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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.03.2023 – 2-13 O 340/19

ECLI:DE:LGFFM:2023:0301.2.13O340.19.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.042.463,02 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten abgetretene Schadensersatzansprüche geltend, welche den Zedenten im Zusammenhang mit einer durch den Beklagten abgegebenen eidesstattlichen Versicherung entstanden sein sollen.

Der Zeuge A und der Beklagte waren – jeweils über eigene Beteiligungsgesellschaften – Eigentümer der B Klinik Gruppe (zu je 50%). Geschäftsführerin der Klägerin ist die Ehefrau des Zeugen A, Frau C. Die B Klinik Gruppe setzte sich zusammen aus der D Kliniken Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften, wie sie sich aus Anlage K2 (Anlagenband KV) ergeben.

Spätestens ab dem Jahr 2012 kam es zu einem Gesellschafterstreit zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A. Ausgelöst wurde der Streit unter anderem durch eine Beteiligung des Beklagten ab 2010 an den E Kliniken, was der Zeuge A als Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ansah. Mit Aktienkaufvertrag vom 14.11.2012 erwarb die D Kliniken Holding GmbH von der F Kliniken AG 88,4 % der Anteile an der G AG. Zu Gunsten der F Kliniken AG wurde auf dem Grundstück H der I Kliniken GmbH eine Grundschuld über 5 Mio. eingetragen. Danach eskalierte der Gesellschafterstreit zwischen dem Zeugen A und dem Beklagten.

Am 18.01.2013 wurden Gesellschafterbeschlüsse, Anteilskaufverträge und Satzungsänderungen vor dem Notar Clemens J in K beurkundet. Es wird auf das Anlagenkonvolut K4 (Anlagenband KV) Bezug genommen. Zunächst wurden Gesellschafterbeschlüsse gefasst, wonach die L GmbH und deren Gesellschafter, der Beklagte, unwiderruflich vom satzungsmäßigen Wettbewerbsverbot befreit wurden. Sodann trat die L GmbH, vertreten durch den Beklagten ihre Geschäftsanteile an der D Kliniken Holding GmbH und der M GmbH in Höhe von rd. 25% für 1,00 EUR an die am selben Tag neu gegründete und vom Zeugen A gehaltene N GmbH ab. Im Ergebnis war der Zeuge A über seine Beteiligungsgesellschaften danach mit rund 76% und der Beklagte zu 1) über seine Beteiligungsgesellschaften zu rund 24% an der D Kliniken Holding GmbH und der M GmbH beteiligt. Zudem wurde das Erfordernis der Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse betreffend zustimmungspflichtiger Geschäfte der Geschäftsführer verändert.

Auf Grundlage eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafter der D Kliniken Holding GmbH vom 22.01.2013, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit steht, und wonach die Gesellschaft ihre Beteiligung an den anderen Unternehmen zum Kaufpreis von 1 EUR an eine von Herrn A oder Frau C gehaltene Gesellschaft verkaufen soll, hat der Zeuge A als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D Kliniken Holding GmbH am 30.01.2013 mit einem weiteren notariell beurkundeten Vertrag die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften an die N GmbH i.G. verkauft und abgetreten. Wegen dem Gesellschafterbeschluss wird auf die Anlage K6 (Anlagenband KV) Bezug genommen. Die von der Klägerin bereits gehaltenen Geschäftsanteile an der D Kliniken Baden-Baden GmbH und der M GmbH wurden gleichzeitig an die O GmbH i.G. verkauft und abgetreten. Der Notar J reichte die neue Gesellschafterlisten vom 13.02.2013 zum Handelsregister des Amtsgerichts P ein. Der Beklagte wurde als Geschäftsführer der B Klinikgesellschaften abberufen.

Der Beklagte beanstandete im März 2013, das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2013, in der die Anteilsveräußerung beschlossen wurde, sei ihm nur halb aufgedeckt zur Unterschrift vorgelegt worden. Er sei mit den Anteilsübertragungen nicht einverstanden gewesen und habe dadurch nur durch Zufall erfahren.

