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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.09.2022 – 3-12 O 42/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:0902.3.12O42.21.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, geschäftlich handelnd

auf der Internetseite ………..Dritten die Gelegenheit zu gewähren, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe

„Soja-Milch“, wie gemäß den Anlagen K 6 oder K 7 oder K 14 oder K 15, und/oder

„Sojamilch“, wie gemäß der Anlage K 10, und/oder

„Hafermilch“, wie gemäß den Anlagen K 8 oder K 9 oder K 11 oder K 12, und/oder

„Reismilch“, wie gemäß der Anlage K 13

zum Verkauf anzubieten.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.12.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,--, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen.

Der Kläger ist ein 1912 gegründeter Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er befindet sich auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg und Teil der ……. Unternehmensgruppe. Die Beklagte ist als Betreiberin der ……. tätig, über die insbesondere gewerbliche Drittanbieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ihre Waren vertreiben können (…………………………….).

Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2021 darauf hin, dass auf der Plattform der Beklagten durch Dritte zahlreiche Produkte zum Verkauf angeboten würden, die mit den Angaben „Sojamilch“, „Hafermilch“ und „Reismilch“ beworben würden, was gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte verstoße und damit für pflanzliche Produkte unzulässig sei.

Mit e-Mail vom 28.06.2021 erwiderte die Beklagte, dass die beanstandeten Angebote gesperrt worden seien.

Nachdem der Kläger im Nachgang weitere behauptete Verstöße festgestellt hatte, mahnte er die Beklagte erfolglos ab.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 78 II VO (EU) 1308/2013 sowie Anhang VII Teil III Nr. 1, Nr. 3 gegen die Beklagte zu. Die monierten Bezeichnungen verstießen gegen den absoluten Bezeichnungsschutz für Milchprodukte und seien für pflanzliche Produkte unzulässig. Die Vorschriften stellten Marktverhaltensregelungen gem. § 3a UWG dar. Die Spürbarkeit werde durch einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert. Aufgrund des Hinweisschreibens des Klägers vom 17.06.2021 sei für die Beklagte eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht entstanden. Der Betreiber einer Online-Handelsplattform hafte gem. § 3 UWG als Täter, wenn er es unterlasse, im Hinblick auf ihm konkret bekannt gewordene Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern. Die Verhaltens- und Prüfpflicht beschränke sich nicht auf die Beseitigung der konkret angezeigten Angebote, sondern beziehe sich auch auf die Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen.

Für die Angabe „……. für reismilch“ hafte die Beklagte schon deshalb, weil hier durch die Kaufempfehlung der Beklagten eine eigene Tathandlung der Beklagten vorliege. Hier könne sich die Beklagte nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen.

Schließlich habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a) auf der Internetseite ………Dritten die Gelegenheit zu gewähren, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe

„Soja-Milch“, wie gemäß den Anlagen K 6 oder K 7 oder K 14 oder K 15, und/oder

„Sojamilch“, wie gemäß der Anlage K 10, und/oder

„Hafermilch“, wie gemäß den Anlagen K 8 oder K 9 oder K 11 oder K 12, und/oder

„Reismilch“, wie gemäß der Anlage K 13

zum Verkauf anzubieten;

b) auf der Internetseite ....vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „….. ….. für reismilch“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K 13;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine Haftung der Beklagten als Betreiberin eines Online-Marktplatzes nur in engen Grenzen bestehe, um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Online-Providers hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiere sich als Prüfungspflicht. Mangels Spürbarkeit liege vorliegend aber schon kein Lauterkeitsverstoß vor. Der Verbraucher benutze die Begriffe Sojamilch, Hafermilch und Reismilch ganz alltäglich als die gängigen und üblichen Bezeichnungen für die fraglichen Getränke. Es gehe von diesen Begriffen nicht das geringste Irreführungspotenzial aus. Entsprechend habe ihre Verwendung oder Nichtverwendung auf die Kaufentscheidungen der Verbraucher schlicht keinerlei Auswirkungen. Die Spürbarkeitsklausel habe den Zweck, solche Fälle des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung von der Verfolgung auszunehmen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer hätten. Im Übrigen schulde die Beklagte vorliegend allenfalls eine Löschung der beanstandeten Inhalte, was auch geschehen sei. Eine Abwendungspflicht bestehe nur in Ausnahmefällen bei ganz besonders schutzwürdigen Interessen (Jugendschutz/Produktsicherheit).

Im Hinblick auf die Angabe „……. für reismilch“ sei die Beklagte schon nicht passivlegitimiert. Für die Implementierung der „………“-Angaben sei die für den technischen Betrieb zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten verantwortlich, nämlich die l., die auch die Rechte an der Marke „……“ halte. Die Angabe „……“ erfolge technisch vollautomatisiert auf Grundlage eines Algorithmus, der den Nutzern durch entsprechende Produktkennzeichnung solche Produkte vorschlage, die sich durch sehr gute Kundenrezensionen, attraktive Preise und sofortige Verfügbarkeit auszeichnen. Eine gesonderte inhaltliche oder redaktionelle Prüfung von Begriffen oder Angebotsinhalten finde nicht statt. Die Beklagte habe keine Überwachungs- und Kontrollpflichten oder auch nur -möglichkeiten gegenüber der ……..noch sei sie in sonstiger Weise für deren Inhalte haftbar.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 78 II VO (EU) 1308/2013 sowie Anhang VII Teil III Nr. 1, Nr. 3, soweit sie Dritten die Gelegenheit gewährt, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „Milch“ zum Verkauf anzubieten.

a) Art. 78 II VO (EU) 1308/2013 stellt eine Markverhaltensregelung dar (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 777).

