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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.10.2022 – 2-03 O 397/18
ECLI:DE:LGFFM:2022:1012.2.03O397.18.00
Tenor
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie folgt:
ein Ordnungsgeld von 10.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 2.500,- EUR Ordnungshaft von einem Tag verhängt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Gründe
Das verhängte Ordnungsgeld ist auf Antrag des Gläubigers vom 16.08.2022 (Bl. 35 ff. d.A.) nach § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
Die Schuldnerin hat der ihm im Beschluss der Kammer vom 16.10.2018 auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, indem sie auf ihrem ……-Account wie ersichtlich auf Anlage OA 2 (Bl. 45 ff. d.A.) mit Vorher-Nachher-Abbildungen bezüglich einer kosmetischen Nasen OP wirbt.
Auch wenn sie nunmehr nicht mit denselben, seinerzeit streitgegenständlichen Abbildungen wirbt, verstößt sie gegen diese Unterlassungspflicht. Vom Tenor waren nicht nur die dort aufgezeigten Verletzungsform erfasst, sondern auch die vorliegenden. Es handelt sich um kerngleiche Verstöße.
Ob eine Handlung eine Zuwiderhandlung darstellt, bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Dabei ist von der Urteilsformel auszugehen. Zu deren Auslegung können aber auch Tatbestand und Entscheidungsgründe herangezogen werden (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2011, 286). Der Verbotsumfang ist dabei im Regelfall nicht auf die im Urteil beschriebene konkrete Verletzungsform begrenzt (BGH, GRUR 2010, 454 Rdnr. 12 – Klassenlotterie). Sofern der Titel das Charakteristische, den so genannten „Kern” der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Handlungsformen erfasst (BGH NJW-RR 2010, 554 – Fischdosendeckel; BGH GRUR 2010, 855 Rdnr. 17 – Folienrollos).
Nach diesen Grundsätzen liegt ein kerngleicher Verstoß vor. Nach dem Wortlaut der Beschlussverfügung war es der Schuldnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für operative plastisch chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff zu werben. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass es um einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG geht, wonach grundsätzlich nicht für operative plastisch-chirurgische Eingriffe durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf. Es ist anerkannt, dass eine Werbung gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG von vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff verstößt, bei der – wie im vorliegenden Fall – die angesprochenen Verkehrskreise die Bilder und Werbeaussagen so verstehen können, dass die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit erfolgte (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2022 – 34 O 6/21 –, juris). So liegt der Fall hier. Es geht aus den Bildern und den diesen beigefügten Textaussagen nicht hervor, dass die chirurgischen Eingriffe medizinisch indiziert gewesen sind. Vielmehr wird durch die Gegenüberstellung der Bilder der Eindruck vermittelt, dass die auf den Bildern ersichtliche Nasenbegradigung aus ästhetischen Gründen erfolgte.
Die Schuldnerin handelte auch schuldhaft, da er die gerichtliche Beschlussverfügung jedenfalls fahrlässig nicht umgesetzt hat.
Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich um eine fortdauernde Verletzungshandlung handelt und sich auf Instagram eine durchaus beachtliche und vor allem zielgruppenspezifische Reichweite erzielen lässt. Immerhin wurden die Fotos ausweislich der Anlage OA 1 (Bl. 45 ff. d.A.) von 526 Nutzern mit dem „Gefällt“-Zeichen versehen.
An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH GRUR 2017, 318 Rn 19 ff. - Dügida). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 4 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 2.500,00 EUR beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld festzusetzen.