Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.05.2022 – 3-06 O 3/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:0524.3.06O3.22.00
Tenor
I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher,
der die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des BGH zur Rückerstattung von aus Sicht des Verbrauchers zu Unrecht geleisteter „Strafzinsen“ (Negativzins) wegen einer unzulässigen Formularvertragsklausel aufgefordert hat, wie geschehen nach Anlage K 2;
zu behaupten, die Rechtsgrundlage eines solchen Negativzinses sei eine mit dem Verbraucher individuell getroffene Vereinbarung, wie behauptet im Schreiben nach Anlage K 3;
obwohl die Beklagte das Einverständnis des Verbrauchers mit dem Negativzins aus dem bloßen Bestand eines Habensaldos zu einem bestimmten Stichtag abgeleitet hat, wie beschrieben im Formularschreiben nach Anlage K 4.
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I genannten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243,51 € sowie weitere 243,51 € jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2022 zu bezahlen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist bezüglich der Unterlassungsverpflichtung Ziffer I vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €. Im Übrigen ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Angabe, die Rechtsgrundlage einer von der Beklagten geforderten Vergütung sei eine individuell getroffene Vereinbarung.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherzentrale, sie ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist ein Onlinebroker und ermöglicht ihren Kunden, per Internet an verschiedenen Börsen und Handelsplätzen Finanzinstrumente zu erwerben und zu veräußern.
Der Zeuge .... unterhielt bei der Beklagten im Zeitraum vom 31.08.2015 bis 17.08.2021 ein Depotkonto mit der Nr. ... sowie ein Geldkonto mit der Nr. ... Das Depotkonto dient der Verwahrung der vom Kunden erworbenen Finanzinstrumente, auf das Geldkonto zahlt der Kunde die Gelder ein, die er für den Kauf der Finanzinstrumente benötigt. Beim Verkauf von Finanzinstrumenten fließt der Erlös ebenfalls auf dieses Konto.
In einem Schreiben der Beklagten vom 02.03.2017 (Anlage K 4) teilte diese dem Zeugen .....und einer Vielzahl anderer Kunden als Standardschreiben folgendes mit: „Sofern Sie sich für den Verbleib Ihrer Guthaben bei der …. AG entscheiden und Ihre Konten ab dem 15.März 2017 einen Habensaldo aufweisen, erachten wir dies als Ihr Einverständnis zur vorstehend dargestellten Belastung Ihrer Guthaben mit dem Negativzins. Es bedarf dann keiner weiteren Mitteilung durch Sie an uns.“ In einem an die Bestandskunden der Beklagten gerichteten Schreiben vom 27.03.2017 (Anlage K 5) wurde die Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses (PLV) zum 01.06.2017 angekündigt, wonach ein Guthabenzins von minus 0,4 % p.a. eingeführt wurde. In Bezug auf die Zustimmung zu der Änderung wurde auf Ziffer 13 Abs. 5 der AGB der Beklagten verwiesen, wonach die Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde seine Ablehnung nicht vor dem 1.Juni 2017 anzeigt.
Auf dem Geldkonto des Zeugen ....befand sich ab dem 15.03.2017 ein Guthaben, das die Beklagte dementsprechend ab diesem Zeitpunkt mit Negativzinsen in Höhe von 0,4 % p.a. belastete. Das Depot des Zeugen wurde seit dem 01.03.2020 mit Depotgebühren in Höhe von 0,1 % auf den Wert des Wertpapierdepots belastet. Die Einführung der Gebühren erfolgte über die Änderung des PLV der Beklagten.
Mit Schreiben vom 13.7.2021(Anlage K 1) forderte der Zeuge ……… die Beklagte unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 27.4.2021 (...…) auf, die seit Depoteröffnung überzahlten Entgelte nebst Nutzungsersatz auf sein Konto zu überweisen. Der Zeuge verwies im Schreiben darauf, dass er keine aktive Zustimmung zu neuen Entgelten erteilt habe. In der Anlage zu seinem Schreiben führte er negative Guthabenzinsen in Höhe von 399,16 € sowie Depotgebühren in Höhe von 52,33 €, insgesamt 451,49 € auf.
