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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.05.2022 – 3-12 O 15/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:0520.3.12O15.22.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbung.
Beide Parteien sind Hersteller ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel. Die vermutlich bekannteste Marke der Antragstellerin neben ….., …., …. und …..ist die Marke …., unter der seit 1986 umweltfreundliche Reinigungsprodukte in „Bio-Qualität“ angeboten werden.
Die Antragsgegnerin wurde 1977 gegründet, und sämtliche Anteile an der Antragsgegnerin werden von zwei Stiftungen („………“ und „…….“) gehalten.
Die Stiftung „Deutscher Nachhaltigkeitspreis“ verlieh der Antragsgegnerin den Deutschen Nachhaltigkeitspreis …. In der Jurybegründung heißt es:
„Die Jury würdigt die vielfältigen Bestrebungen von ….. für eine gesellschaftliche Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit mit der Auszeichnung des Deutschen Nachhaltigkeitspreises für Unternehmen …. Die Wasch- und Reinigungsmittel von … werden nach strengen nachhaltigen Richtlinien hergestellt. Das gilt sowohl für die Produkte aus 100 % biologisch abbaubaren, rein pflanzlichen und mineralischen Rohstoffen als auch für die Verpackungen.“
In der Zeitschrift „…….“, Ausgabe 03/…, warb die Antragsgegnerin mit einer Anzeige mit der Aussage „……..!“. Die Zeitschrift aus dem Bereich Ernährung, Ökologie und Nachhaltigkeit hat eine Auflage von 800.000 Exemplaren, liegt bundesweit in Verkaufsstätten des Bio-Fachhandels aus und kann auch im Abonnement bezogen werden. In der streitgegenständlichen Anzeige der Antragsgegnerin ist eine Geschirrspülmittel-Dispenser-Flasche der Marke ……abgebildet; rechts daneben in Höhe des Flaschenhalses befindet sich ein Logo: „Sieger Deutscher Nachhaltigkeitspreis …“, darunter in Höhe des Flaschenbodens der Text: „Die ersten ….. Recyclingflaschen - Leichte Schlieren und kleine Verfärbungen sind ein Qualitätsmerkmal der neuen …… Recyclingflaschen“. Unter der Abbildung folgt in großen Lettern die Aussage „….. recycelt selbst!“. Angefügt an diesen Slogan sind vier Halbsätze, die mit „Weil“ beginnen, nämlich:
„Weil wir nur dann wissen, was in den Flaschen drin war
Weil Recycling-PE aus dem gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann
Weil PE-Recyclat deshalb für Lebensmittel nicht zugelassen ist
Weil Recycling-PE ein wertvoller Rohstoff ist, der nahezu unbegrenzt im Kreislauf geführt werden kann“.
Des Weiteren wirbt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite mit dem Logo „Klimaneutral“. Klickt man das Logo an, gelangt man auf die Unterseite ………, wo die Zertifizierungen der Antragsgegnerin näher erläutert werden. Klickt man auf den dortigen Link „……Homepage“, gelangt man zur Startseite des Unternehmens ……….
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.03.2022 erfolglos ab.
Die Antragstellerin hält die Werbung der Antragsgegnerin sowohl in der Zeitschrift als auch im Internet für intransparent und irreführend und deswegen gem. § 5 Nr. 1 und Nr., 3, § 5a, § 3 UWG für unzulässig.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, der angesprochene Verkehr verstehe die Zeitungswerbung so, dass die recycelte ……flasche mit dem angesehenen Preis „Deutscher Nachhaltigkeitspreis …“ ausgezeichnet worden sei und dementsprechend etwas ganz Besonderes sein müsse. Die Antragsgegnerin habe den Preis aber nicht für die abgebildete Geschirrspülmittelflasche und auch nicht für die eigenen vermeintlichen Recyclingmaßnahmen erhalten, sondern für die „vielfältigen Bestrebungen von …… für eine gesellschaftliche Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit“, so die Jury-Begründung.
