Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.12.2021 – 2-24 S 80/21, 29 C 1349/20 (40)
ECLI:DE:LGFFM:2021:1216.2.24S80.21.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 25. März 2021, 29 C 1349/20 (40), Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.3.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Az. 29 C 1349/20 (40) – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 818,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tragen.
Die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten haben der Kläger 47 % und die Streithelferin zu 53 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgemäß eingelegt und fristgemäß begründet.
Zwar ist das Fax des Schriftsatzes vom 3.5.2021, mit dem der Kläger die Berufung eingelegt hat, nicht zur Akte gelangt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Berufungsschrift am 3.5.2021, dem Tag, an dem die Berufungsfrist ablief, dem Gericht übermittelt wurde. Denn aus dem Protokoll über alle an diesem Tag eingehenden Faxsendungen über das Faxgerät mit der Nummer 13676734 ist zu entnehmen, dass um 20.49 eine Sendung mit insgesamt 6 Seiten von der Faxnummer des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dem Faxgerät des Gerichts eingegangen ist. Die Uhrzeit stimmt mit dem Sendebericht des Prozessbevollmächtigten des Klägers überein. Auch die Seitenzahl der Übersendung ist identisch.
Die Berufung ist in der Sache zum Teil begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 818,28 € und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € verlangen.
Der Kläger kann das auf den Rückflug von … nach Frankfurt am Main entfallende Flugentgelt um 40 % mindern (§§ 638 Abs. 4, 634 Nr. 3, 633 Abs. 2 S. 1, 633 BGB).
Der zwischen den Parteien bestehende Beförderungsvertrag stellt einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB dar. Die von ihr geschuldete Beförderungsleistung hat die Beklagte mangelhaft erbracht. Denn nach dem Beförderungsvertrag schuldete die Beklagte die Beförderung in der Business-Class. Bei einer Beförderung in dieser Klasse darf der Fluggast erwarten, dass der Sitz verstellbar, insbesondere in eine liegende Position ist. Diese Funktion hatte der dem Kläger zugewiesene Sitz nicht.
Von der Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers ist in der Berufungsinstanz auszugehen. Die Beklagte hatte die Behauptung des Klägers nach Vorlage der E-Mail der Streithelferin vom 9.11.2020 in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 27.1.2021 unstreitig gestellt.
Das Bestreiten dieser Tatsache durch die Streithelferin und mit ihr auch durch die Beklagte in der Berufungsinstanz ist unbeachtlich. Die Beklagte muss sich an ihre Erklärung in der ersten Instanz festhalten lassen. Das erneute Bestreiten stellt ein neues Verteidigungsmittel dar, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist. Keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO liegen vor. Es lag in der Entscheidung der Beklagten, ob sie ihr Bestreiten in erster Instanz aufgibt. Gründe, warum die Beklagte in der zweiten Instanz diese Tatsache wieder bestreiten darf, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
Der Umstand, dass die Streithelferin ihr Bestreiten einer Funktionsstörung des Sitzes in der Berufungsinstanz wieder aufnimmt, ist unbeachtlich, weil sich die Streithelferin nicht in Widerspruch zu dem prozessualen Verhalten der von ihr unterstützten Partei setzen darf (§ 67 S. 1 ZPO).
Der Mangel in der Beförderung des Klägers berechtigt diesen zur Minderung des Flugentgelts. Von einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist auszugehen. Wie sich aus der E-Mail der Streithelferin vom 9.11.2020 ergibt, wusste sie von der Funktionsstörung des Sitzes und entschuldigt sich dafür, dass ihr eine Beseitigung der Störung nicht möglich war.
Die Höhe der Minderung ist mit 40 % des auf den Rückflug von … … entfallenden Flugentgelts zu berechnen (§ 638 Abs. 3 BGB). Nach den vorgelegten Buchungsunterlagen belief sich das Beförderungsentgelt für Hin- und Rückflug auf 4.091,41 €. Da das Flugentgelt für die jeweilige Teilstrecke nicht gesondert ausgewiesen ist, ist der Flugpreis für Hin- und Rückflug jeweils hälftig aufzuteilen. 40 % des Anteils für den Rückflug von 2.045,70 € ergibt 818,28 €.
Bei der Bemessung der Minderung im Wege der Schätzung (§ 638 Abs. 3 S. 2 BGB) ist zu berücksichtigen, dass zwar der Beförderungsvertrag vorrangig der Beförderung des Klägers von … nach Frankfurt am Main dient, die die Beklagte letztlich auch erbracht hat. Allerdings beinhaltet die Beförderung in der Business-Class, für die der Kläger einen höheren Preis bezahlt hat, einen höheren Komfort in der Beförderung. Dieser umfasst insbesondere bei einer Beförderung in den Nachtstunden die Möglichkeit, den Sitz in eine Ruhe/Schlaf-Position zu verstellen. Diese Veränderung der Sitzposition war im Falle des Klägers nicht möglich. Diese war bei dem Flug des Klägers auch von besonderer Bedeutung, weil der Flug in den Nachtstunden erfolgen sollte, nämlich ausweislich des Flugtickets von 23.40 Uhr bis 5.30 Uhr.
Der Umstand, dass weitere Service-Leistungen der Business-Class geboten wurden, insbesondere die Verpflegungsleistungen, ist bei der Bemessung der Minderung berücksichtigt worden. Eine höhere Minderung erscheint deshalb nicht notwendig.
Die Regelung in Art. 10 der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt), wonach bei einem Downgrade 75 % des Flugpreises zu erstatten ist, kann zur Bemessung der Minderung nicht herangezogen werden, da im vorliegenden Fall es keinen Wechsel der Beförderungsklasse gegeben hat, sondern der Kläger in der Business-Class befördert wurde und lediglich ein Element der besonderen Beförderungsart nicht mangelfrei erbracht wurde.
Die Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 30.7.2012 (Az. 2-24 O 31/12; RRa 2012, 221) kann ebenfalls nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn im dort entschiedenen Fall ging es um einen Pauschalreisevertrag und die Berechnung einer Minderung des Reisepreises für den Tag der Beförderung. Grundlage der Berechnung der Minderung war der Tagesreisepreis und nicht der auf die Beförderung entfallende Teil des Gesamtpreises. Dass im dort entschiedenen Fall der Tagesreisepreis wegen des defekten Sitzplatzes um 50 % gemindert wurde, ist deshalb nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall, bei dem es um einen Beförderungsvertrag und die Minderung des Beförderungsentgelts geht, zu übertragen.
Ansprüche aus der VO direkt stehen dem Kläger nicht zu. Diese richten sich grundsätzlich nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die Klägerin nicht war. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war vielmehr die Streithelferin. Folgerichtig stützt der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die VO.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, steht dem Kläger ferner ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Betrag der Freistellung verändert sich jedoch durch die Abänderung des Hauptsachetenors nicht, da zwischen dem im Urteil des Amtsgerichts festgesetzten Minderungsbetrag und dem in diesem Urteil festgesetzten Minderungsbetrag kein Gebührensprung liegt.
Über die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagte diese zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Die Streithelferin hat sich der Anschlussberufung nicht angeschlossen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101, 516 Abs. 3 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Fassung vom 12.12.2019 nicht erreicht wird.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).