Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 30.03.2022 – 2-27 O 406/20

ECLI:DE:LGFFM:2022:0330.2.27O406.20.00

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2021, Az. 2-27 O 406/20 auferlegten Handlung, nämlich

den Erben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach der am …1930 geborenen und am ….2019 verstorbenen …, im weiteren „Erblasserin“, bestehend aus …, … und …, für den Zeitraum vom 25.04.2016 bis 31.08.2019 zur gesamten Hand eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des Kontos der Erblasserin bei der …, IBAN DE…, zu erteilen

ein Zwangsgeld von 1000,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 € ein Tag Zwangshaft.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald der Schuldner der obigen Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Gläubigerin auf Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist begründet.

Der Schuldner wurde mit am 10.05.2021 zugestelltem Teilanerkenntnisurteil zu einer unvertretbaren Handlung, nämlich eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben über die Verwaltung des Kontos der Erblasserin, verurteilt. Der Schuldner hat die Handlung nicht vorgenommen. Er hat zwar Angaben gemacht, jedoch aufgrund fehlender Kontoauszüge unstreitig noch keine vollständige Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben errichtet. Die fehlenden Unterlagen entpflichten den Schuldner jedoch nicht, vielmehr ist er gehalten, sich diese zu besorgen.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die vollstreckbare Ausfertigung liegt vor; die Gläubigerin hat den Vollstreckungsantrag gestellt. Der Schuldner wurde angehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten, ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.