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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.04.2022 – 2-29 T 25/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:0428.2.29T25.22.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 408 XVII 3090/21 SEG, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – bestellte mit Beschluss vom 06. Januar 2022 Herrn … Betreuer des Betroffenen für sämtliche Angelegenheiten. Auf den Beschluss vom 6. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.

Hiergegen hat der Betroffene mit Schreiben vom 13. Januar 2022 Beschwerde eingelegt, wegen deren Begründung auf den Inhalt des Schreibens (Blatt 59, 60 d.A.) Bezug genommen wird. Ergänzend wird auf die weiteren in der Akte enthaltenen Schriftsätze des Betroffenen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Betreuung wurde verfahrensfehlerfrei gemäß §§ 271 Nr. 1, 276, 278 - 280 FamFG angeordnet. Der Betreuungsanordnung liegt ein Gutachten zugrunde, das dem Betroffenen rechtzeitig vor der richterlichen Anhörung vom 22. Dezember 2021 zugesandt wurde. Der Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers angehört. Auch die Betreuungsbehörde wurde angehört.

Das Amtsgericht hat die materiellen Voraussetzungen für die Betreuung gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB zu Recht als erfüllt angesehen. Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen einen Betreuer. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben; die Betreuung des Betroffenen für die im Beschluss aufgeführten Aufgabenkreise ist erforderlich.

Auf die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Entscheidung, auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 11. Dezember 2021 (Blatt 21 ff. d.A.) sowie die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 10. November (Blatt 8 f. d.A.), denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, wird an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F20.0). Der Betroffene zeige wahnhafte Inhalte und eine deutliche Verkennung der Realität. Er lebe nicht in der Realität, sondern in seiner paranoiden Welt mit Bedrohungen und Verkennungen. Die gesetzliche Betreuung solle aus Sicht des Sachverständigen vollumfänglich für alle Bereiche eingerichtet werden. Eine Krankheitseinsicht bestehe nicht und es gäbe auch keine Hilfsmöglichkeiten, die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würde.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige war als Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie zur Erstattung des Gutachtens qualifiziert. Seine Ausführungen waren logisch und nachvollziehbar und beruhten auf dem Inhalt der Gerichtsakte, sowie den Ergebnissen der Exploration durch den Sachverständigen selbst.

Die Anordnung der Betreuung steht auch im Einklang mit § 1896 Abs. 1a BGB. Zwar hat der Betroffene sich gegen die Betreuung ausgesprochen. Jedoch ist er in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts krankheitsbedingt derzeit so erheblich eingeschränkt, dass eine freie Willensbildung aufgehoben ist, wie der Sachverständige überzeugend ausführte.

Einer weiteren Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren bedurfte es gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht, da der Betroffene vom Amtsgericht angehört wurde und durch eine erneute Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die über den Beschwerdewert auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.