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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.10.2022 – 2-03 O 244/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:1020.2.03O244.22.00

Tenor

Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 16.08.2022 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Antragsteller ist ein bekannter deutscher Comedian.

Der Antragsgegner betreibt reichweitenstarke Kanäle auf sozialen Netzwerken und ist über die Plattformen YouTube und TikTok bekannt. Sein Kanal auf TikTok hatte 1,5 Millionen Abonnenten; sein Instagram-Account „…“ hat ca. 323.000 Follower.

Am 26.03.2022 kam es zu einem Vorfall in der A-Stadt …halle. Der Antragsgegner kam unvermittelt auf den Antragsteller zu und schlug ihn mit der offenen Hand ins das Gesicht. Der Antragsteller fiel fast vom Stuhl. Weitere Attacken konnten durch das Einschreiten des Sicherheitspersonals unterbunden werden. Der Antragsteller stellte gegen den Antragsgegner eine Strafanzeige.

Der Antragsgegner ließ sich bei dem Geschehen filmen. Das Video war auf YouTube abrufbar. Auch auf Instagram postete der Antragsgegner das Video u.a. mit folgendem Text:

„Weil du so ein unschönen Charakter hast, Menschen unterstützt die behaupten vergewaltigt worden zu sein obwohl es nicht stimmt – die Anzeige nehme ich sehr gerne in Kauf, Liebe Grüße …“

Seitdem veröffentlicht der Antragsgegner in sozialen Netzwerken verschiedene Anspielung auf den Vorfall, etwa durch Vergleich mit der Ohrfeige von Will Smith bei der Oscar-Verleihung.

Am 07.06.2022 veröffentlichte der Antragsgegner auf seinem Instagram-Kanal über die „Story-Funktion“ ein Video, das als Anlage Ast 1 (Bl. 52a d.A.) eingereicht wurde und von dem im Antrag ein Screenshot abgebildet ist. Auf dem Video ist ein kleiner Affe zu sehen, der, nachdem er von einem größeren Affen geohrfeigt wird, zu einem anderen Affen rennt. Zu diesem Video hat der Antragsgegner folgende Emoticons angefügt:. Wegen Einzelheiten wird auf Anlage Ast 1 Bezug genommen.

Im Anschluss an die streitgegenständliche Story folgt eine Story, in der der Antragsgegner auf eine Frage eines Dritten „Warum schlägt man einen Mann?“ mit „Mann ?“ antwortet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2022 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen des streitgegenständlichen Beitrags und weiterer Beiträge erfolglos ab.

Auf den Antrag vom 15.07.2022 hat die Kammer durch Beschluss vom 16.08.2022 es dem Antragsgegner nach seiner schriftlichen Anhörung untersagt,

in Bezug auf den Antragsteller und auf den tätlichen Angriff des Antragsgegners auf den Antragsteller vom 26. März 2022 in der A-Stadt …halle das nachfolgend im Auszug wiedergegebene Videomaterial [hier nur schwarz/weiß]

zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und oder zum Abruf bereit zu halten und/oder bereit halten zu lassen, wie in einem Instagram Story-Beitrag auf dem Instagram-Kanal „…“ vom 7. Juni 2022 geschehen und wie aus Anlage AST 1 ersichtlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.

Der Antragsteller trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt sich medial in Bezug auf den Vorfall vom 26.03.2022 geäußert. Das angegriffene Video stelle auch keine Satire dar. Der Antragsgegner ziehe mit dem Video den Antragsteller ins Lächerliche und mache sich über ihn lustig. Dadurch werde die persönliche Ehre des Antragstellers herabgesetzt. Der Angriff werde durch das Video verherrlicht und verharmlost und so das Opfer einer Straftat verhöhnt. Im Übrigen sei der Widerspruch des Antragsgegners unzulässig, weil seine Adresse nicht angegeben worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 16.08.2022 aufrecht zu erhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/M. vom 16.08.2022 (Az.: 2-03 O 244/22) aufzuheben.