Dem Leser werde weiter suggeriert, dass die Antragsgegnerin nunmehr die eigenen Verpackungen zurücknehme, diese selbst recycle und damit einen eigenen geschlossenen Recyclingkreislauf geschaffen habe. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es handele sich dabei lediglich um ein Pilotprojekt in nur 150 beteiligten Bio-Märkten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ein eigenes Rückholsystem für ihre …..verpackungen implementiert habe. Ein Hinweis auf eine etwaige Rückgabemöglichkeit der Verpackung der ……reiniger nach Verbrauch sei nicht ersichtlich, weder in den Supermärkten, die ….produkte verkauften, noch auf den Flaschen selbst. Außerdem werde dem Leser suggeriert, Recyclat aus Material aus dem Gelben Sack sei unbrauchbar für Reinigungsmittelverpackungen, stelle sogar eine Gesundheitsgefahr dar. Auch dies entspreche nicht den Tatsachen.
Des Weiteren werde suggeriert, die „ersten …… Recycling-Flaschen“ bestünden zu 100 % aus diesem selbst hergestellten Recyclat. Auch dies sei unzutreffend, denn die Flaschen bestünden allenfalls zu 50 % aus ……Recyclat und mindestens zu 50 % aus Neuplastik.
Im Hinblick auf die Werbung mit dem Label „Klimaneutral“ ist die Antragstellerin der Auffassung, dass die Antragsgegnerin diese Angabe nicht hinreichend erläutere. Die Antragstellerin verweist hierzu auf ein Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2022 (Az. 3-10 O 14/22). Dort werde ausgeführt, dass der Begriff „Klimaneutralität“ stark erläuterungsbedürftig sei, da die Zertifizierungskriterien äußerst vielschichtig und die Wege zum Erreichen der Zertifizierung äußerst unterschiedlich seien. Ohne entsprechende aufklärende Hintergrundinformationen bleibe der Begriff der Klimaneutralität für den angesprochenen Verkehrskreis undurchsichtig. Zu den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a I UWG gehörten die Bemessungsgrundlage, der Standard der Berechnung, die ausgeklammerten Emissionen, der Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einspareffekt, die Art der Kompensation sowie Art und Gegenstand des unterstützten Klimaprojekts. Mit Ausnahme zur Bemessungsgrundlage halte die Antragsgegnerin zu keinem Aspekt Informationen für den Verbraucher bereit. Lediglich zur Bemessungsgrundlage mache sie die irreführende Angabe „Unternehmen“. Die Besucher der Internetseite der Antragsgegnerin würden glauben, dass das Unternehmen ….. klimaneutral sei, folglich sämtliche vom Unternehmen ……. verursachten Klimagasemissionen (1.) vollständig und exakt ermittelt, (2.) durch Vermeidungs- und Reduzierungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert und dann (3.) durch Kompensationsmaßnahmen exakt und vollständig ausgeglichen worden seien. Mangels Einschränkung oder Erläuterung erwarteten die Leser nicht, dass die Angabe „Unternehmen“ nur für den so genannten „Corporate Carbon Footprint – CCF“ ohne produktbezogene Emissionen („Product Carbon Footprint – PCF“) stehe. Die Unterscheidung zwischen CCF und PCF würden die Verbraucher nicht kennen und würden daher die gemachte Angabe „Klimaneutral Unternehmen“ nicht im Sinne von „Klimaneutral Unternehmen ohne produktbezogene Emissionen“ verstehen. Aus Sicht der Verbraucher sei die Bemessungsgrundlage „Unternehmen“ die umfassende Kategorie, die nicht nur ein einzelnes Produkt oder eine Produktserie umfasse, sondern das gesamte Unternehmen einschließlich aller Produkte.
