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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2023 – 3-11 O 46/20

ECLI:DE:LGFFM:2023:0331.3.11O46.20.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180.375,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) verursachten Kosten zu tragen. Den Nebenintervenientinnen zu 2) und 3) werden jeweils die durch ihre eigenen Nebeninterventionen verursachten Kosten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 180.375,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege des Schadensersatzes einen abrechenbaren Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und war Bauherrin des Bauvorhabens Neubau … in …

Sie hatte mit der Beklagten unter dem 05.10.2006 den aus Anlage K 1 ersichtlichen Generalplanervertrag geschlossen, mit dem die Beklagte für das genannte Bauvorhaben mit sämtlichen erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß den Leistungsphasen 1-9 nach § 15 HOAI (Stand 2002) beauftragt worden war.

Auf den Vertrag sowie die Vertragsergänzungen und -erweiterungen vom 07.12./20.12.2006 (Anlage K 2), 19.06.2007 Anlage (Anlage K 3) und 22.12.2009/17.01.2010 (Anlage K 4) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Zu den von der Beklagten erbrachten Leistungen gehörte auch die Planung des Fußbodenaufbaus einschließlich des Teppichbodens und die Erstellung des diesbezüglichen Leistungsverzeichnisses. Das von der Beklagten am 14.01.2009 erstellte Leistungsverzeichnis ergibt sich aus Anlage K 5. Dieses Leistungsverzeichnis war Grundlage der Ausschreibung, aufgrund derer das Unternehmen … (Nebenintervenientin zu 1)) den Zuschlag für die Ausführung der Teppichbodenarbeiten erhielt (vgl. die zugehörige Dokumentation in den Anlagen K 6 und K 7).

Die … ließ die Arbeiten durch ein Nachunternehmen ausführen (die …, Nebenintervenientin zu 2)). Dieses lieferte und verlegte den Teppichboden.

Die Arbeiten wurden am 11.11.2010 abgenommen (vgl. das Abnahmeprotokoll in Anlage K 8). Am 02.03.2011 fand eine Kontrolle der Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der bei Abnahme festgelegten Mängel statt (vgl. das Protokoll in Anlage K 9).

Im zweiten Quartal 2014 zeigten sich am Teppichboden Mängel. Diese sind im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt, Az. 3-09 OH 1/15, sachverständig begutachtet und dokumentiert worden und zwischen den Parteien als solche unstreitig. Im Wesentlichen geht es darum, dass in den Flurbereichen sowie in einzelnen Büro- und Nebenräumen Wellen und Stolperstellen im Teppichbodenbelag aufgetreten waren, sich der Teppich großflächig vom Untergrund ablöste und sich die Stöße von Teppichfliesen gelöst hatten.

Zur Mängelbeseitigung ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlich, 2.235 m² Teppichboden in den Fluren und 650 m² Teppichboden in den Büros zu erneuern.

Die Klägerin macht geltend, dass die Mängel auf Planung- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführen seien. Einerseits sei von der Beklagten ungeeignetes Teppichbodenmaterial ausgewählt und ausgeschrieben worden. Der Teppichboden sei für die Verlegung in dem von der Beklagten geplanten nicht klimatisierten Bürogebäude ungeeignet, weil die Teppichfliesen infolge trockener Luft schrumpften und sich dadurch offene Fugen zwischen den einzelnen Teppichfliesen bildeten. Andererseits habe es die Beklagte unterlassen, für eine vollflächige Grundierung im Bereich der Doppelbodenplatten und des Trocken-Hohlbodens zu sorgen. Sie habe die vollflächige Grundierung bereits nicht ausgeschrieben, worin ein Planungsfehler zu sehen sei. Sie habe es sodann im Rahmen der Bauüberwachung versäumt zu erkennen, dass die Teppichfliesen ohne Grundierung verlegt worden seien und deshalb nicht ausreichend hätten haften können.