Die Beklagte überwies daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die zurückverlangten Depotgebühren in Höhe von 54,15 € auf das Konto des Zeugen ..... bei der ... Im Übrigen wies sie mit Schreiben vom 30.09.2021 (Anlage K 3) weitere Ansprüche zurück und verwies darauf, dass vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabenzinses eine im März 2017 mit dem Zeugen... individuell getroffene Vereinbarung sei. Daher greife die Rechtsprechung des BGH in diesem Fall nicht ein. Ein Anspruch auf Rückzahlung von gezahltem Guthabenzins bestehe nicht.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2021 (Anlage K 6) abmahnen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 30.12.2021 ab (Anlage K 7).
Die Klägerin behauptet, bei der Angabe der Beklagten im Schreiben vom 30.09.2021, vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabenzinses sei eine im März 2017 mit dem Kunden ... individuell getroffene Vereinbarung, handele es sich aus Sicht des Zeugen ...…um eine objektiv unzutreffende Behauptung, die dazu geeignet sei, diesen von der Anspruchsdurchsetzung abzuhalten. Denn bei Vorliegen einer solchen individuellen Vereinbarung sei nach der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhung der Kosten rechtlich zulässig. Der Beklagten sei es darum gegangen, den berechtigten Anspruch des Kunden abzuwehren und auf seine Forderung zu verzichten. Das Fehlen einer Relevanz sei zudem von der Beklagten darzulegen und zu beweisen.
Zudem habe der Zeuge .....davon ausgehen müssen, es gebe ungeachtet des Schreibens Anlage K 4 eine weitere individuell getroffene Vereinbarung. Schließlich habe er in seinem Schreiben vom 13.07.2021 bereits auf das unzulässige Schweigen als Zustimmung des Vertragspartners hingewiesen. Wenn also die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 30.09.2021 sich auf die Existenz einer Individualvereinbarung berufen hat, habe dies vom Zeugen so verstanden werden müssen, dass in der angeblichen Existenz einer weiteren individuell getroffenen Vereinbarung der maßgebliche Unterschied liege, weshalb das Urteil des BGH nicht einschlägig sei.
Mit der Formulierung „individuell getroffene Vereinbarung“ habe die Beklagte nicht auf das Schreiben Anlage K 4 Bezug nehmen wollen. Dies sei eine Schutzbehauptung, um sich mit dem Vorliegen der Äußerung einer Rechtsauffassung verteidigen zu können.
Die von ihr angegriffene unwahre Behauptung, wonach eine „individuell getroffene Vereinbarung“ existiere, stelle keine Äußerung einer Rechtsauffassung dar. Vielmehr könne das formularvertragliche Schreiben Anlage K 4 schon nach dem Wortlaut keine individuelle Vertragsvereinbarung sein, da dies voraussetze, dass es auf die speziellen Verhältnisse einzelner Personen zugeschnitten sei. Tatsächlich aber sei unstreitig das Schreiben ohne Änderungsmöglichkeit an sämtliche Kunden der Beklagten verschickt worden. Daher sei aus Sicht des Kunden von der Beklagten ein Sachverhalt dargestellt worden, den es nicht gebe.
Auch rechtlich liege keine individuelle Vereinbarung vor. Eine solche müsse im Einzelnen ausgehandelt sein. Weiter müsse der Verwender die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernde oder ergänzende Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen mit der Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Die Beklagte habe die ihr nachteilige Rechtsprechung des BGH negiert mit der wahrheitswidrigen Behauptung, es existiere eine Individualvereinbarung, so dass die Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Tatsächlich aber habe der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass eine Zustimmungsfiktion noch nicht einmal auf Basis einer AGB möglich, sondern ein Änderungsvertrag erforderlich sei.
