewesen sein soll – dies ist aus der Sicht des Gerichts widersprüchlich. Der Widerspruch ergibt sich daraus, dass die Klägerin sodann vorträgt, dass auch die Grundleistung 8.5 laut Klägerin beauftragt und geschuldet gewesen sein soll, obwohl die Leistung „Dokumentation Bauablauf“ indes nicht in § 1.2 als Leistungssoll festgehalten ist. Sofern die Klägerin ihre Annahme ferner darauf stützt, dass 8.10 nicht beauftragt sei, weil die Auftraggeberin eine erfahrene Unternehmerin sei, mag das im konkreten Fall sogar zutreffen, ergibt sich so aber nicht aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen. Aus dem Vertrag ergibt sich vielmehr, dass die Leistungsphase 8 in Gänze vereinbart gewesen ist.

Insoweit folgt das Gericht der Klägerin daher bereits schon nicht bei der berechneten Ermittlung des Leistungssolles mit 31% von 97%, sondern hätte selbst 31% von 98% angesetzt.

c)

Sodann errechnet die Klägerin – für das Gericht nicht nachvollziehbar – die Leistungssolle wie folgt:

Die Klägerin nimmt an, dass die Leistungsphasen 1-7 vollständig erbracht worden sind und setzt diese mit 66% an. Die Klägerin selbst trägt indes nicht vor, welche konkreten einzelnen Grundleistungen beauftragt und erbracht worden sind, sondern trägt pauschal vor, dass die Leistungsphasen 1-7 im Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig erbracht gewesen seien.

Maßgeblich hierfür ist nach der Ansicht der Klägerin – wie bei den Prozentangaben zuvor – die Leistungsaufteilung der HOAI nach § 34 HOAI 2013; die die folgenden Werte vorgeben.

Für die Leistungsphase 8 setzt die Klägerin wiederum 31% an und geht hierbei im Grundsatz auch von dem Prozentwert nach § 34 HOAI 2013 aus.

Sodann ermittelt die Klägerin, dass ihr – da unstreitig die Leistungsphase 9 nicht beauftragt gewesen ist –, das vollständige Pauschalhonorar bei 97/100 (bezogen auf § 34 HOAI) zustehen würde (Bl. 148 d. A.; S. 15 des Gutachtens). Sodann ermittelt die Klägerin, dass sich das Pauschalhonorar nach ihrer Ansicht wie folgt verteilen würde: Leistungsphasen 1-7 68,96% (66/97) und Leistungsphase 8 91,96% (31/97). Dieser Verteilung folgt das Gericht aus Rechtsgründen nicht – und hierauf hatte es mit Beschluss vom 10.09.2021 hingewiesen.

Die Parteien haben ausdrücklich eine Aufteilung vorgenommen, die von den Prozentsätzen nach § 34 HOAI abweicht. Denn die Parteien haben geregelt, dass 40.000,00 € für die Leistungsphasen 1-4 und 140.000,00 € für die Leistungsphasen 5-8 vergütet werden soll. Das Gericht ist daher zunächst der Auffassung, dass eine „vereinfachte“ Aufteilung – wie von der Klägerin vorgenommen – im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da es die jeweilige Bewertung in der Differenzierung der Leistungsphasen 1-4 und 5-8, die die Parteien vorgenommen haben, außer Acht lässt.