Die Klägerin behauptet, die die Mängel erstmals am 05.06.2014 gerügt zu haben.

Sie behauptet, dass sich die Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens auf mindestens 200.000,00 € beliefen. Hierfür bezieht sie sich auf die Feststellungen des Sachverständigen … im selbstständigen Beweisverfahren, wonach pro Quadratmeter Teppichboden mit Kosten von 55,00 € netto zu rechnen sei. Die Klägerin macht geltend, dass zusätzlich in Rechnung zu stellen seien Kostensteigerungen um mindestens 10 % sowie der Aufwand, der dadurch entstehe, dass die Büroräume ausgeräumt und Mitarbeiter umgesetzt werden müssten, wofür – insoweit unstreitig – Kosten von mindestens 50.000,00 € anfielen.

Die Klägerin lässt sich einen Abzug „neu für alt“ i.H.v. 27,85 % gefallen. Hierbei geht sie bei den Teppichen in den Flurbereichen von einer regulären Lebensdauer von zwölf Jahren aus und bei denjenigen in den Büroräumen von einer solchen von 15 Jahren. Sodann legt sie eine Nutzungszeit von dreieinhalb Jahren zu Grunde, nämlich vom Zeitpunkt der Abnahme am 11.11.2010 bis zur behaupteten erstmaligen schriftlichen Mängelrüge am 05.06.2014. Zu der Berechnung durch die Klägerin im Einzelnen wird auf S. 7 f. der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 180.375,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, keine Planungs- oder Bauüberwachungsfehler begangen zu haben.

Bei der Auswahl des Teppichbodens liege kein ihr zurechenbarer Planungsfehler vor. Bei der eingebauten Teppichfliese handle es sich – insoweit unstreitig – um eine Sonderanfertigung auf Wunsch der Klägerin, die Musterfliese sei von der Klägerin freigegeben worden. Der verwendete Teppichboden sei für vollverklebte und lose verlegte Fliesen geeignet.

Die raumklimatischen Bedingungen lägen im Verantwortungsbereich der Klägerin als Nutzerin. Unabhängig davon habe der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige … diesbezüglich keine Fachkunde.

Ein Ausschreibungsmangel sei ihr nicht vorzuwerfen. Der von ihr verwendete Leistungstext „Untergrund gemäß Herstellerrichtlinie vorbehandeln“ sei geeignet und fachgerecht gewesen.

Was die unterbliebene Grundierung angehe, habe die Nebenintervenientin zu 1) die Gesamtverantwortung für die technische Schnittstelle zwischen der Oberfläche als Haftgrund und der Herstellung der rutschfesten Fixierung selbst übernommen – und damit auch die Verantwortung für die Entscheidung, die Fixierung ohne Grundierung vorzunehmen.

Fehler bei der Bauüberwachung habe sie nicht begangen. Auf die mangelhafte Ausführung der Fixierung des Teppichbodens habe sie wiederholt hingewiesen (unter Verweis auf Anlagen BLD 2, 3 und 4). Die unzureichende Fixierung sei von der Nebenintervenientin zu 1) beseitigt worden, bzw. es seien die Mängel der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin habe in Kenntnis der mangelhaften Fixierung mit der Nebenintervenientin zu 1) außerdem eine Minderungssumme für noch offene Mängel vereinbart. Die Kontrollen, welche die Beklagte durchgeführt habe, seien jedenfalls ausreichend gewesen. Mängel an dem Teppichboden hätten sich erst viele Jahre später gezeigt.

Die Beklagte bestreitet außerdem das Bestehen einer Absicht bei der Beklagten, die Mängel im Rahmen der Selbstvornahme zu beseitigen und sie meint, der Abzug „neu für alt“ müsse bei 100 % liegen.

