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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.11.2022 – 3-10 O 92/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:1109.3.10O92.22.00
Tenor
I.
Den Antragsgegnern zu 1., 3. und 4. wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein – bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzgl. der Antragsgegnerin zu 1. zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
das Folgende zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:
1.
Kunden werden zumindest fahrlässig getäuscht ...
und/oder
2.
… begründet die Forderung nach einem sofortigen Verkaufsstopp in der ausgesprochenen anwaltlichen Abmahnung mit
[…]
• Umweltverschmutzung durch Millionen Batterien und Akkus im Hausmüll
und/oder
3.
Wegwerf-E-Zigaretten enthalten nikotinhaltige Liquids, sind einfach in der Bedienung und werden nach Verwendung direkt entsorgt. Neben Plastik und Elektroschrott werden Batterien und oft auch Akkus verbaut, die jedoch nicht wiederverwendet werden. Diese Akkus landen in der Regel im normalen Hausmüll, sind allerdings Sondermüll. Bei schätzungsweise 100 Millionen Disposables, die jährlich alleine in Deutschland verkauft werden, kann sich jeder das Ausmaß der Umweltverschmutzung selbst vorstellen.
und/oder
4.
EU-Richtlinien werden nicht eingehalten: Die gesetzlich zulässige Füllmenge eines Disposables liegt in der EU bei maximal zwei Millilitern. Tatsächlich, so Niko Liquids, habe die analytische Laboruntersuchung bis zu 4,6 Milliliter Liquid in den Disposables von … gemessen.
und/oder
5.
Die klare Täuschung am Kunden setzt sich in einem anderen Bereich fort: Das Essener Labor von … hat Produkte von … analysiert, die mit 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter (mg/ml) auf der Verkaufsverpackung gekennzeichnet und beworben werden. Tatsächlich sind die enthaltenen Nikotinmengen deutlich geringer. Gemessen wurden Nikotinkonzentrationen von nur 17,7 mg/ml. Dies entspricht einer Mindermenge von rund 12 Prozent.
Neben dem Verstoß gegen die Vorschriften zur Produktkennzeichnung aus der Tabakerzeugnisverordnung (TabakErzV) stellt dies vor allem eine Irreführung der Verbraucher dar. Diese kennen die tatsächliche Nikotinmenge nicht und können daher die Auswirkung auf ihren Körper nicht richtig einschätzen, wenn auf der Verpackung 20mg/ml Nikotin angegeben sind, das vom Konsumenten erworbene Produkt jedoch nur 17,7 mg/ml enthält.
und/oder
6.
Weiterhin fielen die Disposables von … dadurch auf, dass die nach der CLP-Verordnung (CLP: Classification, Labelling and Packaging, d.h. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) vorgeschriebenen Warnhinweise nicht oder nicht ausreichend vorhanden waren. Im Vergleich mag dies fast als Bagatelldelikt erscheinen. Dennoch: „Der Verkauf unzureichend oder fehlerhaft gekennzeichneter Disposables verstößt klar gegen geltendes Recht“, so ….
und/oder
7.
Nikotin ist der teuerste Bestandteil eines Liquids. Hier zu sparen, erhöht den Profit der Hersteller. Tun sie dies aber unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, handelt es sich um gewerbsmäßigen Betrug“, so ….
wenn dies jeweils geschieht wie aus der als Anlage LHR 2 vorgelegten Pressemitteilung vom 07.10.2022 ersichtlich;
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II.
Die gerichtlichen Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin zu 20% und den Antragsgegnern zu 1., 3. und 4. zu 80% auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat diese zu 20% selbst zu tragen und im Übrigen die Antragsgegner zu 1., 3. und 4. zu 80%.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1., 3. und 4. haben diese zu 80% selbst zu tragen und im Übrigen die Antragstellerin zu 20%.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. hat die Antragstellerin zu tragen.
III.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 350.000,- Euro (Hauptsachestreitwert: 500.000,- Euro) festgesetzt.
Gründe
1.
