Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.01.2023 – 2-01 S 76/22
ECLI:DE:LGFFM:2023:0118.2.01S76.22.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 31. März 2022, 381 C 221/21 (37), Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Außenstelle Höchst) vom 31.03.2022 – Az. 381 C 221/21(37) – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin ist eine Krankenkasse, die Beklagte ein Kfz-Haftpflichtversicherer.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird unter folgender Ergänzung Bezug genommen, § 540 Abs.1 ZPO:
Am 01.05.2020 kam es in Frankfurt gegen 20.30 Uhr in Höhe der Adolf-Haeuser-Straße 3 zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Krankenkassenmitglied der Klägerin und Geschädigte als Fußgängerin bei Überqueren eines Fußgängerüberwegs von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst wurde.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2020 (Anlage K 3 – Bl. 11 d.A.) unter Beifügung von Datenbankauszügen (Bl. 13 ff., 17 ff., 22 f. d.A.) und der Verordnung der Krankenbeförderung (Bl. 15 d.A.) die Zahlung von 2.411,16 €.
Dabei handelte es sich um die Erstattung folgender Kosten abzüglich eines Eigenanteils in Höhe von insgesamt 40,00 €, den die Geschädigte zu tragen hatte:
Pauschale für amb. ärztl Behandlung
159,25 €
Fahrtkosten
473,00 €
Krankenhaus 01.- 03.05.2020
1.848,91 €
Dem Schreiben fügte die Klägerin ferner die polizeiliche Unfallanzeige (Bl. 6 ff. d.A.) bei, in welcher es u.a. heißt:
„Die ON 02 wurde bei dem Unfall verletzt und zwecks notwendiger Behandlung in den Schockraum des Klinikum Höchst verbracht.
…
Unfallfolgen
schwer verletzt
Art Verletzung
tiefe Fleischwunde linker Oberschenkel, Schock
Verbleib
Klinikum Frankfurt Höchst mit RTW 31/83-1
Mit Schreiben vom 20.10.2020 (Anlage K4 – Bl. 21 d.A.) verlangte die Beklagte von der Klägerin zwecks Prüfung der stationären Behandlungskosten folgende Unterlagen:
Krankenhausrechnung ggf. mit Teilrechnungen
Entlassungsbericht ggf. OP-Bericht(e)
Verlaufsdokumentation(en)
ggf. MDK-Gutachten
Mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anlage K 5 – Bl. 21 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 30.12.2020 die Eintrittspflicht zu bestätigen und den bezifferten Betrag zu überweisen.
Mit weiterem Schreiben vom 05.02.2021 (Anlage K7 – Bl. 25 ff d.A.) übersandte die Klägerin der Beklagte sodann die Rechnung des Klinikums Höchst vom 05.06.2020 (Bl. 28 f. d.A.) über 1.848,91 € und den sogenannten Grouper (Bl. 27 d.A.).
Schließlich forderte die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2021 (Anlage K8 – Bl. 30 d.A.) weiterhin die Vorlage ärztlicher Unterlagen und zwar des Entlassungsberichts. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 12.02.2021 zu.
Die Klägerin hat behauptet, die Geschädigte habe eine tiefe Fleischwunde am linken Oberschenkel und einen Schock erlitten, sei mit dem Krankentransport in die Klinik verbracht worden, wo sie bis zum 03.05.2020 stationär gewesen sei.
Durch den erforderlichen Krankentransport seien Fahrtkosten in Höhe von 473,00 € angefallen. Die ärztliche Behandlung habe pauschale Kosten in Höhe von 159,25 € mit sich gebracht, der Krankenhausaufenthalt sei erforderlich gewesen und habe Kosten in Höhe von 1.848,91 € veranlasst.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.441,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, es fehle ihr an Unterlagen zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere fehle es an einem Arztbericht.
Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 31.03.2022 zur Zahlung von 2.441,16 € nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG bzw. §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X zustehe.
Hinsichtlich der Krankentransportkosten spiele eine ex-post-Betrachtung keine Rolle. Wenn eine verletzte Person nach einem Unfall in ein Krankenhaus transportiert werde, weil dies als notwendig angesehen werde, müsse der Schädiger die Kosten erstatten.