Die … ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.01.2021 (Bl. 49 ff. d.A.) auf Seiten der Klägerin beigetreten. Auf Seiten der Beklagten sind dem Rechtsstreit beigetreten die … (Schriftsatz vom 02.02.2021; Bl. 55 d.A.) sowie die … (Schriftsatz vom 04.02.2021; Bl. 58 d.A.), welche von der Beklagten mit der Planung Heizung/Lüftung/Sanitär nachbeauftragt war.

Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem hiesigen Gericht zum Az. 3-09 OH 1/15 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung, insbesondere das Gutachten des Sachverständigen … vom 10.10.2016 („Gutachten“) samt Fotodokumentation, das Ergänzungsgutachten vom 19.07.2017 („Ergänzungsgutachten“) sowie die Angaben des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung im Termin am 19.06.2018 („Mündliche Anhörung“; Bl. 633 ff. der Akten des selbständigen Beweisverfahrens).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 04.11.2021 und 01.03.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass sie ihr zur Mängelbeseitigung abrechenbaren Vorschuss i.H.v. 180.375,00 € leistet.

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

Nimmt der Besteller den Architekten wegen Mängeln des Bauwerks in Haftung, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen seien, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Dabei kann der Besteller entsprechend der Wertung in §§ 634 Nr. 4, 637 BGB zur Abwälzung der Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung in der Weise vorgehen, dass er den Architekten auf die vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags in Anspruch nimmt (Quasi-Vorschussanspruch im Architektenhaftungsrecht; vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2018, 1463 Rn. 58 ff.).

Hier haftet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil sie die sie als von der Klägerin beauftragter Architekt treffenden Pflichten der Bauüberwachung schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist.

Derjenige, der vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1468; BauR 1994, 392, 393). Die Sorgfaltsanforderungen sind umso höher, je wichtiger der Bauabschnitt für das Gelingen des ganzen Werkes ist (BGH, BauR 1974, 66; OLG Brandenburg, BauR 2001, 283), wobei auch der optischen Gestaltung des Werkes im Einzelfall besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. OLG Köln, IBR 2001, 501). In diesem Zusammenhang obliegt dem Architekten auch die Prüfung des am Bau zu verwendenden Materials (BGH, BauR 1976, 66; OLG Köln, BauR 2010, 808).

Diese Pflichten hat die Beklagte hier nicht vollständig erfüllt.

Der Fußbodenbelag ist nicht frei von Mängeln hergestellt worden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … im selbständigen Beweisverfahren zum Az. 3-09 OH 1/15 (Gutachten S. 47 f.) weist er in den Flurbereichen nahezu vollflächig über das übliche Maß hinausgehende konkave Formveränderungen auf, d.h. Schüsselungen bzw. hochstehende Außenkanten, einhergehend mit teils auch über das übliche Maß hinausgehenden Fugen zwischen angrenzenden Teppichfliesen, woraus sich zusammen genommen eine Unfall- bzw. Stolpergefahr ergibt. Entsprechende Mängel sind auch in den Büroräumen gegeben, dort aber nur vereinzelt.

Diese Mängel sind zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig.

Die Ursache sieht der Sachverständige einerseits in „materialspezifischen Problemstellungen“, nämlich in einem ungünstigen Maßänderungs- und Liegeverhalten der Teppichfliesen, dies in der Addition mit im Bauvorhaben vorliegenden ungünstigen raumklimatischen Bedingungen, insbesondere niedriger Luftfeuchtigkeit bei hohen Raumlufttemperaturen (Gutachten S. 53). Die Teppichfliesen wiesen einen über die Normanforderungen hinausgehenden deutlichem Schrumpf auf, was in Verbindung mit den klimatischen Bedingungen zu Oberflächenverkürzungen geführt habe (Gutachten S. 54 und Ergänzungsgutachten S. 16 f.).

Andererseits liege ein nicht ordnungsgemäßer Auftrag der Fixierung vor mit dem Ergebnis, dass die Haftung zum Untergrund nicht überall gegeben sei, was die Formveränderungen der Teppichfliesen mitverursacht bzw. begünstigt habe (Gutachten S. 57 f.).

