Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.12.2021 – 2-03 O 329/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:1202.2.03O329.20.00
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte“
wenn dies geschieht wie im Januar 2020 auf www.facebook.com und wie aus Anlage MK 2 ersichtlich.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 573,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.
VI. Es wird festgestellt, dass den Forderungen gemäß Ziff. II. bis IV. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
VII. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Forderung zu Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Unterlassung und auf Geldentschädigung aufgrund einer Äußerung auf dem sozialen Netzwerk Facebook.
Die Klägerin ist Klimaaktivistin und eine der Hauptorganisatorinnen der Klimabewegung „……………….“.
Der Beklagte ist Schriftsteller, der sich auch als gesellschaftspolitischer Kommentator und Redner betätigt.
Im Januar 2020 veröffentlichte der Politiker …………….. für jeden einsehbar auf dem sozialen Netzwerk Facebook eine Bildaufnahme der Klägerin mit folgendem Begleittext:
„Süßes Foto, oder etwa nicht?“ (Anlage MK 1, Bl. 23 d. A.).
Der Beklagte kommentierte die Bildaufnahme öffentlich und für jeden einsehbar wie folgt:
„Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte“ (Anlage MK 2, Bl. 24 d. A.).
Auf den Kommentar von …………………., in dem dieser schrieb „Wenn man Fettelchen mag, klar“ (Anlage MK 3, Bl. 25 d. A.), antwortete der Beklagte wie folgt:
„Nö, genau richtig. Hat halt bäuerliche Oberweite. Lecker!“ (Anlage MK 3, Bl. 25 d. A.).
Der Ausgangspost des Herrn ……….. mitsamt Kommentaren ist mittlerweile gelöscht.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 28.01.2020 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 Euro aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro auf (Anlage MK 4, Bl. 26 d. A.). Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24.01.2020 unter Darlegung seines Standpunktes ab (Anlage MK 5, Bl. 32 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 29.01.2020 beantragte die Klägerin, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung zu untersagen. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erließ die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 04.02.2020 (Aktenzeichen 2-03 O 38/20) antragsgemäß.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.03.2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.03.2020 zur Abgabe einer Abschlusserklärung, zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro in Höhe von 1.029,35 Euro auf. Zugleich forderte sie ihn zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro nebst weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro in Höhe von weiteren 1.029,35 auf (Anlage MK 6, Bl. 45 d. A.). Der Beklagte kam diesen Aufforderungen nicht nach.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehe. Die Äußerung sei als Schmähkritik einzuordnen, weil sie die Klägerin als bloßes Objekt der sexuellen Begierde darstelle und jeglichen Sachbezug zur öffentlichen Diskussion über die Aktivitäten der Klägerin vermissen lassen. Die vulgäre und sexistische Sprache lasse eine etwaige Kritik jedenfalls in den Hintergrund rücken. Einziges Ziel des Beklagten sei die Herabsetzung und Diffamierung der Klägerin in der Öffentlichkeit.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders schwer sei und eine angemessene Geldentschädigung rechtfertige. Die Äußerung sei für jedermann abrufbar im Internet erfolgt und damit größtmöglicher Öffentlichkeit ausgesetzt, obwohl die Klägerin ihre Privat- und Intimsphäre nicht geöffnet habe. Der soziale Geltungsanspruch der Klägerin sei in höchstem Maße geschädigt worden und kaum mehr wiedergutzumachen. Auch habe der Beklagte im Nachgang der Äußerung keinerlei Unrechtsbewusstsein gezeigt als er mit Schreiben vom 24.01.2020 seinen Standpunkt persönlich darlegte. Zudem sei aus Gründen der Prävention das Bestehen eines Anspruchs auf Geldentschädigung zwingend erforderlich, um einer Einschüchterung junger Frauen vorzubeugen.
Die Klägerin beantragt,
I. den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte“
wenn dies geschieht wie im Januar 2020 auf www.facebook.com und wie aus Anlage MK 2 ersichtlich.
II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 6.000,00 Euro beträgt.
III. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 573,94 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen.
IV. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.
V. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2020 zu zahlen.
