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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.10.2022 – 2-03 O 127/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:1020.2.03O127.22.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an  , für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

Video- und Tonaufnahmen der Antragstellerin, ohne deren Einwilligung zu verbreiten / verbreiten zu lassen und / oder öffentlich zur Schau zu stellen / zu stellen zu lassen,

wenn dies geschieht, wie in dem Video unter dem Titel „(…)“ unter der URL (…) und aus Anlage MK 2 der Akte des vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-03 O 303/21 geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie auf nachfolgenden Bildausschnitten ersichtlich:

(…)

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 865,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Prozessbevollmächtigten zur Aufforderung einer Abschlusserklärung der Klägerin in Höhe von 1.501,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2022 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Video-Berichterstattung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Privatperson. Die Beklagte betreibt die Webseite (…). Dort veröffentlichte sie am 28.06.2021 einen Video-Beitrag mit der Überschrift „(…)“. Das Video zeigt Ausschnitte aus einem Videobeitrag des (…), den (…) auf seinem (…)-Account „(…)“ am 27.06.2021 um 20:00 Uhr veröffentlicht hatte. Vorausgegangen war eine Streitigkeit des (…) (bürgerlicher Name (…)) und des (…) (bürgerlicher Name (…)). (…) hatte unter dem Hashtag #(…)MeToo ein Video veröffentlicht, welches (…) mit Missbrauchsvorwürfen konfrontieren sollte.

Gegenstand des streitgegenständlichen Videos ist ein Ereignis, welches sich vor ca. 16 Jahren in einem Hotelzimmer anlässlich eines Konzerts des (…) abspielte. Auf dem streitgegenständlichen Video ist (…) zu sehen mit einer weiblichen Person, wobei in Streit steht, ob es sich dabei um die Klägerin handelt.

Es sind u.a. die nachfolgenden Bildausschnitte ersichtlich:

(…)

(…)

Die weibliche Person liegt vor (…) auf dem Bett und ist verpixelt. Ab Minute 00:18 ist der Originalton des aufgenommenen Gesprächs zwischen (…) und der weiblichen Person zu hören:

(…)

Ab Minute 01:04 äußert der Kommentator der Beklagten im Video: „Und selbst wenn das stimmen sollte, zeigt das Video dennoch unschöne Szenen.“ Ab Minute 01:08 äußert (…): „Dann sitzt du so wie ein behinderter Idiot in der Ecke rum oder was?“. Die Person antwortet: „Ka, dann sitze ich wie ein behinderter Idiot in der Ecke.“

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2021 erfolglos abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage MK 3, Bl. 23 ff. d.A.).

Die Beklagte löschte das in Rede stehende Video am 13.07.2021 (Bl. 163 d.A.).

Auf den Antrag der Klägerin vom 21.07.2021 hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 17.08.2021 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung (Az. 2-03 O 303/21) untersagt,

Video- und Tonaufnahmen der Antragstellerin, ohne deren Einwilligung zu verbreiten / verbreiten zu lassen und / oder öffentlich zur Schau zu stellen / zu

stellen zu lassen,

wenn dies geschieht, wie in dem Video unter dem Titel „(…)“ unter der URL (…) und auf nachfolgenden Bildausschnitten sowie aus Anlage MK 2 ersichtlich:

(…)

(…).

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2021 Widerspruch eingelegt. Die Kammer hat mit Urteil vom 16.12.2021 die einstweilige Beschlussverfügung vom 17.08.2021 bestätigt. Die Kammer hat die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Aktenzeichen 2-03 O 303/21 beigezogen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Klägerin behauptet, dass sie die weibliche Person in dem Video sei. Trotz Verpixelung sei sie erkennbar. Sie sei auch bereits erkannt worden. Eine Freundin habe sie am 30.06.2021 darüber informiert, dass die Beklagte ein Video veröffentlicht habe, auf dem die Klägerin zu erkennen sei. Die Freundin sei durch ihren Partner auf das Video aufmerksam gemacht worden, da ihr Partner die Klägerin auf dem Video erkannt habe (Bl. 6 d.A.).

