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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.10.2022 – 5/18a StVK 8/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:1011.5.18A.STVK8.22.00

Tenor

1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.08.2022 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Staatskasse zur Last.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin befindet sich seit dem ….2019 in Haft. Sie verbüßt aufgrund des Urteil des Landgericht Marburg vom … (Az.: …) eine lebenslange Freiheitsstrafe. Unter Anrechnung von Untersuchungshaft werden 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe am ….2034 verbüßt sein.

Die Verurteilte hat am 05.07.2022 beantragt, ihren Verlobten, Herrn …, zu einem unüberwachten Langzeitbesuch zuzulassen.

Unter Datum vom 29.08.2022 beschied die Antragsgegnerin diesen Antrag wie folgt: „Herr … wird für den Langzeitbesuch zugelassen unter der Maßgabe, dass dieser in Begleitung Ihrer Eltern stattfindet.“

Die Auflage, dass der Langzeitbesuch im Beisein die Eltern der Verurteilten stattfinden muss, begründet die Antragsgegnerin im Wesentlichen damit, dass in der JVA . unbewachte Langzeitbesuche lediglich in Form von Familienbesuchen gewährt würden. Unbewachte Langzeitbesuche mit der Möglichkeit zu Intimkontakten würden aufgrund der Tatsache, dass es dabei zu Schwangerschaften der Inhaftierten kommen könnte, nicht gewährt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 29.08.2022 (Bl.4 f d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid, der der Antragstellerin am 31.08.2022 schriftlich bekanntgegeben wurde, hat sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12.09.2022 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und

beantragt, die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt … aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt anzuweisen dem Antrag, Herrn … zum Langzeitbesuch zuzulassen, stattzugeben.

Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schreiben vom 30.09.2022 Stellung genommen und

beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass Langzeitbesuche mit der Möglichkeit zu Intimkontakten im Frauenvollzug wegen der Gefahr von Schwangerschaften der Gefangen nicht gewährt würden. Der Umstand, dass die Gefangenen schwanger werden könnten, stelle einen wesentlichen Unterschied zum Männervollzug dar. Das der Anstalt angegliederte Mutter-Kind-Heim sei nur für Gefangene vorgesehen, die bereits bei ihrer Inhaftierung schwanger waren oder bereits zuvor ein Kind betreut hätten. Zudem sei es regelmäßig voll belegt.

Weiterhin führt die Antragsgegnerin erstmals aus, dass im Falle der Antragstellerin auch aufgrund der Taten, wegen der sie sich im Vollzug befindet, eine Schwangerschaft während der Haft unbedingt zu vermeiden sei. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Antragstellerin in ihrer Funktion als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin auf der neonatologischen Intensivstation in fünf Fällen frühgeborenen Säuglingen im Rahmen der pflegerischen Versorgung nicht indizierte, hochdosierte Medikamente zugeführt, um sich dann als versierte Pflegekraft darzustellen, die die selbstgeschaffene Vergiftungssituation bewältigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bl.27-32 d.A. Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde die Antragsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids gemäß § 83 Nr.3 HStVollzG i.V.m. § 112 I StVollzG eingehalten.

2. Der Antrag in der Sache insoweit Erfolg, als der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen war, über der Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Gemäß § 34 I HStVollZG dürfen Gefangene regelmäßig Besuch empfangen, wobei die Gesamtbesuchsdauer mindestens zwei Stunden im Monat beträgt. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung unüberwachter Langzeitbesuche hat ein Gefangener nicht, es besteht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Nach § 83 Nr.3 HStVollzG i.V.m. § 115 Abs.5 StVollzG ist die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht ist bei der Ausübung von Ermessen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 115, Rz.5).

a) Auf der Grundlage dieses Prüfungsmaßstabes ist vorliegend ein Ermessensfehler gegeben, der eine Neubescheidung erfordert.

Hierbei verkannt die Kammer nicht, dass der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob unüberwachte Langzeitbesuche gewährt werden, ein weitgehender Ermessensspielraum zusteht. Dieser richtet sich nach den örtlichen und personellen Möglichkeiten der Anstalt, muss aber auch den persönlichen Aspekten der einzelnen Gefangenen und den Vollzugszielen wie Behandlung und Eingliederung ausreichend Rechnung tragen (OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 261).

aa) Vorliegend hat die Antragsgegnerin einen Langzeitbesuch des Herrn … dem Grunde nach genehmigt. Hiermit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Justizvollzugsanstalt über ausreichende Räumlichkeiten und ausreichend Personal verfügt, um einen entsprechenden Langzeitbesuch durchzuführen. Weiterhin hat die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck gebracht, dass keine Sicherheitsbedenken gegen die Person des Herrn … als (Langzeit)Besucher bestehen.

Als Grund, warum auch die Eltern der Antragstellerin an dem Langzeitbesuch teilnehmen sollen, wird ausschließlich angeführt, dass Langzeitbesuche generell nur in Form von Familienbesuchen gewährt würden, um Intimkontakte während des Besuchs und in Folge dessen mögliche Schwangerschaften von Gefangenen auszuschließen.