Mit Urteil vom 27.08.2014 hat das Landgericht Q, nach Anhörung sowohl des Zeugen A als auch des Beklagten den Gesellschafterbeschluss von 22.01.2013 für nichtig erklärt (Anlage K8). Gegen dieses Urteil hat der Beklagte über die L GmbH Berufung und A über die D Klinken Holding GmbH Anschlussberufung eingelegt. Die L GmbH hat die Berufung im März 2016 zurücknehmen lassen, wodurch die Entscheidung des Landgericht Q rechtskräftig geworden ist.

Am 15.10.2015 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I Kliniken GmbH. Die I Klinken GmbH legten hiergegen sofortige Beschwerde ein, nahmen diese jedoch später wieder zurück. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I Kliniken GmbH wurde am 1.02.2016 vom Amtsgericht Q eröffnet und Herr RA R (Kanzlei …) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 10.12.2015 beantragte der Zeuge A die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D Kliniken Holding GmbH und schlug Herrn S als Insolvenzverwalter vor. Mit Beschluss vom 11.12.2015 wurde Herr S zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der D Kliniken Holding GmbH bestellt.

Im Februar 2016 legte der Insolvenzverwalter S dem Landgericht T in drei Eilverfahren eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 10.02.2016 vor, in der dieser versicherte, dass die Anteilsübertragung vom 30.01.2013 auf Grundlage eines gefälschten Gesellschafterbeschlusses ohne sein Wissen heimlich erfolgt sei. Für den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung wird auf Anlage K10 (Anlagenband KV) Bezug genommen. Das Landgericht T erließ daraufhin am 15.02.2016 drei einstweilige Verfügungen für die jeweiligen Komplementärgesellschaften der drei Tochtergesellschaften „U“, wonach Insolvenzverwalter S „innerhalb der Gesellschaften in Abweichung zur Gesellschafterliste vom 13.02.2013 vorläufig als Inhaber zu behandeln ist“. Es wird diesbezüglich auf die Anlage K11 (Anlagenband KV) Bezug genommen.

Der Zeuge A legte als Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigter der U Komplementärgesellschaften und für sich selbst Widersprüche gegen die drei einstweiligen Verfügungen ein. Der Insolvenzverwalter S rief den Zeugen A als Geschäftsführer der U Komplementärgesellschaften ab und berief neue Geschäftsführer. Der von den neuen Geschäftsführern beauftragte Rechtsanwalt widerrief in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2016 vor dem Landgericht T die Vollmacht der Komplementärinnen zugunsten des Zeugen A und nahm die Widersprüche gegen die einstweiligen Verfügungen zurück.

Die neue Geschäftsführung der U Kliniken erteilte den Eheleuten A und C sodann ein Hausverbot.

Die N GmbH meldete im April 2016 beim Amtsgericht V Insolvenz an. Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen den N GmbH wurde durch Beschluss des AG V am 21.04.2016 angeordnet und RA W zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Das Insolvenzverfahren wurde am 16.12.2016 eröffnet.

Das Landgericht T hat 2017 in 5 Anerkenntnisurteilen (Az. 13 O 20/16 KfH, Az. 13 O 21/16 KfH, Az. 13 O 22/16 KfH, Az. 13 O 25/16 KfH und Az. 13 O 28/16 KfH) jeweils gegenüber den U Tochtergesellschafter als Beklagte zu 1) festgestellt, dass die D Kliniken Holding und nicht die N GmbH Gesellschafterin der jeweiligen Beklagten zu 1) sind. Weiterer Beklagter in diesen Verfahren war jeweils Herr W als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N GmbH.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Zeugen A über den Aktienkaufvertrag mit der F Kliniken AG und der Grundschuldbestellung erst nach Vertragsschluss informiert. Die Grundschuld sei später mitursächlich dafür geworden, dass die Mittel zur Abwendung der Insolvenz der I Kliniken GmbH nicht beschafft werden konnten. Die I Kliniken GmbH habe im Oktober 2015 Verbindlichkeiten von rd. 400.000,00 EUR gehabt, die aus eigenen Mitteln wegen der Grundschuldbestellung nicht ausgleichen konnte.