Hinsichtlich der Mängel bei der Fixierung liege ein Ausführungsfehler vor, der in erster Linie darin bestehe, dass es bei Verlegung von Teppichböden gleich welcher Art grundsätzlich erforderlich, aber unterblieben sei, die hier als Untergründe verwendeten Bodenplatten zu grundieren.

Dass eine Grundierung erforderlich gewesen wäre, ist den Stellungnahmen des Sachverständigen als eindeutiger Befund zu entnehmen, welchem sich das Gericht anschließt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass es Stand der Technik sei, Calciumsulfatverleguntergründe, wie sie hier verwendet wurden, zu grundieren, um eine Feinstaubbildung auf der Oberfläche der Verlegewerkstoffe zu vermeiden und um eine gleichmäßige Saugfähigkeit und Haftverbesserung zu erzielen (Gutachten S. 62 f. und Ergänzungsgutachten S. 8 und 18/31). Das Erfordernis einer Grundierung begründet der Sachverständige zusätzlich mit dem Verweis auf einschlägige Merkblätter der Technischen Kommission Bauklebestoffe, des Bundesverbands Estrich und Belag sowie des Bundesverbands der Gipsindustrie (Gutachten S. 63 f. und Ergänzungsgutachten S. 27 ff.). Zusätzlich stellt er ab auf die Verlegeanleitung des hiesigen Bodenbelagsherstellers, in der auf das Erfordernis einer Grundierung hingewiesen worden sei (Ergänzungsgutachten S. 6 und 18). Der Sachverständige hat sich dabei damit auseinandergesetzt, dass die vorgenommene Fixierung ohne Grundierung in Einklang mit der Angabe des Lieferanten des Fixierungsmittels (Rutschbremse Oktamos) gestanden habe, an seiner Einschätzung, dass bezogen auf den konkret verwendeten Untergrund eine Grundierung gleichwohl erforderlich gewesen sei, aber nachvollziehbar festgehalten (Ergänzungsgutachten S. 32 f.).

Diese Mängel beruhen auf unzureichender Überwachung der Verlegearbeiten durch die Beklagte. Der Sachverständige hat überzeugend begründet, dass das nicht vorgenommene Grundieren im Rahmen der Bauüberwachung bei den in mehreren Etappen durchgeführten Bodenbelagsarbeiten zu erkennen gewesen sei (Ergänzungsgutachten S. 6). Dass nach dem Vorbringen der Beklagten die Nebenintervenientin zu 1) die Entscheidung getroffen und dafür die Verantwortung übernommen habe, nicht zu grundieren, entlastet die Beklagte nicht. Auszugehen ist vielmehr von dem Grundsatz, dass Handwerksunternehmen, die von dem Bauherrn ausgewählt worden sind und deren Fachkunde vom Architekten nicht beurteilt werden kann, in besonderem Maße zu überwachen sind, vor allem zu Beginn der Arbeiten (vgl. Werner/Frechen, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 1982). Die Beklagte hatte deshalb die Pflicht, die Entscheidung gegen eine Grundierung zu hinterfragen, zu überprüfen und in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Feststellungen des Sachverständigen … zu revidieren.

Ebenfalls unbehelflich ist es, wenn die Beklagte sinngemäß geltend macht, dass es sich beim Verlegen von Teppich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handle, bei der eine Kontrolle am Ende der Arbeiten ausreichend sei. Hier geht es nicht um die Ausführung von einfachen handwerklichen Arbeiten, sondern um die im Vorfeld hierzu vorzunehmende grundsätzliche Weichenstellung über die Art und Weise, wie verlegt wird. Hier musste die Beklagte sich einbringen und durfte sich nicht auf eine Endkontrolle beschränken, zumal bei dieser das Unterlassen der Grundierung gar nicht mehr verlässlich feststellbar war.