Wegen des Vortrags der Klägerin zu der behaupteten Höhe der Abmahnpauschale wird auf Bl. 66 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
I. der Beklagten zu untersagen, gegenüber einem Verbraucher, der die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des BGH zur Rückerstattung von aus Sicht des Verbrauchers zu Unrecht geleisteter „Strafzinsen“ (Negativzins) wegen einer unzulässigen Formularvertragsklausel aufgefordert hat, wie geschehen nach Anlage K 2;
zu behaupten, die Rechtsgrundlage eines solchen Negativzinses sei eine mit dem Verbraucher individuell getroffene Vereinbarung, wie behauptet im Schreiben nach Anlage K 3;
obwohl die Beklagte das Einverständnis des Verbrauchers mit dem Negativzins aus dem bloßen Bestand eines Habensaldos zu einem bestimmten Stichtag abgeleitet hat, wie beschrieben im Formularschreiben nach Anlage K 4;
II. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I genannten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, anzudrohen;
III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 243,51 € sowie weitere 243,51 € jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet zunächst die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags Ziffer 1 ein. Des Weiteren ist sie der Auffassung, die Frage der Berechtigung der streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten sei in einem Individualprozess zu klären.
Die Beklagte stellt die geschäftliche Relevanz der klägerischen Forderung in Abrede, da sogar nach deren Vortrag die Negativzinsen jedenfalls über das PLV der Beklagten wirksam vereinbart worden seien. Jedenfalls seit Änderung des PLV seien daher die Negativzinsen rechtmäßig erhoben worden.
Bei den Angaben im Schreiben der Beklagten vom 30.09.2021 handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um im Rahmen der Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansichten, die als Meinungsäußerungen nicht zur Täuschung geeignet seien.
Darüber hinaus seien die Angaben auch wahr. Die im dort genannten Urteil des
BGH aufgestellten Grundsätze seien in Bezug auf die Guthabenzinsen – anders als in Bezug auf die Depotgebühren (quasi Kontoführungsgebühren) - auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Maßgeblich für den vom BGH entschiedenen Fall sei, dass sich die Zustimmungsfiktion auf die gesamte Geschäftsbeziehung bezog und daher der Kunde in dem Zeitpunkt, in dem die AGB-Klausel erstmals in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurde, nicht habe absehen können, um welche Änderungen es sich zukünftig handeln könnte. Daher sei die Zustimmungsfiktion als unzulässig erachtet worden. Wegen der Erstreckung der Klausel auf die gesamte Geschäftsbeziehung sei eine AGB-Kontrolle nach Auffassung des BGH nicht gesperrt, wobei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers angenommen wurde, wenn Kreditinstitute umfangreiche Vertragsänderungen durchsetzen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden.
Nach der Behauptung der Beklagten beruhte im vorliegenden Fall die Einführung der Negativzinsen nicht auf einer Änderung der AGB bzw. des PLV, sondern auf der Individualvereinbarung vom 02.03.2017 (Anlage K 4). Auf die geänderte PLV gemäß Schreiben vom 27.03.2017 (Anlage K 5) könne es daher nicht ankommen. Das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2017 habe der Kunde durch eine konkludente Handlung, nämlich das „Stehenlassen“ des Guthabens auf dem Geldkonto angenommen, die Beklagte habe lediglich auf die Annahmeerklärung gemäß § 151 S 1 Alt. 2 BGB verzichtet.
Maßgeblich für das Vorliegen einer Individualvereinbarung im Sinne von § 305 b BGB sei nicht ein Aushandeln, vielmehr liege eine solche auch vor, wenn es sich um eine konkludente oder stillschweigende Individualabrede handele. Des Weiteren gälten einseitig bestimmte Preiserhöhungen im Falle einer konkludenten Annahme durch den Kunden als eine Vereinbarung.
Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass die Änderung der Guthabenzinsen laut PLV von 0 % auf -0,4 % nach der Rechtsprechung des BGH nicht unzulässig sei, da es sich nicht um eine umfassende Änderung der AGB handele, sondern nur um eine Änderung der Höhe der Zinsen.
Weiterhin trägt die Beklagte hilfsweise vor, dass selbst wenn es sich bei dem Schreiben vom 02.03.2017 um AGB handeln sollte, diese nicht kontrollfähig seien, da es sich bei der Vereinbarung über die Negativzinsen um eine kontrollfreie Haupt-Preisabrede handele. Es liege eine Verwahrung gemäß § 700 BGB vor. Auch fehle es an einer Abweichung vom dispositiven Recht - §§ 145 ff. BGB – da keine Fiktion im Sinne von § 308 Nr. 5 BGB gegeben sei, weil die in der Klausel bezeichnete Handlung des Vertragspartners tatsächlich eine (konkludente) Willenserklärung mit eben jenem Inhalt sei, der nach der Klausel fingiert werden solle.
Äußerst hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass es an einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden fehle. Die von der EZB mit dem Negativzins verfolgten Ziele der Förderung kreditfinanzierter gewerblicher Investitionen und des privaten Konsums könnten nur erreicht werden, wenn sie von den Geschäftsbanken an die Kunden weitergereicht werden könnten.
Nach der Entscheidung des BGH sei des Weiteren eine Zustimmungsfiktion, soweit sie inhaltlich oder gegenständlich beschränkt sei, zulässig.
Die von der Beklagten erhobenen Negativzinsen seien nicht mit den vom BGH entschiedenen Fällen zu Kontoführungsgebühren auf einem Girokonto vergleichbar, da die Beklagte mit den Negativzinsen nur die ihr von der EZB wegen der Verwahrung von Kundengeldern aufgebürdeten Negativzinsen an die Kunden weiterreiche, daher handele es sich nur um die Vermeidung von Verlustgeschäften und nicht um ein mögliches Profitgeschäft.
Schließlich seien die streitgegenständlichen Angaben nicht zur Täuschung geeignet, da dem Kunden im Schreiben vom 30.09.2021 nicht suggeriert werde, dass insoweit eine eindeutige Rechtslage bestehe. Vielmehr handele es sich um eine Rechtsansicht der Beklagten, was von dem Kunden auch so wahrgenommen werde.
Hinsichtlich der Höhe der Abmahnpauschale wendet die Beklagte hilfsweise deren fehlende Angemessenheit ein, so fehle es an der notwendigen Darstellung der Parameter.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klageantrag Ziffer 1 ist bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. ZPO, da die Klägerin durch Einbeziehung der jeweiligen Anlage – „wie geschehen nach Anlage K…“ – den Streitgegenstand konkretisiert hat. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um eine beispielhafte Aufzählung, sondern um die Darstellung der konkreten, angegriffenen Verletzungsform.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klärung der Frage der Berechtigung der streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten keinem Individualprozess vorbehalten. Die Beklagte verweist zur Untermauerung ihrer Ansicht auf ein Urteil des BGH vom 3.4.1996 (…), wonach für Feststellungen dazu, welche Merkmale in Einzelfällen einen Formularteil zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen können, der seinem Wortlaut nach keine gestellte Bedingung i.S. des § 1 I AGBG darstellt, im Verbandsprozess grundsätzlich kein Raum sei. Eine solche Fallkonstellation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Hier geht es nicht um die Frage, ob ein Formularteil eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, sondern darum, ob die Beklagte zu ihrer Anspruchsabwehr unlautere und zur Täuschung des Verbrauchers geeignete Mittel eingesetzt hat. Zur Klärung dieser wettbewerbsrechtlichen Frage ist aber die Klägerin anspruchsbefugt.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Die Anspruchsbefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, da sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des UKlaG eingetragen ist.
