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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2023 – 2-14 O 262/21
ECLI:DE:LGFFM:2023:0224.2.14O262.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren 2012, fiel oder sprang am 12.05.2020 von einer Schaukel und verletzte sich den rechten Arm. Sie stellte sich am selben Tag bei den Beklagten vor, wo der Beklagte zu 2) die Anfertigung eines Röntgenbildes veranlasste. Dieses wurde von einem Facharzt für Radiologie aus der X GmbH befundet. Der Beklagte zu 2) diagnostizierte Prellungen und empfahl Schonung und Kühlung sowie bei Bedarf Analgesie (Arztbrief in Anlage K 1, Bl. 9 d. A.). Tatsächlich hatte die Klägerin eine Radiusköpfchenluxation (Monteggia-Läsion) und musste mehrfach operiert werden, nachdem sie am 15.6.2020 bei ihrer Kinderärztin vorstellig geworden war und diese sie zu dem Kinderchirurgen Dr. A geschickt hatte, der die Fraktur entdeckte.
Die Klägerin war daraufhin vom 17.06.2020 auf den 18.06.2020 im Klinikum in B, wo der Versuch einer geschlossenen Reposition misslang (Arztbrief in Anlage K 2, Bl. 10 f. d. A.).
Dr. C Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopäde sowie spezielle Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie erstattete für den Medizinischen Dienst D ein Gutachten vom 20.02.2021 (Anlage K 6, Bl. 19 ff. d. A.): Er erläutert, dass eine Monteggia-Fraktur sich aus der Radiusköpfchenfraktur und einer Fraktur der proximalen Ulna (= körpernahe Elle) zusammensetze. Eine sofortige Diagnose wäre geeignet gewesen, die Folgeeingriffe zu vermeiden. Monteggia-Läsionen könnten oft konservativ behandelt werden, wenn sie sogleich behandelt würden. Die Prognose bei sekundärer operativer Therapie einer übersehenen Luxation des Radiusköpfchens sei meist ungünstig mit bleibender schmerzhafter Funktionseinschränkung. Dem Chirurgen, in jedem Fall dem Radiologen, hätte die Luxationsfehlstellung des Radiusköpfchens auffallen müssen.
Die Klägerin wirft den Beklagten vor, die Bewertung des Röntgenbildes vom 12.05.2020 durch die Beklagten sei fundamental falsch und völlig unverständlich, weil die Beklagten die augenfällige Luxationsfehlstellung des Radiusköpfchens im rechten Ellenbogengelenk der Klägerin übersehen hätten. Eine Cast-Schiene sei nicht einmal verschrieben worden. Wegen des Fehlers habe die Klägerin am 17.06.2020 den Versuch einer geschlossenen Reposition in Vollnarkose über sich ergehen lassen müssen und am 18.06.2020 eine Unterarmschiene erhalten.
Ferner habe sie sich am 29.06.2020 bei Prof. Dr. E in der Uniklinik einer Korrekturosteo- tomie unterziehen müssen (Anlage K 3 ff, Bl. 11 ff. d. A.). Am 13.08.2020 sei der Fixateur externe entfernt und eine Plattenosteosynthese an die Ulna angelegt worden. In der Folge sei das Radiusköpfchen luxiert. Am 13.10.2020 sei es zu einer erneuten Luxation des Radiusköpfchens gekommen, woraufhin eine Operation zur Metallentfernung und eine erneute Reposition notwendig geworden seien. Am 23.09.2021 sei bei Prof. F in der Uniklinik eine Operation zur Entfernung Plattenosteosynthese und zur Narbenkorrektur durchgeführt worden (Arztbrief in Anlage K 5, Bl. 18 d. A.).
Die Klägerin behauptet, ihr rechter Arm sei noch immer in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, sowie durch eine deutliche Verbreiterung deformiert und von 12 cm bzw. 4 cm langen Narben entstellt. Der rechte Arm der Klägerin schmerze bei Belastung und die Klägerin habe große Schwierigkeiten beim Schreiben.
