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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2022 – 2-15 T 46/22

ECLI:DE:LGFFM:2022:1214.2.15T46.22.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt/M. , 10. November 2022, 29 C 4018/22 (81), Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.11.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2022 (29 C 4018/22 (81)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag vom 05.11.2022 begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung und Klageerzwingung gegen die Antragsgegnerinnen und bezieht sich auf Eingaben vom 14./15./17. Januar 2022 betreffend Zeugenschutz. Darüber hinaus stellt er Strafanzeigen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10.11.2022 zurückgewiesen, da es bereits an einem schlüssigen Antrag fehle und nicht ersichtlich sei, welches Begehren dem Antrag zugrunde liege. Hinsichtlich des Klageerzwingungsantrags sowie der gestellten Strafanzeigen hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht zuständig sei.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss mit Schreiben vom 12.11.2022, bei dem Amtsgericht eingegangen am 14.11.2022, „Rechtsmittel/behelfe (sofortige) Beschwerde, Revision oder Berufung“ eingelegt. Mit Beschluss vom 16.11.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die als „Rechtsmittel/behelfe“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 12.11.2022 ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Diese ist auch zulässig, sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht zurückgewiesen. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist mit dem Schreiben des Antragstellers vom 05.11.2022 weder ein schlüssiger Antrag verbunden, noch lässt sich dem Schriftstück entnehmen, welches konkrete Begehren der Antragsteller verfolgt. Daran ändern auch das Beschwerdeschreiben vom 12.11.2022 sowie die weiteren Eingaben des Antragsteller nichts. Aus dem gleichen Grund war auch dem Antrag des Antragstellers auf Anberaumung eines Termins nicht nachzugehen.

Hinsichtlich des Antrags auf Klageerzwingung verweist das Amtsgericht zu Recht darauf, dass ein solcher Antrag gemäß § 172 Abs. 3 StPO die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen und die Beweismittel angeben und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Hinsichtlich der Strafanzeigen weist der Antragsteller in seinem Schreiben vom 12.11.2022 zwar zu Recht auf § 158 Abs. 1 StPO hin, wonach Anzeigen einer Straftat auch bei den Amtsgerichten angebracht werden können. Allerdings besteht eine behördliche Abnahmepflicht – wie das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 16.11.2022 korrekt ausführt – nur bei Darstellungen von einer gewissen substanziellen Inhaltlichkeit, aus welchen ein zurückliegender Sachverhalt und dessen Strafrechtsrelevanz wenigstens umrisshaft hervorgehen müssen (MüKoStPO/Kölbel, 1. Aufl. 2016, StPO § 158 Rn. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ausführungen des Antragstellers lassen eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und dessen Strafrechtsrelevanz vermissen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 47, 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO auf € 1.000,00 festzusetzen.