Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.01.2023 – 5-7 Ns 81/22 - 7730 Js 210884/20, 5-7 Ns 81/22-7730 Js 210884/20
ECLI:DE:LGFFM:2023:0111.5.7NS81.22.7730JS.00
Anmerkung
Die nachgehende Revisionsentscheidung ist ebenfalls abrufbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 10. Mai 2022, ..., Urteil
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 18. Januar 2024, 1 ORs 51/23, Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird kostenpflichtig verworfen.
Angewandte Vorschriften: § 132a StGB
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 100 Tagesätzen zu je 80 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Ziel der Berufung war ein Freispruch.
II.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.)
Der Bundeszentralregisterauszug enthält keine Eintragungen.
III.
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO.
Vom 09.07.2017 bis zum 29.12.2021 nutzte der Angeklagte fortwährend die Bezeichnung „Dr.", obgleich er weder im Inland, noch im Ausland einen Doktortitel ordnungsgemäß erworben hat. Auch gab er durchgängig nicht die Herkunft des von ihm verwendeten Doktortitels an:
- Am XX.XX.2016 ließ er die Bezeichnung „Dr." in seinem in Stadt2 ausgestellten und noch bis zum XX.XX.2026 gültigen Personalausweis eintragen;
- Am XX.XX.2019 ließ er die Bezeichnung „Dr." in seinem in Stadt2 ausgestellten und noch bis zum XX.XX.2029 gültigen Personalausweis eintragen;
- Am 10.07.2017 vereinbarte der Angeklagte in Stadt3 mit dem Verband1 Kreisverband Stadt3 e.V. einen Annex zu seinem Geschäftsführervertrag und verwendete dabei die Bezeichnung „Dr.";
• Am 15.03.2019 schloss der Angeklagte in Stadt3 mit dem Verband1 Kreisverband Stadt3 einen Auflösungsvertrag und verwendete hierbei die Bezeichnung „Dr.";
• Am 22.10.2019 und am 28.11.2019 sandte er E-Mails jeweils an mehrere Empfänger und verwendete dabei jeweils die Bezeichnung „Dr.".
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die durch seine Verteidiger abgegeben wurde, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den übrigen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismitteln.
Soweit die Verteidigung die örtliche Zuständigkeit der Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main rügte, kann dahinstehen, ob der Angeklagte auch die Verträge mit dem Verband1 Stadt3 ausschließlich in Stadt2 unterzeichnet hat. Da das Amtsgericht Frankfurt erstinstanzlich tätig war, die die entsprechende Berufungskammer für Urteile des Amtsgerichts Frankfurt zuständig.
Über seine Verteidiger ließ sich der Angeklagte dahin ein, dass er 1992 den Doktortitel in der USA erworben habe. Der Titel der Dissertation habe „Meaning of religion in lifes of elder jewish people“ gelautet. Die Dissertationsarbeit sei er nicht bereit vorzulegen aus Angst vor Plagiatsjägern.
Soweit im Rahmen der Durchsuchung seines PC eine Promotionsurkunde der Universität1 vom 14.11.1992 vorgefunden worden sei mit dem Titel „Sozialarbeit im Alten- und Pflegeheim“, habe er diese etwa 2004 anonym zugeschickt bekommen, grundsätzlich davon aber keinen Gebrauch gemacht, diese jedoch selbst in seinen PC eingescannt.
Diese Einlassung, soweit sie den Erwerb der amerikanischen Promotion betrifft, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Zunächst ist auffällig, dass der Angeklagte über ein Diplom im Aufbaustudiengang Soziale Gerentologie verfügt, welches er in der Zeit ab 1.10.1994 in vier Teilzeitsemestern absolvierte. Die darüber am 24.2.1998 ausgestellte Urkunde der Gesamthochschule Stadt4 weist keinen Dr-Titel aus, obgleich er diesen bereits 1992 erworben haben will. Weiterhin ist das dort benannte Thema „Zur Bedeutung der Religion im Leben älterer jüdischer Menschen“ bezeichnend, da dies wenn auch mit deutschem Titel gleich mit dem der angeblichen amerikanischen Dissertation ist. Wenn der Angeklagte bereits in 1992 einen entsprechenden Titel erworben hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb er ihn nicht in die Urkunde aufnehmen ließ.