Die Antragstellerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,
1. 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zukünftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen
a) mit der Angabe
zu werben und/oder werben zu lassen,
a. ohne anzugeben, welche Emissionsgruppen und/oder einzelne Emissionen von der CO2-Bilanzierung der Bemessungsgrundlage ausgenommen wurden
und/oder
b. ohne den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt, insbesondere im Verhältnis zum ermittelten CO2-Austoß vor Durchführung der Reduzierungsmaßnahmen, anzugeben,
und/oder
c. ohne den Standard zur Berechnung der CO2-Bilanz der Bemessungsgrundlage und der CO2-Reduzierungsmaßnahmen anzugeben,
und/oder
d. ohne die Art der Kompensation anzugeben,
und/oder
e. ohne den Gegenstand des unterstützten und/oder selbst durchgeführten Klimaprojektes und dessen CO2-Reduzierungseffekt anzugeben,
wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut Ast. 10;
b) mit der Angabe
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut Ast. 10;
c) mit der Angabe
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet und in Anlagenkonvolut Ast. 11 wiedergegeben geschieht
…
d) mit der Angabe „Deutscher Nachhaltigkeitspreis …“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast. 4;
e) mit der Angabe „….. recycelt selbst!“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast. 4;
f) mit der Angabe „Weil Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast. 4;
g) mit der Angabe „Die ersten …….Recyclingflaschen“ zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage Ast. 4.
2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, festgesetzt werden kann.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist zunächst der Auffassung, dass es am Verfügungsgrund fehle, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie erst kürzlich von dem angeblichen Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt habe. Viel wahrscheinlicher scheine es, dass die Antragstellerin das ihr günstig erscheinende Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2022 zum Anlass genommen habe, nun auch einen Angriff gegen die hiesige Antragsgegnerin zu starten. Die Antragsgegnerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin gemäß der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast. 5, Anlagenband) erst am 17.03.2022 vom vorliegenden Verletzungssachverhalt Kenntnis erlangt habe.
In der Sache ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass keine der monierten Angaben irreführend gem. § 5 I UWG sei. Es würden seitens der Antragsgegnerin auch keine Tatsachen verschwiegen. Maßgeblicher Verkehrskreis bzgl. der Zeitungsanzeige seien hier diejenigen Verbraucher, die für gewöhnlich und nicht nur zufällig einen Bio-Supermarkt aufsuchten. Das durchschnittliche Bildungsniveau der Kunden von Bio-Supermärkten liege dabei deutlich über dem Durchschnitts-Bildungsniveau. Dieser Verkehrskreis reflektiere Werbeaussagen grundsätzlich eher als andere Verkehrskreise. Es komme also darauf an, wie ein durchschnittlich informiertes, angemessen aufmerksames und verständiges durchschnittliches Mitglied dieses Verkehrskreises die monierten Angaben verstehe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die monierte Zeitungsanzeige ersichtlich nicht auf die Bewerbung eines bestimmten Produkts abziele, sondern auf den Recyclingkreislauf der Antragsgegnerin. Nur weil das Siegel „Deutscher Nachhaltigkeitspreis“ neben der Abbildung einer Flasche für Geschirrspülmittel abgedruckt sei, ziehe die Antragstellerin den unzutreffenden Schluss, Verbraucher würden annehmen, dass sich dieses Siegel auf die abgebildete Flasche beziehe. Für die Beurteilung der Lauterkeit einer Annonce komme es aber stets auf deren Gesamtaufmachung an.
Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie über ein geschlossenes Recyclingsystem verfüge, weil in ihren Recyclingkreislauf ausschließlich leere Behältnisse der Antragsgegnerin selbst kämen. Ob leere Behältnisse der Antragsgegnerin teilweise oder auch größtenteils anderweitig entsorgt würden, sei dafür unerheblich. Die Aussage, selbst zu recyceln, sei unabhängig davon richtig. Denn seit Anfang 2021 könnten alle Gewerbekunden und Großhändler der Antragsgegnerin ihre leeren Kanister an die Antragsgegnerin zurückgeben. Um allen Kunden, also auch Verbrauchern, die Rückgabe leerer Flaschen zu ermöglichen, habe die Antragsgegnerin eine Recyclingbox konzipiert. Diese komme seit Herbst 2021 in bisher ca. 150 Läden deutschlandweit in der Naturkostbranche zum Einsatz. Dass diese Box in nur 150 Läden stehe, sei dem anfänglichen Stand dieses Projekts geschuldet. Das Rücknahmesystem der Antragsgegnerin dürfe selbstverständlich beworben werden, obwohl nicht alle ihrer leeren Flaschen und Kanister den Weg zurück zur Antragsgegnerin fänden. Auch die nur prozentuale Verwendung des eigenen Recylats ändere nichts daran, dass die Antragsgegnerin wisse, welchen Ursprung das von ihr verwendete Material der Flaschen habe. Soweit kein selbstgewonnenes Recyclat aus alten …-Flaschen verwendet werde, werde neues HDPE verwendet.
Was die Aussage zum Gelben Sack betreffe, behauptet die Antragsgegnerin, dass auch der Antragstellerin völlig klar sei, dass das Material aus dem Gelben Sack Verunreinigungen enthalten könne. Werde das dortige Material nicht ordnungsgemäß aufbereitet, bestehe die Möglichkeit einer Verunreinigung. Nichts anderes drücke die Antragsgegnerin mit ihrer Aussage aus, und nichts anderes interpretierten Verbraucher in diese Aussage hinein. Die Antragsgegnerin rücke damit auch nicht die Produktverpackungen der Antragstellerin in ein schlechtes Licht, sondern bringe lediglich ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass es noch bessere Recyclingsysteme gebe als das des Gelben Sacks.
Im Hinblick auf den Begriff „Klimaneutralität“ ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass sie die falsche Ansprechpartnerin sei; vielmehr müssen sich die Antragstellerin an den Gesetzgeber wenden. Es sei davon auszugehen, dass der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksamer und kritische Verbraucher, auf den im Hinblick auf die Internetseite der Antragsgegnerin abzustellen sei, die Logik der CO2- Kompensation durch Zertifikate verstehe. Selbst die in dem von der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgestellten sehr hohen Anforderungen erfülle die Antragsgegnerin vollumfänglich mit einer Ausnahme. Der Verbraucher gelange über das Anklicken des unter dem „Klimaneutral“-Siegels eingebetteten Hyperlinks auf die Internetseite des Zertifizierers ClimatePartner. Nicht unmittelbar von der Antragsgegnerin angegeben würden der Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass es keinerlei gesetzliche Vorgabe für die Angabe derartiger Informationen gebe. Das Fehlen dieser Informationen führe aber nicht dazu, dass der Verbraucher keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen könne. Bei dem durchschnittlichen Verbraucher sei davon auszugehen, dass er sich zwar durchaus für Umweltfragen interessiere, andererseits dabei aber nicht die gleichen Maßstäbe ansetze, wie bei gesundheitsbezogener Werbung, weil letztere sich unmittelbar auf dessen Gesundheit und gegebenenfalls auch sein Leben auswirken könnten. Bei der vorliegenden Art der Werbung stehe für den Verbraucher im Vordergrund, dass CO2- Emissionen - soweit sie schon nicht vermieden würden - jedenfalls vollumfänglich ausgeglichen würden. Diese Informationen stelle die Antragsgegnerin jedoch vollumfänglich zur Verfügung.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Verfügungsgrund
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 I UWG vermutet. Die Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Die Antragsgegnerin hat Zweifel an der Dringlichkeit aufgeworfen, die Vermutung allerdings nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Denn von der streitgegenständlichen Zeitungsanzeige in der März-Ausgabe der Zeitschrift konnte die Antragstellerin frühestens ab Erscheinen der Zeitschrift, also vermutlich frühestens Ende Februar 2022, Kenntnis erlangen, so dass der bei Gericht eingehende Antrag am 13.04.2022 der Dringlichkeit nicht entgegensteht. Laut vorgelegter eidesstattlicher Versicherung der Prokuristin der Antragstellerin (Anlage Ast. 5, Anlagenband) hat diese sich auch erst in diesem Zusammenhang von dem Logo „Klimaneutral“ auf der Internetseite Kenntnis erlangt. Anknüpfungstatsachen, die dies widerlegen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Eine Marktbeobachtungspflicht existiert auch nicht.
