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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.04.2022 – 2-20 O 61/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:0421.2.20O61.22.00
Tenor
1. Der Antrag vom 01.04.2022 der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung von Zuwendungsanträgen aus dem Förderprogramm „Bundesförderung XXX“. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine bundesweit tätige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Verfügungsklägerin plante den Neubau zweier Effizienzgebäude in der XXX. Das eine Gebäude sollte als Verwaltungs- und Bürogebäude fungieren, das andere Gebäude sollte als Produktions- und Werkstätte fungieren. Für die Finanzierung dieser geplanten Effizienzgebäude sollte der Zuschuss „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude – Zuschuss (463)“ für die Effizienz-Stufe 55 beantragt werden. Aufgrund verschiedener Umstände wurde im Jahre 2021 das Klimaschutzprogramm 2030 durch die Bundesregierung aufgesetzt. Teil des Programms war die Förderung für energieeffiziente Gebäude; die Verfügungsbeklagte nahm diese Förderung im Jahre 2021 in ihr Förderprogramm auf. Von der Förderung waren Wohngebäude, Nichtwohngebäude und einzelne Maßnahmen erfasst (BEG). Der Förderbetrag umfasste 5,7 Mrd. EURO. Anfang November 2021 wurde die Einstellung der Förderung des Effizienzstandards EG/EH 55 für den Neubau zum 31.01.2022 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 16.12.2021 hat das Bundesministerium XXX die Verfügungsbeklagte damit ermächtigt, mit dem neuen Haushaltsjahr ab dem 01.01.2022 weitere Förderungen für die BEG im Wert von bis zu 5 Mrd. EURO zu bewilligen (Anlage AG 4, hierauf wird verwiesen). Diese 5 Mrd. EURO sollten für Neuzusagen ab dem 01.01.2022 dienen. Maßgeblich für diese Förderung war insbesondere die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 16.09.2021. Diese am 18.10.2021 im Bundesanzeiger angezeigte Richtlinie trat am 21.10.2021 in Kraft und wurde zum 01.02.2022 durch eine Richtlinie vom 07.12.2021 ersetzt. Die Verfügungsbeklagte nimmt in ihrem Produktmerkblatt auf die BEG NWG Bezug (Anlage AG 1, hierauf wird verwiesen); ferner wies die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass ihre Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs gelten. Auf Seite 10 ihres Merkblatts wies die Verfügungsbeklagte unter Fettdruck hervor (Anlage AG 1, hierauf wird verwiesen):
„Rechtsanspruch
(vergleiche Ziffer 7.4 „Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in der Richtlinie BEG“)
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die XXX entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.“
Die BEG NWG vom 16.09.2021 (Anlage AG 3, hierauf wird verwiesen) führt aus:
„7.4 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.“
Die Verfügungsbeklagte hielt in § 2 IV ihres Bedingungswerks fest, dass die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags erfolgt. Die Verfügungsklägerin erhielt am 21.01.2022 in Vorbereitung auf die Förderanträge eine Kennziffer durch die Verfügungsbeklagte (gBzA-ID) für die beiden geplanten Gebäude. Ein Experte hatte die Förderwürdigkeit der geplanten Bauvorhaben bestätigt – die Summe umfasste insgesamt 1.071.170 € (Bl. 5 d. A., hierauf wird verwiesen); der Verfahrensbevollmächtigte versicherte an Eides statt, dass die ganzen Unterlagen zur Stellung des Antrags in den Kanzleiräumlichkeiten einzusehen seien. Es kam am 23.01.2022 um 23:59 Uhr zu einer Kappung der Förderung, die am 24.01.2022 bekannt gegeben worden ist (Anlage ASt5, hierauf wird verwiesen). Anträge auf Förderung konnten sodann bei der Verfügungsbeklagten online nicht mehr eingereicht werden. Die Verfügungsklägerin reichte sodann die Unterlagen am 25.01.2022 schriftlich bei der Verfügungsbeklagten ein (Anlage ASt6, hierauf wird verwiesen). Die Verfügungsbeklagte informierte die Verfügungsklägerin am 15.02.2022 formlos über den Förderstopp, insbesondere darüber, dass auch zukünftig keine Anträge auf Förderung für EG/EH55-Gebäude gestellt werden könnten. Am 21.02.2022 wurde durch eine Pressemitteilung des Bundesministeriums XXX bekannt gegeben, dass ab dem 22.02.2022 eine Förderung – wieder über die