Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.02.2022 – 2-17 S 33/21
ECLI:DE:LGFFM:2022:0216.2.17S33.21.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Homburg, 21. Oktober 2021, 2 C 658/21 (20), Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 24.11.2021 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 21.10.2021, Aktenzeichen 2 C 658/21 (20), wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten vom 24.11.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis. Die Klägerin als Vermieterin begehrt die Räumung des an die Beklagte und Herrn […] vermieteten Einfamilien-Reihenhauses […] aufgrund außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigung mit Schreiben vom 07.05.2021.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 21.10.2021 zur Herausgabe des Einfamilien-Reihenhauses verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg ist am 21.10.2021 um 11.00 Uhr verkündet worden. Mit Schreiben vom „04.10.2021“ gerichtet an die Rechtsanwaltskanzlei […] (Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der ersten Instanz) hat die Beklagte ihren Vertrag mit ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dieses Schreiben ist bei Gericht per Fax am 19.10.2021 eingegangen und der Geschäftsstelle am 20.10.2021 vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 20.10.2021, Eingang bei Gericht per Fax am 20.10.2021, der Geschäftsstelle vorgelegt am 21.10.2021, 11.30 Uhr, hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagte gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass das Mandat durch die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2021, per Telefax eingegangen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten am 19.10.2021, gekündigt worden sei und die Beklagte daher nicht mehr vertreten werde. Weiterhin bat der Prozessbevollmächtigte darum, Urteilszustellungen direkt an die Beklagte vorzunehmen. Das Urteil wurde der Beklagte durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 23.10.2021 zugestellt.
Die Berufung gegen das am 21.10.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. ging am 24.11.2021 beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Gleichzeitig hat die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die am 23.11.2021 abgelaufene Berufungsfrist beantragt.
Hierzu hat sie vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte habe die Beklagte bei einem Telefonat am 15.11.2021 nach dem Datum der Zustellung des Urteils gefragt. Die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass die Zustellung am 25.10.2021 erfolgt sei, woraufhin der Prozessbevollmächtigte sodann die entsprechende Frist in der von ihm eingesetzten Software zur Verwaltung der Fristen auf den 25.11.2021 notiert habe. Mit E-Mail vom 23.11.2021, nachmittags, habe die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten ein Lichtbild des Briefumschlages, in dem das Urteil zugestellt worden sei, gesendet. Da der Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, habe er die E-Mail am 23.11.2021 nicht mehr zur Kenntnis nehmen können, sondern erst am 24.11.2021. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Prozessbevollmächtigte festgestellt, dass die Berufungsfrist nicht am 25.11.2021 ablaufe, sondern bereits am 23.11.2021 abgelaufen ist. Im anschließenden Gespräch mit der Beklagten habe sich herausgestellt, dass es bei dem Gespräch am 15.11.2021 zu einem Fehler bei der Übermittlung der Information zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Beklagten gekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe als Datum der Zustellung den 25.10.2021 verstanden und notiert, die Beklagte sei sich nicht mehr sicher, welches Datum sie dem Prozessbevollmächtigten in dem Telefonat mitgeteilt habe.