Das Urteil des Landgericht Q vom 27.08.2014 sei auf Grund eines Prozessbetruges des Beklagten ergangen. Der Beklagte habe auch die eidesstattliche Versicherung vor dem Landgericht T wahrheitswidrig abgegeben. Dies sei durch seine Aussagen in der Gesellschafterversammlung vom 4.02.2013 bewiesen. Das Landgericht T habe die einstweiligen Verfügungen aufgrund der wahrheitswidrigen eidesstattlichen Versicherung erlassen. Mit seinem Verhalten habe der Beklagte außerdem gegen seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten verstoßen. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, die einstweiligen Verfügungen seien wegen Verstoßes gegen das Zweiparteienprinzip (durch Einsetzung der neuen Geschäftsführer in den Ruland Gesellschaften) rechtsmissbräuchlich unter Verstoß gegen Treu und Glaube zu Stande gekommen.

Auch die Teil-Anerkenntnisurteile des Landgerichts T aus dem Jahr 2017 seien mit Hilfe der falschen eidesstattlichen Versicherung des Beklagten widerrechtlich erwirkt worden.

Der Klägerin seien folgende Kosten entstanden:

- Leistungen RA X im Rahmen der überholenden Insolvenz, ausgeglichen durch die O GmbH in Höhe von 27.370,00 EUR

- Kosten für Ersatzschlüssel und –schlösser für das Haus der Familie A, nachdem die neuen Geschäftsführer der U Gesellschaften den Dienstwagen des Zeugen A zusammen mit Akten, Wertgegenständen und Hausschlüssel der Frau C am 17.03.2016 an sich genommen haben sollen in Höhe von 186,00 EUR

- Leistungen des W (Kanzlei …) wegen des vorläufigen Verlusten der Inhaberschaft der N GmbH an den Ruland Kliniken in Höhe von 10.000,00 EUR

- Kosten des Insolvenzverwalters S für die drei Eilverfahren vor dem Landgericht T, die vom Zeugen A in Höhe von 4.907,02 EUR erstattet worden seien

Der Kläger behauptet, die einstweiligen Verfügungen des Landgericht T seien kausal für die Insolvenz der N GmbH gewiesen.

Den entstandenen Schaden könne die Klägerin, da ihr und dem Zeugen A die entscheidenden Akten und Unterlagen widerrechtlich durch den Beklagten und den Insolvenzverwalter S entzogen worden seien, nicht beziffern. Jedenfalls seien die beteiligten Gesellschaften und deren Gesellschafter aber finanziell so gut ausgestattet gewesen, dass eine Insolvenz ohne Weiteres vermieden werden hätte können. Außerdem sei die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die Ansprüche der N GmbH, O GmbH, der Nebenintervenientin, des Zeugen A und Frau C gegen die Beklagten seien mit Abtretungsverträgen vom 01.03.2016 und 01.02.2019 an die Klägerin abgetreten worden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 42.463,02 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die den Zedenten N GmbH, O GmbH, der Nebenintervenientin, A und C dadurch entstanden sind, dass der U-Klinikverwaltungs GmbH, U-Bau GmbH und U Verwaltungsgesellschaft mbH, allesamt mit Sitz in Y, jeweils mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts T (Az. 13 O 16/16 KfH, 13 O 17/16 KfH, 13 O 18/16 KfH) vom 15.02.2016 aufgegeben worden ist, den Insolvenzverwalter Herrn Robert S in Abweichung zu der Gesellschafterliste vom 13.02.2013 innerhalb der Gesellschaft vorläufig als Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschafter zu behandeln und der Gesellschafterliste vom 13.02.2013 bezüglich der Bezeichnung der N GmbH als Inhaberin der Geschäftsanteile ein Widerspruch zugeordnet worden ist.

3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die den Zedenten A, N GmbH, C, O GmbH und der Nebenintervenientin dadurch entstanden sind, dass über das Vermögen der I Kliniken GmbH mit Sitz in Q ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

4. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtlich entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die den Zedenten A, N GmbH, C, O GmbH und der Nebenintervenientin dadurch entstanden sind, dass über das Vermögen der M GmbH mit Sitz in Kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin, der N GmbH, der O GmbH, der Nebenintervenientin, Frau C und Herrn A durch die Handlungen entstanden sind und künftig entstehen, die die Beklagten aufgrund der Entscheidungen des Landgerichts T in den Rechtsstreiten Az. 13 O 16/16 KfH, Az. 13 O 17/16 KfH, Az. 13 O 18/16 KfH, mit denen den dortigen Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügungen jeweils aufgegeben worden ist, den Insolvenzverwalter Herrn Sin Abweichung zur jeweiligen Gesellschafterliste vom 13.02.2013 innerhalb der Gesellschaft vorläufig als Inhaber der genannten Geschäftsanteile zu behandeln und mit denen der Gesellschafterliste vom 13.02.2013 bezüglich der Bezeichnung der N GmbH als Inhaberin der genannten Geschäftsanteile ein Widerspruch zugeordnet worden ist, vorgenommen haben.