Die Klägerin trägt vor, sie sei anhand der Stimme, ihrer Statur und ihrer Haare erkennbar.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an  , für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

Video- und Tonaufnahmen der Antragstellerin, ohne deren Einwilligung zu verbreiten / verbreiten zu lassen und / oder öffentlich zur Schau zu stellen / zu stellen zu lassen,

wenn dies geschieht, wie in dem Video unter dem Titel „(…)“ unter der URL (…) ab Minute 00:08 und auf nachfolgenden Bildausschnitten ersichtlich:

(…)

(…),

2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.201,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2021 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, die entstandenen Kosten der anwaltlichen Vertretung der Prozessbevollmächtigten zur Aufforderung einer Abschlusserklärung der Klägerin in Höhe von 2.002,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main, da die Klägerin ihren Wohnsitz in (…) und die Beklagte ihren Sitz in (…) habe.

Sie bestreitet, dass es sich bei der im Video im Bett befindlichen Person um die Klägerin handele, dass die Klägerin erkannt worden sei und ferner, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Videoaufnahme 16 Jahre alt gewesen sei. Die Klägerin trägt vor, dass die Klägerin nicht erkennbar sei. Sie sei verpixelt und ihre Stimme sei kaum zu hören. Zudem sei die Aufnahme mehr als 16 Jahre alt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Die Kammer ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig, da der Videobeitrag in hiesigen Gerichtsbezirk abrufbar war.

II. Der mit Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. i.V.m. §§ 22 ff. KUG.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Dies legt die Kammer als unstreitig zugrunde, nachdem die Beklagte dies nicht hinreichend bestritten hat. Die Klägerin hat ausführlich dargestellt, dass sie die auf dem in Rede stehenden Video ersichtliche Person sei. Die Beklagte konnte sich nicht auf ein unsubstantiiertes Bestreiten zurückziehen, nachdem sich selbst Herr (…) (alias (…)) vor dem Landgericht (…) in der dortigen mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen (…) ausweislich des zur Akte gereichten dortigen Sitzungsprotokolls bei der hiesigen Klägerin entschuldigt hat. Herr (…) hat mit der Klägerin einen Vergleich geschlossen, in der er sich verpflichtete, ihr einen (nicht unerheblichen) Betrag von xx.xxx,xx EUR zu zahlen. Dass dies ein Lästigkeitsvergleich gewesen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist angesichts der Summe und des Umstands, dass die Parteien keine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen haben, auch fernliegend. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn sich die Beklagte darauf stützt, dass das Foto des Plakats des damaligen (…)-Konzerts auch auf eBay auffindbar ist (Bl. 233 d.A.).

2. Die Klägerin ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – durch die Videoberichterstattung auch identifizierbar.

An die Erkennbarkeit einer Person werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH, GRUR 1979, 732 – Fußballtor; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; BGH, GRUR 2010, 940 Rn. 13 f. – Überwachter Nachbar). Wird die Gefahr einer Identifizierung der abgebildeten Person durch die breite Öffentlichkeit insoweit ausgeschlossen, so kann das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis des Betroffenen nur dann hingenommen werden, soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen (BVerfG NJW NJW 2008, 977, 980 Rn. 47).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin in dem in Streit stehenden Videobeitrag hinreichend identifizierbar.

Im Video ist die Statur, insbesondere der Kopf der auf dem Bett sitzenden Klägerin zwar weitgehend verpixelt. Ihre Frisur, Haar- und Hautfarbe sind jedoch erkennbar. Da auch ihre Stimme im Originalton wiedergegeben ist, muss die Klägerin damit rechnen, dass sie jedenfalls im Freundes- und Familienkreis erkannt wird bzw. werden könnte.

Auch der 16. Senat des OLG Frankfurt am Main hat in seiner Streitwertbeschwerde eine Erkennbarkeit – anders als die Beklagte meint – nicht verneint. Wörtlich heißt es in dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 30.06.2022, Az. 16 W 13/22:

„Diese [Videosequenz] stellt aber eine in sich einheitliche, eher statische Szene ohne Perspektivwechsel dar, bei der es nur zu einem kurzen Wortwechsel kommt. Dabei ist die Antragstellerin allein aufgrund der Abbildung kaum erkennbar. Der Körper ist vollständig von einer Decke verdeckt, das Gesicht vollständig verpixelt. Sichtbar sind allenfalls die Haare der Person. Zwar ist darüber hinaus die Stimme zu hören. Sie ist aber nur ganz schwach vernehmbar und kaum zu verstehen.“

Die Kammer hat berücksichtigt, dass das Video vor mehr als 16 Jahren aufgenommen worden ist, weshalb der Kreis derer, welche die Klägerin (noch) erkennen würden, kleiner geworden sein dürfte. Allerdings muss die Klägerin aufgrund der im Video erkennbaren, sie individualisierenden Merkmale trotzdem damit rechnen, dass sie von ihren Freunden, die die Klägerin bereits damals kannten, und von ihrer Familie erkannt werden würde. Die Kammer ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die reale Gefahr besteht, dass die Klägerin jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis erkannt wird.