Verfügungsbeklagte – stattfinden würde; die Förderhöhe war zwischen den Parteien streitig. Unstreitig waren aus dem „neuen“ Förderprogramm Anträge zu Neubauten herausgenommen worden und nicht erfasst, die bis zum Stichtag (23.01.2022, 23:59 Uhr) nicht über das Einstellungsportal der Verfügungsbeklagten eingegangen waren. Ebenfalls nicht gefördert werden sollten nach dem „neuen“ Programm neue Gebäude nach dem EG/EH55-Standard ohne besonderen Fall (wie z. B. Hochwasser-Katastrophe oder energetische Sanierung von Bestandsgebäuden, sondern andere Fallgruppen wie z. B. neue Gebäude nach dem EG/EH40-Standard). Erfüllt ein Antrag die formalen und technischen Voraussetzungen, insbesondere die Förderfähigkeit, deren Vorliegen nach Einreichung geprüft wird, erhält der Beantragende eine Antragsbestätigung und die Haushaltsansätze des XXX werden entsprechend mit dem Betrag belegt. Der Förderbetrag wird nach Durchführung der Arbeiten und dessen Nachweis sowie entsprechender Prüfung ausgezahlt. Die Verfügungsklägerin beantragte mit Schriftsatz vom 31.03.2022, bei Gericht am 01.04.2022 eingegangen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsbeklagte wies auch andere Anträge, die bis zum 23.01.2022 um 23:59 Uhr nicht hochgeladen waren, ab. Die Förderprogramme wurden von der Baubranche rege in Anspruch genommen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, dass am 23.01.2022 um 23:59 Uhr die Fördermittel noch nicht aufgebraucht gewesen sein; auch gegenwärtig seien die Mittel noch nicht aufgebraucht und man habe ihre Bauvorhaben fördern können; es sei zu beachten gewesen, dass 10% bis 15% der Zuschüsse nicht gezahlt würden. Es habe eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen, sie habe daher aufgrund der Förderfähigkeit einen Anspruch auf Gewährung der Förderung; mithin habe ein Kontrahierungszwang aufgrund des schriftlichen Förderantrags vom 25.01.2022 zwischen den Beteiligten bestanden. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeführt; insoweit sei auch im Zivilverfahren die Grundrechtsbindung der Verfügungsbeklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts von besonderer Bedeutung gewesen. Da Haushaltsmittel vorhanden gewesen sein, habe die Verfügungsbeklagte bei der Veränderung des Stichtags ermessensfehlerhaft gehandelt; es habe ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorgelegen. Aufgrund des tatsächlichen Geschehens im November 2021 und der Neuauflage im Februar habe für interessierte Antragsteller ein besonderer Vertrauensschutz vorgelegen, der vorliegend nicht beachtet worden sei. Mitte Februar sei ein weiterer Betrag von 9,5 Mrd. EURO zur Förderung bereitgestellt worden. Eine auf Sachgründen beruhende Änderung des Förderprogramms habe nicht vorgelegen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis zum Vorliegen einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Zuwendungsanträge in Höhe von 1.071.170,00 EUR aus dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“, Bundeshaushaltsplan 2021, Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung), Kapitel 6002 (6092), Titel 839 10 inklusive der nachträglich bereitgestellten 9,5 Milliarden EUR an Dritte zu bewilligen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, es seien am 23.01.2022 um 23:59 Uhr bereits 3,2 Mrd. EUR durch Finanzierungszusagen reserviert gewesen; dem Betrag von 1,8 Mrd. EUR hätten zum Stichtag noch offene Anträge mit einer Haushaltsmittelbindung von 7,2 Mrd. EUR gegenübergestanden (Anlage AG 5, hierauf wird verwiesen; für die Berechnung wird auf Seite 14 der Erwiderungsschrift vom 14.04.2022 verwiesen). Die Mittelbereitstellung im Februar 2022 habe weitere 7,3 Mrd. EUR umfasst (Anlage AG 6, hierauf wird verwiesen). Die Verfügungsbeklagte meint, ein Verfügungsgrund habe nicht mehr vorgelegen, insbesondere habe eine Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit vorgelegen, weil die einstweilige Verfügung aufgrund der Stichtagsveränderung am 23.01.2022 bzw. 24.01.2022 erst am 01.04.2022 bei Gericht eingegangen sei; insbesondere habe die Verfügungsklägerin verkannt, dass für ihre geplanten Gebäude keine Fördergelder mehr vorgelegen hätten, auch am 25.01.2022 hätten keine Fördergelder mehr vorgelegen.