Hinsichtlich der Krankenhauskosten seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ausreichend. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sie eine noch umfangreichere Dokumentation benötige. Sie hätte vortragen müssen, welche marginale Verletzung die Geschädigte nach diesem Zusammenstoß mit einem PKW und der entsprechenden Unfallaufnahme durch die Polizei mit anschließendem Krankentransport davongetragen haben solle. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Behandlung erforderlich gewesen sei. Es spreche nichts dafür, dass sich die Geschädigte im Krankenhaus wegen anderweitiger Verletzungen oder Beschwerden habe behandeln lassen. Ferner dürfe sich ein Geschädigter auf einen medizinischen Rat verlassen. Insoweit seien die Grundsätze zum Werkstattrisiko entsprechend heranzuziehen.
Die Beklagte könne auch nicht mit ihrer Einrede einer Zug-um-Zug Verurteilung gegen Abtretung der Ansprüche gegen Behandler bzw. Rechnungssteller durchdringen.
Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 12.04.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.05.2022, welcher am 03.05.2022 beim Landgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.07.2022 mit Schriftsatz vom 03.07.2022, beim Landgericht am 04.07.2022 eingegangen, begründet.
Zur Begründung des Rechtsmittels führt die Beklagte aus, dass die Klägerin die Unfallbedingtheit nachweisen müsse. Die Klägerin habe keine ausreichenden Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. Dass die Klägerin sozialversicherungsrechtlich nach SGB V zunächst keine weiteren Unterlagen erhalte, sei unerheblich; die Klägerin habe sich ohne weiteres weitere Unterlagen besorgen können.
Es komme darauf an, ob die Heilbehandlung erforderlich gewesen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn tatsächlich eine Verletzung eingetreten sei. Allein der Umstand, dass es zu einem Unfall gekommen sei, beweise nicht das Vorliegen einer Verletzung. Das Amtsgericht hätte dabei nicht einfach einen Nachweis unfallbedingter Verletzungen und die Notwendigkeit der abgerechneten Behandlungen annehmen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt (Außenstelle Höchst) vom 31.03.2022 – Az. 381 C 221/21(37) die Klage abzuweisen;
hilfsweise
unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 2.411,16 € nebst Zinsen verurteilt.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.411,16 € aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 7 StVG zu.
Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen.
a.
Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse Versicherungsträgerin.
b.
Als gesetzliche Krankenkasse hatte die Klägerin der Geschädigten Sozialleistungen aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls zu erbringen.
Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die dem Einzelnen zur Verwirklichung eines der in §§ 3–10 SGB I genannten Rechte dienen, die im SGB geregelt sind und die dem Träger der sozialen Rechte dadurch zugutekommen, dass bei ihm eine vorteilhafte Rechtsposition begründet wird (BeckOGK/Kater, 1.5.2021, SGB X § 116 Rn. 23).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I war die Klägerin verpflichtet, der Geschädigten die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit zu erbringen.
c.
Es liegt auch ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens vor.
Auf anderen Vorschriften beruht der Anspruch, wenn er seine Grundlage nicht im Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile (§ 68 SGB I) hat (BR-Drs. 526/80, 27).
Der Versicherungsnehmer der Beklagten haftet der Geschädigten gegenüber nach einer Norm außerhalb des SGB und zwar nach § 7 Abs. 1 StVG; die Beklagte haftet gemäß § 115 VVG.
d.
Auch ist die nach § 116 Abs. 1 SGB X geforderte zeitliche und sachliche Kongruenz zu bejahen.
Eine solche Kongruenz ist gegeben, wenn die Leistung des Sozialversicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen.
Die Leistung und der Schadensersatz haben beide ihren Ursprung in dem streitgegenständlichen Unfallereignis.
e.
Zudem ist davon auszugehen, dass durch den streitgegenständlichen Unfall der behauptete Gesundheitsschaden eingetreten ist und Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind und die diese Kosten auslösenden Maßnahmen erforderlich waren.
