Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.04.2023 – 2-12 T 55/23, 934 XIV 2828/22 B

ECLI:DE:LGFFM:2023:0421.2.12T55.23.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 8. Dezember 2022, 934 XIV 2828/22 B, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Dezember 2022 (Az.: 934 XIV 2828/22 B) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt F… bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Landkreis H… zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene ist m… Staatsangehöriger und reiste am 29.12.2021 erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte am 08.02.2022 die Durchführung eines Asylverfahrens.

Nachdem Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-Verordnung) vorlagen, wurde eine Übernahmeersuchen an die Niederlande gerichtet. Die dortigen Behörden erklärten ihre Zustimmung zur Rückübernahme des Betroffenen.

Mit Bescheid vom 19.05.2022 stellte das BAMF die Unzulässigkeit des Asylantrages fest und ordnete die Überstellung des Betroffenen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in die Niederlande an. Ausweislich des Bescheides vom 19.05.2022 hat die Niederlande ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO erklärt. Der Bescheid gilt seit dem 03.06.2022 als zugestellt und ist seit dem 11.06.2022 bestandskräftig.

Der Aufenthaltsort des Betroffenen war der Ausländerbehörde seit dem 15.05.2022 nicht mehr bekannt. Am 07.12.2022 wurde der Betroffene durch die Polizei in F… festgenommen. Er war nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.12.2022 wurde gegen den Betroffenen zur Sicherung der Rücküberstellung Haft bis einschließlich 22.12.2022 angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird inhaltlich Bezug genommen.

Der Betroffene hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.12.2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Weiter hat er beantragt, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen. Die Verfahrensakte lag der Kammer vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63, 64 FamFG zulässig und in Gestalt des Feststellungsantrages begründet. Der angeordnete Haftzeitraum war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen, sodass nur noch über den Antrag gemäß § 62 FamFG zu entscheiden war.

Die Anordnung der Überstellungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 2, Art. 2 lit. n) VO der Dublin III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG lagen nicht vor. Es bestand durch den Betroffenen keine Fluchtgefahr.

Gemäß § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Dies war hier nicht der Fall.

Ausweislich des Bescheides vom 19.05.2022 hat die Niederlande ihre Zuständigkeit vorliegend gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO erklärt. Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO sieht eine Rücknahmepflicht auch dann vor, wenn der Antrag in dem anderen Mitgliedsstaat bereits abgelehnt wurde. Aus der Ausgestaltung des Art. 18 Abs. 1 a) bis d) Dublin-III VO folgt dabei, dass zwischen den verschiedenen Zeitpunkten eines möglichen Antragsverfahrens differenziert und eine Rücknahmepflicht auch nach Abschluss des Verfahrens statuiert wird.

Dagegen liegt nach § 2 Abs. 14 S. 2 Nr. 1 AufenthG ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vor, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Vorliegend lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene den Mitgliedstaat „vor“ Abschluss des dort laufenden Verfahrens verlassen hat. Denn nach der Mitteilung aus den Niederlanden wurde die Rücknahmepflicht gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO erklärt, was darauf hindeutet, dass das dortige Verfahren abgeschlossen und der Antrag abgelehnt wurde. Entgegen der Stellungnahme der antragstellenden Behörde vom 30. März 2023 ergibt sich daher auch nicht aus dem Sachzusammenhang, wonach die Niederlande der Überstellung zugestimmt haben, dass das Verfahren dort noch nicht abgeschlossen gewesen sein könnte. Dies folgt bereits aus der Rücknahmepflicht auch nach Ablehnung eines Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO. Hieraus ergibt sich auch, dass aus dem Auftrag den Betroffenen einer Überstellung zuzuführen, nicht zwangsläufig geschlossen werden kann, dass das Verfahren in den Niederlanden noch nicht abgeschlossen wäre.

Auch im Beschwerdeverfahren hat die antragstellende Behörde nicht weiter vorgetragen, ob nach dem EURODAC-Register das Verfahren in den Niederladen noch angedauert hat. Die Einholung einer solchen Auskunft – ggfs. durch Nachfrage beim BAMF – wäre von der antragstellenden Behörde im vorliegenden Fall jedoch erforderlich gewesen, weil der Bescheid vom 19.05.2022 konkrete Hinweise (Verweis auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin-III VO) enthielt, dass das Verfahren möglicherweise bereits abgeschlossen war.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG verneint. Auf die diesbezügliche Begründung wird Bezug genommen. Mangels Vorliegen eines Haftgrundes war die angeordnete Haft somit rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

Eine erneute Anhörung des Betroffenen war nicht erforderlich gem. § 68 Abs. 3 FamFG, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht zeitnah angehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Entscheidung zum Beschwerdewert auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.