Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.08.2022 – 3-13 O 36/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:0803.3.13O36.22.00
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Landgericht Rottweil – Kammer für Handelssachen – verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich nicht zuständig. Die Parteien haben durch die vertragliche Vereinbarung der Geltung der ADSp 2017 und damit auch der Regelung in deren Ziffer 30.3 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, nach der eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit „[...] am Ort der Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder die Anfrage gerichtet ist“, besteht. Dies ist ausweislich der Anlage K 2 die Niederlassung der Beklagten in der „…, … Trossingen“. Örtlich zuständig ist demgemäß das Landgericht Rottweil. Dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf Verweisung des Rechtsstreits an das genannte Gericht war stattzugeben. § 39 ZPO findet im vorliegend angeordneten schriftlichen Vorverfahren keine Anwendung (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 39 Rn. 8; Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 39 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 39 Rn. 4).