Die Beklagte bestreitet zwar, dass der Geschädigten durch den Unfall ein Gesundheitsschaden entstanden sei und dass diese Kosten in der geltend gemachten Höhe erforderlich gewesen seien. Mit diesem Bestreiten dringt sie jedoch nicht durch.
aa.
Soweit die Beklagte das Vorliegen eines durch den Unfall entstandenen Gesundheitsschadens bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich.
Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit in der Tat bei der Klägerin liegt und sich das Beweismaß aus § 286 ZPO ergibt.
Entscheidend ist aber, dass die Beklagte die Behauptung der Klägerin zu diesen Tatsachen erst gar nicht wirksam bestritten hat.
Sie bestreitet insoweit nämlich lediglich mit einem schlichten Bestreiten und fordert weitere Unterlagen. Dies reicht nicht aus, um von einer wirksam bestrittenen Tatsache auszugehen, wodurch die klägerische Behauptung im Ergebnis als zutreffend unterstellt werden muss.
Dass das schlichte Bestreiten nicht ausreichend ist, ergibt sich daraus, dass die Beklagte durchaus ausreichende Unterlagen zur Verfügung hatte, um substantiiert zu bestreiten. Auch wenn ihr selektiv Daten fehlen sollten, wäre es an ihr, diese genau zu bezeichnen.
Soweit sie pauschal Arztberichte fordert, ist ihrem Begehren entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet werden kann, solche Dokumente vorzulegen. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Klägerin berechtigt wäre, Arztberichte anzufordern und diese weiterzugeben.
Eine Rechtsgrundlage ergibt sich insbesondere nicht aus der DSGVO.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten untersagt ist.
Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn die Klägerin im Besitz von Arztunterlagen wäre, sie diese nicht verarbeiten und damit auch nicht weitergeben dürfte.
Unter Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten nämlich legal definiert, als jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Art. 9 DSGVO regelt auch in Absatz 2 keinen Ausnahmetatbestand für die Klägerin.
Es ist zwar durchaus streitig, ob im Rahmen der Regulierungspraxis zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherung über Art. 9 Abs. 2 f DSGVO nicht doch ein Ausnahmetatbestand geregelt ist. Die Kammer vermag einen solchen jedoch nicht anzunehmen.
Art. 9 Abs. 2 f DSGVO statuiert eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot des Abs. 1, wenn die Verarbeitung sensibler Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist.
Diese Ausnahme vom Grundsatz des Absatz 1 soll gewährleisten, dass das Datenschutzrecht nicht die Durchsetzung legitimer Rechtsansprüche und die Funktionsfähigkeit der Justiz beeinträchtigt (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 41. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 9 Rn. 80, 81).
Dass dies aber nicht grenzenlos jedwedem ermöglichen darf, sensible Daten zu verarbeiten, nur weil dies mit der Geltendmachung eines Anspruchs zusammenhängt, dürfte klar sein.
Es bedarf einer Erforderlichkeit, die im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu bejahen ist.
Unter dem Begriff der Erforderlichkeit im Datenschutzrecht der Union versteht der EuGH, dass Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz auf das absolut Notwendige zu beschränken sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-93/09, BeckRS 2010, 91284 Rn. 77, EuGH, Urteil vom 16.12.2008 – C-73/07, BeckRS 2008, 71330 Rn 56).
Eine solche „absolute Notwendigkeit“ ist vorliegend nicht zu verzeichnen, was sich aus der Gesamtschau der übrigen Regelungen zur Datenübermittlung an die Krankenkasse und die Normen zur Beschaffung von Informationsgrundlagen durch die Krankenkasse ergibt.
Die Datenübermittlung an die Krankenkasse ist in §§ 294 bis 303 SGB V geregelt, während die Gewinnung von Informationsgrundlagen und Datenerhebungsbefugnisse durch die Krankenkasse in §§ 284 bis 293 SGB V normiert wird.