Im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.04.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da weder ein Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht worden ist noch ein Verfügungsgrund ersichtlich ist.
1. Zulässigkeit
Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich und sachlich zuständig; insbesondere ist die Rechtssache nicht vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen gewesen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass in Fällen – wie dem vorliegenden Fall – eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dann gegeben ist, wenn die Verfügungsbeklagte aufgrund eines rein privatrechtlichen Vorgehens „einstufig“ über Fördergelder und deren Gewährung entscheidet. Das Gericht vermag einen Unterschied zu den sogenannten „Baukindergeld-Fällen“, die ebenfalls von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind (z. B. LG Frankfurt am Main BeckRS 2020, 39698 Rn. 9; VG München BeckRS 2020, 16378 Rn. 14; ganz allgemein so auch BVerwG NJW 2007, 2275), nicht zu erkennen. In beiden Fällen entscheidet die Verfügungsbeklagte „einstufig“ über ihr Einstellungsportal über die Förderung von entsprechenden Baumaßnahmen. Insofern schadet es nicht, wenn in den Förderrichtlinien die Begrifflichkeiten „Zuwendungsbescheid“ und „VwVfG“ auftauchen, da die eigentliche Vergabe des Förderbetrags ausschließlich nach dem privaten Recht folgt. Insofern ist die ausdrückliche Anwendungserklärung des Privatrechts maßgeblich, nicht die Bezeichnung, woraus sich der Förderanspruch gegen die Verfügungsbeklagte ergibt.
2. Verfügungsanspruch
Das Gericht vermag keinen Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin zu erkennen, der hinreichend glaubhaft gemacht ist; insbesondere liegt kein Anspruch aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 IV GG bzw. Art. 20 III GG und der Beachtung des Gebots des Vertrauensschutzes vor.
a)
Das Gericht verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall eine besondere Beachtung der Grundrechte und die sogenannte Grundrechtsbindung der Verfügungsbeklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts zu beachten ist. Insbesondere gilt der Grundsatz, „keine Flucht in das Privatrecht“, um sich einer Grundrechtsbindung zu entziehen, das Zivilrecht wird durch die öffentlich-rechtliche Bindungswirkung überlagert (so z. B. BVerwG NJW 2007, 2275, 2277 unter Hinweis auf Pietzcker, NVwZ 1983, 121, 122 und 124f.; ferner auch BVerwG NJW 1990, 2901). Insofern ist das Gericht vorliegend gehalten, die Wertungen des öffentlichen Rechts und insbesondere der Grundrechte zu beachten – gleichwohl vermag es einen Verfügungsanspruch nicht zu erkennen.
Insofern ist zunächst zu beachten, dass das Gericht der Entscheidung nicht zu Grunde legen kann, dass der Verfügungsbeklagten am 23.01.2022 um 23:59 Uhr noch entsprechende Fördermittel ohne Weiteres zur Verfügung standen. Die Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage entsprechender Tabellen nachvollziehbar dargelegt, dass bereits 1,8 Mrd. EUR an Förderzusagen vergeben worden waren und dass bereits am 23.01.2022 um 23:59 Uhr so viele Anträge eingegangen waren, dass diese eine Belegung des Haushalts selbst bei einer Karenz von 10% bis 15% mit über 7 Mrd. EUR zur Folge hatten. Mithin war zu diesem Zeitpunkt bereits zu befürchten, dass die Fördermittel nicht ausreichen würden. Hierauf hat die Verfügungsklägerin – auch in der Verhandlung – nicht reagiert und auch nicht vorgetragen. Sie hat ihren Vortrag, dass es noch Fördermittel gegeben hätte und auch noch gibt, nicht an Eides statt versichert, um diese Behauptung glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Dass die Verfügungsklägerin Kenntnis darüber hatte, das (Nicht-)Vorliegen einer Tatsache durch eine Versicherung an Eides statt wahrscheinlicher zu machen, ist dadurch gegeben, dass die Verfügungsklägerin andere Tatsachen auch an Eides statt versichert hat. Das Gericht verkennt nicht, dass durch die Überlagerung des öffentlichen Rechts Besonderheiten bei dem Grundsatz des Tatsachenstoffes und dessen Beibringung zu beachten sind. Dies hat zur Folge, dass auch im Zivilverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung im vorliegenden Fall grundsätzlich zu beachten ist, sodass der Beibringungsgrundsatz zurücktritt. Dies hat zur Folge, dass auch im Eilverfahren grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz von Bedeutung ist (vgl. im Allgemeinen hierzu Sodan/Ziekow/Rixen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 