Das Gericht hat bereits dargetan, dass die Klägerin bei einem gekündigten Architektenvertrag mit Pauschalhonorar das Verhältnis der erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum gesamten Pauschalhonorar im Einzelnen nachvollziehbar darlegen muss – gegebenenfalls unter Beachtung der eigenen Kalkulation (zu Letzterem im Allgemeinen Kniffka/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 8, Rn. 53 – zum Bauvertrag). Dies hat sie indes nicht getan. Es wäre vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen nachvollziehbar darzulegen, mit welchem Prozentsatz die Beteiligten die einzelnen Leistungsphasen bewertet haben; ein Abstellen auf die Prozentsätze der HOAI war nach der Ansicht im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Beteiligten durch die ausdrückliche Bewertung von den Leistungsphasen 1-4 mit 40.000,00 € und den Leistungsphasen 5-8 mit 140.000,00 € eine andere Bewertung der einzelnen Leistungsphasen vorgenommen haben. Die Klägerin hätte den Pauschalansatz für die einzelne Leistungsphase anhand des Vertrags darlegen und sodann in das Verhältnis zum Pauschalvertrag setzen müssen. Hierfür wäre von der Klägerin die interne Bewertung der beiden „Blöcke“ durch die Parteien darzulegen gewesen. Die Teile 2-4 der HOAI 2013 – wozu auch § 34 HOAI 2013 zählt – sind nicht zwingender Natur (vgl. Motzke, NZBau 2019, 553, 558; in diese Richtung ist wohl auch das OLG Saarbrücken BeckRS 2005, 386 Rn. 30 f. zu verstehen [„diese Regelung sind jedoch abdingbar … von den Bemessungskriterien der HOAI unabhängige Vergütung …“]; so auch Vertragsbuch Privates Baurecht/Küpper, 3. Aufl. 2020, Rn. 178), sodass die Prozentwerte – die lediglich Honorarbemessungsparameter darstellen – freilich abgeändert werden können. Dass die Parteien ein Pauschalhonorar vereinbart haben, vermag hieran keine Änderung herbeiführen, wenn der Vertrag vor der vollständigen Erfüllung beendet wird. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass die Klägerin in diesem Fall lediglich darlegen muss, wie viel Prozent sie bereits erbracht hat und wie viel Prozent nicht erbracht worden sind, um dieses voneinander abzugrenzen und zum Gesamthonorar in Verbindung zu setzen, sondern die Klägerin muss, wenn die Parteien Teile des Pauschalhonorars an bestimmte Leistungsphasen knüpfen auch darlegen, wie sich die Leistungsphasen zu den jeweiligen Pauschalhonorarbestandteilen verhalten.

Obgleich das Gericht nicht in Zweifel zieht, dass die Klägerin auf Seite 24 des Gutachtens (Bl. 156 d. A.) nachvollziehbar einen Wert ermittelt, mit dem die Leistung der Klägerin insgesamt zu bewerten ist, ist der Klägerin nach der Auffassung des Gerichts diese Wertermittlung aus Rechtsgründen nicht möglich, da die Verteilung dort die Bewertung der beiden „Blöcke“ außer Acht lässt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Vergütungssystem der HOAI 2013 ein Pauschalvergütungssystem darstellt und die kleinen „Einheiten“ die Leistungsphase sind; das Gericht verkennt auch nicht, dass die HOAI selbst keine Gewichtung einzelner Grundleistungen vornimmt; wohl aber hat der Gesetzgeber einer Leistungsphase als solchen einen Prozentwert zugewiesen. Die Parteien haben ausweislich der beiden „Blöcke“ wohl einen hiervon abweichenden Prozentwert der einzelnen Leistungsphase zugewiesen. Diese einzelnen Prozentwerte hat die Klägerin indes nicht nachvollziehbar dargetan und die erbrachten Leistungen entsprechend zugewiesen. Dass in diesem Fall eine Abrechnung nach den Prozentsätzen der HOAI ausscheidet, legt die Klägerin inzidenter letztlich selbst mit der Stellungnahme des Gutachters vom 10.04.2021 in der Anlage 1 dar.

Die Klägerin ermittelt die folgenden Beträge – wobei sie bei einer 100% Beauftragung von einem Betrag von 185.567,01 € ausgeht:

Prozentwerte

HOAI

Leistungsphase

Honoraranteil

Kalkulation der Klägerin

Vereinbarung laut Vertrag

2% (von 185.567,01 €)

1

3.711,34 €

3.711,34 €

7% (von 185.567,01 €)

2

12.989,69 €

12.989,69 €

15% (von 185.567,01 €)

3

27.835,05 €

27.835,05 €

3% (von 185.567,01 €)

4

5.567,01 €

5.567,01 €

Summe = 50.103.09

Summe = 50.103.09

LP 1-4 Summe = 40.000,00

Die Klägerin ermittelt daher nach der eigenen Kalkulation und den Leistungswerten HOAI eine Vergütung in Höhe von 50.103,09 € für die Leistungsphasen 1-4. Die Parteien haben indes ausdrücklich vereinbart, dass die Leistungsphasen 1-4 eine Vergütung in Höhe von 40.000,00 € begründen soll. Die ermittelte Vergütung ist daher nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass die Klägerin insgesamt auf den Wert von 180.000,00 € kommt – dies stellt das Gericht auch nicht in Abrede; hierbei lässt sie aber die interne Verteilung, die die Parteien vorgenommen haben, außer Betracht. Umgekehrt errechnet die Klägerin (Anlage 2 der Stellungnahme des privaten Gutachters der Klägerin vom 04.10.2021) für sich einen Anspruch in Höhe von ca. 129.894,00 € für die Leistungsphasen 5-8; dies entspricht ebenfalls nicht der vertraglich vereinbarten Verteilung des Pauschalhonorars.

