Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.04.2022 – 2-12 O 283/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Sportwetten geltend.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 01.01.2018 bis 19.09.2020 in Wettbüros der Beklagten und über die deutschsprachige Website der Beklagten an Sportwetten teil. Die Sportwetten tätigte er aus dem Bundesland Hessen von zu Hause und von seinem Smartphone. Zudem nahm der Kläger an Online-Glücksspielen teil, die von der ..., einer Schwestergesellschaft der Beklagten, betrieben werden. In dem streitgegenständlichen Zeitraum leistete der Kläger im Internet Zahlungen für Sportwetten und Glückspiele in Höhe von € 115.334,97, von denen ein Betrag von € 75.200,00 auf Online-Glücksspiele entfiel. Auszahlungen im Internet erhielt der Kläger in Höhe von € 4.876,76. Auf die von dem Kläger vorgelegten Listen (Anlage L1, Anlagenband) und die von der Beklagten vorgelegten Listen (Anlagen B 1 und B 2, Anlagenband) wird Bezug genommen.
Die Beklagte verfügte in der Zeit vom 01.01.2018 bis 19.09.2020 nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Die Beklagte hatte zwar eine Konzession beantragt und das ... hatte die zuständige Behörde verpflichtet, der Beklagten eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 31.10.2016 - 5 K 1388/14.WI, BeckRS 2016, 110788). Das Konzessionsverfahren wurde aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt. Eine Konzession erhielt die Beklagte nach dem 19.09.2020.
Den Verlust aus den Online-Glücksspielen hat der Kläger separat in dem Rechtsstreit zu Az. ... geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, er habe in Wettbüros der Beklagten auf Sportwetten Beträge von € 23.761,17 geleistet und Auszahlungen in Höhe von € 6.891,00 erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um legale Sportwetten gehandelt habe. Er sei spielsüchtig und habe ausschließlich im Rahmen seiner privaten Freizeitgestaltung an den Sportwetten teilgenommen. Der Kläger vertritt die Ansicht, Sportwetten seien im maßgeblichen Zeitraum verboten gewesen. Ihm stünden gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4, 5 Glücksspielstaatsvertrag (nachfolgend GlüStV 2012), § 284 StGB zu.
Mit der am 06.11.2021 zugestellten Klageschrift hat der Kläger vorsorglich die Aufrechnung mit seinen Erstattungsansprüchen gegen die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der ausgeschütteten Beträge erklärt. Der Kläger hat mit der Klage zunächst die Zahlung € 62.453,83 nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.128,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, Sportwetten seien im maßgeblichen Zeitraum erlaubt gewesen. Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt gerügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, die internationale und örtliche Zuständigkeit aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO.
Der Kläger hat den Vertrag über die Teilnahme an den Sportwetten als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO geschlossen. Eine Verbrauchersache ist danach ein Vertrag, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder ausrichtet. Der Verbraucherbegriff ist autonom und eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rn. 28 f.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Person, die einen Vertrag über Online-Pokerspiele geschlossen hat, und diese Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, selbst dann Verbraucher, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2020 - C-774/19, BeckRS 2020, 34335, Rn. 50). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Vertragsgegenstand im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen seiner Anhörung erklärt, er habe in der maßgeblichen Zeit gearbeitet. Die Beklagte hat die Sportwetten als gewerbliche Tätigkeit durch ihre Wettbüros in der Bunderepublik Deutschland ausgeübt und durch das Betreiben der Website in deutscher Sprache auf die Bunderepublik Deutschland ausgerichtet.
II.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einsätze für Sportwetten abzüglich Auszahlungen in Höhe von € 52.128,38 gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO findet deutsches Recht Anwendung, da der Kläger als Verbraucher handelte und die Beklagte ihre Tätigkeit auf die Bunderepublik Deutschland ausgerichtet hat.
b) Der Kläger hat an die Beklagte neben den unstreitigen Zahlungen für Sportwetten im Internet abzüglich Auszahlungen von € 35.258,21 Zahlungen für Sportwetten in Wettbüros abzüglich Auszahlungen von € 16.870,17 geleistet. Diese Zahlungen hat die Beklagte erlangt.
Der Kläger hat durch Vorlage der Listen (Anlage L1, Anlagenband) substantiiert dargelegt, in welcher Höhe er Zahlungen in Wettbüros der Beklagten geleistet hat und in welcher Höhe er Auszahlungen erhalten hat. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten, weswegen er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 20.04.2022 behauptet hat, sie habe aus den Zahlungen in den Wettbüros nach Abzug der Provisionen für den Franchisepartner und nach Abzug von Gebühren und Steuern nur einen Bruchteil des Wetteinsatzes erlangt, war dieser neue Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zwar hatte das Gericht der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2022 eine Frist nach § 283 ZPO zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2022 gewährt. Die Frist bezog sich aber nur auf das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 12.04.2022. Hierüber ging der Vortrag der Beklagten zu den Zahlungen in den Wettbüros hinaus. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Vortrag nicht rechtzeitig hätte erfolgen können.
c) Die Beklagte hat die Zahlungen des Klägers aus den Sportwetten durch dessen Leistung erlangt. Dies erfolgt aber nicht ohne Rechtsgrund. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über die Teilnahme an den Sportwetten sind nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig.
aa) Zwar verstießen die Verträge über Sportwetten in Wettbüros der Klägerin gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012.
