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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.05.2022 – 3-06 O 40/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0531.3.06O40.21.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Buchungsvorgangs keine Informationen darüber zu erteilen, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen, sofern die jeweilige Fluggesellschaft eine Mitnahme von Gepäckstücken (über das Handgepäck hinaus) zu dem gebuchten Flug nicht ausgeschlossen hat, wie geschehen in Anlage K 3.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.12.2021 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

4. Das Urteil ist bezüglich des Tenors Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €. Im Übrigen ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Dem Kläger gehören rund 2.000 Mitglieder an, er besitzt aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

Die Beklagte betreibt unter der Domain … eine Internetseite, über die sie u.a. Flugreisen von Drittanbietern vertreibt. Sie spricht über ihr deutschsprachiges Angebot auch in Deutschland ansässige Verbraucher an (Anlage K 1).

Auf dieser Seite können Verbraucher über eine Suchmaske die gewünschten Reisedaten eingeben und damit eine automatisierte Suche einleiten, woraufhin entsprechende Angebote gemacht werden (Anlage K 2).

Im Rahmen einer Flugsuche über die Internetseite wurden aufgrund eingegebener Reisedaten eine Reihe von Flügen von Nürnberg nach Chania (Griechenland) aufgelistet, darunter ein Hin- und Rückflug der Gesellschaft … Bei Auswahl dieses Angebots wurde der Buchungsvorgang eingeleitet. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Reisedaten gab die Beklagte den Reisepreis mit 125,98 € („Gesamtpreis – Steuern und Zahlungsentgelt inbegriffen“) an, wobei sich dieser auf eine Reise mit Handgepäck („Handgepäck inklusive“) bezog (Anlage K 3). Unterhalb der Informationen wurde der Verbraucher zur Angabe seiner persönlichen Daten aufgefordert und im Anschluss daran wurde der Hinweis eingeblendet: „Möchten Sie aufzugebendes Gepäck hinzufügen? Keine Sorge, Sie können Gepäck hinzufügen, nachdem Ihre Buchung bestätigt wurde, oder am Flughafen“.

Eine Angabe zu den Kosten für die ausschließlich nachträglich mögliche Buchung einer Gepäckbeförderung über das Handgepäck hinaus fand sich auf der Internetseite nicht, so dass der Verbraucher diese erst nach Abschluss der Buchung in Erfahrung bringen konnte.

Der Kläger erkannte in dem Vorgehen einen Wettbewerbsverstoß und forderte mit Schreiben vom 05.06.2021 die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale geltend (Anlage K 4). Nachdem der Kläger ihr eine Fristverlängerung gewährt hatte, wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.08.2021 die Forderung aus rechtlichen Gründen zurück (Anlage K 7). Auch nach weiterem Schriftwechsel gab sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

Der Kläger macht einen Verstoß gegen Art. Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO geltend wegen der fehlenden Angabe der im Zusammenhang mit der Buchung von Gepäck entstehenden Kosten und deren Höhe zu Beginn des Buchungsvorgangs.

Er behauptet, auf der Internetseite der Fluggesellschaft …unter der Domain … würden die Flugpreise ausgewiesen, die, je nach Tarif, die Beförderung von Gepäck beinhalteten. Daher seien die Preise auch für die Beklagte öffentlich zugänglich.

Wegen des Vortrags des Klägers zur Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale wird auf die Klageschrift (Bl. 10-12) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Buchungsvorgangs keine Informationen darüber zu erteilen, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen, sofern die jeweilige Fluggesellschaft eine Mitnahme von Gepäckstücken (über das Handgepäck hinaus) zu dem gebuchten Flug nicht ausgeschlossen hat, wie geschehen in Anlage K 3;

2. an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet zunächst die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags Ziffer 1 ein.

Sie behauptet, sie erhalte die notwendigen Informationen zu den von ihr vermittelten Flügen über zentrale Datenbanken für Reisebüros und andere Vermittler, in denen die meisten Fluggesellschaften ihre Fluginformationen einstellten.

Weiter behauptet sie, nach ihrer gängigen Praxis gebe sie vor Vertragsschluss neben dem Flugpreis auch die Kosten für das Gepäck an, soweit eine Hinzubuchung möglich ist. Der streitgegenständliche Fall bilde eine Ausnahme, da ihr die Angabe der Kosten nicht möglich sei mangels Zurverfügungstellung durch die betreffende Fluggesellschaft ... auf den zentralen Datenbanken für Vermittler. Auch bei anderen Flugvermittlungsportalen fehlten in Einzelfällen Informationen zu den Gepäckgebühren (Anlagenkonvolut AG 2). Ohne die Kooperation der Fluggesellschaften hätten die Vermittler keine Möglichkeit, sich diese Informationen zu beschaffen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO sei in Bezug auf Angebote auf Vermittlungsportalen fraglich. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich auch keine Verpflichtung der Vermittler zur Angabe der Gepäckgebühren auch für die Fälle, in denen sich die Gepäckgebühren ausschließlich aufgrund von Informationen berechnen und angeben lassen, die das jeweilige Luftfahrtunternehmen besitze, aber nicht herausgebe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der Verbotsantrag deutlich gefasst sein, Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts muss erkennbar abgegrenzt sein, so dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy). Der Kläger benennt in seinem Antrag die konkrete Verletzungsform, so dass der Streitgegenstand bestimmt ist.

