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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.11.2022 – 2-24 O 45/22
ECLI:DE:LGFFM:2022:1123.2.24O45.22.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf die Umbuchung bereits gebuchter Flugtickets von Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
(5.3) (…) Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedrig tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und sofort fällig. (…).
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2022 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € sowie hinsichtlich Ziffer 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weitere verbraucher-und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. In diesem Rahmen bietet sie Verbrauchern unter anderem die Möglichkeit an, Tickets zur Flugbeförderung zu buchen. In diesem Zusammenhang verwendet die Beklagte ihre „Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen mit Stand vom 29. Juni 2021“.
Der Kläger beanstandet die Klausel unter Ziffer 5.3 2. Satz der Beklagten.
Mit Schreiben vom 13.10.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Klausel nicht zu verwenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.11.2021 die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstieße gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie für die Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung entgegen der Gebote von Treu und Glauben beinhalte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf die Umbuchung bereits gebuchter Flugtickets von Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen
(5) (…) Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedrig tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und sofort fällig. (…).
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1 zu, da die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
Ziffer 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB und hält einer solchen nicht stand. Die Klausel benachteiligt die Verbraucher unangemessen, da sie unklar und verständlich ist.
Aus der Klausel wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass sie nur für Umbuchungen Geltung erlangen soll, die vom Verbraucher selbst veranlasst werden. Weder in der angegriffenen Klausel selbst, noch in dem vorhergehenden Abschnitt wird unmissverständlich klargestellt, dass die Regelung in Ziffer 5.3 nur und ausschließlich Anwendung finden soll, wenn die Umbuchung kundenseitig veranlasst wurde. Bereits dieser Aspekt stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar.
Darüber hinaus ergibt sich insbesondere für Umbuchungen in niedriger tarifierte Abflüge nicht mit hinreichender Klarheit was die Formulierung „ursprünglicher Flugpreis“ bedeutet, insbesondere, ob es sich hierbei um die Ticketkosten inklusive oder exklusive Steuern und Gebühren handelt. Für den Kunden bleibt damit insbesondere unklar, ob Steuern und Gebühren, welche durch einen Wechsel in den niedriger tarifierten Flug möglicherweise anteilig nicht verbraucht werden, von der Beklagten herausverlangt werden können. Gleichsam wird bei der Umbuchung in einen höher tarifierten Abflug nicht hinreichend deutlich, ob der „tagesaktuelle Flugpreis“ die reinen Flugkosten beinhaltet exklusive Steuern, Gebühren und sonstiger Abgaben oder ob diese hierin einbezogen werden. Für den Verbraucher ist die zu zahlende Differenz weder nachvollziehbar noch prüfbar.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.