6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin, der N GmbH, der O GmbH, der Nebenintervenientin, Frau C sowie Herrn A durch die Entscheidungen des Landgerichts T in den Rechtsstreiten Az. 13 O 20/16 KfH, Az. 13 O 21/16 KfH, Az. 13 O 22/16 KfH, Az. 13 O 25/16 KfH und Az. 13 O 28/16 KfH, in denen insbesondere festgestellt worden ist, dass die D Kliniken Holding GmbH und nicht die N GmbH Gesellschafterin der Beklagten des jeweiligen Rechtsstreits ist und durch die aufgrund dieser Entscheidungen von den Beklagten vorgenommenen Handlungen entstanden sind und künftig entstehen.

7. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin, der N GmbH, der O GmbH, der Nebenintervenientin, Frau C sowie Herrn A durch die Entscheidungen des Landgerichts T in dem Rechtsstreit Az. 13 O 26/16 KfH, in dem insbesondere festgestellt worden ist, dass die D Klinik Holding GmbH und nicht die N GmbH Gesellschafterin der Beklagten des jeweiligen Rechtsstreits ist und durch die aufgrund dieser Entscheidungen von den Beklagten vorgenommenen Handlungen entstanden sind und künftig entstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Anteilsübertragung vom 30.01.2013 sei heimlich und ohne sein Wissen erfolgt. Das Landgericht T habe die einstweiligen Verfügungen nicht nur aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten erlassen, sondern auch auf Grundlage der Schriftsätze, der mündlichen Verhandlungen und seines persönlichen Eindrucks des Zeugen A.

Er ist der Ansicht, da mehrfach rechtskräftig entschieden worden sei, dass die Anteilsübertragungen am 30.01.2013 auf Grundlage der unwirksamen Beschlüsse vom 22.01.2013 unwirksam sind, sei die Klage schon unschlüssig. Es könne nicht sein, dass die selbe Rechtsfrage immer in neue Streitgegenstände eingekleidet werde. Die Einwendungen der Klägerin, nämlich, dass der Beklagte falsche Angaben hinsichtlich der Beschlüsse vom 22.01.2013 gemacht habe, seien insbesondere Gegenstand des Rechtsstreits beim Landgericht Baden-Baden gewesen. Die Einwendungen seien gerichtlich überprüft und zurückgewiesen worden. Damit stehe fest, dass der angebliche Betrug nicht stattgefunden habe.

Der Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass er an dem Erlass der Anerkenntnisurteile gar nicht kausal beteiligt sein könne, da diese allein auf Anerkenntnissen der jeweiligen Beklagten in diesen Prozessen ergangen sind.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Mit Beschluss vom 12.05.2022 hat die Kammer beschlossen, dass die ursprünglich ebenfalls erhobene Klage gegen Herrn S als Beklagten zu 2) nach § 145 ZPO in einem getrennten Prozess verhandelt wird und die Klage insoweit an das zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beklagten persönlichen angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A, Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2022 (Bl. 937 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das angerufene Gericht ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 13 ZPO, die sachliche Zuständigkeit aus §§ 71 Abs. 1, 23 GVG. Die Gerichtsstandswahl der Klägerin (§ 35 ZPO) war wirksam, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer in dieser Sache vom heutigen Tag verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Weder der Klägerin noch den angeblichen Zedenten stehen gegen den Beklagten Ansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder ein anderer Deliktsanspruch zu.

Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Beklagte die eidesstattliche Versicherung vom 10.02.2016 wahrheitswidrig abgegeben und damit durch Täuschung des Landgerichts Karlsruhe unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht bzw. durch Prozessbetrug (§ 263 StGB) die streitgegenständlichen Entscheidungen herbeigeführt hat. Ein entsprechendes pflichtwidriges bzw. sittenwidriges Verhalten des Beklagten wäre jedoch Voraussetzung für alle in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche der Klägerin bzw. der Zedenten.