Aus der Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich, dass Krankenkassen grundsätzlich selbst gar kein Recht haben, Arztberichte und Behandlungsunterlagen anzufordern. Ihnen werden vielmehr nur selektiv Daten übermittelt, was sich für den Fall der Krankenhausbehandlung auch aus § 301 SGB V ergibt.
§ 301 SGB V führt enumerativ die Daten an, die der Krankenkasse zur Durchführung ihrer Aufgaben zu übermitteln sind. Das Gesetz sieht damit vor, welche Daten für die Krankenkassen erforderlich sein können. Arztberichte bzw. Behandlungsunterlagen sind nicht darunter.
Die Beklagte hat nicht mitgeteilt, welche weiteren Informationen sie sich überhaupt von einem Arztbericht verspricht. Die in einem Arztbericht normalerweise niedergelegten Informationen sind weitestgehend genau die, die in § 301 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7 SGB V aufgelistet sind.
Auch über § 100 SGB X ergibt sich keine allumfassende Auskunftspflicht der Klägerin.
§ 100 Abs. 1 SGB X sieht vor, dass der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet ist, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und es gesetzlich zugelassen ist oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Selbst wenn man über § 100 Abs. 1 SGB X ein umfassendes Auskunftsrecht der Krankenkassen annehmen wollte, wäre damit dann aber noch nicht die Weitergabe an Dritte erlaubt. Hierzu sieht die Regelung des § 100 Abs. 1 SGB X nämlich nichts vor.
Auch § 294a SGB V stellt keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Weitergabe von Gesundheitsdaten dar.
Nach § 294a Abs. 1 SGB V ergibt sich eine Mitteilungspflicht von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser, der Krankenkasse die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte für drittverursachte Gesundheitsschäden vorliegen.
Ein Recht der Krankenkasse, ohne eigenes Bedürfnis pauschal Arztberichte anzufordern und diese dann auch weiterzugeben, kann hierin nicht erblickt werden.
Eine anderweitige gesetzliche Rechtsgrundlage für das Beschaffen und Weitergabe von Arztberichten durch die Klägerin ist nicht ersichtlich.
Nach alledem bestünde – mangels gesetzlicher Grundlage – nur noch dann eine Berechtigung der Klägerin, Arztberichte anzufordern, wenn von der versicherten Person eine Einwilligung abgegeben worden ist.
Eine solche liegt hier jedoch nicht vor.
Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, die Einwilligung nicht auf Freiwilligkeitsbasis bei der Geschädigten angefragt zu haben. Hierfür besteht nämlich keine Pflicht.
bb.
Die Beklagte vermag auch nicht mit ihrem Bestreiten bezüglich der Erforderlichkeit der Kosten in der eingeklagten Höhe durchzudringen.
Auch an dieser Stelle kommt jedoch dem Bestreiten der Beklagten kein ausreichendes Gewicht zu, um von einem wirksamen Bestreiten ausgehen zu können.
Wie auch bei Reparaturkosten im Falle eines Unfalls mit Blechschaden kann von der Beklagten verlangt werden, näher vorzutragen, inwieweit die geltend gemachten Schäden überhöht sein sollen.
Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Kosten so nicht angefallen sein sollen.
Was das Bestreiten der Erforderlichkeit der den Kosten zugrundeliegenden Maßnahmen betrifft, ist anzumerken, dass diese – wie auch bei dem Werkstattrisiko – aus einer ex-ante-Betrachtung zu beurteilen ist. Erforderlich sind diejenigen Heilbehandlungen und Maßnahmen, die seinerzeit vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage als medizinisch zweckmäßig und geboten erschienen (Küppersbusch/Höher Ersatzansprüche Personenschaden, III. Heilbehandlungskosten Rn. 226).
Die Beklagte hat auch insoweit nicht vorgetragen, wieso der Krankenhausaufenthalt und die ärztliche Behandlung nicht erforderlich gewesen sein sollen. Sich auch an dieser Stelle lediglich auf das Nichtvorliegen eines Arztberichts zurückzuziehen, greift zu kurz.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.411,16 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2021.
Der Anspruch ergibt sich mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 09.02.2021 aus Verzug.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.