2. Verfügungsanspruch
Nach Auffassung der Kammer steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gem. § 8 I S. 1, § 5 I S. 2 Nr. 1, § 3 I UWG; § 8 I S. 1, § 5 I S. 2 Nr. 3, § 3 I UWG, § 8 I S. 1, §§ 5a, 3 I UWG zu.
Die Parteien sind unzweifelhaft Mitbewerber gem. § 8 III Nr. 1 UWG.
a) Zeitungswerbung
Erforderlich ist eine geschäftliche Handlung, die entweder unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält (§ 5 I S. 2 UWG). Hierbei ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informiertes, angemessen aufmerksames und verständiges durchschnittliches Mitglied des maßgeblichen Verkehrskreises die jeweilige Angabe versteht. Es kommt auf die Diskrepanz zwischen der Verkehrsauffassung und der Realität an.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Zeitungsannonce den Verkehrskreis auf den durchschnittlichen „Biomarkt-Käufer“ eingegrenzt. Dieser ist durchschnittlich gebildeter als der Durchschnittsverbraucher.
aa) Der durchschnittliche Biomarkt-Käufer wird das Siegel „Nachhaltigkeitspreis …“ nicht auf die abgebildete Geschirrspülmittelflasche beziehen, sondern auf das Unternehmen insgesamt. Aufgrund der Gesamtaufmachung der Zeitungsanzeige ist diesem Verkehrskreis bewusst, dass die Produktverpackung nur als Beispiel dafür dienen soll, was die Antragsgegnerin recycelt. Das Siegel „Nachhaltigkeitspreis …“ befindet sich auch eher etwas verloren in der oberen rechten Ecke der Anzeige, so dass eine Bezugnahme auf das abgebildete Geschirrspülmittel fernliegend ist.
bb) Die Aussage „…… recycelt selbst“ wird dieser Verkehrskreis so verstehen, dass die Antragsgegnerin Verpackungen, die sie zurückerlangt, nicht einem externen Recyclingkreislauf (wie dem Grünen Punkt) zuführt. Dass auf den Verpackungen der Grüne Punkt abgedruckt ist, versteht dieser Verkehrskreis nicht als Widerspruch oder Gegensatz, sondern als Hinweis, dass die Verpackungen auch in den Kreislauf des Grünen Punkts gegeben werden können. Dass es sich um ein Pilotprojekt in nur 150 beteiligten Biomärkten handelt, macht die Aussage nicht unwahr. Die Antragsgegnerin hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass dies dem anfänglichen Stand des Projekts geschuldet ist. Die Neuheit, die die Antragsgegnerin bewirbt, spiegelt sich auch in der Angabe „Die ersten …… Recycling-Flaschen“ wider. Dem maßgeblichen Verkehrskreis ist auch bewusst, dass aktuell kein einziges „umfassendes Rücknahmesystem“ existiert, und dass ein Großteil des im „Gelben Sack“ gesammelten Materials in Tat und Wahrheit Müllverbrennungsanlagen zugeführt wird. Diesem Verkehrskreis ist also bewusst, dass bei allen existierenden Rücknahmesystemen sozusagen noch „Luft nach oben ist“.