Damit haftet die Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz. Dass diese Haftung, soweit die Aufsichtspflichtverletzung reicht, gesamtschuldnerisch mit weiteren ausführenden Unternehmen bestehen mag, ändert nichts daran, dass die Klägerin die Beklagte allein in Anspruch nehmen und von ihr vollen Ersatz verlangen kann.

Dass sich die Klägerin mit der … wegen Mängeln der Verlegearbeiten auf einen Minderungsbetrag geeinigt habe, schlägt nicht auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte durch, weil die Klägerin dies in Unkenntnis des Umstands tat, dass ein Mangel zusätzlich in der unterlassenen Grundierung bestand. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der behaupteten Einigung auf einen Minderungsbetrag von der Grundierungsproblematik gewusst hätte oder hätte wissen müssen, sondern sie bezieht sich ausschließlich auf Mängel bei der Fixierung.

Inwieweit dieser Mangel zusätzlich auf einer Unzulänglichkeit der von der Beklagten durchgeführten Ausschreibung beruht (konkret: nicht ausdrücklich vorgesehen zu haben, dass eine Grundierung erfolgen muss), kann angesichts dessen dahinstehen, genauso wie die Frage, ob auch die Mängel der ungenügenden Fixierung unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bauüberwachung der Beklagten zur Last fallen.

Zur Bestimmung der Anspruchshöhe rekurriert die Kammer auf die zu § 637 Abs. 3 BGB entwickelten Grundsätze. Daraus ergibt sich: Die Anspruchshöhe richtet sich nach den Kosten der Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Erfasst sind alle Kosten, die im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung anfallen, auch soweit sie über eine unmittelbare Beseitigung des Mangels hinausgehen. Vom Kostenvorschussanspruch sind auch die Kosten für die Koordinierung und Überwachung der Mängelbeseitigung erfasst. Stehen der Mangel und die vorzunehmende Maßnahme fest, kann das Gericht die Kosten nach § 287 ZPO schätzen. Als Schätzgrundlage kommt eine Schätzung durch den Sachverständigen in Betracht. Aufgrund seiner vorläufigen Natur und der ggf. geschuldeten Rückzahlung eines Überschusses durch den Auftraggeber oder etwaiger Nachforderungen durch den Auftraggeber kann der Vorschuss sogar im Wege einer groben Schätzung zuerkannt werden (vgl. Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, Privates Baurecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 637 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Nach dieser Maßgabe ist von Mängelbeseitigungskosten i.H.v. jedenfalls 250.000,00 € auszugehen.

Anknüpfungspunkt ist die Feststellung des Sachverständigen, dass im gesamten Flurbereich (entsprechend 2.235 m²) sowie in einzelnen Büros (auf 650 m²) die vorhandenen Teppichfliesen entfernt, die Bodenplatten gereinigt und neue Teppichfliesen mit Grundieren des Untergrunds zu verlegen (Gutachten S. 66 f.).

Nach der nachvollziehbaren Schätzung des Sachverständigen betragen die Kosten pro Quadratmeter Teppichboden 55,00 € netto (Gutachten S. 67). Daraus ergibt sich für die hier relevante Fläche von 2.885 m² zuzüglich Umsatzsteuer ein Betrag von ‭‭188.823,25‬ €.‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬‬

Mit Blick darauf, dass die Schätzung des Sachverständigen aus dem Jahr 2016 stammt und es inzwischen – gerichtsbekannt – zu beträchtlichen Kostensteigerungen am Bau gekommen ist, erscheint es als keinesfalls überhöht, wenn die Klägerin einen Aufschlag macht, der den Gesamtbetrag auf 200.000,00 € brutto erhöht. Dieser Aufschlag entspricht knapp 6 % und liegt, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, deutlich unterhalb der Teuerungsrate. Bereits für das Jahr 2018 war der Sachverständige von einem Preisanstieg von bis zu 5 % ausgegangen (Mündliche Anhörung S. 13).