86 VwGO, Rn. 52). Gleichwohl: Dieser Umstand lässt die grundsätzliche Darlegungslast unberührt, auch in diesem Falle hat die Verfügungsklägerin die für sich günstigen Tatsachen entsprechend § 123 III VwGO i.V.m. § 920 II ZPO darzulegen (vgl. BVerfGE 51, 268, 286) – dies hat die Verfügungsklägerin getan. § 920 Abs. 2 ZPO bestimmt im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens einerseits die Aufforderung an den Antragsteller, die für die Entscheidung erforderlichen Beweismittel bereits gleichzeitig mit seinem Antrag vorzulegen, um so das Verfahren zu beschleunigen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass es den Eilantrag wegen der grundsätzlichen Geltung des Untersuchungsgrundsatzes regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen darf, die Verfügungsklägerin habe die Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Der fehlende bzw. unzureichende Tatsachenvortrag oder die ungenügende Benennung von Beweismitteln geben im Anordnungsverfahren allerdings Anlass zu der weiteren Erwägung, ob das Gericht eigene Ermittlungen anstellen muss (Sodan/Ziekow/Rixen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 86 VwGO, Rn. 55), wobei die Verfügungsklägerin bei der Tatsachenermittlung eine Mitwirkungspflicht trifft (Sodan/Ziekow/Rixen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 86 VwGO, Rn. 56; so auch Heinemann, NVwZ 2019, 517, 517 f.), sodass das Gericht von sich aus keine Ermittlung vornehmen muss, wenn die Verfügungsklägerin es versäumt, eine Glaubhaftmachung zu bewerkstelligen, obgleich sie augenscheinlich Kenntnis darüber hatte, dass eine Versicherung an Eides statt geeignet ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen. Sie unterlegt in diesem Zuge sogar anders als die Verfügungsbeklagte ihre Behauptung auch nicht mit Nachweisen oder Berichten, sondern stellt diese Behauptung schlicht auf. Weiß die Verfügungsklägerin aber, dass man eine Tatsache durch eine Versicherung an Eides statt oder – wie auch erfolgt – durch Belege glaubhaft machen kann, trifft das Gericht keine Ermittlungspflicht, wenn die Verfügungsklägerin dies für andere Tatsachen (hier die Fördermittelgelder) nicht tut. Insofern ist zu ihrem Nachteil daher zunächst davon auszugehen, dass neben den 1,8 Mrd. EUR an Zusagen noch Anträge vorlagen, die mit 7,3 Mrd. EUR zu beachten gewesen wären; mithin also die 5 Mrd. EUR aus dem Förderprogramm bereits aufgebraucht gewesen wären. Dies wird ausweislich der BT-Drs. 20/1226, Seite 3, vom 25.03.2022 seitens der Bundesregierung bestätigt. Am Rande weist das Gericht darauf hin, dass auch bei einer zivilprozessualen Betrachtung aufgrund des Beibringungsgrundsatz keine andere Wertung vorliegen würde.
b)
Nimmt man dies an, vermag das Gericht eine Veränderung der Stichtagsregelung aufgrund von sachfremden Regelungen nicht zu erkennen. Denn es gilt der Grundsatz, dass bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Förderung nur bewilligt werden kann, wenn die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht erschöpft sind (ähnlich auch Kluckert, JuS 2019, 536, 539; wohl auch Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2017, F. Abbau von Zuwendungen/Subventionen und Deregulierung, Rn. 11;). Denn die Entwicklung einer Förderpraxis steht unter der Prämisse verfügbarer Haushaltsmittel; anderenfalls würde sich die Exekutive mit der Förderentscheidung über den Parlamentsvorbehalt hinwegsetzen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 VwVfG, Rn. 126); insoweit ist daher zu konstatieren, dass es eine Selbstbindung, die losgelöst von den Mitteln aus dem Haushaltsplan existiert, nicht gibt (in diese Richtung: OVG Berlin LKV 1994, 262; ähnlich auch VGH München BeckRS 1994, 8509). Die (prognostische) Entscheidung über die Notwendigkeit eines Förderstopps obliegt der Exekutive. Eine Verwaltungspraxis in diesem Bereich entwickelt sich stets nur unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Doch genügt es, wenn die Mittel bei Antragstellung verfügbar sind, weil bei Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt die Gleichheitsbindung von der Behörde stets unterlaufen werden könnte (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 VwVfG, Rn. 126) – hieran fehlt es aber nach der Auffassung des Gerichts; insofern vermag die Verfügungsklägerin mit ihrem Hinweis auf OLG Frankfurt am Main BeckRS 2021, 30445 nicht durchzudringen. Es ist zu beachten, dass die Verfügungsbeklagte vorliegend – wohl anders