Die Klägerin befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung und sei in ihrer schulischen Entwicklung zurückgeworfen worden.
Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 53.500,00 € sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.
Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht hat, verlangt sie zuletzt die Erstattung der beglichenen Rechnung vom 02.09.2021 über 1.954,45 € gemäß Anlage K 9 (Bl. 193 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 17.01.2023 nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift folgende Klageanträge angekündigt:
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Fehlbehandlung am 12.05.2020 noch entstehen werden,
3. die Beklagte zu 1) hat die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung freizustellen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023 beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Fehlbehandlung am 12.05.2020 in F gGmbH noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung, einen Betrag von 1.954,34 € zu erstatten, zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,
Mit Schriftsatz vom 27.01.2023 hat die Klägerin beantragt, aus dem Antrag zu 2) das Wort "weiteren" zu streichen, weil dieses versehentlich in den Antrag geraten sei.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei lege artis von ihnen behandelt worden. Es habe am 12.05.2020 keine Monteggia-Läsion vorgelegen. Selbst wenn eine Monteggia-Läsion gegeben gewesen wäre, hätte sich am Verlauf der Behandlung nichts geändert. Da nicht der Beklagte zu 2), sondern Dr. G vom X GmbH befundet habe, hafte der Beklagte zu 2) von vornherein nicht. Der Beklagte zu 2) habe eine Castschiene für eine Woche empfohlen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist laut Zustellungsurkunde am 01.10.2021 (Bl. 42 d. A.) und der neu gefasste Klageantrag zu 3) ist am 20.01.2023 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 200 d. A.).
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.12.2021 (Bl. 88 ff. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Prof. Dr. H vom 22.04.2022 (Bl. 138 ff. d. A.). Der Sachverständige ist im Verhandlungstermin vom 26.01.2023 angehört worden. Auf die gerichtliche Sitzungsniederschrift (Bl. 204 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gemäß §§ 630a, 823, 253 BGB, § 256 ZPO.
Dabei legt die Kammer den Feststellungsantrag so aus, dass er sich auf sämtliche zukünftige Schäden bezieht und nicht nur auf weitere im Sinne von zusätzlich zu bereits geltend gemachten zukünftigen Schäden. Die Kammer versteht das Wort weitere insofern lediglich als Erläuterung des Wortes "zukünftig".
Gemäß ständiger Rechtsprechung schuldet der Arzt dem Patienten eine Behandlung nach dem medizinischen Standard; er muss deshalb grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, NJW 1995, 776; NJW 1999, 1778; NJW 2000, 2737). Dass der Arzt den geforderten Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten und damit einen Behandlungsfehler begangen hat, muss grundsätzlich der Patient beweisen.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) würde insoweit zwar nicht bereits daran scheitern, dass das Röntgenbild von einem Arzt aus einer X GmbH befundet worden ist. Der vom Beklagten zu 2) selbst unterschriebene Arztbrief in Anlage K 1 besagt unter der Rubrik Diagnostik: "Unterarm rechts in 2 Ebenen: Keine Fraktur". Selbst wenn sich die Beklagten – allerdings ohne dies im Arztbrief (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) offenzulegen – der ärztlichen Leistungen einer X GmbH bedienen, bleiben sie für die Behandlung der Patienten in der Notaufnahme verantwortlich. Außerdem müssen Unfallchirurgen ohnehin grundsätzlich selbst Röntgenbilder auswerten können.
Die Klägerin hat aber nicht zur Überzeugung der Kammer den Beweis von Behandlungsfehlern der Beklagten erbringen können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich die Beklagten bei der Behandlung der Klägerin keine Fehler zuschulden kommen lassen.