Die Klägerin veranschlagt zusätzlich Kosten von 50.000,00 € für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Büroräume ausgeräumt und Mitarbeiter umgesetzt werden müssen. Solche Kosten der Koordinierung sind Teil der berücksichtigungsfähigen Mängelbeseitigungskosten. Dass sie hier i.H.v. 50.000,00 € (brutto) anfallen, hat die Beklagte nicht bestritten und damit zugestanden.

Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist der Betrag nach den Grundsätzen des Abzugs „neu für alt“ um 69.625,00 € zu kürzen (vgl. dazu Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 637 Rn. 36), woraus sich der zugesprochene Betrag von 180.375‬,00 € errechnet.

Denn die Klägerin erhält im Zuge der Mängelbeseitigungsmaßnahmen einen neuen Teppichboden, ob gleich sie den alten einige Zeit lang nutzen konnte. Sie wird deshalb den neuen Teppichboden über die Lebenszeit des gedacht mangelfreien alten Teppichbodens hinaus nutzen können.

Dabei ist jedoch nicht auf die gesamte Zeit seit Abnahme des Teppichbodens im Jahr 2010 bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung abzustellen. Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr darauf an, wie lange sich der Mangel nicht ausgewirkt hat und keine Gebrauchsnachteile hingenommen werden mussten (vgl. BGH, NJW 2019, 421 Rn. 86). Der Zeitraum ohne Mangelauswirkungen und Gebrauchsnachteile erstreckt sich hier auf den Zeitraum zwischen Abnahme der Arbeiten am 11.11.2010 und dem Auftreten der Mängel im zweiten Quartal 2014, entsprechend etwa dreieinhalb Jahre. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gewicht der Gebrauchsnachteile als so hoch anzusehen, dass es unangemessen erscheint, diesen Zeitraum auf die verlängerte Nutzungsdauer anzurechnen, wie sich schon daraus ergibt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen in den Fluren jedenfalls partiell Unfall- bzw. Stolpergefahr besteht (Gutachten S. 49). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar bestritten, dass es eine klägerische Mängelanzeige vom 05.06.2014 gebe, sie hat aber unwidersprochen gelassen, dass die Mängel im zweiten Quartal 2014 aufgetreten sind.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach dem Verhältnis der dreieinhalbjährigen Zeit mangelfreier Nutzung und der typischen Lebensdauer des Teppichbodens in seiner konkreten Verwendung. Diesbezüglich ist nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen … im selbständigen Beweisverfahren von einer Lebensdauer von 12 Jahren in den Fluren und von 15 Jahren in den Büroräumen auszugehen (Mündliche Anhörung, S. 9). Damit erweist sich der Rechenansatz der Klägerin (S. 7 f. der Klageschrift) als zutreffend, aus dem sich bei Berücksichtigung des Verhältnisses von Flur- und Bürobereichen ergibt, dass der Teppichboden in einem Zeitraum, der 27,85 % seiner Lebensdauer entspricht, von der Klägerin ohne Gebrauchsnachteile genutzt werden konnte. Hieraus ergibt sich, wenn man diesen Prozentsatz auf die Gesamtkosten der Mängelbeseitigungsmaßnahme bezieht, wie die Klägerin es sich gefallen lässt, ein Abzug von 69.625,00 €.

Ein weiterer Abzug unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Mitverantwortung der Klägerin ist nicht zu machen.

Auch für den Kostenvorschussanspruch gilt, dass der Besteller eines Werkes durch die Mängelbeseitigung nicht besser stehen darf als wenn er von vornherein ein mangelfreies Werk erhalten hätte. Dementsprechend muss sich der Besteller auch hier seine Mitverantwortung anrechnen lassen (vgl. Messerschmidt/Voit/Moufang/Koos, 4. Aufl. 2022, BGB § 637 Rn. 36)

Tatsächlich ist die Mangelhaftigkeit des Teppichbodens zusätzlich zur unterlassenen Grundierung beeinflusst durch die Mangelhaftigkeit des Teppichmaterials (Neigung zu Schrumpf), die Mangelhaftigkeit der Verlegearbeiten unter dem Gesichtspunkt der ungenügenden Fixierung sowie die vor Ort herrschende besonders niedrige Luftfeuchtigkeit.