1.

In Ermangelung des Nachweises eines entsprechenden pflichtwidrigen bzw. sittenwidrigen Verhaltens des Beklagten kann dahinstehen, ob die Abtretungen etwaiger Ansprüche an die Klägerin wirksam erfolgt sind.

2.

Sowohl im Rahmen eines möglichen Anspruchs nach § 826 BGB als auch für solche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen bei der Anspruchstellerin, hier also der Klägerin.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Dabei berechtigen bloßes Glauben, Wähnen, Führwahrscheinlichhalten das Gericht nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals, andererseits wird auch keine absolute Gewissheit verlangt. Das Gericht muss sich vielmehr mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1973, 1925, NJW 2012, 392, Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO Rn. 19 m.w.N.). Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung ist das Gericht bei der Feststellung der Wahrheit grundsätzlich nicht an Beweisregeln gebunden, die ihm den Beweiswert vorschreiben und ihm damit sagen, wann es wovon überzeugt zu sein hat. Es gibt auch keine Vorgaben dazu, welchen Umständen das Gericht im Einzelfall das ausschlaggebende Gewicht beizumessen hat – alle der Überzeugungsbildung zugrundeliegenden Umstände sind grundsätzlich gleichwertig (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 1, BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 286 Rn. 13).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermochte die Kammer aufgrund der informatorischen Anhörung des Beklagten, der Vernehmung der Zeugen A, Z1 und Z2 sowie dem restlichen Verfahrensinhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte die eidesstattliche Versicherung vom 10.02.2016 wahrheitswidrig abgegeben hat und der Gesellschafterbeschluss vom 22.01.2013 sowie die darauffolgende Übertragung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften an die N GmbH i.G. mit seinem Wissen und Wollen erfolgte.

Der beweisbelasteten Klägerin ist es nicht gelungen, die Kammer von der Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptung zu überzeugen.

Die Aussagen des Zeugen A und des Beklagten stehen bezüglich der Frage, wie es zu dem streitgegenständlichen (angeblichen) Gesellschafterbeschluss vom 22.01.2013 gekommen ist, in Widerspruch zueinander. So gab der Beklagte, wie zuvor auch schon schriftsätzlich vorgetragen, an, er habe von dem Zeugen A lediglich das maschinell gedruckte Protokoll der Gesellschafterversammlung der D Kliniken Holding GmbH zur Unterschrift vorgelegt bekommen und der Zeuge A habe nachträglich handschriftlich ohne das Wissen des Beklagten den streitgegenständlichen angeblichen Gesellschafterbeschluss eingefügt. Das Protokoll, welches er unterzeichnet habe, hat der Beklagte zu Akte gereicht, es wird insofern auf Bl. 947 d.A. verwiesen. Der Zeuge A gab hierzu diametral an, der Beklagte habe das Protokoll der Gesellschafterversammlung inklusive des handschriftlichen Gesellschafterbeschlusses unterzeichnet, der Gesellschafterbeschluss sei wirksam zustande gekommen.

Die Frage nach der wirksamen Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 22.01.2013 ist von entscheidender Relevanz für die Frage, ob die darauffolgende Anteilsübertragung an die N GmbH mit Wissen und Wollen des Beklagten erfolgte und in Folge die eidesstattliche Versicherung vom 10.02.2016 wahrheitswidrig abgegeben und damit das Landgericht T getäuscht bzw. irregeführt wurde.

Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge A waren während der Anhörung durch die Kammer aber auch schon davor nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in hohen Maße emotional involviert. Der Zeuge A hat genau wie der Beklagte, der naturgemäß ein hohes Interesse am Ausgang des Prozesses hat, ein starkes Eigeninteresse am hiesigen Verfahren. Auch wenn der Zeuge A nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist, nachdem dieses Amt durch seine Ehefrau übernommen wurde, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit aus Sicht der Kammer eindeutig um „seinen“ Rechtsstreit. Der Zeuge A und der Beklagten sind die beiden Kernfiguren eines Konflikts, der über das hiesige Verfahren hinaus Gegenstand diverser weiterer zivilgerichtlicher und strafrechtlicher Verfahren war oder ist. Nicht zuletzt folgt die Annahme eines erhöhten Eigeninteresses des Zeugen A auch daraus, dass er einer der Zedenten ist, deren Ansprüche hier über die Klägerin geltend gemacht werden sollen. Die Angaben des Beklagten und des Zeugen A waren nach dem persönlichen Eindruck der Kammer jeweils deutlich von dem Ziel geprägt, dem jeweils anderen Lügen zu unterstellen.