als im Falle des OLG – bereits bei objektiver Betrachtung an der Fördergrenze angekommen war. Es lagen bereits so viele Anträge vor, dass die Fördersumme, selbst bei Beachtung von 10% bis 15% Wegfall wegen fehlender Auszahlungsanträge, von 5 Mrd. EUR überschritten worden ist; hierbei ist bei allgemeiner Lebensbetrachtung und unter Beachtung, dass jeder Antrag ja bereits eine Förderwürdigkeit eines Experten voraussetzt, auch nicht zu erwarten, dass mehr als 15% der Anträge nicht förderwürdig wären – dies hat die Verfügungsklägerin auch nicht bestritten. Es macht für den Umfang und die Belastung des Förderprogramms aus der Sicht des Gerichts keinen Unterschied, ob bereits feste Zusagen vorlagen oder ob die Anträge bereits als Haushaltsmittelbindung zu werten sind, da sie in beiden Formen Fördergelder aus dem Förderprogramm entziehen. Die finanzielle Belastung und buchhalterische Verminderung der ausgewiesenen Haushaltsmittel lagen bereits vor, sodass es bei wertender Betrachtung an Fördermitteln im Zeitpunkt der versuchten Antragsstellung am 24.01.2022 fehlte. Eine Selbstbindung der Verwaltung für den Fall des ausgeschöpften Haushalts existiert wegen der sonst drohenden Umgehung der parlamentarischen Hoheit über den Haushalt nicht. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Verfügungsklägerin gerade keinen Anspruch auf die Leistung hat, sondern einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung anhand der bekannten Kriterien (wie dem Prioritätsgrundsatz und dem Vorhandensein von Mitteln; vgl. zum Baukindergeld und dessen Bewilligung sowie der Frage des Rechtsanspruchs hierauf z. B. OLG Frankfurt am Main BeckRS 2022, 3195).
Der Verfügungsklägerin steht auch kein Anspruch aufgrund eines besonderen Vertrauensschutzes zu, da bekannt war, dass die Förderung von Gebäuden der Effizienz-Klasse 55 Ende Januar 2022 auslaufen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung festgehalten (NVwZ 2006, 1184, 1189 f.): „Dies ist rechtlich jedoch unbedenklich; denn auch bei der Festlegung von Stichtagen steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. auch BVerfGE 95, 64 [89] = NJW 1997, 722 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen). Ungleichheiten, die durch Stichtagsregelungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (BVerfGE 75, 78 [106] = NZA 1988, 139); dabei besteht allerdings der Gestaltungsspielraum für die Festlegung einer angemessenen Übergangsregelung auch bei einem verfassungsrechtlich zulässigen Subventionsentzug nur im Rahmen der unter Berücksichtigung aller Umstände geltenden Grenze der Zumutbarkeit, deren Einhaltung von einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe abhängt (vgl. BVerfGE 78, 249 [285] = NJW 1988, 2529).“ Denn insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Verfügungsklägerin selbst angibt, dass die Anträge allenfalls bis zum 31.01.2022 eingereicht werden konnten, mithin eine zeitliche Beschränkung vorlag, die vorliegend auch nur in einem vergleichsweise geringen Umfang verändert worden ist. Die Verfügungsklägerin ist unstreitig in den Merkblättern und Richtlinien darauf hingewiesen worden, dass die Förderung an das Vorhandensein von Fördermitteln geknüpft ist. Es entspricht der Auffassung des Gerichts, dass sich der verfügbare Betrag von „Fördertöpfen“, insbesondere, wenn diese wie vorliegend mit Blick auf die Herausforderungen des Klimawandels als sinnhaft bewertet werden, immer weiter dem Ende zuneigt, je näher die originäre Stichtagsregelung rückt. Es entspricht daher allgemeiner Lebenserfahrung – und hiervon musste die Verfügungsklägerin auch ausgehen –, dass weniger Fördermittel eine Woche vor originär Stichtagsregelung vorhanden sind als in der ersten Woche der Auflegung des Förderprogramms. Dabei ist zu beachten, dass die Verfügungsklägerin im Zeitpunkt der Kappung der Möglichkeit zur Antragsstellung selbst noch keinen Antrag gestellt hatte; die Vergabe der gBzA-ID ist nicht mit der Antragsstellung gleichzusetzen, dient sie doch erst der Vorbereitung zur Antragseinreichung. Insofern kann die Verfügungsklägerin unter Beachtung der Hinweise in den Schreiben der Verfügungsbeklagten auf die Begrenzung der Fördermittel auch kein Vertrauen darin haben, dass die Fördermittel bis zum 31.01.2022 auch vorhanden sind und ausreichen würden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Person, die den Antrag gestellt wissen möchte, im Zeitpunkt der Kappung aufgrund fehlender Mittel noch gar keinen Antrag gestellt hatte.