Die Kammer hat die Beklagte mit Beschluss vom 21.12.2021 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung vom 24.11.2021 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 21.10.2021 als unzulässig zu verwerfen und den Antrag vom 24.11.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.01.2022 die Berufung begründet und weiter zur Fristversäumung vorgetragen. Sie vertritt nunmehr die Auffassung, das Urteil sei ihr entgegen der bisherigen Darstellung nicht wirksam am 23.10.2021 zugestellt worden. Die Entscheidung des Gerichts sei am 21.10.2021 um 11:00 Uhr verkündet worden, die Mandatsniederlegung des in der ersten Instanz beauftragten Bevollmächtigten habe erst um 11:30 Uhr durch Eingang bei der Geschäftsstelle das Gericht erreicht. Zu diesem Zeitpunkt sei das Urteil bereits verkündet gewesen, so dass es zum Schutz der Beklagten auch dem sich im ersten Rechtszug bestellten Rechtsanwalt hätte zugestellt werden müssen. Die Kündigungserklärung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug habe darüber hinaus keine Kündigung der Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht darstellen sollen und sei von der Beklagten gegenüber dem Gericht auch so nicht erklärt worden.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – 2 C 658/21 (20) – vom 21.10.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – 2 C 658/21 (20) – vom 21.10.2021 aufzuheben und an das erstinstanzliche Gericht zur weiteren Bearbeitung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückzuweisen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 21.10.2021, Az. 2 C 658/21 (20) als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden, die mit der am 23.10.2021 erfolgten Zustellung des Urteils des Erstgerichts zu laufen begann und am 23.11.2021 ablief, sondern erst am 24.11.2021.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2022 vorträgt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. sei der Beklagten nicht wirksam am 23.10.2021 zugestellt worden, verfängt dies nicht. Vielmehr war die Zustellung des Urteils an die Beklagte und nicht an ihren damaligen Prozessbevollmächtigten zu bewirken.
Denn die Beklagte selbst hat noch vor dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils gegenüber dem Gericht das Erlöschen der Prozessvollmacht des damaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt.
Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, die Prozessvollmacht sei durch das Schreiben des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2021 nicht rechtswirksam beendet worden, so dass das Amtsgericht das Urteil nicht unmittelbar an die Beklagte habe zustellen dürfen.
Nach § 87 ZPO erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Insoweit betrifft § 87 Abs. 1 ZPO über den zu engen Wortlaut hinaus nicht nur das Verhältnis zum Gegner, sondern auch das zum Gericht (BGH NJW 80, 999). Diese Anzeige ist eine Prozesshandlung, die vom bisherigen oder einem neuen Prozessbevollmächtigten oder auch – wie hier - vom Vollmachtgeber selbst vorgenommen werden kann, und muss an denjenigen (Prozessgegner bzw. Gericht, das den Prozessgegner hierüber zu benachrichtigen hat) erfolgen, dem gegenüber sie die Wirkungen der Vollmacht beseitigen soll. Sie ist an keine Form gebunden, muss daher nicht zwingend durch Schriftsatz geschehen und kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, muss aber in jedem Fall eindeutig erkennen lassen, dass die Prozessvollmacht erloschen ist (MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, ZPO § 87 Rn. 8, 9 )
Entgegen der insoweit nicht vollständigen Darstellung der Berufung enthält die Gerichtsakte neben dem Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2021 ein Schreiben der Beklagten unter dem Datum 04.10.2021, das ausweislich des Faxempfangsdatums am 19.10.2021 um 18.53 Uhr beim Amtsgericht Bad Homburg eingegangen ist und am 20.10.2021 der dortigen Geschäftsstelle vorgelegt wurde. Dieses Schreiben, adressiert an die Rechtsanwaltskanzlei […], enthält die Kündigungserklärung der Beklagten gegenüber ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten. Die Übermittlung dieses Kündigungsschreiben an das Gericht, das nach den Gesamtumständen nur von der Beklagten selbst stammen kann, ist für einen objektiven Empfänger – hier das Gericht - nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte dem Gericht ihre Kündigungserklärung gegenüber dem damaligen Prozessbevollmächtigten und damit das Erlöschen dessen Vollmacht anzeigt.
Im Parteiprozess genügt die Anzeige, um das Außerkrafttreten der Prozessvollmacht herbeizuführen. Mit Zugang der Anzeige bei Gericht wird die Prozessvollmacht wirkungslos. Die Anzeige ist vom Gericht nicht auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen, führt die Wirkungslosigkeit also auch dann herbei, wenn die Vollmacht tatsächlich nicht durch Kündigung des Grundverhältnisses oder Widerruf erloschen war. Die Partei führt, soweit sie keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt, den Prozess nunmehr selbst. Zustellungen können wirksam nicht mehr an den bisherigen Prozessbevollmächtigten, sondern nur noch an die Partei selbst bewirkt werden (BGH NJW 1991, 295 (296) mwN).