cc) Die Aussage „Weil Recycling-PE aus dem Gelben Sack immer Rückstände von synthetischen Duftstoffen, Schwermetallen, Pestiziden etc. enthalten kann“ versteht der maßgebliche Verkehrskreis nach Auffassung der Kammer dahingehend, dass es bei Recycling-PE dazu kommen kann, dass das Ausgangsmaterial verunreinigt war und daher auch das daraus gewonnene Recycling-PE entsprechende Verunreinigungen aufweisen kann. Dennoch wird dieser Verkehrskreis davon ausgehen, dass es möglich ist, dass das Ausgangsmaterial sorgfältig vorsortiert und sorgfältig weiterbearbeitet wird, so dass einer Verwendung bei Reinigungsmitteln keine Bedenken gegenüberstehen. Die monierte Aussage ist also ebenfalls nicht unwahr.
dd) Dieser Verkehrskreis nimmt auch nicht an, dass sämtliche Flaschen zu 100 % aus Recyclat aus alten ……-Flaschen bestehen, so dass auch die Angabe „Die ersten ….. Recycling-Flaschen“ nicht irreführend ist. Dem maßgeblichen Verkehrskreis ist bewusst, dass mit dem Begriff „Recycling“ die „Aufbereitung und Wiederverwendung bereits benutzter Rohstoffe“ gemeint ist, und dass sogenannte „Recycling“-Produkte nie zu 100 % aus Recyclat bestehen. Die Kammer vermag insoweit also ebensowenig eine Irreführung zu erkennen.
b) Internetwerbung mit dem Logo „Klimaneutral“
Grundsätzlich handelt gem. § 5a II UWG unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat in ihrem Urteil vom 17.03.2022 sehr hohe Anforderungen gestellt. Die erkennende Kammer teilt die Auffassung der 10. Kammer für Handelssachen nicht in allen Punkten.
Zuzugeben ist, dass das Logo „Klimaneutralität“ stark erläuterungsbedürftig ist, da die Zertifizierungskriterien äußerst vielschichtig und die Wege zum Erreichen der Zertifizierung äußert unterschiedlich sind.
Vorliegend erhält der durchschnittlich versierte Verbraucher, auf den hier abzustellen ist, jedoch die Informationen, die er nach Auffassung der Kammer benötigt.
Es ist davon auszugehen, dass der angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische Verbraucher die Logik der CO2-Kompensation durch Zertifikate versteht. Dem relevanten Verbraucher wird auch aufgrund seines Allgemeinwissens und seiner bisherigen Erfahrungen bewusst sein, dass es kaum ein Produkt gibt, dass originär klimaneutral ist, so dass die Erwartung der Klimaneutralität auch nicht auf konkrete Produkte übertragen werden wird. Der Verbraucher weiß auch, dass „klimaneutral“ nicht „emissionsfrei“ bedeutet.
Vorliegend gelangt der Besucher der Internetseite der Antragsgegnerin durch zwei Mausklicks an die sich hinter dem Logo „Klimaneutral“ befindenden Informationen. Dies hält die Kammer für ausreichend. Der durchschnittliche Internetnutzer ist mit der Funktion der Verlinkung mittels Logos vertraut.
Sofern die Antragstellerin moniert, dass die Antragsgegnerin den Umfang der CO2-Reduzierungsmaßnahmen und deren Einsparungseffekt nicht angibt, so macht dies die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ nach Auffassung der Kammer nicht irreführend. Denn für den durchschnittlichen, sich durchaus für Umweltfragen interessierenden Verbraucher steht insofern im Vordergrund, dass CO2-Emissionen - wenn sie nicht schon vermieden werden – jedenfalls vollumfänglich ausgeglichen werden. Und diese Informationen erhält der Verbraucher vorliegend auch.
Soweit die Antragstellerin zu fordern scheint, dass der Verbraucher darauf hingewiesen werden müsse, dass es keine allgemeine dem TÜV vergleichbare Zertifizierungsstelle gebe, so ist entgegenzuhalten, dass es sich bei dem Zertifizierer ClimatePartner unstreitig um einen anerkannten Zertifizierer handelt, der das Zertifikat nicht leichtfertig erteilt. Dann aber hat die erkennende Kammer auch keine Bedenken, wenn die Antragsgegnerin mit dem entsprechenden Logo in der streitgegenständlichen Art und Weise wirbt.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.