Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.05.2023 – 5/24 KLs 7/22
ECLI:DE:LGFFM:2023:0512.5.24KLS7.22.00
Tenor
Der Angeklagte A… wird wegen Bestechung in 67 Fällen sowie Subventionsbetrug in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei (2) Jahren und neun (9) Monaten
verurteilt.
Bei dem Angeklagten A… wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 410.249,77 € angeordnet. In dieser Höhe haftet er als Gesamtschuldner mit der Einziehungsbeteiligten M… GMBH.
Der Angeklagte B… wird wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, Untreue in 54 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs (6) Jahren
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Bei dem Angeklagten B… wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 532.906,77 € angeordnet.
Gegen die Einziehungsbeteiligte R1… wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 71.388,59 € angeordnet. In dieser Höhe haftet sie gesamtschuldnerisch mit der weiteren Einziehungsbeteiligten M… GMBH.
Gegen die Einziehungsbeteiligte M… GMBH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 817.432,81 € angeordnet. Sie haftet in Höhe von 410.249,77 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten A… und in Höhe von weiteren 71.388,59 € gesamtschuldnerisch mit der Einziehungsbeteiligten R1….
Der Angeklagte A… und der Angeklagte B…, soweit er verurteilt wurde, tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B… freigesprochen wurde, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften
Angeklagter A…:
§§ 264 Abs. 1 Nr. 1, 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 3, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d, 76a Abs. 2 StGB
Angeklagter B…:
§§ 266 Abs. 1 und 2 i.V.m. 263 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 4, 332 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), Abs. 2 Nrn. 2 und 3, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c, 73d, 76a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO
Einziehungsbeteiligte R1…:
§§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 3, 27, 73, 73c, 73d, 76a Abs. 2 StGB
Einziehungsbeteiligte M… GMBH:
§§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 Nr. 3, 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d, 76a Abs. 2 StGB
Gründe
A. Feststellungen zu den Personen
…………………
B. Feststellungen zur Sache
Soweit in dem nachfolgenden Abschnitt B. auf Tabellen Bezug genommen oder verwiesen wird, sind diese vollständig Bestandteil der durch die Kammer getroffenen Feststellungen.
I. Die beteiligten Gesellschaften
1. Die m… GmbH
Die m… GmbH (im Folgenden ‚m…‘) mit Sitz in F…, deren Unternehmensgegenstand unter anderem in der Erstellung von Gutachten im medizinischen Bereich bestand, wurde am 17.10.2005 unter der Registernummer HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts F…. eingetragen. Die Gesellschaft wurde zunächst von der ‚AG Ärzte‘ (siehe unter Ziffer II. 1.) und ab dem 01.01.2009 von der durch den Angeklagten B… geleiteten Zentralstelle (siehe unter Ziffer II. 5.) unter anderem mit Begutachtungen von medizinischen Abrechnungsunterlagen und anderen Beweismitteln beauftragt. Die Gutachtenaufträge vergab sie ihrerseits an ehemalige Arzthelferinnen und andere Leistungserbringer des Gesundheitswesens, die für sie auf selbständiger Basis tätig wurden. Sie verfügte über Geschäftsräume in F… und E…, die von ihren freien Mitarbeiterinnen genutzt wurden.
Zur Geschäftsführerin war zunächst die Zeugin und Einziehungsbeteiligte R1…, die zudem den einzigen Geschäftsanteil der Gesellschaft hielt, bestellt. Der Geschäftsanteil wurde ab dem 09.08.2013 von dem Angeklagten A… übernommen. Mit Wirkung zum 21.10.2013 wurde R1… als Geschäftsführerin abberufen und die Zeugin L1… (geborene …) zur Geschäftsführerin bestellt. Diese wurde zum 01.06.2015 abberufen und die Ehefrau des Angeklagten A…, die gesondert Verfolgte A1… (geborene …), übernahm die Geschäftsführung. Aufgrund der am 19.12.2017 beschlossenen Sitzverlegung nach L… wurde die Gesellschaft am 02.02.2018 unter der Handelsregister-Nummer HRB … in das Handelsregister des Amtsgerichts O… eingetragen.
Unter dem 15.08.2018 schloss der Angeklagte A… mit der ‚m…‘ einen Arbeitsvertrag, der zum 01.01.2019 seine Einstellung als Leiter Controlling mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 3.500 € vorsah.
Mit Beschluss des Amtsgerichts D… vom 05.11.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
2. Die G… UG
Bei der G… UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden ‚G…‘) handelte es sich um ein weiteres Unternehmen des Angeklagten A…. Die ‚G…‘ wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.04.2018 mit einem Stammkapital von 1.000 € und Sitz an der Wohnanschrift des Angeklagten A…, der zum Geschäftsführer bestellt war, gegründet. Unternehmensgegenstand war die Erstellung von Gutachten im Bereich medizinischer Abrechnungen. A… war ab dem 01.06.2018 von der ‚G…‘ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden für ein monatliches Bruttogehalt von 2.500 €, das zum 01.01.2019 auf 450 € reduziert wurde, als Geschäftsführer angestellt.
