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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.01.2022 – 2-04 O 186/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0110.2.04O186.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Erstattungsansprüche als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter aus ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten wegen Behandlungskosten geltend.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und eigenem Satzungs- und Tarifrecht, die im Auftrag des … gegenüber ihren Mitgliedern Fürsorgepflichten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten erfüllt. Die Beklagte gewährt ihren Mitgliedern Zuschüsse nach Satzung und Tarif.

Die Mutter des Klägers, A, war bis zu ihrem Tod Mitglied bei der Beklagten. Sie hatte ihren Sohn beauftragt, für sie Erstattungsanträge bei der Beklagten zu stellen.

In § 30 der Satzung der Beklagten finden sich Regelungen zur Antragstellung und Gewährung von Leistungen. In Abs. 2 dieser Satzungsregelung heißt es u.a.: "Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. … Für den Antrag sind ein vorgeschriebener Vordruck, den die Beklagte unentgeltlich abgibt, oder von der Beklagten freigegebene elektronische Antragsverfahren zu verwenden."

In Abs. 5 der Regelung heißt es u.a.: "Dem Vordruck "Erstattungsantrag" sind alle Belege beizufügen. Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend; auf Rezeptkopien muss ein Originalstempel der abgebenden Apotheke angebracht sein.

Bei der Nutzung von der Beklagten freigegebener elektronischer Antragsverfahren sind alle Images (Abbilder) der Belege zu übermitteln, bei Rezepten muss der Originalstempel der abgebenden Apotheke erkennbar sein."

Der Kläger reichte im Auftrag seiner Mutter in der Zeit von Februar 2019 bis Februar 2021 die im Klageantrag genannten Erstattungsanträge bei der Beklagten jeweils per E-Mail und per Fax ein. Auf diese eingereichten Erstattungsanträge teilte die Beklagte mit, dass die Einreichung der Erstattungsunterlagen per E-Mail oder Fax leider nicht zulässig sei. Zum Erstattungsantrag vom 10.03.2020 bat die Beklagte mit E-Mail vom 11.03.2020 neben der Mitteilung, dass die Übermittlung per E-Mail oder Fax nicht freigegeben sei, darum, die Unterlagen mit einem die Originalunterschrift versehenen Vordruck Erstattungsantrag auf dem normalen Postweg an die zentrale Posteingangsstelle bei der Beklagten Bezirksleitung B oder elektronisch über die App " … Erstattung" vorzulegen. Wegen Einzelheiten der Mitteilung wird auf den Ausdruck der E-Mail (Anlage B3, Bl. 42 d. A.) verwiesen.

Zu den Antragserfordernissen existierte zudem ein dem Kläger bekanntes Informationsblatt "Informationen zum Stellen von Erstattungsanträgen" (Anlage B3, Bl. 39 f. d.A.).

Eine Einreichung der Unterlagen und der Anträge auf schriftlichem Weg oder auf dem von der Beklagten freigegebenen elektronischen Antragsverfahren unterblieb.

Das von dem Kläger eingeleitete Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines Teils der eingereichten Anträge wurde durch den Beschwerdeausschuss bei der Beklagten in seiner Sitzung vom 26.10.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Bl. 36 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger macht die Erstattung der Gebühren- und Arztrechnungen im Rahmen eines Feststellungsantrags klageweise geltend.

Der Kläger ist der Meinung, die Einreichung der Erstattungsanträge per E-Mail oder per Fax sei jeweils zulässig gewesen. Formvorschriften der Beklagten stünden der Bearbeitungs- und Erstattungspflicht nicht entgegen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Hinblick auf die von seiner Mutter, Frau A,

am 07.01.2020 sowohl per E-Mail und per Fax eingereichten Erstattungsanträge vom 28.02.2019, 20.03.2019, 25.03.2019, 24.05.2019, 13.08.2019, 28.09.2019, 30.11.2019 und 31.12.2019,

am 10.03.2020 per E-Mail und per Fax eingereichten Erstattungsantrag vom 10.03.2020,