Dies folgt aus den ausführlichen, widerspruchsfreien und in sich nachvollziehbaren sowie überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H insbesondere im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer, welche sich die Kammer nach Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung zu eigen und zur Grundlage ihrer Entscheidung macht.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Kompetenz und Sachkunde sowie der Unparteilichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. H. Der Sachverständige, ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, hat sich umfassend mit den ihm unterbreiteten Fragestellungen auseinandergesetzt, wobei die Kammer seine Ausführungen jeweils für sich und im Gesamtkontext gesehen als stimmig erachtet.
Der Sachverständige hat keine Behandlungsfehler festgestellt.
Der Sachverständige Prof. Dr. H kommt zu dem Ergebnis, dem Arzt, der bei der Klägerin die Luxation des Radiusköpfchens übersehen habe, sei kein Vorwurf zu machen. Der Facharztstandard sei nicht unterschritten. Es liege kein vorwerfbarer Diagnosefehler vor.
Der Sachverständige hat dieses Ergebnis ausführlich mit der Eigenart der bei der Klägerin vorliegenden Verletzung begründet.
Die hier vorliegende isolierte proximale Radiusköpfchenfraktur sei laut dem maßgeblichen Lehrbuch der Kindertraumatologie eine äußerst seltene Verletzung, die die allermeisten Ärzte nie zu sehen bekommen würden.
Zur Monteggia-Läsion hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt: Eine Monteggia-Läsion sei eine Kombination einer knöchernen Verletzung der Elle mit einer Radiusköpfchenluxation. Nahezu alle Radiusköpfchenluxationen im Kindesalter würden als Kombinationsverletzung mit einer Fraktur der Elle vorliegen (Gutachten Seite 14, Bl. 151 d. A.). Eine solche Fraktur der Elle wies die Klägerin gerade nicht auf.
Ferner gebe es den schwierigeren Fall bzw. den Sonderfall, insbesondere bei Kindern, wenn die Elle sich nur verbiege. Kinder hätten elastischere Knochen, deswegen könnten sie sich verbiegen. Auch dann müsse man nach dem Radiusköpfchen gucken.
Schließlich gebe es noch den Spezialfall, wie er bei der Klägerin vorliege, dass die Elle, weil sie eben noch so biegsam sei, sich nach einem Verbiegen wieder geradegebogen habe und das Radiusköpfchen trotzdem luxiert sei. Das sei ein absoluter Spezialfall und sozusagen der Sonderfall vom Sonderfall, wenn an der Elle "überhaupt nichts sei". Der Sachverständige hat hierzu darlegt, dass diese Verletzung, wie sie bei der Klägerin vorgelegen habe, vielleicht einmal unter 1.000 vorkomme.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind an die Erkennbarkeit der Radiusköpfchenfraktur unterschiedliche Anforderungen zu stellen.
Wenn jemand eine Fraktur der Elle habe, müsse man auch immer nach dem Radiusköpfchen schauen. Das sei Basiswissen. Wer das nicht wisse, falle durch die Facharztprüfung. Wenn hier eine Fraktur der Elle vorgelegen hätte, dann wäre es ganz klar ein Behandlungsfehler gewesen, nicht nach dem Radiusköpfchen zu schauen. Bei einer Verletzung der Elle hätte der Chef den Arzt nach der Besprechung beiseite genommen und gesagt: "In Zukunft passen Sie mal ein bisschen besser auf".
Nach den Darlegungen des Sachverständigen lag bei der Klägerin eine sehr seltene Unterform der Monteggia-Läsion vor, nämlich eine isolierte Radiusköpfchenfraktur ohne sichtbare Verbiegung oder Fraktur der Elle.
Der Sachverständige erläutert hierzu, die meisten Aufsätze in der Literatur zu dieser Verletzung würden mit dem Satz anfangen, dass isolierte Radiusköpfchenfrakturen häufig übersehen würden.
Er selbst habe mit 40 Jahren Berufserfahrung eine solche Verletzung, wie sie bei der Klägerin vorgelegen hat, noch nicht gesehen. Er wisse von dieser Verletzung, weil man das lernen könne, wenn man zufällig einen speziellen Kongress für Kindertraumatologie besucht hätte. Bei einer isolierten Verletzung des Radiusköpfchens handele es sich um ein Spezialwissen. Deswegen sei die Diagnose schwierig.