Die Gesellschaft, deren einzige Kundin die ‚m…‘ war, wurde von A… genutzt, um ehemaligen Arzthelferinnen und anderen Leistungserbringern aus dem Gesundheitswesen, die nicht selbständig für die ‚m…‘ tätig werden wollten, eine Festanstellung anzubieten. Zuletzt waren zwei Mitarbeiterinnen, die Zeuginnen S1… und E1… bei der ‚G…‘ angestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts B… vom 21.10.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
3. Die C… GmbH
Die C… GmbH (im Folgenden ‚C…‘) mit Sitz in F… wurde von den Zeugen R1… und M1… gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter gegründet und am 02.01.2002 ins Handelsregister des Amtsgerichts F… unter der Registernummer HRB … eingetragen. Zum Gegenstand des Unternehmens gehörte unter anderem die Planung, Konzeption und Entwicklung von Software und IT-Systemen sowie Systemkomponenten, die Analyse von Daten, Software, IT-Systemen und Systemkomponenten sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der IT-Forensik.
Die drei Gesellschafter wurden am 15.01.2002 jeweils zu Geschäftsführern bestellt, wobei R1…, die 10 % der Anteile hielt, für Personal, Finanzen und die Buchhaltung zuständig war, der mit 60 % am Unternehmen beteiligte M1… für die Datenauswertung und der weitere Gesellschafter für den Bereich „Business Process Management“. Im Jahre 2003 war der Angeklagte A… im Vertrieb für die ‚C…‘ tätig. Seit dem 12.04.2012 waren nur noch die Zeugen R1… und M1… zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Der weitere Geschäftsführer und Gesellschafter schied aus dem Unternehmen aus. Im Oktober 2017 wurde M1… als Geschäftsführer abberufen.
Die ‚C…‘ war zunächst neben anderen EDV-Dienstleistern für die ‚AG Ärzte‘ und ab dem 01.01.2009 für die Zentralsteile in den dort geführten Ermittlungsverfahren tätig. Sie wurde zunächst mit der Sicherung von Daten insbesondere im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen und später auch mit der Aufbereitung der Daten für eine anschließende Auswertung durch die ‚m…‘ beauftragt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts F… vom 05.10.2020 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
II. Vorgeschichte
1. Die ‚AG Ärzte‘
Im Herbst 2001 wurde die ‚AG Ärzte‘ als eine gemeinsame Arbeitsgruppe der sogenannten „Eingreifreserve“ der Generalstaatsanwaltschaft F… und der hessischen Polizei eingerichtet, die die Bearbeitung eines Ermittlungskomplexes der Staatsanwaltschaft L… aus dem Bereich des ärztlichen Abrechnungsbetruges mit mindestens 630 Ermittlungsverfahren übernahm, der aus einer Durchsuchungsmaßnahme im Sommer bei der P… GmbH (im Folgenden ‚P…‘) hervorgegangen war. Diese Arbeitsgruppe wurde nach dem Vorbild der AG Rhein-Lahn geschaffen und orientierte sich an einem etablierten Konzept zur Bearbeitung von solchen Ermittlungsverfahren, das sich in Rheinland-Pfalz bereits bewährt hatte. In Hessen fehlten dagegen seinerzeit Erfahrungen im Bereich des Abrechnungsbetruges, eine eigens für diesen Deliktsbereich zuständige polizeiliche oder justizielle Dienststelle war nicht eingerichtet.
Die ‚AG Ärzte‘ bezog Räumlichkeiten in E… und setzte sich anfangs aus vier Beamten des Hessischen Landeskriminalamtes (im Folgenden „HLKA“), welches die polizeiliche Sachbearbeitung übernommen hatte, acht Polizeibeamten der Polizeipräsidien Mittelhessen (sechs Beamte) und Westhessen (zwei Beamte) und einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft L… zusammen. Bei der Auswertung der ärztlichen Abrechnungsunterlagen ließ sich die ‚AG Ärzte‘ in der Anfangszeit zunächst von vier ehemaligen Arzthelferinnen bzw. Vertreterinnen anderer Ausbildungsberufe aus dem Gesundheitswesen, die aus ihrer früheren Tätigkeit über spezielle Kenntnisse der ärztlichen Leistungsabrechnung verfügten, unterstützen. Diese arbeiteten als freie Mitarbeiterinnen mit der ‚AG Ärzte‘ in den Räumlichkeiten in E… zusammen. Spätestens seit August 2004 wurde ihre Tätigkeit als Sachverständigentätigkeit vergütet, wobei mit ihnen verfahrensbezogene Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG zu einem Stundenhonorar von 30 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19% abgeschlossen wurden. Für die Sicherung und Aufbereitung von Abrechnungs- und anderen Daten wurden EDV-Dienstleister hinzugezogen, ab 2005 unter anderem auch die ‚C…‘.