Die Antragsfassung, wonach anzugeben ist, „was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen“ ist nicht zu beanstanden, da sich aus der Formulierung ergibt, dass beide angegebenen Varianten der Preisangabe in einem Alternativverhältnis stehen und nicht gleichzeitig vorliegen müssen.

Das angerufene Gericht ist international zuständig gemäß Art. 7 Ziffer 2 EugVVO. Da die angegriffene Verletzungshandlung ein Angebot im Internet betrifft, tritt der Erfolg an jedem Ort ein, an dem es bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.

Der Kläger ist klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm. Ihm gehören rund 2.000 Mitglieder an, er besitzt aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet.

Der mit dem Antrag Ziffer 1 a der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO (VO EG 1008/2008) begründet.

Der Beklagten liegt eine unlautere Handlung im Sinne von § 3a UWG zur Last, da sie einer gesetzlichen Vorschrift, nämlich Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO, zuwidergehandelt hat, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Sie hat ausweislich der Anlage K 3 einen Flug der ... angeboten mit der Möglichkeit, Gepäck hinzuzufügen, ohne die hierfür entstehenden Kosten vor der Buchung anzugeben.

Bei der genannten Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (BGH GRUR 2017, 283 Rn. 28 – Servicepauschale).

Nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.

Bei dem streitgegenständlichen Entgelt für die Gepäckbeförderung handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne dieser Bestimmung, da sie eine ergänzende Dienstleistung beinhaltet, die für die Beförderung des Fluggastes weder obligatorisch noch unerlässlich ist, so dass er die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Hierin liegt der Grund dafür, dass die Zusatzkosten auf eine klare, transparente und eindeutige Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen (EuGH, Urteil vom 19.07.2012, BeckRS 2012, 81471, Rn. 14).

Die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO ist geboten, um dem im Erwägungsgrund 16 der Verordnung vorgegebenen Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste hinreichend Rechnung tragen zu können. Eine effektive Vergleichbarkeit der Preise ist nur gewährleistet, wenn der Fluggast schon bei der Buchung des Fluges erkennen kann, welche Zusatzkosten entstehen, wenn er Gepäckstücke aufgibt (BGH GRUR-RS 2021, 27513 Rn. 34 – Gepäckkosten).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Erstreckung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO sei in Bezug auf Angebote auf Vermittlungsportalen nicht fraglich. Vielmehr kommt es für die Schutzgewährung in Bezug auf diese Bestimmung nicht darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Leistungserbringer angeboten werden, sondern darauf, dass sie im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden (EuGH a.a.O. Rn. 18). Dies ist hier der Fall, da die Beklagte ausweislich der Anlage K 3 den betreffenden Flug mit der Möglichkeit, Gepäck hinzuzufügen, angeboten hat.

Unerheblich ist der Vortrag der Beklagten, dass sie nach ihrer gängigen Praxis vor Vertragsschluss neben dem Flugpreis auch die Kosten für das Gepäck angebe, soweit eine Hinzubuchung möglich ist. Der streitgegenständliche Fall bilde eine Ausnahme, da ihr die Angabe der Kosten nicht möglich sei mangels Zurverfügungstellung durch die betreffende Fluggesellschaft … auf den zentralen Datenbanken für Vermittler.

Dass die Beklagte in anderen Fällen den gesetzlichen Anforderungen Genüge tut, vermag an der fehlenden Angabe der Gepäckkosten im streitigen Fall nichts ändern. Auch die Behauptung der fehlenden Kooperation der Fluggesellschaft mit der Folge, dass die Beklagte keine Möglichkeit habe, sich die Daten zu beschaffen, entlastet sie nicht vom Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 Luftverkehrsdienste-VO. Im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs kommt es auf ein etwaiges Verschulden nicht an. Im Fall, dass der Beklagte notwendige Informationen von ihren Vertragspartnern nicht zugänglich gemacht werden, ist sie keinesfalls von der Pflicht, den Verbraucher zu informieren, entlastet. Vielmehr ist es ihr dann verwehrt, ein solches Angebot auf ihrem Portal einzustellen.

Auch kommt es nicht darauf an, dass nach der Behauptung der Beklagten auch bei anderen Flugvermittlungsportalen in Einzelfällen Informationen zu den Gepäckgebühren fehlten (Anlagenkonvolut AG 2). Anderenfalls bedeutete dies eine – nicht zulässige – Gleichbehandlung im Unrecht.

Der Verstoß ist auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Verbraucher benötigt die Angabe zur Höhe der Gepäckkosten, um eine informierte Entscheidung über das Angebot der Flugreise zu treffen und das Vorenthalten der Information ist auch geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies ist – sofern wie hier keine besonderen Umstände vorliegen – im Regelfall anzunehmen (Köhler/Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a Rn. 1.103).

Der mit dem Antrag Ziffer 2 der Klageschrift geltend Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist gemäß § 13 Abs. 3 UWG in geltend gemachter und nicht bestrittener Höhe begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.