Die Aussage des Zeugen A, auf dessen Zeugnis sich die Klägerin im Rahmen ihrer Beweisangebote im Wesentlichen stützt, war außerdem von diversen Widersprüchen und Ungenauigkeiten geprägt, so dass bei der Kammer erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage verbleiben und diese jedenfalls angesichts der entgegenstehenden Aussagen des Beklagten nicht zur Grundlage der Überzeugungsbildung machen konnte, zumal es an weiteren sicheren Indizien für ein derartiges Geschehen fehlt.

Der Zeuge A konnte nicht plausibel darlegen, wie es dazu kommen konnte, dass der eigentliche Beschlussinhalt handschriftlich ergänzt ist, während das restliche Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2013 maschinell geschrieben wurde. Hier zeigten sich bereits die Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage: Zunächst gab er an, er habe den Beschlusstext bereits vorbereitet gehabt und ihn nicht vor Ort geschrieben, während er sich später in seiner Aussage diesbezüglich nicht mehr sicher war. Im Laufe der Vernehmung gab er dann noch an, er glaube, er habe sich den Text von der Notariatsmitarbeiterin Frau AA vorgeben lassen und diesen dort am Tresen in den Beschluss eingefügt. Die Kammer hält es für lebensfremd, dass eine Notariatsmitarbeiterin einem Mandanten, der zudem selbst Jurist ist, den Inhalt eines Gesellschafterbeschlusses, der solch weitreichende Folgen nach sich ziehen kann, am Tresen „zwischen Tür und Angel“ diktiert. Diese Erklärung des Zeugen A wirkt vielmehr konstruiert. Im Ergebnis konnte sich der Zeuge A jedenfalls nicht nachvollziehbar zu dem Grund der handschriftlichen Ergänzung äußern. Vielmehr waren seine Aussagen diesbezüglich ausweichend und lückenhaft.

Auch die Aussage des Zeugen A, nur er als „Profiteur“ habe den Gesellschafterbeschluss mit handschriftlicher Ergänzung erhalten, während der Beklagte nur eine unterzeichnete Beschlussvorlage ohne die handschriftliche Ergänzung erhalten habe, ist nicht lebensnah und damit so für die Kammer nicht überzeugend. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beklagten und dem Zeugen A um ausgebildete Juristen handelt, die zu diesem Zeitpunkt nach dem übereinstimmenden Parteivortrag schon sehr zerstritten waren, erscheint es der Kammer lebensfremd anzunehmen, dass nur der Zeuge A eine vollständige Beschlussabschrift erhalten haben soll. Der Beklagte, der durch diesen Gesellschafterbeschluss faktisch jegliche Rechte an den Tochtergesellschaften verloren hätte, dürfte ein starkes eigenes Interesse daran gehabt haben, nicht nur eine Beschlussvorlage ohne den ergänzten konkreten Beschlussinhalt zu erhalten. Auch für den Zeugen A, der nach dem Vortrag der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits jegliches Vertrauen in den Beklagten verloren habe, sollte schon aus Gründen der eigenen Absicherung und Rechtssicherheit von Interesse gewesen sein, dass auch der Beklagten ein vollständiges Protokoll erhält.

Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Zeugen A spricht außerdem, dass diese von selektiven Erinnerungslücken geprägt war. An für seine, bzw. der Klägerin, Version der Geschehnisse wichtige Punkte, etwa hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzung des Gesellschafterbeschlusses vom 22.01.2013, konnte sich der Zeuge A angeblich im Detail erinnern, während er zu anderen Punkten, also etwa wann und wo er die handschriftliche Ergänzung vorgenommen habe, welche anderen Beschlüsse an diesem Tag gefasst worden seien, weshalb andere Beschlüsse an diesem Tag vorgeschrieben gewesen seien und der streitgegenständliche handschriftlich gefasst wurde, keine Erinnerungen mehr haben wollte. Es ist zumindest ungewöhnlich, dass sich der Zeuge A, für den der Gesellschafterbeschluss bedeutete, alle Anteile der D Kliniken Holding GmbH an den Tochtergesellschaften an eine seiner Gesellschaften übertragen zu können, nur inselartige an die damaligen Vorkommnisse erinnern möchte. Dies verstärkt jedenfalls die Zweifel der Kammer an seiner Aussage, da es nicht lebensnah ist, dass derart wichtige Begebenheiten, die auch aus Sicht des Zeugen bereits zum damaligen Zeitpunkt von zentraler Bedeutung waren, nur derart fokussiert auf wenige dem Zeugen und der Klägerin günstige Tatsachen in seiner Erinnerung verblieben sind.

Auch durch die Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 konnte die Klägerin die Wahrheit ihrer Tatsachenbehauptungen nicht nachweisen, im Gegenteil. Beide Zeugen konnten nicht bestätigen, dass der Beklagte, wie seitens der Klägerin behauptet, in dem Strafverfahren vor dem Landgericht BB eine Lüge bei der Abgabe der streitgegenständlichen eidesstattlichen Versicherung eingeräumt habe. Vielmehr konnten sie das Gegenteil der klägerischen Behauptung bezeugen, so dass sie die Zweifel der Kammer an dem Vortrag der Klägerseite noch verstärken: So sagte der Zeuge Z1 aus, der Beklagte habe nichts dergleichen eingeräumt, da er in dem Verfahren, soweit der Zeuge Z1 beteiligt gewesen sei, gar nicht so weit gekommen sei. Im Übrigen gab der Zeuge Z1 selbst in seiner Vernehmung an, dass seine Erinnerungen in dieser Sache einseitig interessengeleitet durch seine damalige Vertretung des Zeugen A sei.

Der Zeuge Z2 sagte diesbezüglich aus, der Beklagte habe in dem Verfahren behauptet, es habe hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses nur einen maschinellen Vordruck ohne Inhalt gegeben, den Text habe Herr A später hinzugefügt. Damit bestätigte der Zeuge Z2 die Behauptungen des Beklagten, seine Aussage kann mithin der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen.

Zuletzt lässt sich auch aus der klägerinnenseits vorgelegten Verschriftlichung der Tonaufnahme eines Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Zeugen A vom 04.02.2013 (Anlage K12, Anlagenband KV) der Schluss auf eine entsprechende Lüge des Beklagten hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses vom 22.01.2013 nicht schließen. Insoweit kann unterstellt werden, dass das Tonbandprotokoll aus der Anlage K12 mit dem Inhalt des Tonbandes (Bl. 186 d.A.) übereinstimmt. Der Klägerin ist noch zuzugestehen, dass sich aus dem Tonbandprotokoll ergibt, dass der Beklagte mehrfach gesagt haben soll, er sei „aus … raus“ und „Mir gehört da nichts mehr.“ Dass der Beklagte den Gesellschafterbeschluss vom 22.01.2013 mitgefasst hat, ergibt sich allein aus diesen Äußerungen noch nicht. Vielmehr können diese Äußerungen auch in Bezug auf die unstreitig im Januar 2013 erfolgten Übertragung von 25 % der Anteile an der D Kliniken Holding GmbH durch den Beklagten an den Zeugen A erfolgt sein. Nach dieser unstreitig übereinstimmend erfolgten Umgestaltung der Gesellschafterverhältnisse war der Beklagte, über seine Beteiligungsgesellschaft, nur noch als Minderheitsgesellschafter an der D Kliniken Holding GmbH beteiligt. Nach seinen Angaben in der informatorischen Anhörung durch die Kammer wollte er zu diesem Zeitpunkt einen Neuanfang wagen, jedoch für eine entsprechende Stellung im Markt noch eine Sperrminorität an der B Klinikengruppe behalten. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht mit abschließender Überzeugung die Aussagen, welche sich, bei Wahrheitsunterstellung, aus dem Tonbandprotokoll ergeben, mit dem streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss in Zusammenhang bringen. Jedenfalls würde selbst diese Aussage angesichts der oben beschriebenen Unsicherheiten nicht genügen, um die Kammer von der Wahrheit des klägerischen Vortrages zu überzeugen.