Auch die in Augenschein genommenen und auszugsweise verlesenen Urkunden aus der Personalakte des Angeklagten weisen erst ab 2006 den Dr-Titel des Angeklagten aus.
Weiterhin hat die Zeugin B bekundet, dass nach intensiver Recherche ein Vorgang im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht gefunden werden konnte, welcher ein vom Angeklagten durchlaufenes Genehmigungsverfahren zum Führen eines ausländischen Titels Angeklagten belegt. Ein solches Verfahren war seinerzeit zur Anerkennung ausländische Dr-Titel erforderlich, um diese im Inland führen zu können. Ferner gab sie an, dass keinerlei Unterlagen bezüglich des Angeklagten und einer etwaigen Promotion vorhanden seien.
Die Zeugin KHK`in A hat bekundet, dass im Rahmen ihrer Ermittlungen sie vom Bürgerbüro in Stadt1 die Information erhalten habe, dass dort keine Unterlagen betreffend eine Promotion des Angeklagten vorhanden seien. Ebenfalls habe das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst keine Unterlagen bezüglich einer Promotion oder eines etwaigen Genehmigungsverfahrens des Angeklagten finden können. Im Übrigen sei ihr durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst mittgeteilt worden, dass bis 2004 das Durchlaufen eines Anerkennungs- und Genehmigungsverfahrens für ausländische Doktortitel verpflichtend gewesen sei. Die im Rahmen einer Durchsuchung beim Angeklagten aufgefundene Promotionsurkunde der Universität1 vom 14.11.1992 mit dem Titel „Sozialarbeit im Alten- und Pflegeheim" sei in Zusammenarbeit mit der Universität1 überprüft worden und es sei festgestellt worden, dass es sich um eine Fälschung handele. Die Zeugin bekundete ferner, dass alle weitergehenden Recherchen keine Erkenntnisse gebracht hätten. Die Zeugin habe nach einem Gespräch mit dem Zeugen C den Bruder der Ehefrau des Angeklagten vorgeladen, der angegeben habe, dass er keine Angaben machen werde, um seine Familie zu schützen, was die Zeugin A stutzig gemacht habe.
Ausweislich der vorgehaltenen Vernehmung wünschte ihr der Zeuge D, der in der Hauptverhandlung weiterhin von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, „viel Erfolg bei ihren Ermittlungen“.
Der Zeuge KHK E hat bekundet, dass im Rahmen seiner Ermittlungen bezüglich des sichergestellten PCs des Angeklagten festgestellt worden sei, dass mehrere PDF-Dateien, inklusive der Datei Promotionsurkunde der Universität1 vom 14.11.1992 mit dem Titel „Sozialarbeit im Alten- und Pflegeheim", am 21.04.2011 eingescannt und abgespeichert worden sei. Ferner gab er an, dass ausgeschlossen werden könne, dass diese Datei als Anhang zu einer E-Mail zu qualifizieren sei und damit nicht dem Angeklagten elektronisch zugesendet worden sei.
Der Zeuge F hat bekundet, dass beim Stadt1er Bezirksamt Stadtteil1 keine Promotionsurkunde des Angeklagten hinterlegt sei. Das Melderegister enthalte Eintragungen ab dem Jahr 2008. Der Zeuge führte ferner aus, dass im Rahmen der Um- oder Anmeldung im Bürgerbüro die Eintragung von Titeln erfolge, nachdem die vorgelegte Promotionsurkunde von dem jeweiligen Mitarbeiter auf seine Echtheit hin überprüft worden sei. Welche Anforderungen an diese Prüfung gestellt werden, könne er nicht sagen, da er selbst im „Back-Office" arbeite.
Die Zeugin H bekundete, dass aus den 90ger Jahren bei der Stadt Stadt5 keine Unterlagen mehr existieren. Insoweit hatten die Verteidiger eine Urkunde des Melderegisters vom 16.3.1993 vorgelegt, die den Zusatz „Dr“ enthielt.