VI. festzustellen, dass den Forderungen gemäß Ziff. II. bis IV. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin die streitgegenständliche Äußerung als Person des öffentlichen Lebens hinnehmen müsse. Sie habe sich vermehrt zum Zwecke der Veröffentlichung fotografieren lassen. Die öffentlich verbreiteten Statements der Klägerin als Klimaaktivisten würden polarisieren und Widerspruch erfahren. Vor diesem Hintergrund habe Herr ……… als Politiker die Bildaufnahme der Klägerin veröffentlicht, um die Kompetenz der Klägerin zu Umweltthemen durch den Zusatz „oder etwa nicht?“ in Frage zu stellen. In diesem kontroversen politischen Kontext habe der Beklagte als Schriftsteller und Teilnehmer der öffentlichen Diskussion seine Äußerung getätigt. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine satirische Zuspitzung, um einen pointierten und schwarzhumorigen Spruch über die Klägerin als „Klima-Ikone“. Die Äußerung sei nicht beleidigend, sondern stelle die Klägerin als „begehrenswert“ dar. Das Wort „ficken“ sei auch mittlerweile weitgehend enttabuisiert und habe Eingang in die deutsche Alltags- und Umgangssprache gefunden. Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Angelegenheit für den Beklagten beendet sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung verlangen. Denn die streitgegenständliche Äußerung verletzt die Klägerin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
1. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 – Grüne Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31; BeckOK BGB/Bamberger/Förster, Stand 08/2021, § 12 Rn. 299). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH NJW 2013, 229 Rn. 12 – Gazprom-Manager). Meinungsäußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens geprägt sind, genießen einen sehr weiten Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit im Rahmen der Abwägung regelmäßig zurück.
Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurücktreten wird (BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18). Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266, 294). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre fordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3274; NJW 2019, 2600 Rn. 18 m.w.N.).
Eine Schmähkritik liegt nur vor, wenn es bei einer Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Äußerung jeden sachlichen Bezug vermissen lässt oder der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird und die Äußerung damit kein adäquates Mittel des Meinungskampfs mehr darstellt (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 – „Soldaten sind Mörder“). Die Beurteilung, ob eine Schmähkritik vorliegt erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266, 303). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme eine der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglichweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die hier streitgegenständliche Äußerung des Beklagten „Ja, würde ich sofort ficken, auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte“ (Anlage MK 2, Bl. 24 d. A.) von wertenden und meinenden Elementen geprägt und somit eine Meinungsäußerung. Diese Meinungsäußerung überschreitet aber die Grenze zur Schmähkritik und ist damit unabhängig von einer Abwägung rechtswidrig. Selbst wenn man das Vorliegen von Schmähkritik verneinen würde, müsste die Meinungsfreiheit des Beklagten hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten.
Die Äußerung mag zwar durchaus einen politischen Anlass gehabt haben, wie sich aus dem Kontext der Veröffentlichung der Bildaufnahme und dem Zusatz „auch wenn ich mir danach stundenlang das Klima-Zeug anhören müßte“ (Anlage MK 2, Bl. 24 d. A.) ergibt. In der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ist das Gericht aber der Auffassung, dass der Sachbezug durch den diffamierenden Charakter völlig in den Hintergrund gedrängt wird. Hierbei stützt sich das Gericht insbesondere auf die vulgäre und sexistische Sprache der streitgegenständlichen Äußerung („ficken“, Anlage MK 2, Bl. 24 d. A.), die die Klägerin zum bloßen Sexualobjekt reduziert und besonders schwer in ihrer Intimsphäre und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Es handelt sich um eine sexualisierte Beleidigung, die allein der Diffamierung und Einschüchterung der Klägerin dient. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Aussage auf die Beleidigung der Klägerin beschränkt und keine sachlichen Erwägungen oder eine thematische Auseinandersetzung in der Sache folgen. Vielmehr wird die Klägerin im Rahmen einer von ihr nicht genehmigten Bildveröffentlichung auf dem sozialen Netzwerk Facebook zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender Anwürfe gemacht.