Die Bezeichnung „Milch“ und die ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen können nur dann rechtmäßig zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden, wenn das Erzeugnis im Verzeichnis in Anhang I des Beschlusses 2010/791 aufgeführt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 777). Dies ist hier nicht der Fall. Ein Verstoß liegt also - im Übrigen auch unstreitig - vor.

b) Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung für eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a Rn. 1.112). Die Argumentation der Beklagten vermag insofern diese Vermutung nicht zu erschüttern. Die bloße Eignung für eine Beeinträchtigung genügt, und dies nicht nur bezogen auf Verbraucher, sondern auch bezogen auf Mitbewerber (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a Rn. 1.97 f.). Bei den Mitbewerbern geht es um ihre wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten und damit ihre Marktchancen, letztlich also um den Schutz ihres Unternehmens (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 3a Rn. 1.98). Gerade weil ein Teil der Verbraucher - wie die Beklagte wohl zutreffend vorbringt - die Begriffe „Sojamilch“, „Hafermilch“ und „Reismilch“ ganz alltäglich als die gängigen und üblichen Bezeichnungen für die fraglichen Getränke benutzen mag, können diejenigen Mitbwerber beeinträchtigt werden, die die fraglichen Getränke rechtstreu „Sojagetränk“, „Haferdrink“ oder „Reisgetränk“ nennen.

c) Das Bestehen und der Umfang von Prüfpflichten für Plattformbetreiber hängen vom Einzelfall unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen ab (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, juris, - Schwimmscheiben - m.w.N.). Diensteanbieter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. „notice and take down“-Prinzip). Bei Schutzrechtsverletzungen (z.B. Markenrechtsverletzungen) muss er darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.

Der BGH hat auch im Lauterkeitsrecht eine über die Löschverpflichtung hinausgehende Erfolgsabwendungspflicht angenommen für den Vertrieb jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien (vgl. BGH GRUR 2007, 890). Es sind nur Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit hängt von der Gewichtung der verletzten Interessen ab.

Vorliegend geht es zwar nicht um jugendgefährdende, volksverhetzende oder gewaltverherrlichende Inhalte. Jedoch geht es um Lebensmittel, die – wie die Fülle von EU-Vorschriften auf diesem Gebiet eindrücklich deutlich macht – ebenfalls einer hohen Kontrolle unterliegen und bei denen es im weitesten Sinne auch um Gesundheitsschutz, also ein hohes Rechtsgut, gehen kann. Und auch wenn es sich hier um einen reinen Formalverstoß handelt, so ist zu berücksichtigen, dass es für die Beklagte als Marktplatzbetreiber ein Leichtes ist, Wörter wie „Sojamilch“, „Hafermilch“ oder „Reismilch“ herauszufiltern. Es bedarf keines großen Aufwandes, die Angebote der Drittanbieter durch Filterprogramme laufen zu lassen, die die inkriminierten Begriffe aufspüren.

Vor diesem Hintergrund und nach Abwägung der jeweiligen Interessen ist die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers vollumfänglich auch im Sinne einer Erfolgsabwendungspflicht greift.

2. Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch, soweit auf Milchersatzprodukte mit der Angabe „……. für reismilch“ hingewiesen wird. Insoweit ist die Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten ist die Einblendung „……. für reismilch“ nur eine Folge des von dem jeweiligen Kaufinteressenten im Suchfeld eingegebenen Begriffs „reismilch“. Auf diesen Suchbegriff hin – auf den die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen Einfluss hat, weil nun einmal viele Verbraucher den Begriff „Milch“ auch für Milchersatzgetränke benutzen – erfolgt nach dem substantiieren Vortrag der Beklagten technisch vollautomatisiert ein Suchergebnis auf Grundlage eines Algorithmus, der den Nutzern durch entsprechende Produktkennzeichnung solche Produkte vorschlägt, die sich durch sehr gute Kundenrezensionen, attraktive Preise und sofortige Verfügbarkeit auszeichnen. Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten ist für diesen rein technischen Vorgang nicht sie, sondern allein die Schwestergesellschaft der Beklagten verantwortlich, nämlich die ……… Die Beklagte ist demnach insofern nicht passivlegitimiert.

3. Die Beklagte hat dem Kläger gem. § 13 III UWG auch die Abmahnkosten zu erstatten, weil die Abmahnung nach den obigen Ausführungen zumindest teilweise berechtigt war. Die Kammer hält den substantiiert geltend gemachten überschaubaren Betrag von EUR 374,50 insgesamt für angemessen, auch wenn die Klage teilweise abzuweisen war.

Nach alledem war zu entscheiden, wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 709 ZPO.