Die Mangelhaftigkeit des Materials fällt jedoch unter keinem Gesichtspunkt in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie hat sich erst durch eine im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Materialuntersuchung erwiesen. Dass die Klägerin den Teppich in einem Bemusterungstermin ausgewählt hat, bedeutet nicht, dass die Neigung des Materials zu Schrumpf ihr vorwerfbar wäre. Die Beklagte macht selbst geltend, die Ungeeignet des Teppichmaterials sei für sie nicht erkennbar gewesen und auch der Sachverständige habe dessen grundsätzliche Eignung bestätigt (unter Verweis auf Gutachten S. 53). Dann musste die Klägerin diese erst recht nicht erkennen. Die Beklagte wendet die Mitsprache der Klägerin bei der Auswahl des Teppichs letztlich ohnehin nur zur Verteidigung gegen den Vorwurf eines diesbezüglichen Planungsfehlers ein.

Die ungenügende Fixierung ist durch die Nebenintervenientin zu 1) als ausführendes Unternehmen (bzw. durch deren Nachunternehmerin) verursacht worden. Diese ist jedoch im Verhältnis zur Beklagten als bauleitendem Architekten nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. Frechen, in: Werner/Pastor, Bauprozess, 17. Aufl. 2020, Rn. 2481), so dass insoweit keine Zurechnung stattfindet.

Schließlich steht auch in Bezug auf die klimatischen Verhältnisse, insbesondere die niedrige Luftfeuchtigkeit, nicht fest, dass diese der Klägerin vorzuwerfen wären. Soweit die Beklagte geltend macht, es könne doch mit Luftbefeuchtern gearbeitet werden, ist dieser Einwand jedenfalls für die Zeit bis zum Auftreten der Mangelerscheinungen nicht stichhaltig. Auch davon abgesehen muss sich die Klägerin insoweit keinen Vorwurf gefallen lassen. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Raumklima in erster Linie auf ein technisches Problem, nicht auf das Nutzerverhalten zurückzuführen sei (Mündliche Anhörung S. 7). Unabhängig davon, ob der Sachverständige diesbezüglich über ausreichende Sachkunde verfügt, ist damit jedenfalls der der Beklagten obliegende Nachweis einer Mitverantwortung der Klägerin nicht geführt.

Der Anspruch entfällt nicht wegen angeblich fehlender Mängelbeseitigungsabsicht. Dafür müsste feststehen, dass der Besteller in Wahrheit andere Mängelrechte wie Minderung oder Schadensersatz geltend machen will, er den Mangel in überschaubarer Zeit nicht beseitigen kann oder eine Nachbesserung nicht mehr möglich ist (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 20). Derlei lässt sich vorliegend nicht sagen. Tatsächlich hat die Klägerin seit dem Auftreten der Mängel und dem Anstrengen des selbständigen Beweisverfahrens ihr Rechtsschutzziel der Mängelbeseitigung durchgängig verfolgt. Auch die langjährigen Vergleichsbemühungen der am hiesigen Bau Beteiligten dokumentieren den Wunsch der Klägerin, dass der Teppichboden ersetzt wird. Dass die Klägerin die Mängelbeseitigung nicht schon selbst durchgeführt hat, obwohl die Mängel im Jahr 2014 aufgetreten sind, lag zunächst daran, dass die Mangelursache geklärt werden musste, und lag zuletzt daran, dass die Beklagte nicht bereit war, die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen bzw. vorzuschießen.

Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Verzinsung besteht auch bei dem hier geltend gemachten Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung an (vgl. BGH, NJW 1980, 1955).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

III.

Die Streitwertfestung hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.