Unabhängig hiervon reicht selbst eine Erkennbarkeit im engen Freundes- und Bekanntenkreis aus (vgl. BVerfG NJW NJW 2008, 977, 980 Rn. 47). Die Klägerin muss als Opfer eines sexuellen Übergriffs nicht einmal das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für den engeren Bekanntenkreis hinnehmen.

3. Mit Blick auf die Wiedergabe ihrer Stimme folgt der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die zwingend vorzunehmende Abwägung der Interessen der Parteien – des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf der einen Seite und der Pressefreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG auf der anderen Seite – fällt im Ergebnis zu Lasten der Beklagten aus.

Die Videoaufzeichnung verletzt die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht. Ihre Stimme ist wiedergegeben im Zusammenhang mit einer Situation, in welcher sie sich einem sexuell übergriffigen Verhalten ausgesetzt sah. Auch wenn die Klägerin nicht nackt gezeigt wird, ist die Klägerin in einem intimen, jedenfalls von ihrer Privatsphäre geschützten Moment gezeigt. Sie war dem (…)-Musiker (…) offenbar in dessen Backstage-Bereich gefolgt. In der im hiesigen Video gezeigten Szene liegt sie ersichtlich betrunken im Bett (…) und diskutiert mit einem sichtlich genervten (…) über die Situation.

Die Videoaufnahme ist gegen den Willen der Klägerin angefertigt worden bzw. von ihr nicht für Veröffentlichung bestimmt worden. In dem Original-Video, welches (…) kommentierte und welches die Beklagte ausschnittsweise ihrem Videobeitrag zugrunde gelegt hat, ist zu hören, dass die Klägerin den Aufnahmen deutlich widersprochen hat („Hey ihr veröffentlicht nicht diese Scheiße“; „Lösch das“). Einer der anwesenden Männer sichert ihr zu, dass dies nicht geschehe („Ne ist ja nur privat“) bzw. die Situation gar nicht gefilmt worden sei („Es wird ja sowieso nicht gefilmt“) (Bl. 176 d.A.). Dies hat die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Video-Ausschnitte aus dem vollständigen (…)-Video glaubhaft gemacht (Bl. 83 ff. d.A.).

Unabhängig davon, dass bereits die Aufnahme an sich einen rechtswidrigen Eingriff in die Privat-, wenn nicht gar Intimsphäre der Klägerin darstellt, kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Klägerin als Opfer eines sexuellen Übergriffs besonders schutzwürdig ist. Das Video zeigt die Klägerin – wie es die Beklagte selbst beschrieben hat – jedenfalls in „unschönen Szene“, als sie von einem sichtlich genervten (…) angegangen wurde, sie sitze „wie ein behinderter Idiot in der Ecke rum“.

Auch wenn der sexuell übergriffige Inhalt im Video nicht explizit gezeigt ist, ist der Videoausschnitt von der Beklagten – entsprechend dem Inhalt des von (…) veröffentlichten Videos – in einen solchen Kontext gesetzt.

Die Kammer hat auch einbezogen, dass an Vorwürfen wie den streitgegenständlichen grundsätzlich ein (großes) öffentliches Interesse besteht. Dieses gründet sich bereits aus der seit einiger Zeit öffentlich geführten sogenannten „#MeToo“-Debatte, in der es – verkürzt – um Vorwürfe sexueller Übergriffigkeit bei Ausnutzung von Machtpositionen bzw. Machtasymmetrien geht. Dies allein ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, ein öffentliches Interesse an der Identität der Klägerin als Opfer des Übergriffs zu begründen. Dies verlangt die Rechtsprechung jedoch ausdrücklich (BGH GRUR 2019, 1084 Rn. 41 f. – Staranwalt; BGH AfP 2020, 143 Rn. 44 m.w.N. – Wirtschaftsstrafverteidiger).

4. Der Klägerin kann aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG ferner verlangen, dass die Beklagte die Veröffentlichung der Videosequenzen unterlässt, auf denen die Klägerin gezeigt ist.