Nachdem der zunächst zuständige Staatsanwalt ausgeschieden war, übernahm der Angeklagte B… im Frühjahr 2002 für die Eingreifreserve die Leitung der ‚AG Ärzte‘. Er hielt sich täglich in den Räumlichkeiten in E… auf und brachte sich in der Folgezeit mit hohem Arbeitseinsatz in die Ermittlungsarbeit, aber auch in die strategische Ausrichtung der ‚AG Ärzte‘ ein.
Die Zahl der Ermittlungsverfahren stieg stetig an, wobei neben den Verfahren des ärztlichen Abrechnungsbetruges mit zunehmender Expertise der ‚AG Ärzte‘ weitere Kriminalitätsfelder im Bereich des Gesundheitswesens erschlossen wurden, was zu einem kontinuierlichen Anstieg der Ermittlungsverfahren führte. Bereits im Jahre 2003 war die Zahl der Ermittlungsverfahren auf circa 2.000 gestiegen, zum Zeitpunkt der Auflösung der ‚AG Ärzte‘ im Jahre 2008 waren etwa 2.800 bis 3.000 Verfahren anhängig. Personell verfügte die AG zu diesem Zeitpunkt über 12 Polizeibeamte und wurde von zehn freien Mitarbeiterinnen unterstützt, die überwiegend über die Bundesagentur für Arbeit gewonnen werden konnten.
Die kontinuierlich steigenden Fallzahlen führten auch zu Überlegungen, ob die zunächst als vorübergehende Einrichtung konzipierte AG als ständige spezialisierte Einheit fortgeführt werden sollte. Während dies von dem Angeklagten B… und seinen Vorgesetzten bei der Generalstaatsanwaltschaft befürwortet wurde, stand die Polizei dieser Form der Zusammenarbeit kritisch gegenüber. Unzufriedenheit bestand aufgrund des einerseits erheblichen Ermittlungsaufwands, der den hohen Fallzahlen geschuldet war und gesteigerten Personalbedarf nach sich zog, der jedoch andererseits regelmäßig zu Verfahrenseinstellungen gemäß §§ 153, 153a StPO führte. Außerdem waren innerhalb der ‚AG Ärzte‘ die Polizeibeamten mit der Erledigung von polizeifremden Tätigkeiten, unter anderem der Zahlungsüberwachung bei Einstellungen gegen Geldauflagen, befasst. Die strategische Ausrichtung der ‚AG Ärzte‘ wurde daher vor dem Hintergrund der Personalknappheit im Bereich der übrigen Wirtschaftskriminalität und der weiteren Kriminalitätsphänomene in Hessen, die ebenfalls personelle Ressourcen erforderten, in Frage gestellt. Im Sommer 2005 setzte das HLKA die Generalstaatsanwaltschaft darüber in Kenntnis, dass diese Form der Zusammenarbeit zum Ende des Jahres 2008 beendet wird.
2. Gründung der ‚m…‘
Der Angeklagte B…, der ein ressortübergreifendes Konzept der ‚AG Ärzte‘ mit der zentralen Sachbearbeitung für die Bearbeitung von Verfahren des ärztlichen Abrechnungsbetruges nach wie vor für zielführend hielt und der seinen beruflichen Erfolg vom Fortbestand der AG abhängig sah, setzte sich in der Folgezeit für die Fortführung ein. Als sich abzeichnete, dass das HLKA die Zusammenarbeit nicht verlängern und die ‚AG Ärzte‘ sich auflösen wird, suchte er nach Möglichkeiten, künftig auch ohne bzw. nur mit eingeschränkter Ermittlungsarbeit durch die Polizei die Verfahren zu führen. Zumindest die Zusammenarbeit mit den freien Mitarbeiterinnen, die die ‚AG Ärzte‘ bei der Auswertung unterstützten, wollte er erhalten und weiterentwickeln, um eine Grundlage für die weitere Bearbeitung der Ermittlungsverfahren zu schaffen.
In seine Überlegungen und die Suche nach einer Problemlösung bezog der Angeklagte B… den Angeklagten A… ein, mit dem er seit der Schulzeit eng befreundet war. Dieser erkannte ein mögliches geschäftliches Potential bei der Rekrutierung und Vermittlung von freien Mitarbeiterinnen aus dem Gesundheitswesen für die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren im Bereich des ärztlichen Abrechnungswesens, da seine Recherchen ergaben, dass es auf dem Markt kein Unternehmen gab, das eine entsprechende Leistung anbot. So entstand die Idee für ein Unternehmen, dass die organisatorischen Aufgaben für die freien Mitarbeiterinnen übernehmen würde.