Aufgrund der beidseitig bestehenden Interessenlagen, den Widersprüchen und Lücken in der Zeugenaussage des Zeugen A und den Begleitumständen vermag sich die Kammer nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit von den streitentscheidenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2013 und dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung bilden. Die Unerweislichkeit geht zulasten der Klägerin.

3.

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine sittenwidrige Schädigung des Beklagten auch darin sehen will, dass dieser ihrer Behauptung nach den Kauf des G durch die D Kliniken Holding GmbH ohne das Wissen der Zeugen A durchgeführt habe und auch die Sicherungsgrundschuld ohne dessen Wissen habe eintragen ließ, kann diese Behauptung selbst bei Wahrheitsunterstellung keinen entsprechenden Schadensersatzanspruch begründet. Denn nach unstreitigem Parteivortrag war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch gleichberechtigter Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und konnte den Anteilskauf demnach ohne Mitwirkung des Zeugen A betreiben. Die Klägerin hat nicht weiter dazu vorgetragen, inwieweit vor diesem Hintergrund der Anteilskauf eine sittenwidrige Schädigung bzw. Pflichtverletzung darstellen soll.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1,101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs.1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des Leistungsantrages zu Ziffer 1. in Höhe von EUR 42.463,02 sowie den Werten der Feststellungsanträge zu Ziffer 2) bis 6). Da es sich hierbei um nicht bezifferte Anträge handelt, ist der Wert für die Feststellungsanträge nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Entscheidend im Rahmen von § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, welches sie mit ihrer Klage verfolgt. Denn es ist grundsätzlich allein die Klagepartei, die durch einen bestimmten Antrag und durch die Begründung des Antrags den Gegenstand des Rechtstreits bestimmt. Dieser, allein von Klägerseite bestimmte, Streitgegenstand ist für den Streitwert maßgeblich. Es kommt daher für den Streitwert auch nur auf die Angaben der Klagepartei an, mit denen sie die Klage begründet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 9 W 15/12 –, Rn. 8, juris). Der Streitwert einer Feststellungsklage bestimmt sich daher im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus der Sicht der Klagepartei möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden (vgl. Zöller/Herget a. a. O., § 3 ZPO, Rdnr. 16 "Feststellungsklagen").

Die Klägerin hat zu den Klageanträgen Ziffer 2) sowie 4) bis 7) und vorgetragen, die streitgegenständlichen Entscheidungen des Landgerichts T haben zum Verlust der Beteiligungen an den genannten Gesellschaften geführt. Darin sieht die Klägerin den Schaden, bezüglich dessen Höhe sie vorträgt, sie könne Mangels Wissen um die Verbindlichkeiten und Vermögen der genannten Gesellschaften keine Schadensbemessung vornehmen. Bei den Klageanträgen Ziffer 3) und 4) möchte die Klägerin einen Schaden in einem Wertverlust der Vermögensgegenstände der I Kliniken GmbH und der M GmbH erkennen. In Bezug auf die I Kliniken GmbH hat die Klägerin in Bezug auf den Streitwert zwar noch vorgetragen, der Betrag, der beim Erwerb der Gesellschaft im Jahr 2008 auf die Klägerin entfallen sei, habe 510.000,00 EUR betragen. Jedoch hat sie außerdem im Laufe des Verfahrens vorgetragen, die Gesellschaften haben im Laufe der Jahre hohe Gewinne erzielt, so dass dieser Betrag für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden kann.

Mangels weiterer Angaben legt die Kammer dem Interesse der Klägerin für jede Gesellschaft im Grundsatz eine geschätzte Schadenshöhe von 1.000.000,00 EUR zugrunde, bei 5 Gesellschaften (U-Klinikverwaltungs GmbH, U-Bau GmbH und U Verwaltungsgesellschaft mbH, I Kliniken GmbH und M GmbH) damit ein Betrag von 5.000.000,00 EUR. Bei der positiven Feststellungsklage ist wegen der weniger weittragenden Wirkung zudem ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16_76) woraus sich für die Feststellungsanträge ein Wert von 4.000.000,00 EUR ergibt.