Sofern die herrschende Lehre und Rechtsprechung davon spricht, dass der Architekt bei einem Pauschalhonorar das Verhältnis der erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum gesamten Pauschalhonorar im Einzelnen nachvollziehbar darlegen muss, ist das Gericht der Ansicht, dass der Architekt bei einem Vertrag – wie in der vorliegenden Konstellation, wenn die Parteien durch den Vertrag eine bestimmte Bewertung des Pauschalhonorars für einzelne Leistungsphasen vornehmen – darlegen muss, wie sich das Pauschalhonorar der einzelnen Blöcke auf die einzelnen Leistungsphasen verteilt – unter Angabe der jeweiligen Prozentsätze der Grundleistungen –, mögen diese durch die Parteien auch anders bewertet werden als durch die HOAI. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Parteien lediglich ein Pauschalhonorar in Höhe von 180.000,00 € unter Wertung von § 34 HOAI vorgenommen hätten. Denn die Beteiligten haben auch unter Beachtung der dargelegten Auslegungsgrundsätze im Vertrag ausdrücklich eine Bewertung der zwei „Blöcke“ vorgenommen, die sich in der Vergütung widerspiegelt. Dass dies nicht der Fall sein soll, haben die Beteiligten nicht vorgetragen und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht angegriffen; auch die Wirksamkeit der Aufgliederung der Honorarvergütung in zwei Chargen mit unterschiedlichen Voraussetzungen haben die Beteiligten nicht angegriffen – die Wirksamkeit einer Pauschalhonorarabrede ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen (BeckOGK-BGB/Bernhard, 10.2021, § 650q, Rn. 159 – dies gilt auch im vorliegenden Fall). Insoweit ist es nach der Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, dass die Klägerin inzidenter behauptet, dass die interne Bewertung der Leistungsphasen 1-4 nicht von Relevanz sei, weil diese ja in jedem Falle zu 100% erfüllt seien, da dann in jedem Falle z. B. den ersten Block (40.000,00 €) zuzusprechen sei. Denn ansonsten würde nicht dem Erfordernis der Darlegung des Verhältnisses der jeweils erbrachten / nicht erbrachten Tätigkeit zum Pauschalhonorar unter Beachtung des Pauschalansatzes für die Teilleistung genüge getan werden. Selbst wenn man dies – bezogen auf den ersten Block – anders bewerten würde, wäre der Anspruch für das Honorar aus dem ersten Block in Höhe von 40.000,00 € bereits nach § 362 BGB erloschen, da die Beklagte unstreitig Zahlungen in Höhe von über 80.000,00 € leistete.

Der andere Teil (der Auftraggeber) soll durch die entsprechende Auffächerung der einzelnen Leistungen und prozentualen Zuordnung zur Leistungsphase in die Lage versetzt werden, prüfen zu können, ob die Rechnung ordnungsgemäß erstellt worden ist und nicht Umstände / Leistungen abgerechnet werden, die nicht erbracht worden sind. Dies gilt auch, wenn der Architekt vorträgt, dass Leistungsphasen bereits abgeschlossen sind und nur noch eine einzelne Leistungsphase nicht vollständig erbracht worden ist. Der Architekt muss dann für eine korrekte Zuordnung der Vergütung aus dem Pauschalhonorar jede Leistungsphase einem Prozentwert des Honorars zuordnen, wenn die Parteien eine andere Zuordnung / andere Bewertung der Honorarberechnungsparameter vornehmen, die von den Werten aus der HOAI abweicht. Denn in diesem Falle kann die Orientierung an den Prozentwert aus der HOAI, die bei einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung eines Architektenvertrags nach Kündigung anzugeben sind, gerade nicht anhand der HOAI erfolgen, sondern muss gesondert ermittelt und ausgewiesen werden. Dass die Prozentwerte bei einer HOAI-Abrechnung anzugeben sind, entspricht der herrschenden Praxis. Dann kann bei einem Vertrag, der eine andere Verteilung der Prozentparameter für das Honorar vornimmt, kein anderer Darlegungsmaßstab gelten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass dies ein erhöhter Aufwand des Architekten im Vergleich zur reinen HOAI-Abrechnung darstellt; sofern die Partei mit ihrer Pauschalhonorarvereinbarung konsensual eine andere Verteilung der Prozentparameter für das Honorar vornehmen, die für die Abrechnung maßgeblich sein soll, ist der Architekt als Vertragspartner aufgrund seiner Willenserklärung hieran gebunden.

Insoweit kann das Gericht die Berechnung der Klägerin nicht nachvollziehen. Hierauf hatte das Gericht die Klägerin bereits mit Beschluss vom 10.09.2021 hingewiesen.

