Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2022 – 2-24 T 13/22
ECLI:DE:LGFFM:1922:1027.2.24T13.22.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 31.8.2022 des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 30 C 2155/21 (25)) wird die Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2. zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 2. zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerinnen begehrten wegen einer verzögerten Flugbeförderung am 18.1.2021 von Frankfurt am Main über Madrid nach Teneriffa eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung.
Ursprünglich haben die Klägerinnen die (frühere) Beklagte zu 1. verklagt. Auf den Hinweis, dass ... (Beklagte zu 2.) das ausführende Luftfahrtunternehmen gewesen sei, haben die Klägerinnen nunmehr ihre Klage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet.
Die Beklagte zu 2. hat daraufhin die Klage anerkannt.
In dem Teilanerkenntnis- und Kostenschlussurteil vom 31.8.2022 hat das Amtsgericht entschieden, dass die Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. zu tragen haben. Im Übrigen hat das Amtsgericht unter Anwendung der sog. Baumbach’schen Formel die Gerichtskosten den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. zu je 50 % und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen der Beklagten zu 2. zur Hälfte auferlegt.
Gegen die Kostenentscheidung in dem amtsgerichtlichen Urteil, das ihnen am 31.8.2022 zugestellt worden ist, haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 8.9.2022 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig.
Zwar kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO gegen eine Kostenentscheidung nur dann ein Rechtmittel eingelegt werden, wenn zugleich gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hiervon macht § 99 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme, wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnis erledigt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die Beklagte zu 2. hat die Klage insgesamt anerkannt. Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 2 ZPO ist die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils nicht nur wegen der Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO angreifbar. Insofern kann mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO eine Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils in jeder Hinsicht überprüft werden. Die Beschwer des § 511 ZPO wird ebenfalls überschritten.
Die von den Klägerinnen angegriffene Kostenentscheidung betrifft auch das Teilanerkenntnisurteil. Denn die Klägerinnen wenden sich gegen die Anwendung der sog. Baumbach‘schen Formel im Kostenverhältnis zwischen ihnen und der die Klage anerkennenden Beklagten zu 2. Die Kostenentscheidung im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und der (früheren) Beklagten zu 1. wird von diesen nicht angegriffen.
Im Kostenverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 2. hat die Beklagte zu 2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil diese infolge ihres Anerkenntnisses unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) und ein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.d. § 93 ZPO nicht vorliegt. Die Baumbach’sche Formel ist auf dieses Kostenverhältnis nicht anzuwenden.
Nach h.M. sind die Kosten eines Rechtsstreits unter Anwendung der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel anzuwenden, wenn mehrere Streitgenossen klagen oder verklagt werden und diese in einem unterschiedlichen Verhältnis obsiegen bzw. unterliegen (vgl. zur Baumbach’schen Formel: Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 46. Edition Stand: 01.09.2022, Rn. 25). Insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Streitgenossen verklagt werden, die in unterschiedlichem Verhältnis gegenüber dem Kläger obsiegen, soll es nach den Grundsätzen der Baumbach’schen Formel gerechtfertigt sein, dass auch der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen ist, selbst wenn er gegenüber einem Streitgenossen vollständig obsiegt.
Dieser Gedanke der Kostengerechtigkeit setzt aber voraus, dass die Streitgenossen nebeneinander verklagt werden. Dies ist aber in den Fällen des gewillkürten Parteiwechsels auf Seiten der Beklagten nicht der Fall. In solchen Fällen wird eine Beklagte durch eine andere ausgetauscht. Nach dem Austausch wird der Rechtsstreit allein durch die neue Beklagte fortgesetzt. Ein Fall der Streitgenossenschaft, wie sie die Baumbach’sche Formel zugrunde legt, liegt nicht vor. Das Klageziel richtet sich nicht gegen zwei Beklagte gleichzeitig. Dieser Umstand rechtfertigt aber die Berücksichtigung der Rechnungsgröße bei der Berechnung des Kostenverhältnisses nach der Baumbach’schen Formel, die in der Summe alle Klageziele des Klägers liegt. Bei einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite möchte der Kläger die Klagesumme nur von einer Beklagten, nicht von beiden. Eine Notwendigkeit, den Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil die Klage gegen einen Streitgenossen nicht oder nur zum Teil Erfolg hat, besteht insoweit nicht. Dem Interesse der ausscheidenden Beklagten wird dadurch genügt, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
Die Kostenentscheidung der die Instanz abschließenden Entscheidung, das nur noch das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der noch verbleibenden Beklagten betrifft, richtet sich dann nach §§ 91 ff ZPO, hier nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, weshalb die Beklagte zu 2. sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu 2. als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.