Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2022 – 3-06 O 36/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:0920.3.06O36.22.00
Tenor
Eine Übernahme des Rechtsstreits aufgrund der Zurückverweisung durch das Landgericht Rottweil mit Beschluss vom 14.09.2022 wird abgelehnt.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des für den hiesigen Rechtsstreit örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 und 2 ZPO.
Der Beschluss vom 14.09.2022, durch den das Landgericht Rottweil den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen hat – im Übrigen ohne sich seinerseits für örtlich unzuständig zu erklären – veranlasst keine (Rück-)Übernahme. Der Beschluss vom 03.08.2022, durch den sich das Landgericht Frankfurt am Main nach § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht Rottweil verwiesen hat, entfaltet für dieses nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die – in engen Ausnahmefällen – die Bindungswirkung durchbrechen könnte, liegt nicht vor. Wie das Landgericht Rottweil – eigentlich – zutreffend erkannt hat, genügt es für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs, dass die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage, nicht auch zum Verweisungsantrag erhalten (vgl. nur Zöller/ Greger, ZPO, 34. Auflage, § 281 Rn. 17a, m. w. N.). Dies ist durch die Verfügung vom 11.07.2022 geschehen. In dieser ist den Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zur Frage der aus den dort ausgeführten Gründen gegebenen ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil und örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gesetzt worden, die aufgrund der Zustellung an beide Parteien am 13.07.2022 am 03.08.2022 (mehr als) abgelaufen war. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit war daher alleine die Sach- und Rechtslage am 03.08.2022, mangels – fristgemäßer oder zumindest nach Fristablauf bis zum 03.08.2022 erfolgter – Stellungnahme der Beklagten mithin allein der bis dahin erfolgte – und zu diesem Zeitpunkt unstreitige – Klägervortrag, nach dem die ADSp 2017 den vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde lagen. Eine Interpretation des abschließenden Hinweises in der Verfügung vom 11.07.2022 als ausschließlich an die Klägerin erfolgt, erscheint nicht vertretbar.