Zweifel an den sachlichen Bekundungen dieser Zeugen kamen nicht auf. Keiner von ihnen hat ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Sie bekundeten jeweils nur das, was sie ermittelt bzw. herausgefunden hatten.
Insoweit blieb unklar, weshalb der Angeklagte sowohl in Stadt5 als auch in Stadt1 und Stadt2 Meldebescheinigungen bzw. Personaldokumente mit dem Dr-Titel ausgestellt bekam. Dies spielt jedoch keine entscheidende Rolle. Es kommt lediglich darauf an, ob er promovierte oder nicht. Die Vorlage unrichtiger Bescheinigungen über eine Promotion ersetzten eine solche nicht.
Die Eintragung eines Titels bei einer Meldebehörde hat keine konstitutive Wirkung.
Insoweit war auch dem Hilfsbeweisantrag auf weitere Aufklärung, wie es seinerzeit zur Eintragung des Titels in Stadt5 kam, nicht nachzukommen.
Der Zeuge C bekundete, er habe im Rahmen seiner Recherchen zum Verband1 festgestellt, dass in den Foren Linkedin und Xing der Angeklagte seinen Lebenslauf mit sämtlichen Lebens-, Schul- und Studienabschnitten dargestellt habe, jedoch keinerlei Angaben zu einer möglichen Promotion. Zwischenzeitlich seien diese Einträge gelöscht. Er habe weiterhin die „United World Authority“ recherchiert, die keine Universität sei. Darüber hinaus habe er aus dem Umfeld des Angeklagten diverse Hinweise bekommen, wonach der Angeklagte niemals promovierte habe. Insoweit berufe er sich aber auf seinen Informantenschutz. Ein Familienmitglied habe ihm erzählt, der Angeklagte habe den Titel für 50 Dollar in den USA gekauft. Insoweit ergab sich bereits aus seiner polizeilichen Vernehmung der Hinweis auf den Schwager des Angeklagten, den Zeugen D, der wie bereits ausgeführt, sich sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Berufungshauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Zweifel an den Bekundungen des Zeugen C kamen nicht auf. Er hatte sich als recherchierender Journalist zwar bereits eine Meinung zum vorliegenden Fall gebildet, dennoch waren seine Bekundungen inhaltlich nicht zweifelhaft.
Bei den bei dem Angeklagten aufgefundenen Dokumenten befindet sich eine „Urkunde“ der United World Authority vom 19. Oktober 1992, wonach er den „Doctor of Divinity“ erworben habe. Wie der Zeuge C ausgeführt hat, handelt es sich dabei nicht um eine Universität oder Vergleichbares.
Nach alledem ist die Kammer zu der der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zu keiner Zeit tatsächlich promoviert hat, dafür spricht vor allem der Zeitraum, den er verstreichen ließ, bis er ihn ab 2006, wie sich aus den Personalunterlagen ergibt, öffentlich einsetzte.
Danach hat sich der Angeklagte des Missbrauchs von Titeln nach § 132 a I StGB schuldig gemacht.
Die Bezeichnung als Doktor stellt einen akademischen Grad dar. Diese sind die von einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule oder Fachhochschule nach der Prüfungs-/Promotionsordnung verliehene Titel, Bezeichnungen oder Ehrungen. Die Führung von im Ausland erworbenen Titel bedarf nach § 3 AkadGrG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften einer bundesweit wirkenden ministeriellen Genehmigung.
§ 132 a I StGB seiht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr reicht.
Innerhalb dieses Strafrahmens war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Demgegenüber muss sich die mehrfache Benutzung des Titels innerhalb eines langen Zeitraumes auswirken.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Da dem Angeklagten auf seinem ihm noch zur Verfügung stehenden Konto eine monatliche Rente von 2.400 € erhält und er keine Unterhaltsverpflichtungen hat, war die Höhe des Tagessatzes auf 80 € festzusetzten.
Die Berufung des Angeklagten war zu verwerfen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.