am 03.06.2020 per E-Mail und per Fax eingereichten Erstattungsantrag vom 03.06.2020,

am 03.10.2020 per E-Mail und per Fax eingereichten Erstattungsantrag vom 03.10.2020

am 13.02.2021 per Mail und per Fax eingereichten Erstattungsanträge vom 30.12.2020 und 31.12.2020

jeweils mit beigefügten Gebühren- und Arztrechnungen, die entsprechend dem gültigen Tarif der Beklagten zu errechnenden Erstattungsbeträge zu gewähren und die so festgesetzten Erstattungsbeträge an den Kläger auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig. Zur Sache ist sie der Meinung, dass die erfolgten Erstattungsanträge per E-Mail oder per Fax die Formvorschriften nach der Satzung nicht erfüllen.

Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt für den Kläger vor, weil er den zustehenden Tarif nicht selbst errechnen kann und bei einem klagestattgebenden Urteil gegen die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erwarten wäre, dass eine Erstattung auch ohne Leistungstitel erfolgen würde.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß Satzung und Tarif der Beklagten, weil er die Erstattungsanträge nicht in der nach § 30 Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung vorgeschriebenen Form eingereicht hat. Nur dann ist aber ein wirksamer Antrag auf Gewährung von Leistungen gestellt, für den von der Beklagten nach Bearbeitung die dem Mitglied zustehenden Leistungen zu gewähren wären.

Die Regelung in § 30 Abs. 2 der Satzung ist hinsichtlich der Formvorschriften eindeutig. Danach ist für den Antrag entweder der vorgeschriebene Vordruck der Beklagten auszufüllen und versehen mit einer Unterschrift einzureichen oder es ist das freigegebene elektronische Antragsverfahren der Beklagten anzuwenden. Die Einreichung per einfacher E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht, weil das von der Beklagten zugelassene elektronische Verfahren die Registrierung und Nutzung der …-App mit den Zugangsdaten des Mitglieds auch für einen Bevollmächtigten vorsieht. Damit ist klargestellt, dass die Einreichung per einfacher E-Mail nicht ausreichend ist. Die Einreichung der Anträge per E-Mail durch den Kläger genügte den Formerfordernissen nach § 30 Abs. 2 der Satzung mithin nicht.

Aber auch die Einreichung per Fax stellte keinen zulässigen Antrag dar, weil der Erstattungsantrag mit einer Unterschrift zu versehen war und bei Einreichung per Fax den Empfänger lediglich die Kopie eines Formulars erreicht, bei dem der Empfänger schon nicht zu beurteilen vermag, ob das übersendete Schriftstück seinerseits ein Original mit Originalunterschrift darstellt oder ebenfalls lediglich eine Kopie.

Jedenfalls auf der Grundlage der Erläuterungen nach dem Informationsblatt zu § 30 Abs. 2 der Satzung ergibt sich eindeutig, dass der Erstattungsantrag eigenhändig unterschrieben sein muss, was von der Beklagten anhand von Telefaxkopien nicht überprüft werden kann. Dieses Informationsblatt mit Informationen zum Stellen von Erstattungsanträgen (Anlage B2, Bl. 39 f. d. A.) war dem Kläger unbestritten auch bekannt. Der Kläger wurde durch E-Mails der Beklagten zudem auch unmittelbar nach Einreichung der Anträge darauf hingewiesen, dass diese den Formerfordernissen nicht entsprachen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Erfüllung des Formerfordernisses gemäß §§ 126, 127 Abs. 2 BGB berufen, da § 127 Abs. 2 BGB nur für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form gilt, nicht aber für den hier vorliegenden Fall, dass die Formvorschriften durch Satzungsregelung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt werden.

Selbst wenn man aber eine Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 BGB annehmen wollte, so kommt vorliegend durch die Satzung hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Beklagten die telekommunikative Übermittlung nicht genügt und damit ein "anderer Wille" im Sinne des § 127 Abs. 2 BGB seitens der Beklagten besteht.

Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.