Es ist darauf zu verweisen, dass die Förderbedingungen im gerichtlichen Verfahren keiner eigenständigen Überprüfung unterliegen (OLG Frankfurt am Main BeckRS 2021, 30445). Es kommt nur darauf an, wie die Verfügungsbeklagte die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2020 - 6 ZB 20.1652 -, Rn. 9, juris unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38/08 -, Rn. 9, juris). Diese Förderpraxis wiederum kann nur am Maßstab der Willkür überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, Rn. 18, juris). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, ist sie nicht zu beanstanden. Zu dieser Förderbedingung gilt letztlich auch die gerichtlich nicht überprüfbare Entscheidung, das Förderprogramm von den vorhandenen Mitteln abhängig zu machen; diese Abhängigkeit ist auch nicht unsachlich, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nur solange etwas gefördert werden kann, wie auch Mittel hierfür vorhanden sind.
Es kann der Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Stichtagsregelung nicht am 31.01.2022 beließ. Insofern gilt der Prioritätsgrundsatz bei Förderprogramm als anerkanntes Kriterium, um gleichgelagerte Fälle objektiv unter Beachtung des zuzustehenden Ermessens entscheiden zu können. Es wäre aber am 23.01.2022 wenig ermessensgerecht und sinnhaft gewesen, die Stichtagsregelung beim 31.01.2022 zu belassen, wenn am 23.01.2022 um 23:59 Uhr bereits bei großzügiger Berechnung der Anträge und Mittel die Haushaltsansätze überschritten sind, sodass alle hiernach eingehenden Anträge unter Beachtung des Prioritätsgrundsatzes sowieso abzulehnen gewesen wären. Die Einhaltung der Stichtagsregelung am 31.01.2022 wäre daher reiner Formalismus gewesen. Es mag insoweit ungünstig sein, dass seitens der Verfügungsbeklagten zunächst als Datum der 31.01.2022 als Stichtag angegeben worden ist, da man dann mit einem Aufbrauchen der Fördergelder rechnete, aus den dargelegten Gründen, war indes kein besonderes Vertrauen in dieses Datum gerechtfertigt; insbesondere je näher man sich diesem Datum näherte, desto eher musste man als Antragsteller aufgrund der allgemeinen großen Akzeptanz des Förderprogramms damit rechnen, dass die Fördergelder nicht mehr vorhanden sind.
Insoweit kann der Verfügungsklägerin nicht zum Vorteil gereichen, dass im Februar 2022 neue Fördermittel zur Verfügung standen, da diese Mittel und deren Bereitstellung – und dies behauptet die Verfügungsklägerin schon gar nicht – bis Ende Januar 2022 nicht feststanden. In diesem Zusammenhang trifft die Verfügungsbeklagte nach der Auffassung auch keine Pflicht, entsprechend wöchentlich oder in anderen Zeitabständen öffentlich mitzuteilen, wie viel Fördergelder noch vorhanden sind oder nicht. Dies ergibt sich weder aus ihren eigenen Vergaberichtlinien noch aus der jeweiligen Förderrichtlinie; auch normativ ergibt sich keine Pflicht hierzu. Denn z. B. anders als in beamtenrechtlichen Streitigkeiten – worauf die Verfügungsklägerin abstellt – gilt bei diesen Förderprogrammen auch maßgeblich das Prioritätsprinzip, sodass der Vergleich zur Wartefrist von einem Monat bis zum Förderstopp für eine vorherige Ankündigung des Förderstopps fehlgeht.
Abstrakt gesprochen: Bei einem bekanntermaßen „beliebten“ Förderprogramm besteht kein besonderes Vertrauen für die Stichtagsregelung, wenn die Förderfähigkeit von den Mitteln des Förderprogramms abhängt, diese Abhängigkeit bekannt gemacht wird und man sich bereits dem originären Stichtag maßgeblich angenähert hatte (hier: Es war bereits mehr als ¾ des Antragszeitraums verstrichen).
