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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.05.2022 – 3-13 O 69/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0513.3.13O69.21.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Fahrzeug Renault Trafic Komfort L2H1 ENERGY dCi 145, Fahrzeug-Identifikations-Nummer: …, einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte streiten über die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs.

Am 30.04./03.06.2019 schloss die ….. mit einem zwischen den Parteien streitigen Vertragspartner einen „Kauf- und Mietkaufvertrag“ in Bezug auf ein Kraftfahrzeug Renault Trafic Komfort L2H1 2,9t ENERGY dCi 145. Wegen des genauen Inhalts dieses schriftlichen Vertrags wird die Anlage K 1 (Bl. 6 ff. der Akte) in Bezug genommen. Dabei wurden der ...... von der ...... mit Schreiben vom 30.04.2019, wegen dessen Inhalts die Anlagen B 1 (Bl. 38 der Akte) bzw. K 7 (Bl. 49 der Akte) in Bezug genommen werden, die noch nicht unterzeichneten Vertragsunterlagen zugeleitet, welche Erstere am selben Tag unterschrieb und an diese zurücksendete. Die ...... unterschrieb den Vertrag am 03.06.2019 und teilte der ...... diese Unterzeichnung mit Schreiben vom 30.04.2019 mit, wegen dessen Inhalts die Anlage K 8 (Bl. 50 der Akte) in Bezug genommen wird. Am selben Tag wurde der Kaufpreis an die Beklagte gezahlt. Diese erhielt den unmittelbaren Besitz und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II bezüglich des Fahrzeugs Renault Trafic Komfort L2H1 ENERGY dCi 145, Fahrzeug-Identifikations-Nummer: ….

Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 21.04.2020 bzw. Eintragung vom 22.05.2020 wurde die ……… mit der Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen; insoweit wird der Inhalt der Anlage K 2 (Bl. 11 ff. der Akte) in Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt an der Oder vom 21.10.2020 zum Az: 3 … wurde am selben Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...... eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt; der Inhalt der Anlage K 3 (Bl. 14 ff., 16 der Akte) wird insofern in Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 05.02.2021, wegen dessen Inhalts die Anlage K 4 (Bl. 20 der Akte) in Bezug genommen wird, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin nach § 103 InsO den Nichteintritt in den im Streit stehenden Vertrag.

Mit Schreiben vom 05.05.2021 (Anlage K 5; Bl. 21 f. der Akte) und vom 23.08.2021 (Anlage K 6; Bl. 23 ff. der Akte) forderte die Klägerin den Beklagten ohne Erfolg zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.

Die Klägerin trägt insbesondere vor, der im Streit stehende Vertrag sei zwischen der ...... und der ...... für …… als ihrer Rechtsvorgängerin wirksam geschlossen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug ein Anspruch nach § 47 InsO auf Aussonderung aus der Insolvenzmasse gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin das Fahrzeug Renault Trafic Komfort L2H1 ENERGY dCi 145, Fahrzeug ID: … einschl. der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt insbesondere vor, der im Streit stehende Vertrag sei zwischen der ...... und ...... geschlossen worden. Letztere habe Erstere weder erkennbar noch nachgewiesen vertreten. Der Vertrag sei zudem nicht wirksam, da das streitgegenständliche Fahrzeug in diesem nicht genannt werde. Im Übrigen sei dieses Fahrzeug auch nicht wirksam an die Klägerin übereignet worden. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe in Bezug auf dieses ohnehin allenfalls einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO gegen ihn.