Der Antragsgegner hält den Eilantrag wegen Unbestimmtheit für unzulässig. Überdies fehle ein Verfügungsgrund, weil die Sache erst am 04.08.2022 rechtshängig geworden sei. Es fehle auch an einem Verfügungsanspruch. Denn die Meinungs- und Kunstfreiheit des Antragsgegners überwiege im Rahmen der Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Indem der Antragsgegner auf den Vorfall in der …halle Bezug nehme, kritisiere er erneut den Antragsteller für seine eingenommene Haltung, wie im Text unter dem Video vom 26.03.2022 dargestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteller trete außerdem schon deshalb zurück, weil er selbst im Fernsehen und in den sozialen Medien die Öffentlichkeit suche und dies kommerziell ausnutze. Bei der streitgegenständlichen Story handele es sich um einen Schlagabtausch zwischen zwei Comedians. Auch verwende er aus kommerziellen Gründen das Stilmittel der Satire in Bezug auf andere Personen. Bei der Abwägung müsse auch die Wertung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berücksichtigt werden.

Entscheidungsgründe

Der Eilantrag ist zulässig und begründet.

I. Der Eilantrag ist zulässig.

1. Der Eilantrag ist hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und eine darauf beruhende einstweilige Untersagungsverfügung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Gegner sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Schuldner verboten ist (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 12 – ÖKO-TEST I, mwN).

b) Daran gemessen besteht kein Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags. Der Verweis auf Anlagen führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, sondern macht den Antrag geradezu bestimmt. Anders als bei der Rechtsprechung zu umfangreichen Anlagenkonvoluten, die das Gericht ohne konkrete Bezugnahme nicht durcharbeiten muss (BGH NJW 2019, 1082 Rn. 8), handelt es sich bei der Anlage ASt 1 um ein kurzes Video, auf das konkret Bezug genommen wurde. Da sich das Verbot auf die gesamte Videosequenz in Verbindung mit den Emoticons bezieht, läuft der Antragsgegner auch nicht Gefahr, möglicherweise nicht zu wissen, worauf das Gericht die Entscheidung stützen wird (vgl. BGH NJW 1956, 1878). Durch die Bezugnahme auf das Video im Tenor wird klar, dass es dem Antragsgegner verboten wird, eine Instagram-Story wie die streitgegenständliche erneut hochzuladen.

2. Weiter ist auch der Widerspruch zulässig. Es kann dahinstehen, ob ein Widerspruch unzulässig sein kann, wenn der Widerspruchsführer keine Anschrift angibt, obwohl sich im Laufe des Verfügungsverfahrens herausgestellt hat, dass die in der Antragsschrift angegebene Adresse des Antragsgegners unrichtig ist. Denn der Antragsgegner hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.10.2022 eidesstattlich versichert, dass er an der im Rubrum genannten c/o-Adresse wohnt und dort Zustellungen bewirkt werden können. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, weitere Anforderungen zu stellen.

II. Der Eilantrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

1. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben.

Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch verzögerte Geltendmachung seines Begehrens zu erkennen gegeben hat, dass ihm „die Sache so eilig nicht ist“. Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk orientiert sich die Kammer bei der Frage der Eilbedürftigkeit an einen Zeitraum von sechs Wochen (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2018, 251 Rn. 50 – Pharma-Vertriebsbereiche).

Daran gemessen besteht der Verfügungsgrund. Insbesondere ist die Rechtshängigkeit nicht erst am 04.08.2022, sondern bereits am 15.07.2022 eingetreten. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tritt die Rechtshängigkeit mit der Anhängigkeit ein, ohne dass eine Zustellung an den Gegner (§ 253 Abs. 1 ZPO) erforderlich wäre (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 261 Rn. 2). Da der streitgegenständliche Beitrag vom 07.06.2022 stammt, liegt der Antragsteller mit der gerichtlichen Geltendmachung am 15.07.2022 noch innerhalb dieser Frist.