Der klägerische Anspruch auf Unterlassung ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG begründet, weil die streitgegenständliche geschäftliche Handlung irreführend ist. Die in dem Schreiben der Beklagten vom 30.09.2021 (Anlage K 3) gemachte Angabe, die Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Negativzinses sei eine mit dem Verbraucher individuell getroffene Vereinbarung, stellt eine zur Täuschung geeignete Angabe über Rechte des Verbrauchers dar.
Streitgegenständlich ist eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die sich auf Verbraucherrechte im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG bezieht. Dabei werden nicht nur Angaben über die Existenz bestimmter Rechte, sondern auch über deren Inhalt, Umfang und Dauer sowie etwaige Voraussetzungen für die Geltendmachung erfasst (BGH GRUR 2019, 754 Rn. 24 – Prämiensparverträge). Die Aussage der Beklagten, die Rechtsgrundlage eines geltend gemachten - streitigen – Negativzinses sei eine mit dem Verbraucher individuell getroffene Vereinbarung (wie behauptet im Schreiben nach Anlage K 3) bezieht sich auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rückzahlung des gezahlten Negativzinses und stellt damit eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
Diese Aussage der Beklagten stellt eine Angabe im Sinne von § 5 UWG dar. Angaben sind zum einen Aussagen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind. Dabei kommt es allein darauf an, ob die Äußerung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit ihres Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden aufgefasst wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/ Feddersen, UWG 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.21).
Zum anderen fallen unter den Begriff der – weit zu fassenden - Angabe auch Äußerungen über die Rechtslage (BGH a.a.O. Rn. 29). Solche Äußerungen werden nur dann von § 5 Abs. 1 UWG erfasst, wenn der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung diese als Aussage über die Rechtslage auffasst (BGH a.a.O. Rn. 30). Dies kommt in Betracht, wenn der Unternehmer eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht und auch bei einer objektiv falschen rechtlichen Auskunft, die der Unternehmer auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt und die zur Irreführung geeignet ist, weil sie den Verbraucher am Treffen einer Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage hindert (BGH a.a.O. Rn. 32).
Im vorliegenden Fall forderte der Kunde …. die Beklagte mit seinem Anspruchsschreiben vom 13.07.2021 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 27.4.2021 (...) auf, die seit Depoteröffnung überzahlten Entgelte nebst Nutzungsersatz auf sein Konto zu überweisen. Der Zeuge verwies darauf, dass der BGH Geschäftsbedingungen der Postbank für unzulässig erklärt habe, die als Grundlage für zahlreiche Vertragsänderungen gedient hatten. Dabei sei das Schweigen als Zustimmung des Vertragspartners gewertet worden. Die Einführung der Erhöhung von Gebühren z.B. für Verwahrung sei – soweit sie auf der Verwendung identischer oder vergleichbarer unzulässiger Klauseln beruhe – unwirksam. Eine aktive Zustimmung im Sinne einer gesonderten Erklärung als Vertragsänderung zu neuen Entgelten habe er nicht erteilt.
Im Antwortschreiben vom 30.09.2021 weigerte sich die Beklagte, die Negativzinsen zurückzuzahlen und schrieb u.a.: „die vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabenzinses ist eine im März 2017 mit Ihnen individuell getroffene Vereinbarung“.
Diese Aussage ist zur Täuschung geeignet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Bankkunde – auf den insoweit abzustellen ist - entnimmt der Formulierung, dass dieser mit der Bank eine Individualvereinbarung geschlossen hat, infolge derer durch Vertrag die Erhebung eines Negativzinses vereinbart wurde. Da der Zeuge...in seinem Schreiben vom 13.07.2021 bereits darauf verwiesen hatte, dass nach dem BGH-Urteil ein Schweigen als Zustimmung für eine Vertragsänderung nicht ausreichend sei, musste er davon ausgehen, dass die Beklagte mit der Behauptung einer „individuell getroffenen Vereinbarung“ nicht eine solche verstand, die durch Schweigen auf ein Angebot zustande gekommen sein sollte. Durch die Formulierung der Beklagten wurde bei dem Zeugen daher der Eindruck erweckt, es bestehe eine individuelle – nämlich auf seinen speziellen Vertrag zugeschnittene und mit einer Bereitschaft zu Änderungen ausgehandelte - Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten.