Ergänzend werden alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 13.04.2022 (Bl. 72 f. der Akte) und der übrige Inhalt der Akte in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 985 BGB, 47 InsO einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der „Kauf- und Mietkaufvertrag“ vom 30.04./03.06.2019 ist wirksam zwischen der Klägerin und der ...... zustande gekommen. Vertragspartei war neben Letzterer eindeutig nicht die ......, sondern die ...... für ……. . So heißt es in dem Vertragsformular (Anlage K 1) bereits einleitend: „Kauf- und Mietkaufvertrag zwischen der ...... für ……. (nachstehend ″DL″ genannt) und dem nachstehend bezeichneten Kunden“. In der Unterschriftenzeile wird ebenfalls als Vertragspartei nicht die ......, sondern nur die ...... ……… und … GmbH aufgeführt. Das „Impressum“ in der Fußzeile ist gleichermaßen alleine dasjenige der ...... für …… . Schließlich werden auf sämtlichen Seiten des Vertragsformulars ausschließlich Rechte und Pflichten der „…“ und nicht der ...... begründet. Dem Umstand, dass die ...... in der Kopfzeile des Vertrags erscheint und die Unterschriftenzeile deren Stempel enthält, macht vor diesem Hintergrund unmissverständlich nichts anderes als deren Stellung als Vertreterin der ...... …… deutlich und nicht etwa deren Stellung als Vertragspartei. Ob deren Vertretungsmacht damals tatsächlich gegeben war ist für den Herausgabeanspruch der Klägerin irrelevant, da im späteren Verhalten der ...... für ….. bzw. der Klägerin, insbesondere in der Invollzugsetzung des Vertrags wie auch in der Geltendmachung des Herausgabeverlangens gegenüber dem Beklagten, jedenfalls eine Genehmigung des Auftretens der ...... im Sinne der §§ 177, 185 BGB für sie läge. Für die Wirksamkeit des Vertrags unerheblich ist ferner, dass das Objekt in diesem nicht eindeutig bezeichnet wurde. Selbst wenn das dort genannte Fahrzeug „Renault Trafic Komfort L2H1 2,9t ENERGY dCi 145“ seinerzeit noch nicht als das mit der FIN … festgestanden haben sollte, erfolgte eine vertragskonforme Individualisierung mit der Lieferung und Abnahme des die in dem Vertrag genannten Merkmale aufweisenden streitgegenständlichen Exemplars. Das Eigentum an diesem erwarb die ...... für …… nach §§ 929 Satz 1, 930 BGB mit dem Abschluss des die Begründung eines Besitzkonstituts vorsehenden Vertrags vom 30.04./03.06.2019 sowie der ebenfalls am 03.06.2019 – aufgrund § 267 Abs. 1 BGB gleich durch wen – erfolgten Zahlung des Kaufpreises an die ....... Dieses Eigentum ist aufgrund der Verschmelzung der ...... für ….. auf die Klägerin als Übernehmerin übergegangen. Ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB steht dem Beklagten nicht mehr zu, nachdem dieser mit seinem Schreiben vom 05.02.2021 nach § 103 InsO den Nichteintritt in den Vertrag erklärt hat. Der Klägerin steht insofern ein Aussonderungsrecht aus der Insolvenzmasse nach § 47 InsO und nicht lediglich ein Recht auf Absonderung gemäß § 51 Nr. 1 InsO zu. Es mag sein, dass der im Streit stehende Vertrag hinsichtlich seiner Wirkungen einem Geldkredit mit Sicherungsübereignung ähnelt. Gleichwohl ist der Vertrag vom 30.04./03.06.2019 nicht nur seiner Bezeichnung, sondern auch seinen inhaltlichen Regelungen nach bewusst als Kauf- und Mietkaufvertrag ausgestaltet worden und gerade nicht – was unschwer hätte entsprechend formuliert werden können – als Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung. Zumal sollte der Anspruch der ...... für ….. auf Übereignung des Fahrzeugs eine Hauptleistung und nicht nur eine Nebenleistung des Vertrags sein. Liegt mithin ein Leasingvertrag bzw. ein mit diesem vergleichbarer Vertrag vor (vgl. nur Palandt, BGB, 80. Auflage, Einf v § 535 Rn. 45; Münchener Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 47 Rn. 220), so steht der Klägerin nach ganz überwiegender Rechtsauffassung (vgl. nur Münchener Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 47 Rn. 230 mit weiteren Nachweisen), der sich das Gericht anschließt, ein Aussonderungs- und nicht nur ein Absonderungsrecht zu.

Die Pflicht des Beklagten zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug folgt aus Ziffer 10.1 des Vertrags.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 48 GKG, 3 ZPO.