Die Klägerin hat ihren Anspruch daher mangels nachvollziehbarer Behauptung der notwendigen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachvollziehbar dargelegt.

d)

Dies gilt auch für den Anspruch aus den behaupteten Zusatzaufträgen, den die Klägerin nach eigenem Vortrag ausdrücklich mit der Schlussrechnung einheitlich mit dem Anspruch aus dem Vertrag geltend gemacht hat. Insoweit hat die Klägerin die Ansprüche miteinander verbunden und der Anspruch teilt das Schicksal der Forderung aus dem Architektenvertrag; insoweit handelt es sich bei diesen Leistungen ausweislich der Schlussrechnung wohl nur um einzelne Positionen des Auftrags. Eine Anwendung von § 301 ZPO ist in diesem Fall nicht möglich, sodass einheitlich über den Anspruch zu entscheiden ist, da ein Teilurteil nicht möglich ist, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen droht (vgl. Kniffka/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 20, Rn. 54 ff.). Dies ist vorliegend mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Rechnungen möglich, falls der Anspruchsgrund (Vertrag und besondere Leistungen) unterschiedlich bewertet wird, obwohl es sich um den gleichen Lebenssachverhalt handelt und weil die Klägerin die Positionen in einer Schlussrechnung gemeinsam geltend gemacht hat (Kniffka/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl. 2020, Teil 20, Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen). In diesem Falle wäre ein Grundurteil notwendig, das im vorliegenden Fall nicht ergehen kann.

e)

Es ergibt sich auch keine andere Wertung daraus, dass die Beklagte unstreitig vorprozessual Abschlagszahlungen leistete und ein widersprüchliches Verhalten vorliegen würde. Zum einen hat die Beklagte nicht alle Abschlagszahlungen bezahlt – ein entsprechender Vertrauenstatbestand (vgl. dazu BeckOK-BGB/Sutschet, 59. Edi., 08.2021, § 242, Rn. 150 f.) lag daher noch nicht vor, dass die Beklagte die Nachvollziehbarkeit der Forderungen nicht rügen darf; zumal aus der reinen Zahlung nicht ohne Weiteres der Rückschluss gezogen werden darf, dass die Beklagte die Nachvollziehbarkeit der Schlussrechnung nicht rügen werde – und zum anderen folgt aus der Zahlung von einigen Abschlagszahlen nicht, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar darlegen muss. Andernfalls wäre ein Auftraggeber mit dem Einwand der Nachvollziehbarkeit der Rechnung bereits dann exkludiert, wenn er eine Abschlagszahlung leistet – was bei umfangreichen Bauvorhaben lebensnah häufig der Fall ist –; dies überzeugt mit Blick auf den restriktiven Charakter von § 242 BGB nicht.

f)

Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob der Anspruch bereits fällig ist – insbesondere eine prüfbare Schlussrechnung und eine Abnahme vorgelegen haben – und ob die Leistungen mangelfrei erbracht worden sind. Sind die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits nicht nachvollziehbar und schlüssig dargetan, kommt es auf die Frage der Fälligkeit des Anspruchs nicht mehr entscheidend an.

III.

Die Ansprüche aus Verzug und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Tätigkeiten des privaten Sachverständigen sowie einem etwaigen Schadensersatzanspruch teilen das Schicksal der Hauptforderung; die Ansprüche liegen nicht vor, da diese Ansprüche im Ergebnis verlangen, dass die Klägerin nachvollziehbar ihren Hauptanspruch dargelegt hat – dies ist ihr nicht gelungen. Unabhängig davon ist das Gericht der Auffassung, dass es sich im Wesentlichen um den gleichen Lebenssachverhalt und damit um die gleiche Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG handelt (Kündigung und Geltendmachung von Honorarbeträgen nach Kündigung), sodass eine mehrfache Geltendmachung von außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht zulässig ist, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie in nicht aus einem einheitlichen Auftrag vorgegangen ist (dazu BeckOK-RVG/v. Seltmann, 53. Edi, 09.2021). Die Tätigkeit im Zuge der Abschlagszahlungen weist ebenso einen inhaltlich nahen Bezug zur Schlussrechnung auf – hierauf rekurriert die Klägerin in ihrer Schlussrechnung auch –, sodass auch hier eine andere Angelegenheit nicht angenommen werden kann; gegenteiliger Vortrag hierzu erfolgte nicht. Folglich liegt gebührenrechtlich eine Angelegenheit vor, die im Ergebnis das Schicksal der Hauptforderung teilt. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen sind die Kosten für das Gutachten auch nicht erstattungsfähig, wenn dieses offensichtlich zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ungeeignet ist – dies war vorliegend der Fall.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I ZPO (Kostenlast) und § 709 S. 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).