Das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen ohne Erlaubnis war nach der Regelung verboten. Bei der Regelung handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Darunter fielen auch Sportwetten. Diese durften nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e GlüStV 2012) veranstaltet werden. Eine derartige Konzession besaß die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum (01.01.2018 bis 19.09.2020) nicht.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 war wirksam und verstieß insbesondere nicht gegen europäisches Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 08.09.2010 - C-46/08, Carmen Media, Rn. 87, 105). Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch die Mitgliedstaaten sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zu diesen zählen im Bereich der Glücksspieltätigkeiten die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, die Betrugsvorbeugung und der Verbraucherschutz, wobei den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum eingeräumt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2020 - 3 StR 327/19, BeckRS 2020, 10600, Rn. 39). Die Regelung war in „kohärenter und systematischer Weise“ geeignet, die genannten Gemeinwohlziele zu verwirklichen und genügte dem Transparenzgebot (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40 ff.). Auch bietet die normative Ausgestaltung des Konzessionserteilungsverfahrens für Sportwetten in den § 4a bis § 4e GlüStV 2012 eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens und ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895, 901, Rn. 45).
Das vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren stellte aber eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller dar und verletzte das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.05.2017 - 8 B 2744/16, BeckRS 2017, 111476; OVG Münster, Urt. v. 23.01.2017 - 4 A 3244/06, BeckRS 2017, 101452). Ist das Erlaubnisverfahren aber nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden, kann das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 - 8 C 5/15, NVwZ 2017, 326 ff.). Dies gilt zwar nicht, wenn der Anbieter keine Konzession beantragt hatte. Denn wenn der Anbieter es unterlassen hat, einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettenkonzession zu stellen, kann er sich nicht darauf berufen, dass das Konzessionsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895, 901, 46). Hier hatte die Beklagte aber eine Konzession beantragt und das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde verpflichtet, der Beklagten eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zu erteilen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 31.10.2016 - 5 K 1388/14.WI, BeckRS 2016, 110788). Demgemäß hat das Regierungspräsidium Darmstadt auf seiner Homepage mitgeteilt, Sportwettenveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Konzession eingereicht haben und Sportwetten anbieten, hätten derzeit nicht mit einem Untersagungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das RP Darmstadt zu rechnen.
Auch eine Strafbarkeit nach § 284 StGB setzt voraus, dass das Erlaubnisverfahren dem Transparenzgebot genügt. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal „ohne Erlaubnis“ ungeachtet der materiellen Verwaltungsrechtslage immer erfüllt, wenn der Handelnde über eine solche nicht verfügt, unabhängig davon, ob er diese nicht beantragt hat, oder ob sie ihm – möglicherweise rechtswidrig – nicht erteilt worden ist; die Genehmigungsfähigkeit des Verhaltens spielt keine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2020 - 3 StR 327/19, BeckRS 2020, 10600, Rn. 17). Eine in einem Mitgliedstaat bestehende Erlaubnisregelung, mit der anerkannte Ziele des Gemeinwohls verfolgt werden, muss aber dem sogenannten Transparenzgebot genügen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42 ff.).
Wegen des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot scheidet mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot aus. Da weder verwaltungsrechtlich eine Untersagung der Sportwetten möglich war noch eine Strafbarkeit nach § 284 StGB vorlag, können auch die geschlossenen Verträge über die Sportwetten nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Verträge über Sportwetten im Internet verstießen zwar gegen § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012.
Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele einschließlich Sportwetten im Internet verboten. Die Veranstaltung von Sportwetten konnten die Länder bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 erlauben. Bei der Regelung handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot dem Kläger an dessen Wohnsitz in Hessen zugänglich gemacht hat. Über eine Konzession verfügte die Beklagte nicht.
Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 war mit Unionsrecht vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895, 899, Rn. 38 ff.). Die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrags standen nicht in Zweifel (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Internetverbot trug auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrags bei (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Wegen des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot scheidet aber mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ein Verstoß der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot aus (s.o.).
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von € 52.128,38 folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4, 5 GlüStV 2012, § 284 StGB.
Wegen des Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transparenzgebot scheiden mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus.
3. Mangels Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Verzugszinsen zu.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.