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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.01.2022 – 2-06 O 297/20

ECLI:DE:LGFFM:2022:0119.2.06O297.20.00

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www…..com im Zusammenhang mit Flugbeförderungsverträgen mit Verbrauchern für den Fall der Annullierung eines Fluges durch die Beklagte aufgrund der Covid-19-Pandemie nur auf die Möglichkeit, dass die Verbraucher Gutscheine erhalten oder umbuchen können, einfach und klar hinzuweisen und auf die Möglichkeit der Rückerstattung des Flugpreises nicht ausdrücklich, wahr und deutlich hinzuweisen und damit der Möglichkeit der Rückerstattung des Flugpreises unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen und damit bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass als Rechtsfolge einer Annullierung lediglich die Erteilung eines Gutscheines oder eine Umbuchung vorgesehen sei,

wenn dies geschieht wie in Anlage K1 [1/6], K 1 [6/6] sowie K 2 wiedergegeben,

2. die Informationen auf der Internetseite www…..com dahingehend zu ergänzen, dass im Fall einer Annullierung des Fluges eine Rückerstattung des geleisteten Flugpreises beansprucht werden kann und nur alternativ die Erteilung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung erfolgen kann,

3. an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2020 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- €, hinsichtlich des Tenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Hinweisen auf Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten im Flugverkehr.

Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß dem Zweck der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen widmet, durch unter anderem Durchsetzung des Rechts gegen unlauteren Wettbewerb. Er ist in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in …, die auf ihrer Internetseite www…..com die Möglichkeit zur Buchung von Flügen anbietet. Infolge der Einreisebeschränkungen durch die Covid-19-Pandemie musste die Beklagte ihren Flugbetrieb ab März 2020 stark einschränken. Betroffen waren die Flüge im Bereich der Kurz- und Mittelstrecken bis zum 28.05.2020 und der Langstrecken bis zum 25.06.2020.

Diesbezüglich gab die Beklagte auf ihrer Website mehrere Reiseinformationen.

Unter der Überschrift „Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten von Flügen, die gestrichen werden mussten“ hieß es:

„Allen Gästen mit einem geplanten Abflug vom 12. März 2020 bis zum 28. Mai 2020 (Kurz- und Mittelstrecke) sowie bis zum 25. Juni 2020 (Langstrecke) werden persönlich kontaktiert und erhalten bei Flugannullierung automatisch ein Flugguthaben, das flexibel und vielfältig eingesetzt werden kann:

[…]“

Und unter der Überschrift „Neubuchungen: sorgenfrei buchen durch gebührenfreie Umbuchungen bei Ticketkauf bis 31. Mai 2020“ hieß es ferner:

„… bietet Kunden, die sich bei Ihrer Urlaubsplanung ein Höchstmaß an Flexibilität wünschen, bei allen Neubuchungen bis zum 31.Mai 2020 gebührenfreie Umbuchungen an. Im Fall einer Umbuchung können ein neuer Zeitraum und auch ein anderes Ziel im Streckennetz von … und ihren Partner-Airlines flexibel in allen Klassen (außer Economy Light) gewählt werden. Umbuchungsgebühren fallen hierbei nicht an.“

Unter dem 16.06.2020 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was die Beklagte zurückwies. Der durch die Abmahnung verursachte Aufwand an Personal- und Sachkosten des Klägers beträgt pauschal 214,- €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite www…..com im Zusammenhang mit Flugbeförderungsverträgen mit Verbrauchern für den Fall der Annullierung eines Fluges durch die Beklagte aufgrund der Covid-19-Pandemie nur auf die Möglichkeit, dass die Verbraucher Gutscheine erhalten oder umbuchen können, einfach und klar hinzuweisen und auf die Möglichkeit der Rückerstattung des Flugpreises nicht ausdrücklich, wahr und deutlich hinzuweisen und damit der Möglichkeit der Rückerstattung des Flugpreises unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen und damit bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass als Rechtsfolge einer Annullierung lediglich die Erteilung eines Gutscheines oder eine Umbuchung vorgesehen sei,