Die Behauptung der Beklagten, die Kündigungserklärung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug habe keine Kündigung der Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht darstellen sollen und sei von der Beklagten gegenüber dem Gericht auch so nicht erklärt worden, greift nicht. Denn Anhaltspunkte für diese Behauptung lassen sich dem Wortlaut des Kündigungsschreibens nicht entnehmen. Darüber hinaus ist die Anzeige vom Gericht nicht auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern führt die Wirkungslosigkeit auch dann herbei, wenn die Vollmacht tatsächlich nicht – oder nicht vollumfänglich – erloschen war.
Ferner war auch infolge des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten erster Instanz vom 20.10.2021 das Erlöschen der Vollmacht auch nach dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils zu berücksichtigen. Denn die Geschäftsstelle und damit der Urkundsbeamte hat hier rechtzeitig, nämlich vor Veranlassung der Zustellung des Urteils, vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis erlangt.
Der Antrag vom 24.11.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen, da die Beklagte entgegen § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach sie ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.
Denn nach dem Vortrag der Beklagten hat sie entweder telefonisch das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils unzutreffend mit „25.10.2021“ statt „23.10.2021“ an ihren Prozessbevollmächtigten weitergegeben und somit die Versäumung der Berufungsfrist durch die Angabe des unzutreffenden Fristbeginns selbst verschuldet oder aber durch einen Gehör- oder Schreibfehler ist die korrekte Angabe des Zustellungsdatum bei ihrem Prozessvertreter falsch notiert worden. Auch in diesem Fall läge ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor, das der Beklagten zuzurechnen ist.
Bei der Ermittlung der Frist muss der Rechtsanwalt etwaige Zweifel, insbesondere hin-sichtlich des Beginns der Frist, durch Rückfrage bei Gericht (BGH FamRZ 97,415) oder beim Rechtsanwalt der Vorinstanz ausräumen. Auf Erklärungen der Partei über Fristen und den Zustellungszeitpunkt darf der Rechtsanwalt sich nicht verlassen (BGH NJW 51,235; NJW-RR 95,825). Auf Angaben des Mandanten darf er sich nicht ohne weiteres verlassen (BGH MDR 94,837). Zwar führt ein Irrtum über tatsächliche Umstände zur Wie-dereinsetzung, wenn er unverschuldet ist. Allerdings ist die Möglichkeit von Missver-ständnissen (Gehör- und Schreibfehler), Unrichtigkeit von Parteiinformation (insbeson-dere über den Lauf von Fristen) in Betracht zu ziehen, bestehende Zweifel müssen aus-geräumt werden. (Zöller/ Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233, Rn. 23.23).
Vorliegend durfte der Prozessbevollmächtigte sich nicht auf die nur telefonisch übermit-telten Angaben der Beklagten hinsichtlich des Zustellungsdatum verlassen, da hierbei nicht nur die Möglichkeit von Missverständnissen (Gehör- und Schreibfehler), sondern auch der Unrichtigkeit der Parteiinformation gegeben ist. Vielmehr war er gehalten, diese Parteiangabe beispielsweise durch Übersendung eines Lichtbildes des Briefumschlages, auf dem der Zustellungszeitpunkt dokumentiert ist, per E-Mail oder durch Übersendung des Briefumschlages per Post oder per Fax zu überprüfen. Da die Auftragserteilung bereits am 15.11.2021 erfolgte, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung dieser Angabe einfordern müssen. Dass der entsprechende Nachweis per E-Mail erst am Nachmittag des 23.11.2021 und damit am Tag des Fristablaufes erfolgte, beruht entweder auf einer Nachlässigkeit der Partei selbst oder aber auf mangelnder Organisation der Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 ZPO.