Dieser Beschluss beruht, soweit stattgegeben, auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf §§ 3 I, 4 Nr. 1, 8 I 1, III Nr. 1, 12 I, 14 I, II 2 UWG, §§ 3, 92 I, 890, 935ff. ZPO, § 51 IV GKG.
Bei der Behauptung, dass die ausgesprochene Abmahnung mit Umweltverschmutzungsgesichtspunkten begründet worden sei, handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die antragstellerseits vorgelegten Abmahnungen enthalten eine solche Begründung nicht. Die Antragsgegner tragen auch nichts Gegenteiliges vor. Im Übrigen greifen die Umweltgesichtspunkte auch nicht gegenüber der Antragstellerin. Zwar dürfte es auf der Hand liegen, dass es infolge der Einweg-E-Zigaretten zu Umweltverschmutzungen kommen wird bzw. kommt. Dafür sind die Antragstellerin und die Herstellerin im Rechtssinne nicht verantwortlich, da sie für eine sachwidrige Entsorgung durch die Verbraucher nicht einzustehen haben. Dazu tragen die Antragsgegner auch nichts vor. Deshalb sind Importeure und die Herstellerin dafür, wie in der Pressemitteilung geschehen, nicht anzuprangern. Dies ist unsachlich.
Soweit sich die Pressemitteilung auf die unzulässige Füllmenge bezieht, ist nicht ersichtlich in welchem Bezug dies zu den deutschen Importeuren, insbesondere zur Antragstellerin, stehen soll. Die Antragsgegner tragen selbst nicht vor, dass die abgemahnten deutschen Importeure diese Disposables in Deutschland vertreiben würden.
Soweit sich die Pressemitteilung auf den behaupteten abweichenden Nikotininhalt bezieht, sind diese Ausführungen unzulässig. Die Angaben zu der Überprüfung sind lediglich rudimentär. Die genaue Testgrundlage und das Testverfahren werden nicht mitgeteilt. Weiterhin wird lediglich ein Testergebnis herausgegriffen. Teilweise sind die Äußerungen unsachlich und ohne ausreichende Tatsachengrundlage („gewerbsmäßiger Betrug“). Eine sachgemäße Information ist deshalb zu verneinen.
Die Kammer teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass keine rechtswidrige Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung vorliegt.
2.
Soweit sich die Pressemitteilung auf die Gefährdung von Kindern durch fehlende Schutztechnik bezieht, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.
Die Kammer teilt die Auffassung der Antragsgegner, dass die in Rede stehenden Einweg-E-Zigaretten offensichtlich nicht kindersicher im Sinne von § 14 III 1 TabakerzG sind. Die Antragstellerin übersieht nach Auffassung der Kammer völlig den Schutz von Kleinkindern im Alter von 4 bis 10 Jahren. Nach Auffassung der Kammer kann es nicht zweifelhaft sein, dass solche Kinder vor den Gefahren des Inhalierens durch Schutzmechanismen geschützt werden müssen, da die naheliegende Gefahr besteht, dass solche Kleinkinder nichtsahnend an solchen E-Zigaretten „ziehen“. Das überragende Rechtsgut der Gesundheit, insbesondere von Kleinkindern, gilt es entsprechend zu schützen. Nach Auffassung der Kammer kann es deshalb nicht zweifelhaft sein, dass § 14 III 1 TabakerzG in Bezug auf Kindersicherheit auch einen Schutz vor dem Inhalieren umfasst. Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass dies in der Pressemitteilung, auch mit deutlichen Worten, zum Ausdruck gebracht wird. Insoweit besteht ein sachliches Informationsinteresse, welches nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, die Interessen der Antragstellerin vor geschäftsschädigenden Aussagen überwiegt (vgl. zum Ganzen Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 4 Rn. 1.16 m.w.N.).
Weiterhin ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. unbegründet. Die Kammer vermag eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. nicht festzustellen. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerin ist für die Kammer nicht überzeugend. Vielmehr teilt die Kammer die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2..