Der Einwand der Beklagten, dass eine Vereinbarung im Sinne von § 305 b BGB auch eine solche sei, die stillschweigend getroffen werde, ist daher im vorliegenden Fall unerheblich, da der Kunde ausweislich seines Schreibens gerade nicht vom Vorliegen einer stillschweigenden Vereinbarung ausging.
Auch aus dem Kontext des Schreibens der Beklagten kann kein anderes Verbraucherverständnis resultieren. Der im letzten Absatz des Schreibens erteilte Hinweis auf die mögliche Anrufung einer Schlichtungsstelle oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung wird vom Verbraucher nicht relativierend dahingehend verstanden, dass die Beklagte ihre Behauptung einer „individuell getroffenen Vereinbarung“ als eine von mehreren mögliche Lesart begreift und diese unter den Vorbehalt einer Korrektur einer weiteren Instanz gestellt sieht. Vielmehr wird der Verbraucher diesen Hinweis dahingehend verstehen, dass die Beklagte selbst nicht verhandlungsbereit ist.
In der Erwartung des Vorliegens einer individuell getroffenen Vereinbarung wird der Kunde jedoch enttäuscht, da es eine solche individuell ausgehandelte Vereinbarung mit der beklagten Bank nicht gibt. Soweit die Beklagte eine solche in dem Schreiben vom 02.03.2017 (Anlage K 4) sieht, trifft die Einordnung einer Individualvereinbarung nach dem oben dargestellten Verbraucherverständnis nicht zu. Vielmehr kündigt die Beklagte einen Negativzins ab dem 15.03.2017 an mit dem Hinweis, dass sie es als Einverständnis erachte, wenn das Konto des Kunden ab dem 15.03.2017 ein Habensaldo aufweist. Dies weist weder das Merkmal einer Vereinbarung im genannten Sinne, nämlich als Ergebnis einer mit Änderungsbereitschaft geführten Verhandlung, auf noch ist sie individuell ausgehandelt, da es sich unstreitig um ein Formschreiben handelt, das an alle Kunden der Beklagten gerichtet wurde.
Für das Vorliegen einer Individualvereinbarung reicht auch nicht aus, dass die Beklagte das Schreiben vom 02.03.2017 konkret an den Kunden .... gerichtet hat. Insoweit handelt es sich um ein Formularschreiben, das mit gleichem Inhalt an die Bestandskunden der Beklagten geschickt wurde und nicht nur an den Kunden ....
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, Negativzinsen von ihren Kunden zu verlangen. Sie darf jedoch nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Ansprüche von Verbrauchern zurückweisen.
Die irreführende geschäftliche Handlung ist auch im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Im vorliegenden Fall ist die unzutreffende Behauptung der Beklagten, die vertragliche Grundlage für die Berechnung des negativen Guthabenzinses sei eine individuell mit dem Kunden getroffene Vereinbarung, sodass ein Rückzahlungsanspruch nicht bestehe, geeignet, den Kunden von einer prozessualen Geltendmachung des Anspruchs abzuhalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2011, …, BeckRS 2012, 2091).
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe aus § 13 Abs. 3 UWG zu. Aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen Personalkostenaufwands (Bl. 66) kann das Gericht die Kosten und den kostenverursachenden Aufwand nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/Feddersen, UWG 40. Aufl. 2022, § 13 Rn. 132). Sowohl der vorgetragene Zeitaufwand als auch die Höhe der jeweiligen Stundenlöhne begegnen keinen Bedenken, so dass die Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe begründet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.