Die Veröffentlichung der hier in Streit stehenden Abbildungen richtet sich vorliegend – entgegen der Ansicht der Beklagten (Bl. 100 ff. d.A.) – nach den §§ 22 ff. KUG. Es ist anerkannt, dass selbst eine weitgehende Unkenntlichmachung des Bildnisses, beispielsweise durch Augenbalken, Verpixelung oder Ähnliches dennoch den Tatbestand des Kunsturhebergesetzes erfüllen kann, sofern die Identifikation des Betroffenen – wie hier – dennoch möglich ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG § 22 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Klägerin ist trotz Verpixelung über die sichtbar bleibenden Bildelemente wie Frisur, Haar- und Hautfarbe und ihre Stimme erkennbar, auch wenn die Abbildung der Klägerin komplett verpixelt ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf oben Gesagtes Bezug genommen.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, GRUR 2007, 527 – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, GRUR 2013, 1065 Rn. 12 – Eisprinzessin Alexandra; BGH, GRUR 2008, 1024 – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

Es ist anerkannt, dass die Interessen Minderjähriger an der Darstellung in der Öffentlichkeit besonders schützenswert sind (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021 – Caroline von Monaco I; BGH, NJW 2010, 1454 Rn. 9 m.w.N.; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 39 m.w.N.; Wenzel/von Strobl-Albeg/Peifer, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018., Kap. 8 Rn. 73 f.).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die in Streit stehende Bildberichterstattung als unzulässig dar.

Die Klägerin hat in die Veröffentlichung der in Streit stehenden Abbildungen nicht eingewilligt.

Auch ist die Veröffentlichung der Abbildungen im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht nach § 23 Nr. 1, Abs. 2 KUG zulässig.

Es liegt kein zeitgeschichtliches Ereignis vor, welches die Veröffentlichung der Bildnisse der Klägerin rechtfertigt.

Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Beklagten aus. Die Klägerin wird in einer intimen, jedenfalls von ihrer Privatsphäre geschützten Situation gezeigt. Hinzu kommt, dass die Originalaufnahmen gegen ihren Willen entstanden sind.

Auch wenn die Beklagte einen Beitrag zur #MeToo-Debatte leistet, indem sie das damalige Verhalten (…) gegenüber der Klägerin offenlegt und die Debatte darüber beschreibt, rechtfertigt dies nicht die in Rede stehende Bildnisveröffentlichung. Es geht vorliegend nicht darum, ob die Person, deren Verhalten zu kritisieren wäre, gezeigt werden darf, sondern, ob zugleich auch das Opfer in erkennbarer Weise dargestellt werden darf im Zusammenhang des etwaigen Übergriffs. Dies ist hier zu verneinen. Nicht ihr Verhalten wird im Rahmen der von (…), (…) und der Beklagten erörterten „#MeToo“-Debatte kritisiert, sondern das Verhalten (…) gegenüber der Klägerin in der gezeigten Situation, weshalb jedenfalls kein die Interessen der Klägerin überwiegendes öffentliches Interesse an der Bildnisveröffentlichung besteht.

5. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt  Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

6. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

III. Vorgerichtliche Abmahnkosten kann die Klägerin ersetzt verlangen aus den §§ 677, 670, 683 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Die Abmahnung stellt sich als berechtigt dar. Abmahnkosten sind jedoch nur aus einem Streitwert in Höhe von 30.000,- EUR (nicht 50.000,00 EUR) geschuldet. Damit ergibt sich die folgende Berechnung:

1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 2300 VV-RVG)

1.241,50 €

Anrechnung 0,65-facher Verfahrensgebühr aus Streitwert 20.000,00

- 534,30

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

+ 20,00 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

+ 138,17 €

Summe =

865,37 €

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin weitergehende Verzugszinsen begehrt, ist nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte seit dem 21.07.2021 in Verzug befand. Die Abmahnung begründet erstmals den geltend gemachten Anspruch, sodass sie nicht zugleich Mahnung im Sinne des § 286 BGB sein kann. Eine erneute Fristsetzung war auch nicht entbehrlich. Denn eine einseitige Fristbestimmung ist keine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW 2008, 50, 51).

IV. Kosten für die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens kann die Klägerin aus den aus den §§ 677, 670, 683 BGB bzw. aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB ersetzt verlangen. Allerdings schuldet die Beklagte diese lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR (statt 50.000,00 EUR, vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2022, 16 W 13/22).

Damit ergibt sich die folgende Berechnung:

1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 2300 VV-RVG)

1.241,50 €

Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG)

+ 20,00 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)

+ 239,69 €

Summe =

1.501,19 €

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Verzugszinsen, die sich auf einen davor liegenden Zeitpunkt beziehen, sind nicht schlüssig dargelegt (s.o.).

V. Auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2022 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.