Es ist im Übrigen weder vorgetragen noch ausweislich der Stellungnahme der Bundesregierung – BT-Drs. 20/1226, Seite 4, vom 25.03.2022, ersichtlich, dass die Stichtagsregelung bereits von Anfang an als zu lang bemessen gewesen wäre; insoweit kam die Beschlussfassung zum Stopp der Fördermöglichkeit erst am 22.01.2022.
Letztlich ergibt sich auch keine andere Wertung aus dem Verhalten der Bundesregierung; die Bundesregierung hat zum einen stets auf die Beschränkung der Mittel des Förderprogramms verwiesen und hat zum anderen keine besonderen Mitteilungen verlautbaren lassen, dass das Datum des 31.01.2022 sicher und gefestigt sei. Die Mitteilung der Bundesregierung gibt nur bekannt, dass eine Antragsstellung bis zum 31.01.2022 – unter Verweis auf ihre Förderrichtlinien – möglich sei.
c)
Das Gericht vermag auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen, hat die Verfügungsbeklagte doch jeden Antrag, der bis zum 23.01.2022 23:59 Uhr nicht eingereicht worden ist, abgewiesen. Ein Gleichheitsverstoß ist damit nicht verbunden, sofern nur die – im Übrigen sachgerechte – Stichtagsregelung ihrerseits gleichmäßig angewandt wird (so ausdrücklich BVerwG NVwZ 2006, 1184, 1190). Dies hat die Verfügungsklägerin nicht in Zweifel gezogen.
d)
Auch in der nachträglichen Neuauflegung des Programms unter Ausschluss solcher Anträge, die nicht zum 23.01.2022 um 23:59 Uhr vorlagen, vermag das Gericht keinen Verstoß der Verfügungsbeklagten gegen das Willkürverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Selbstbindung der Verwaltung zu erkennen – auch wenn die Verfügungsklägerin hierauf schon gar nicht expressis verbis abstellt. Es obliegt dem Parlament, eine entsprechende Förderung vorzunehmen und die Kriterien festzulegen und gewisse Personen von der Förderung auszunehmen. Insofern vermag das Gericht hier keinen pflichtwidriges Verhalten der Verfügungsbeklagten zu erkennen; sie hält sich an die Vorgaben des Souveränen. Bei der Entscheidung verschiedene Fallgruppen zu fördern und andere nicht zu fördern muss der Staat lediglich aus sachlichen Gründen ohne Willkür vorgehen (BVerwG 1998, 273, 275). Insoweit war aufgrund der Richtlinie vom 07.12.2021 allgemein bekannt, dass eine weitere Förderung von EH/EG55-Gebäuden nicht erfolgen soll, was mit Blick auf den Klimawandel und die (energetische) Bekämpfung von dessen Folgen auch eine nachvollziehbare und sachgerechte Erwägung ist. Insofern vermag das Gericht keinen evidenten Willkürakt zu erkennen, wenn festgelegt wird, dass Altanträge, die unter neuen Bedingungen nicht mehr förderfähig wären, weil sie eine energetisch betrachtet weniger effektiv sind und damit weniger effizient die Erderwärmung verhindern als andere Anträge, vom neuen Förderprogramm ausgeschlossen werden. Es war den Beteiligten aufgrund der Richtlinie im Dezember klar, dass eine weitere Förderung der Effizienzkategorie 55 gerade nicht erfolgen soll; dann kann die Verfügungsklägerin nicht damit gehört werden, dass in einer zunächst nicht geplanten Neuauflegung des Programms andere Bedingungen gelten, nämlich die Bedingungen, die bereits im Dezember 2021 bekannt waren.
Insofern ist es auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, dass die Anträge, die bis zum 23.01.2022 eingegangen sind, anders behandelt werden, gegeben. Denn diese gingen zu einem Zeitpunkt ein, bis zu dem Anträge eingereicht werden konnten, insofern ist schon keine Vergleichbarkeit gegeben. Im Übrigen dienen die neuen Mittel ja gerade – auch – dem Sinn und Zweck, die Anträge, die noch fristwahrend eingingen, unter Wahrung des Vertrauensschutzes, der aufgrund des fristgerechten Antrags höher ist als bei der Verfügungsklägerin ohne fristwahrenden Antrag, zu bewilligen, wenn dies ermessensfehlerfrei möglich ist. Insoweit wird nicht nur dem gesteigerten Vertrauensschutz der Personen, die bereits einen Antrag eingereicht hatten, diesbezüglich geradezu entsprochen, sondern auch das Prioritätsprinzip gewahrt.