Ob und inwiefern das Wort „ficken“ mittlerweile enttabuisiert und Eingang in die deutsche Alltags- und Umgangssprache gefunden habe, wie es der Beklagte behauptet, ist nicht entscheidend. Denn der Beklagte bestätigt selbst den vulgären und sexuellen Charakter seiner Äußerung, indem er auf den Kommentar des Herrn ……. („Wenn man Fettelchen mag, klar“, Anlage MK 3, Bl. 25 d. A.) wie folgt antwortet: „Hat halt bäuerliche Oberweite. Lecker!“ (Anlage MK 3, Bl. 25 d. A.). Eine solche Auslegung verdeutlicht auch die Aussage des Herrn ….. in seinem Begleittext („Süßes Foto, oder etwa nicht?“, Anlage MK 1, Bl. 23 d. A.), die allein auf die äußerlichen Merkmale der Klägerin abstellt. Die Klägerin wird öffentlich als bloßes Objekt der sexuellen Begierde dargestellt. Hierdurch wird die Klägerin in einer solchen Art und Weise diffamiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine etwaige sachbezogene Auseinandersetzung aus dem Blickfeld geraten ist. Bei einer solchen Diffamierung wird ungeachtet des Anlasses der Äußerung die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik erreicht.
Auch im Rahmen einer Abwägung muss die Meinungsfreiheit des Beklagten im vorliegenden Fall hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Wie bereits dargetan, äußert der Beklagte keine sachliche Kritik an der Klimabewegung, sondern reduziert die Klägerin allein auf ihr äußerliches Erscheinungsbild. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang zu einer Auseinandersetzung in der Sache kann hierin nicht gesehen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kommentar öffentlich für jedermann einsehbar war, sodass er von einer unüberschaubar großen Vielzahl an Personen gelesen werden konnte und geeignet ist, den Ruf der Klägerin erheblich zu beschädigen. Aus den genannten Gründen tritt eine etwaige Kritik an der Klimabewegung derart in den Hintergrund, dass nur noch der ehrverletzende Charakter der Äußerung bestehen bleibt.
3. Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Wiederholungsgefahr ist in der Regel zu bejahen und wird durch die begangene Rechtsverletzung indiziert (BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Die Behauptung des Beklagten, dass die hiesige Angelegenheit für ihn beendet sei, genügt nicht, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Denn der Beklagte unterschrieb insbesondere nicht die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
II. Die Klägerin kann auch von dem Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 Euro verlangen. Denn die streitgegenständliche Äußerung greift besonders schwer in den Kern des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein und rechtfertigt eine Geldentschädigung.
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 816 Rn. 33 m.w.N.; NJW 2016, 789 Rn. 38; NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 – Beleidigung per SMS).
Die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll dem Verletzen unter anderem Genugtuung für den erlittenen Eingriff geben. Daneben findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Schließlich dient sie der Prävention (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 693 Rn. 38 m.w.N. – Sächsische Korruptionsaffäre).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000,00 Euro zuzuerkennen, um den durch die Klägerin erlittenen Grundrechtseingriff abzugelten.
a) Der durch die streitgegenständliche Äußerung bedingte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin wiegt besonders schwer. Es handelt sich um eine sexualisierte Beleidigung, die allein der Diffamierung und Einschüchterung der Klägerin dient. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Aussage auf die Beleidigung der Klägerin beschränkt und keine sachlichen Erwägungen oder eine thematische Auseinandersetzung folgen. Die Klägerin wird vielmehr als bloßes Objekt der sexuellen Begierde dargestellt. Dies verletzt die Klägerin besonders schwer in ihrer Intimsphäre und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht. Die Äußerung war auch für jedermann frei abrufbar im Internet und damit größtmöglicher Öffentlichkeit ausgesetzt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt das Gericht auch das Verhalten des Beklagten im Nachgang der Äußerung. Die Reaktion des Beklagten auf die außergerichtlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezeugen, dass sich der Beklagte dem Unrecht seiner Äußerung nicht bewusst ist, indem er seine Äußerung als Kompliment für eine „begehrenswerte“ Frau verbrämt und damit erfolglos versucht, ins Gegenteil zu verkehren (Schreiben des Beklagten vom 24.01.2020, S. 3, Anlage MK 5, Bl. 34 d. A.).
b) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Zur Genugtuung genügt insbesondere nicht die in Ziff. I. tenorierte Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass die Äußerung öffentlich und für jedermann einsehbar auf dem sozialen Netzwerk Facebook ohne einen erkennbaren Sachbezug erfolgt ist und daher mit einem besonders hohen Genugtuungsinteresse der Klägerin einhergeht. Die durch den Beklagten gewährte Verbreitungsform führt zwangsläufig dazu, dass die Klägerin – auch nach Entfernung der streitgegenständlichen Äußerung – nicht mit zumutbaren Aufwand kontrollieren kann, wem die Diffamierung ihrer Person bekannt geworden ist und wie sie weiterverbreitet wurde. Darüber hinaus vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen (vgl. z.B. BGH NJW 2014, 2029 Rn. 43).
c) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die der Klägerin zustehende Geldentschädigung gemäß § 287 ZPO wie beantragt auf 6.000,00 Euro festzusetzen. Für die Höhe der Geldentschädigung sind neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von Bedeutung. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin besonders schwer in ihrer persönlichen Ehre und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die Äußerung des Beklagten erfolgte öffentlich für jedermann einsehbar in dem sozialen Netzwerk Facebook ohne einen irgendwie gearteten sachlichen Kontext und diente allein der Diffamierung der Klägerin. Ferner muss von der Höhe der Geldentschädigung eine präventive und verhaltenssteuernde Wirkung ausgehen (vgl. z.B. BGH GRUR 2014, 693 Rn. 38 m.w.N. – Sächsische Korruptionsaffäre). Der Beklagte muss erkennen, dass sich die offensichtlich unzulässigen, schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht lohnen. Eine zu niedrige Bemessung der Höhe der Geldentschädigung würde den Beklagten in seinem rechtswidrigen Verhalten bestärken. Das Erwiderungsschreiben ließ auch erkennen, dass es dem Beklagten an Einsicht und Unrechtsbewusstsein mangelt (Schreiben des Beklagten vom 24.01.2020, S. 3, Anlage MK 5, Bl. 34 d. A.). Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow).
1. Der mit Klageantrag zu III. geltend gemachte Anspruch ist begründet. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme war bezüglich des Unterlassungsanspruchs wie unter Ziffer I des Urteils dargelegt berechtigt.Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezüglich dieses Unterlassungsanspruchs stehen der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.000,00 Euro in Höhe von 1.029,35 Euro zu. Abzuziehen ist von diesem Betrag die angerechnete Verfahrensgebühr aus dem Verfügungsverfahren (§ 15a Abs. 1 RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG), mithin 455,41 Euro. Hieraus folgt ein Betrag von 573,94 Euro. Der Zinsausspruch hierfür beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. Der mit Klageantrag zu IV. geltend gemachte Anspruch ist begründet. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme war auch bezüglich des Anspruchs auf Geldentschädigung wie unter Ziffer II. des Urteils dargelegt berechtigt.Die vorgerichtlichen Abmahnkosten bezüglich dieses Anspruchs auf Geldentschädigung stehen der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 6.000,00 Euro in Höhe von 571,44 Euro zu. Der Zinsausspruch hierfür beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
3. Der mit Klageantrag zu V. geltend gemachte Anspruch ist ebenfalls begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.029,35 Euro verlangen. Denn der Beklagte hat infolge des Erlasses der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2020 (Az. 2-03 O 38/20) nicht binnen zwei Wochen erklärt, dass die Verfügung als abschließende Erklärung anerkannt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die für die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer solchen Abschlusserklärung entstandenen Kosten ersatzfähig (vgl. BGH GRUR 2012, 184 Rn. 31; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; KG WRP 2012, 1565 Rn. 6). Vorliegend sind anwaltliche Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Abschlusserklärung aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro in Höhe von 1.029,35 Euro entstanden und ersatzfähig. Der Zinsausspruch hierfür beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass den tenorierten Forderungen gemäß Ziff. II. bis IV. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 1990, 834).