Diese Erwägung ist ermessensfehlerhaft.

Dass im Frauenvollzug Langzeitbesuche ausschließlich in Form von Familienbesuchen gewährt werden, stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Männervollzug dar, in dem auch Paarbesuche möglich sind.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass Langzeitbesuche mit der Möglichkeit zu Intimkontakten generell eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung einer Frauenvollzugsanstalt darstellen, teilt die Kammer nicht.

(1) Es ist nicht zu erwarten, dass es bei der Gewährung entsprechender Besuche zu einer Vielzahl von Schwangerschaften in der Justizvollzugsanstalt kommen wird. Dies bereits deshalb, weil Langzeitbesuche gemäß § 23 HVV überhaupt nur für einen bestimmten Kreis von Gefangenen vorgesehen sind, nämlich Gefangene, die langjährige Freiheitsstrafen verbüßen und für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet sind. Zudem sind nicht alle diese Frauen im gebärfähigen Alter und haben nicht alle langjährige feste Partner, die als enge Bezugspersonen überhaupt für einen Langzeitbesuch in Betracht kämen. Schließlich ist eine Schwangerschaft auch nicht zwangsläufige Folge jeden (ungeschützten) Intimkontakts.

(2) Wenn die Schwangerschaft einer Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstellten würde, dürften Frauen auch keine vollzugsöffnenden Maßnahmen in Form unbegleiteter Ausgänge oder Freistellungen aus der Haft gewährt werden, da die Gefahr einer Schwangerschaft auch in diesen Fällen besteht.

(3) Die Schwangerschaft einer Gefangenen ist für eine Justizvollzugsanstalt zweifellos mit nicht unerheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Dass damit eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung einhergeht, vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Fall, dass eine Gefangene bereits bei ihrer Inhaftierung schwanger war oder während des Vollzuges schwanger wird, besteht insoweit nicht.

Zudem enthält das StVollzG (Bund) in den §§ 76 bis 80 ausdrückliche Regelungen für den Umgang mit schwangeren Gefangenen. Dass der Gesetzgeber die Schwangerschaft einer Gefangenen als Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt angesehen hätte, lässt sich diesen Regelungen gerade nicht entnehmen.

(4) Die Kammer verkennt nicht, dass im Falle der Geburt eines Kindes während einer langjährigen Inhaftierung der Mutter eine Trennung von Mutter und Kind erforderlich werden kann. Die Versorgung des Kindes kann in diesen Fällen jedoch entweder durch den nicht inhaftieren Vater übernommen oder durch Einschaltung des Jugendamtes sichergestellt werden. Unabhängig von der Inhaftierung der Mutter ist auch eine Vielzahl anderer Situationen vorstellbar, in denen die Betreuung eines Kindes durch Dritte notwendig wird. Mit einer hypothetischen Gefährdung des Wohles eines in Haft geborenen Kindes kann ein Langzeitbesuch in Form des Paarbesuches aus Sicht der Kammer daher nicht abgelehnt werden.

bb) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2022 ergänzend ausgeführt hat, dass vorliegend eine Schwangerschaft der Antragstellerin auch aus Gründe in ihrer Person, nämliche den von ihr begangenen Straftaten, im konkreten Fall eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründen würde, kann die Kammer dies bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid wurde ausschließlich auf abstrakte Erwägungen gestützt, wonach Schwangerschaften Gefangener generell unterbunden werden sollen. Konkrete Erwägungen zu einer möglichen Schwangerschaft der Antragstellerin enthielt er nicht. Wie oben ausgeführt, ist der Maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin der Zeitpunkt deren Entscheidung, d.h. hier der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids. Dies hat zur Folge, dass bei der gerichtlichen Überprüfung auch nur diejenigen Gründe herangezogen werden können, die dort genannt sind; gänzlich neue, in den Ausführungen des Bescheids weder erwähnte noch angelegte Gründe, können dementsprechend nicht nachgeschoben werden und müssen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids außer Betracht bleiben (OLG Hamburg Beschluss vom 09.01.2020 – 5 Ws 61/19 Vollz, BeckRS 2020, 3458; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Graf/Arloth, 22. Edition; § 115 Rn 6).

b) Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, Herrn … ohne Beisein Dritter zum unüberwachten Langzeitbesuch zuzulassen, war gleichwohl nicht auszusprechen.

Es ist zwar nicht naheliegend, allerdings auch nicht völlig nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin einen Langzeitbesuch mit der Möglichkeit zu Intimkontakten unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Antragstellerin ermessensfehlerfrei ablehnen könnte. Dies würde allerdings eine dezidierte Darlegung der im Falle einer Schwangerschaft (gerade) der Antragstellerin konkret drohenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Nr.3 StVollzG i.v.m. § 121 IV HStVollzG und § 437 IV StPO Da der Antrag überwiegend erfolgt hatte, waren die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin der Staatskasse aufzuerlegen.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 65 GKG i.V.m §§ 60, 52 II GKG. Da ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin an der Gewährung des beantragten Langzeitbesuchs nicht ersichtlich ist, war auf den Auffangstreitwert von 5.000,- € zurückzugreifen.