Ein Orthopäde ohne spezielle Erfahrung in der Kindertraumatologie hätte das mit Sicherheit nicht erkannt.
Die Verletzung hätte auch in einem Spezialkrankenhaus zunächst übersehen werden können. Dort sei es indes wahrscheinlicher, dass es zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. am nächsten Tag erkannt werde, wenn der Oberarzt sich nochmal die Bilder anschaue.
Der Sachverständige selbst habe sich das Bild angeschaut und die Luxation springe nicht ins Auge. Man erkenne die Verletzung auf dem Bild vom 15.06.2020 sehr viel deutlicher als auf dem Bild vom 12.05.2020.
Die Röntgenbefundung bei Kindern sei besonders schwer und Kinderunfälle seien schwierig zu beurteilen, weil die Knorpel noch nicht ausgebildet seien und die Gelenkflächen deswegen noch nicht so korrespondieren wie bei Erwachsenen. Bei Erwachsenen hätte man das glasklar gesehen. Bei Kindern seien die Knorpel noch viel dicker und die Gelenke noch nicht verknöchert. Deswegen sei das alles sehr viel schwerer zu sehen. Selbst bei den auf Kinder spezialisierten Ärzten gebe es in den Diensten Ärzte, die in Atlanten nachschauen, um die Befunde zu prüfen. In den Atlanten gebe es Bilder für Verletzungen bei Kindern von sechs bis acht Jahren, von acht bis zehn Jahren, oder auch von bis zu sechs Jahren. Da könnten die Verletzungsbilder ganz unterschiedlich sein und man müsse das vergleichen und versuchen herauszufinden, ob das dem entspreche, was bei dem konkreten zu behandelnden Kind vorliegt.
Der Sachverständige hat weiter erklärt, auch der in der Akte (auf Seite drei des Sachverständigengutachtens Bl. 140 d. A.) wiedergegebene Befund habe keine Hinweise auf die Radiusköpfchen-Luxation enthalten.
Der Sachverständige hat die Ambulanzkarte ausgewertet, wonach die Beweglichkeit geprüft worden sei. Bei der Untersuchung sei festgestellt worden, dass der Ellenbogen frei gewesen sei und er sei bewegt worden. Das werde natürlich sehr schnell gemacht und es werde auch nicht bis zum Anschlag bewegt.
In den Unterlagen sei wiedergegeben, dass der Arzt geschaut habe, wie stark die Schwellung sei und er sie für leicht befunden habe. Eine Schwellung habe man schon, wenn man irgendwo dagegen stößt.
Wenn höllischer Schmerz im Ellenbogen angegeben werde, schaue man auch nochmal mehr hin.
Den Vermerk "Kein Anhalt für eine knöcherne Verletzung oder Luxation" lese der Sachverständige so, dass der Arzt nach einer Luxation geschaut und sie nicht erkannt habe.
Der Sachverständige hat auch keinen Fehler darin entdecken können, dass die Beklagten nicht nach der Verletzung des Radiusköpfchens "gesucht" hätten. Zwar könne man auf dem zweiten der technisch korrekt aufgenommenen Röntgenbilder vom 12.05.2020 erkennen, dass das Radiusköpfchen etwas "daneben stehe", wenn man das wisse. Es sei indes keine Verbiegung der Elle zu sehen. Die Elle sei kerzengerade.
Aus Sicht des Sachverständigen müsse man hochgradig erfahren sein, vor allem, da es sich hier um das Gebiet der Kindertraumatologie handele. Bei der Klägerin sei die Diagnose extrem schwer zu stellen gewesen und man könne froh sein, dass es irgendwann jemand gemerkt habe.
