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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.10.2022 – 2-12 O 317/21

ECLI:DE:LGFFM:2022:1010.2.12O317.21.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker für den Nachlas des am 31.03.2021 verstorbenen ... Honoraransprüche aus einem am 31. Mai 2020 zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten abgeschlossenen Beratervertrags geltend.

Der Verstorbene war langjähriger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, einem in der chemischen Industrie tätigen Familienunternehmen. Mit Vertrag vom 19.12.2019 (Anlage … 1, Anlagenband) veräußerte der Kläger das Unternehmen an die ..., die nunmehr als Muttergesellschaft der Beklagten auftritt.

Mit Schreiben vom 15.01.2020 (Anlage … 2, Anlagenband) wandte sich der Kläger an seine bisherige Mitarbeiterschaft, kündigte den Abschluss des Unternehmensverkaufs an und berichtete, dass er sich freue, über die nächsten 2 Jahre hinweg der Beklagten noch beratend zur Seite zu stehen.

Unter dem Datum des 31.05.2020 schloss der zeitweilig schwer erkrankte Herr ... einen Beratervertrag mit der Beklagten (Anlage K1, Bl. 9ff. d.A.) mit dem Zeck ab, dass dieser als selbständiger Berater für die Beklagte für eine Übergangszeit von 2 Jahren mit einer Verlängerungsoption auf bis zu drei Jahre zur Verfügung stehen sollte.

Der Vertrag sah ein monatliches Honorar in Höhe von 22.100,00 € (Ziff. 3.1 des Vertrages) sowie die Zahlung von Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge (Ziff. 3 lit. a) des Vertrages) vor. Der Verstorbene übte bis zu seinem Ableben keine Beratertätigkeit für die Beklagte aus. Die Beklagte entrichtete die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge; Beratungshonorare für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis zum 31.03.2022, welche der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend macht, leistete die Beklagte nicht an den Verstorbenen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde das offenstehende Beratungshonorar ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger keine Beratungsleistungen erbracht habe, weil der Beratervertrag nicht vorsehe, dass der Verstorbene habe Beratungsleistungen anbieten müssen. Überdies seien auch keine Beratungsaufträge an Herrn ... erteilt worden. Zweck des Beratervertrages sei es gewesen, sich die Tätigkeitsbereitschaft von Herrn ... zu sichern, einen jederzeit möglichen Zugang zum Know-How des Verstorbenen als langjährigem Unternehmensleiter zu sichern und ein faktisches Wettbewerbsverbot zu begründen. Die Erbringung konkreter Beratungsleistungen sei nicht geschuldet gewesen, wozu der Kläger auf den Wortlaut verschiedener Vertragsklauseln Bezug nimmt. Durch die Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge habe die Beklagte ihre Verpflichtung, zur Leistung aller Vergütungen anerkannt. Insoweit handele es sich um eine einheitlich zu verstehende Vergütungsregel.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 259.012,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei Herrn ... aufgrund seines sich zunehmend verschlechternden Gesundheitszustandes unmöglich gewesen, konkret geschuldete Beratungstätigkeiten aufzunehmen. Sie ist der Ansicht, aus Wortlaut und Systematik des Vertrages folge, dass die Zahlung des Beratungshonorars davon abhängig habe sein sollen, dass der Verstorbene tatsächlich Beratungsleistungen erbringe. Ein Erfordernis für ein faktisches Wettbewerbsverbot habe in Gestalt des Beratervertrages nicht bestanden, weil ein solches schon wirksam im Unternehmenskaufvertrag enthalten gewesen sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstande wird auf die Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Beratungshonorar in Höhe von 259.012,00 € gemäß §§ 611, 2212, 2203 BGB i.V.m. dem „Beratervertrag“ vom 31.05.2020.

Zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten ist ein sog. Management Consulting Vertrag (dazu eingehend Martinek/Omlor in Staudinger, Stand Dezember 2016, § 675, Rn. B 76, B 77) mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass der Verstorbene den Überleitungsprozess der Beklagten nach dem Unternehmenskauf im Hinblick auf die betrieblichen Funktionsbereiche des technischen Konow-Hows des veräußerten Unternehmens, Außenbeziehungen, (betriebs-)wirtschaftliche Umwandlung des Geschäftsbereichs und Beratung der Geschäftsführung im Umwandlungsprozess beratend begleitend sollte, wie aus Ziff. 1.1. des „Beratervertrages“ vom 31.05.2020 folgt.