3. Verfügungsgrund
Unabhängig vom fehlenden Verfügungsanspruch fehlt es auch am Verfügungsgrund – sowohl in der Beachtung von §§ 935, 940 ZPO als auch unter der Beachtung des öffentlichen Rechts.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht und nicht schlüssig dargelegt. Sie hat nicht aufgezeigt, dass die Sache dringlich ist.
Die Annahme einer einen Verfügungsgrund rechtfertigenden Dringlichkeit wird widerlegt, wenn die Verfügungsklägerin nach Eintritt der Gefährdung mit seinem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. Diese für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze enthalten einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in anderen Rechtsgebieten Gültigkeit besitzt und einen Verfügungsgrund entkräften kann. Dabei hängt die Frage, wie lange man mit einem Antrag zuwarten darf, von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Dringlichkeitsvermutung auch widerlegt sein kann, wenn frühere gleichartige Verstöße hingenommen worden sind (vgl. zum Ganzen OLG Hamm BeckRS 2019, 38849; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2020, 10936 – jeweils zum Zivilrecht). Dieser Grundsatz gilt auch im Verwaltungsverfahrensrecht und bei der dortigen Eilbedürftigkeit, darf also mit Blick auf die starke Wirkung des öffentlichen Rechts nicht völlig ausgeblendet werden (vgl. z. B. OVG Bautzen NVwZ-RR 2002, 752 und Finkenburg/Dombert/Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz, Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Zweiter Teil, § 123 VwGO, Rn. 123).
Insofern gilt, dass die Dringlichkeit dann widerlegt ist, wenn eine positive Gerichtsentscheidung schon nicht mehr sinnvoll ausgenutzt werden kann. Mithin ist aber zu konstatieren, dass die Verfügungsklägerin am 24.01.2022 darum wusste, dass ein Hochladen des Antrags nicht mehr möglich war – sie reagierte gleichwohl nicht. Mit Blick darauf, dass der Topf bereits zu diesem Zeitpunkt aufgebraucht gewesen ist, wäre ein sofortiges Handeln angezeigt gewesen, sodass zumindest nach über einem Monat eine Dringlichkeit nicht mehr vorlag. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erneuerung der Förderung – unter anderen förderfähigen Anträgen –, der zumindest nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin am 21.02.2022 (Bekanntgabe des Bundesministeriums) war, abstellt, wäre eine Dringlichkeit widerlegt. Die Verfügungsklägerin wusste daher ab dann, dass ihr Antrag nach den neuen Regularien gar nicht förderfähig ist, gleichwohl reagierte sie über einen Monat nicht. Dabei war mit Blick auf die kurze Dauer des Verbrauchs der 5 Mrd. EUR (in ca. 3 Wochen) erneut damit zu rechnen, dass der gesamte Förderbetrag – auch aus dem neuen Topf – alsbald aufgebraucht sein würde; unabhängig von der Frage, ob die Verfügungsklägerin einen förderfähigen Antrag hat. In diesem Fall ist das Gericht der Ansicht, dass eine Dringlichkeit widerlegt ist, wenn die Verfügungsklägerin über einen Monat wartet, sodass eine Dringlichkeit am 01.04.2022 nicht mehr gegeben ist. Die Verfügungsklägerin musste aufgrund des Aufbrauchens von 5 Mrd. EUR in ca. 3 Wochen damit rechnen, dass auch weitere 7,3 Mrd. EUR nach mehr als einem Monat nahezu aufgebraucht oder bereits belegt waren (dies wird anhand der folgenden Rechnungen deutlich: so waren ca. 4,2 Tage nötig, damit 1 Mrd. EUR im Januar zugesagt oder belegt waren; mithin wären daher weitere 7 Mrd. nach ca. 30,6 Tagen – mithin ca. einem Monat – verbraucht gewesen; dabei stellt das Gericht nur auf die 5 Mrd. EUR [und nicht die über 7 Mrd. EUR im Januar] und eine lineare Fortschreibung ab). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie die Verfügungsklägerin selbst vorträgt – die gesamte Baubranche auf die Förderung wartete bzw. hoffe. Sie beantragte gleichwohl erst im April den Erlass einer einstweiligen Verfügung; ihr Vortrag, dass es nunmehr eilig sei, weil die Mittel nun gering wären und just jetzt ein Handeln angezeigt sei, verfängt daher nicht.
Eine Dringlichkeit vermag das Gericht neben dem fehlenden Verfügungsanspruch wegen der Selbstwiderlegung nicht zu erkennen.
4. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.