2. Der Antragsteller hat ferner einen Verfügungsanspruch. Er kann verlangen, dass der Antragsgegner es unterlässt, das streitgegenständliche Video erneut zu verbreiten. Dieser Anspruch folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. mwN).

Hier ist das Schutzinteresse des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG abzuwägen.

b) Im Streitfall ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch das Posten des Videos eine Meinungsäußerung abgibt. Gleichwohl muss die Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücktreten, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. So liegt der Fall hier.

Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG NJW 2016, 2870; OLG Frankfurt am Main NJW 2013, 798, 799) und der Angriff auf den Betroffenen selbst vom Standpunkt des Kritikers und unter Berücksichtigung seines Engagements für die Sache nicht mehr verständlich ist.

Durch das Video und den Emoticons wird klar der Bezug zum Antragsteller und der Ohrfeige vom 26.03.2022 hergestellt. Dass das streitgegenständliche Video also einen gewissen Bezug hat (nämlich den Vorfall in der A-Stadt …halle), führt aber nicht dazu, dass der Beitrag nicht als Schmähkritik anzusehen ist. Denn der Vorfall selbst, auf den verwiesen wird, hat selbst keinerlei Sachbezug. Die Ohrfeige als solche lässt eine sachliche Auseinandersetzung vermissen, sodass die Bezugnahme hierauf bloß die Diffamierung des Antragstellers bezweckt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsgegner den Antragsteller dafür kritisieren will, geohrfeigt worden zu sein. Anders als der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wird auch nicht ersichtlich, dass er den Antragsteller für dessen Haltung kritisieren will. Dadurch wird das Opfer durch den streitgegenständlichen Story-Beitrag öffentlich verhöhnt, was es sich nicht bieten lassen muss.

c) Selbst wenn man aufgrund des Bezugs zum Vorfall am 26.03.2022 eine sachliche Auseinandersetzung annehmen und eine Schmähkritik ablehnen wollte, würde eine dann vorzunehmende Abwägung beiderseitiger Interessen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG NJW 2014, 764 Rn. 22 ff. – „durchgeknallte Frau“) zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Rahmen der Abwägung kann zwar grundsätzlich berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein berühmter Comedian ist. Daraus folgt aber noch nicht, dass er kontextunabhängig stets als Person der Zeitgeschichte anzusehen ist. Auch im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird der Begriff der Zeitgeschichte durch Abwägung ermittelt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 – Eisprinzessin Alexandra, mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller als Tatopfer nicht zumutbar, dass der Täter einer möglichen Körperverletzung diesen Vorfall in die Öffentlichkeit hebt. Soweit der Antragsteller selbst gegenüber Dritten „austeilt“, kann dies auch den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht rechtfertigen. Auch er muss, sofern die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten ist, seine Äußerung unterlassen, sodass er dies auch von anderen einfordern kann.

Überdies hat die Kammer berücksichtigt, dass die vom Antragsgegner geäußerte Meinung vor allem durch die Emoticons gesteuert wird, mit denen er sich über den Antragsteller lustig macht. Eine sachliche Auseinandersetzung mit einem etwaigen Verhalten des Antragstellers erfolgt dadurch nicht.

d) Soweit der Antragsgegner für sich die Kunstfreiheit beansprucht, kann dem nicht gefolgt werden.

aa) Satire kann Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein, aber nicht jede Satire ist Kunst. Das der Satire wesensmäßige Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne Weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der Meinungsäußerung durch Massenmedien sein (BVerfG NJW 1998, 1386, 1387 f.). Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (BVerfG NJW 1985, 261, 262).

bb) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Video als Satire einzustufen ist. Jedenfalls ist es keine Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Dem Story-Beitrag fehlt die schöpferische Gestaltung und der Ausdruck der Persönlichkeit des Antragsgegners als Künstler. Indem der Antragsgegner dem Affen-Video die Emoticons „“ beigefügt hat, wird der Beitrag nicht zur Kunst.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.