wenn dies geschieht wie in Anlage K1 [1/6], K 1 [6/6] sowie K 2 wiedergegeben,

2. die Beklagte ferner zu verurteilen, die Informationen auf der Internetseite www…...com dahingehend zu ergänzen, dass im Fall einer Annullierung des Fluges eine Rückerstattung des geleisteten Flugpreises beansprucht werden kann und nur alternativ die Erteilung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung erfolgen kann,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (am 09.11.2020) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung nach §§ 8, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 14, 8 Abs. 1 lit.a VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte-VO) verlangen, dass die Beklagte im Fall der Flugannullierung den Hinweis lediglich auf den Erhalt eines Gutscheins oder auf die Möglichkeit einer Umbuchung ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit der Flugpreiserstattung unterlässt und den Hinweis in dieser Form beseitigt. Denn die Beklagte hat entsprechend den Voraussetzungen dieser Vorschriften dadurch unlauter und verboten gehandelt, dass sie den Verbrauchern Informationen vorenthalten hat, die sie ihnen nicht vorenthalten durfte.

Nach Art. 14 Fluggastrechte-VO hat die Beklagten nämlich zutreffend über die Fluggastrechte im Fall der Flugannullierung zu informieren. Die gegebenen Informationen stehen jedoch mit Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO nicht im Einklang.

Nach dieser Vorschrift haben Fluggäste im Falle der Annullierung eines Fluges im Sinne des Art. 5 der Fluggastrechte-VO ein Wahlrecht zwischen einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.

Durch die Streichung in der Zeit vom 12.03.2020 bis zum 28.05.2020 für Kurz- und Mittelstrecken und bis zum 25.06.2020 für Langstrecken liegen Annullierungen von Flügen im Sinne von Art. 5 Fluggastrechte-VO vor. Denn die Beklagte hat als Luftfahrtunternehmen in den genannten Zeiträumen entsprechende Flugrouten festgelegt, die infolge der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnten.

Die Voraussetzung der Annullierung entfällt bei Langstreckenflügen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch, dass es sich nicht um einzelne, räumlich und zeitlich eingrenzbare Ereignisse handelt. Eine solchen Auslegung verbietet bereits der Wortlaut der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Annullierung“ in Art. 2 lit.l Fluggastrechte-VO, der allein auf die „Nichtdurchführung“ abstellt und nicht auf den Grund oder den Umfang für den Flugausfall. Eine irgendwie geartete Eingrenzung findet mithin nicht statt. Auch der Gesetzeszweck gebietet keine andere Auslegung. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Verordnungsgeber nur Personen, die von einer einzelnen und kurzzeitigen Streichung von Flügen betroffen sind, die genannten Ansprüche gewähren, anderen Personen hingegen diesen Schutz nicht zubilligen wollte.

An dem hieraus resultierten Fortbestand aller Rechte aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ändert, entgegen dem Einwand der Beklagten, auch die pandemische Ausbreitung eines neuen, zuvor unbekannten Virus nichts. Denn Art. 5 Abs. 3 der Verordnung schließt im Falle außergewöhnlicher Umstände lediglich die Verpflichtung zu den in Art. 7 Fluggastrechte-VO geregelten Ausgleichszahlungen aus. Ansprüche auf vollständige Erstattung oder anderweitige Beförderung zum Endziel entfallen danach hingegen trotz außergewöhnlicher Umstände gerade nicht.

Auf das Wahlrecht zwischen diesen Ansprüchen weist die Beklagte ihre Fluggäste nicht hin. Vielmehr gibt sie auf ihrer Website lediglich zu verstehen, dass die von den gestrichenen Flügen betroffenen Fluggäste automatisch ein Flugguthaben erhalten, welches wiederrum zu Um- bzw. Neubuchungen auf allen Flügen von … und Partner-Airlines eingelöst werden kann. Sie erfahren jedoch nichts von der Möglichkeit zur Erstattung des Flugpreises innerhalb einer Woche.

Nach § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger ferner die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € verlangen.

Verzugszinsen stehen dem Kläger nach §§ 286, 288 BGB zu.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.