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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.03.2022 – 29 C 1096/21 (85)

ECLI:DE:LGFFM:2022:0302.29C1096.21.85.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 17. September 2021, 29 C 1096/21 (85), Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.09.2021, Az. 29 C 1096/21 (85), wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.09.2021, Az. 29 C 1096/21 (85), ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 960,40 festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.

Zur inhaltlichen Begründung nimmt die Kammer auf die mit Schreiben vom 28.01.2022 erteilten Hinweise Bezug. Der weitere Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.02.2022 führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Geltendmachung des Schadens gegenüber der Beklagten war erforderlich. Soweit die Beklagte erneut darauf hinweist, dass es sich nach ihrer Ansicht um einen dem Grunde nach einfach gelagerten Fall handelt, kann dies, wie dargelegt, offen bleiben. Jedenfalls liegt kein der Höhe nach einfach gelagerter Fall vor. Hiergegen kann nicht angeführt werden, dass die Beklagte die objektiv berechtigten Schadensersatzansprüche gänzlich reguliert hat. Wie dargelegt musste die Klägerin mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht abwarten, wie die Beklagte auf die Geltendmachung des Anspruchs der Höhe nach reagiert.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten erloschen. Soweit die Beklagte meint, sie habe ausreichend Vortrag dafür geliefert, dass der Klägerin Rabatte eingeräumt werden und die Klägerin treffe eine sekundäre Darlegungslast, kann dies dahinstehen. Die Beklagte hat, wie dargelegt, nicht bewiesen, dass die Klägerin bei der ... GmbH einen Großkunderabatt von wenigstens 20 % auf die Reparaturkosten hätte erzielen können. Den Zeugen .... hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.08.2021, wie dargelegt, zum Beweis dafür benannt, dass eine langfristige Verbindung zwischen der Klägerin und dem Reparaturbetrieb bestehe. Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz zudem ausgeführt hat, der Geschäftsführer solle zu den erzielbaren Rabatten und eventueller Sonderbeziehungen sowie günstigen Konditionen vernommen werden, liegt hierin kein Beweisantritt (§ 373 ZPO), dem nachzugehen gewesen wäre. Für einen ordnungsgemäßen Beweisantritt sind Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen zu tragen. Dies wäre bei der Angabe, die Klägerin hätte bei der ... GmbH einen Großkunderabatt von wenigstens 20 % auf die Reparaturkosten erzielen können, der Fall gewesen, nicht aber bei dem bloßen Verweis auf erzielbare Rabatte, eventuelle Sonderbeziehungen und günstige Konditionen.

Im Übrigen wäre ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auch gemäß § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung nicht gewusst, dass der Reparaturbetrieb und die Klägerin langfristig und seit Jahren geschäftlich miteinander verbunden sind, kann dieser neue Vortrag nicht zugelassen werden, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 04.06.2021 vorgetragen, dass die Beklagte seit der Zahlung keine neuen Umstände zu dem konkreten Fall erfahren hat. Diesem Vortrag ist die Beklagte erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Unerheblich ist, dass der BGH erst mit Urteil vom 29.10.2019 (VI ZR 45/19) und damit nach der Regulierung des Schadens durch die Beklagte entschieden hat, dass ein Großkundenrabatt, den der Geschädigte in Anspruch nehmen könnte, auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist. Denn diese Ansicht wurde bereits zuvor von der weit überwiegenden Meinung vertreten (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144, 145, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 45 Abs. 3 GKG.