Der Beratungsvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen (dazu Martinek/Omlor in: Staudinger, Stand Dezember 2016, § 675, Rn. B 85, B 86), da der Verstorbene nicht die Erbringung wertschöpfender Arbeitsergebnisse (werkvertraglicher Charakter) schuldete, sondern die theoretische und analytische Begleitung des Überleitungsprozesses. Der Beratervertrag ist auch nicht als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB zu charakterisieren. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass der Verstorbene mit selbständigen vermögensbezogenen Entscheidungsbefugnisse ausgestattet gewesen wäre (Martinek/Omlor in: Staudinger, Stand Dezember 2016, § 675, Rn. B 89). Vorliegend war mit dem Unternehmenskauf jedoch einerseits gerade das Ende der Geschäftsführertätigkeit des Verstorbenen verbunden, zum anderen enthält der Vertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene über die Art und Weise der Auftragsdurchführung (vgl. Ziff. 1.3 des Beratervertrages vom 31.05.2020) hinaus selbständig mit der Betreuung des Vermögens der Beklagten beauftragt war. Etwaige Vorschussansprüche auf das Beratungshonorar gemäß §§ 675 Abs.1, 669 BGB sind demgemäß, unabhängig von der Frage, ob ein solches als Aufwendung zu klassifizieren wäre, ausgeschlossen.

Der Beratungshonoraranspruch des Klägers ist nicht fällig geworden. Aufgrund des dienstvertragsrechtlichen Charakters des Beratungsvertrages findet die Norm des § 614 BGB Anwendung, wonach der Auftragnehmer zur Vorleistung der Dienste verpflichtet ist. Dass die Parteien eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger (zur Darlegungs- und Beweislast BeckOGK/Maties, Stand 1.8.2022, BGB § 611 Rn. 294) weder schlüssig dargelegt noch bewiesen.

Weder der Wortlaut, noch die Systematik noch der Telos des Beratervertrages vom 31.05.2020 tragen aus der maßgebenden Sicht eines objektiven Dritten in vergleichbarer Lage (§§ 133, 157 BGB) die Auffassung des Klägers; der Verstorbene sei nicht vorleistungspflichtig gewesen und habe darüber hinaus Anspruch aus das Beraterhonorar gehabt, ohne eine Tätigkeit entfalten zu müssen.

Zwar ist in der Präambel des Vertrages festgehalten, dass Herr ... sich bereit erklärt habe, als selbständiger Berater dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung zu stehen, was bei großzügiger Auslegung darauf hindeuten könnte, dass er für eine Art jederzeitige Abrufbarkeit bereits Honoraransprüche erwerben sollte. Der weitere Inhalt des Vertrages steht einer solchen Auslegung jedoch entgegen. Nach der maßgebenden Honorarklausel der Ziff. 3.1 sollte der Verstorbene für seine „Tätigkeit“ Honorar erhalten. Dies setzt denklogisch die Aufnahme von Beratungsleistungen voraus. Ziff. 2 des Beratervertrags ist mit der Überschrift „Ergebnisse der Tätigkeit“ überschrieben, was nur dann Sinn entfaltet, wenn tatsächlich Beratungsleistungen aufgenommen werden. Nach Ziff. 1.3 des Beratervertrages vom 31.05.2020 obliegt dem Berater die Wahl seiner Arbeitsmethoden zur „ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung“. Eine derartige Formulierung wäre wohl kaum gewählt worden, wenn keine Beratungsleistung, sondern nur eine Abrufbarkeit geschuldet gewesen wäre. Soweit der Kläger auf Ziff. 1.3, 1.4, und 1.8 des Beratervertrages abstellt, um seine Auffassung zu stützen, es sei der Beklagten „gar nicht“ um ein Tätigwerden des Klägers gegangen, geht dies fehl. Die Klausel betreffen die freie Auftragsgestaltung der Arbeitsweise, das Recht einzelne Aufträge abzulehnen, die Unabhängigkeit Arbeitszeit und Arbeitsort zu wählen, sowie den fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall respektive auf Urlaub. Bei objektiver Lesart lassen diesen Klausel auf die Voraussetzungen zur Gewährung des Honorars schonen keinen Rückschluss zu, weil sie eine vollkommen abweichende Thematik betreffen. Zwangslos lässt sich der Inhalt der benannten Klausel mit dem Ansinnen der Vertragsparteien erklären, unterstreichen zu wollen, dass es sich um eine Beratungstätigkeit handeln sollte, die nicht in ein Arbeitsverhältnis mündet. Zwar hatten die Vertragsparteien dies schon in der Präambel des Vertrages explizit festgehalten, nach der Rechtsprechung des BAG müssen derartige Bekundungen jedoch in der konkreten Vertragsgestaltung und in der Vertragsdurchführung in Form des Ausschlusses einer sog. Scheinselbständigkeit durch Betonung der Weisungsunabhängigkeit Niederschlag finden (vgl. BAG, Urteil vom 6. 5. 1998 - 5 AZR 347–97). Anders formuliert tragen die Klauseln dem Umstand Rechnung, dass die Beklagte keine Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuern (nach) zu zahlen hatte.

Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass der Vertrag lediglich ein „faktisches Wettbewerbsverbot“ begründen sollte. Dafür bestand schlicht kein Bedürfnis, weil schon in Ziff. 16.1 des Unternehmenskaufvertrages dazu eine umfassende Regelung enthalten war. Überdies betreffen die unter Ziff. 2 des Beratervertrages genannten Klauseln nicht die bisherige Tätigkeit des Verstorbenen als Geschäftsführer, sondern ausschließlich die Sicherung von Arbeitsergebnissen und Erkenntnissen aus und innerhalb der Beratertätigkeit. Dass tatsächlich eine Arbeitsaufnahme durch den Verstorbenen beabsichtigt war, folgt überdies in systematischer aus dem Schreiben des Verstorbenen vom 15.01.2020 an seine bisherigen Mitarbeiter. Er hätte wohl kaum von seiner Beratungstätigkeit berichtet, wenn es sich, wie der Kläger es darzustellen sucht, nur um eine Vereinbarung zur Fortsicherung der Verschwiegenheit des Verstorbenen gegangen wäre.

Einer Vorleistungspflicht des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte etwaige Tätigkeiten des Klägers nicht abrief. Die Aufnahme der Tätigkeit hing von einer solchen geschäftsähnlichen Handlung der Beklagten nicht ab. Nach dem klaren Wortlaut des Beratervertrages – dort Ziff. 1.2 – sollte die Bestimmung des Umfangs der Tätigkeit in einer gemeinsamen Abstimmung der Vertragsparteien erfolgen. Ein einseitiges Leistungsabrufungsrecht der Beklagten bestand gerade nicht.

Schließlich kann der Kläger aus Ziff. 3 lit. a. des Beratervertrages vom 31.05.2020 keine „einheitliche Vergütungsregelung“ dahingehend ableiten, der Verstorbene habe Anspruch auf das Beraterhonorar gehabt, ohne eine Beratungstätigkeit erbringen zu müssen. Die Ausführungen des Klägers dazu liegen neben der Sache. Es liegt auf der Hand, dass Ziff.3 lit. a des Vertrages einen anderen Gegenstand, nämlich die betriebliche Altersversorgung des Verstorbenen und nicht die „Entlohnung“ seiner Beratertätigkeit betrifft. Die Klausel nimmt dementsprechend nicht auf die Dienste des Verstorbenen, sondern auf Bestand und Dauer des Beraterverhältnisses an sich Bezug. Eine systematische Betrachtung widerlegt die Annahme des Klägers, es handele sich um eine einheitliche Vergütungsregelung ebenfalls. Wäre dies so, hätte es wohl keiner eigenständigen Systematisierung (lit a.) im Vertragstext bedurft. Überdies spricht auch der Zweck der Regelung gegen eine einheitliche Vergütungsregelung im benannten Sinne. Die Fortzahlung der betrieblichen Altersvorsorge unabhängig von der Leistungserbringung entsprang eo ipso dem Bedürfnis des Verstorbenen nach Altersabsicherung. Diese Absicherung haben die Vertragsparteien übereinstimmend nicht an die Diensttätigkeit des Verstorbenen knüpfen wollen. Dies ist rechtlich zulässig.

Nach all dem hat der Kläger schon keine von der Vorleistungspflicht abweichende Vertragsregelung schlüssig dargetan.

Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob dem Verstorbenen die Leistungserbringung gemäß § 275 Abs. 1 BGB krankheitsbedingt unmöglich geworden war.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen.

Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs.1, 709 S. 1. 2 ZPO.