Die Verletzung der Klägerin würde von allgemeinen Unfallchirurgen ohne zusätzliche bzw. spezielle kindertraumatologische Ausbildung in der Mehrzahl übersehen. Der Radiologe wiederum habe 17 Fachdisziplinen unter sich.
Daher erkenne ein Assistenzarzt in der Klinik diese Verletzung in der Regel nicht. Wenn der Assistenzarzt in der Klinik zufällig auf einem Kongress über Kindertraumatologie gewesen wäre, dann hätte er es möglicherweise nicht übersehen.
Es sei nicht so, dass der Arzt auf einem Gebiet, in dem man den Facharzt machen kann, den Spezialfall vom Spezialfall kennen müsse. Den Spezialfall der Klägerin müsse der Facharzt mit sechsjähriger Facharztausbildung nicht kennen.
Es dürfe daher passieren, dass ein Facharzt trotz guter Ausbildung aber ohne spezielle Kenntnisse in der Kindertraumotologie die Verletzung der Klägerin nicht erkenne.
Der Sachverständige hat auch keinen Behandlungsfehler darin erkennen können, dass die Beklagten, die über keine Kindertraumatologie verfügen, ein achtjähriges Mädchen, das von der Schaukel gefallen war, nicht in ein anderes Krankenhaus, wie z. B. die Uniklinik oder die HSK-Kliniken in I geschickt haben.
Ein Kinderunfall werde in ganz Deutschland so behandelt, wie das hier in J gewesen sei und das bedeute von der allgemeinen Chirurgie. Man könne nicht alle Kinder im K-Gebiet in die Unfallchirurgie nach L schicken.
Auch wenn aus Sicht der Kammer die Argumente des Sachverständigen gegen eine Behandlung von Kinderunfällen in der allgemeinen Chirurgie, dass dies in der täglichen Routine nicht möglich wäre und dass es außerdem eine Menge Fortbildungen und Fallstudien für die Leute in den Notaufnahmen gebe, zwar nicht verfangen, weil auch die tägliche Routine gegen den fachärztlichen Standard verstoßen könnte und weil es hier offensichtlich keine fruchtbaren Fortbildungen auf dem Gebiet der Kindertraumatologie gegeben hat, so überzeugt aber der Umstand, dass die Verletzung der Klägerin extrem selten ist und es nach der Anamnese und der Untersuchung keinen Hinweis darauf gegeben hat. Daher habe man der Klägerin nicht sagen müssen, sie solle gleich zu einem spezialisierten Arzt gehen.
In Bezug auf zu erteilende Hinweise zu einem etwaig notwendigen Wiedervorstellungstermin hat der Sachverständige ebenfalls keine Behandlungsfehler der Beklagten ausmachen können.
Einen Hinweis auf einen konkreten Wiedervorstellungstermin gebe man, wenn man davon ausgehe, dass vielleicht doch etwas sein könnte. Das hätten aber der Assistenzarzt und der Radiologe hier ja nicht gesehen.
Aus Sicht der Kammer ist es im Übrigen selbstverständlich, dass man sich bei Persistieren oder Verschlimmern der Beschwerden erneut einem Arzt vorstellt, was die Klägerin schließlich auch getan hat.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei und unterscheiden sich lediglich in der Bewertung von denen des MDK-Gutachters Dr. C. Außerdem schreibt auch der MDK-Gutachter auf Seite 9 seines Gutachtens, durch das altersabhängige Auftreten der Knochenkerne könne allein die radiologische Diagnostik eine große Herausforderung für den unerfahrenen Traumatologen (sic!) darstellen. Zwar meint der MDK-Gutachter anders als der gerichtliche Sachverständige, dass bei einem achtjährigen Kind die Knochenentwicklung bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, dass diesbezüglich keine Schwierigkeiten in der Diagnostik mehr bestehen würden, er stellt aber zu Unrecht auf den Facharztstandard eines Kindertraumatologen ab, während es hier um den Orthopäden/Unfallchirurgen in der Notaufnahme und den Radiologen geht.
Die Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.