Im Rahmen der zahlreichen Gespräche entwickelte der Angeklagte A…, der von dem Angeklagten B… über die Arbeitsabläufe der ‚AG Ärzte‘, die formalen Grundlagen der Zusammenarbeit mit der Justiz und die Vergütung der freien Mitarbeiterinnen informiert wurde, daraufhin ein Geschäftskonzept für ein entsprechendes Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, das er gründen wollte. Der Angeklagte B… unterstützte ihn dabei, indem er ihn sowohl im konzeptionellen Bereich beriet als auch durch die Prüfung rechtlicher Fragestellungen.
Die Angeklagten gingen davon aus, dass der Hauptauftraggeber die ‚AG Ärzte‘ bzw. nach deren Auflösen, die Generalstaatsanwaltschaft F… sein würde. Da ihnen bewusst war, dass Auftragserteilungen des Angeklagten B… an ein Unternehmen, dass seinem engen Freund gehört, problematisch sein könnten, sollten die Verbindungen des Angeklagten A… zur Gesellschaft verschleiert werden, indem er weder zum Geschäftsführer bestellt, noch seine Beteiligung an dem Unternehmen offengelegt werden sollte. Die Geschäftsführung sollte stattdessen von der Zeugin und Einziehungsbeteiligten R1…, mit der der Angeklagte A… ebenfalls freundschaftlich verbunden war, übernommen werden. Diese sollte zudem sämtliche Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten, davon jedoch zwei Drittel treuhänderisch für den Angeklagten A…. R1… war hierzu bereit und sollte im Gegenzug ein Drittel der Geschäftsanteile und eine Beteiligung am zukünftigen Gewinn in derselben Höhe erhalten, eine zusätzliche Vergütung für die Geschäftsführung wurde nicht vereinbart.
Die Angeklagten und die Zeugin besprachen zudem die Preisgestaltung der Gesellschaft und die Vergütung der freien Mitarbeiterinnen, wobei zunächst eine Beibehaltung der Honorierung durch die ‚AG Ärzte‘ und eine stufenweise Preiserhöhung vorgesehen war.
Am 24.08.2005 errichtete R1… entsprechend den Vereinbarungen mit dem Angeklagten A… mit notariellem Gesellschaftsvertrag die in F… geschäftsansässige ‚m…‘ mit einem Stammkapital von 25.000 € und bestellte sich zur Geschäftsführerin. Gegenstand der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag war
„die Beratung von Behörden und sonstigen Leistungsträgern im medizinischen Bereich im Zusammenhang mit ärztlichen Abrechnungen und ärztlicher Leistungserbringung sowie die Erstellung von Gutachten, soweit genehmigungsfrei möglich sowie die damit verbundenen, genehmigungsfreien Dienstleistungen.“
Finanziert wurde die Gründung durch ein Darlehen des Angeklagten A… in Höhe von 100.000 €. Die Gründung der ‚m…‘ wurde am 17.10.2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts F… eingetragen. R1… hielt die Anteile des A… treuhänderisch.
Der Angeklagte B… unterstützte in der Folgezeit auch die Tätigkeit als werbende Gesellschaft nach Kräften. Er stellte Informationen über Konzeption und Struktur der ‚AG Ärzte‘ und die polizeilichen Rückzugspläne zur Verfügung, zu denen er allein aufgrund seiner Stellung als Staatsanwalt und Leiter der ‚AG Ärzte‘ Zugang hatte. Ihm war dabei auch bewusst, dass er zur Weitergabe der dienstlichen Informationen nicht befugt und er sich dadurch letztlich auch strafbar machen konnte. Deshalb führte er die elektronische Kommunikation mit den Angeklagten A… und der Zeugin R1… überwiegend unter dem Pseudonym … und über sein privates E-Mail-Postfach.
Zudem trug der Angeklagte B… maßgeblich zur Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit der ‚m…‘ bei, indem er den Kontakt zwischen der Zeugin R1… und den für die ‚AG Ärzte‘ tätigen freien Mitarbeiterinnen herstellte und im Rahmen einer von der ‚m…‘ ausgerichteten Informationsveranstaltung für die freien Mitarbeiterinnen Ende des Jahre 2005 ankündigte, dass Aufträge in Zukunft nur noch über die ‚m…‘ erteilt und keine direkten Beauftragungen mehr über die ‚AG Ärzte‘ erfolgen würden. Auch wenn die Einschaltung der ‚m…‘, die sich letztlich dadurch finanzierte, dass sie einen Teil der Honorare einbehielt, auch Vorteile für die freien Mitarbeiterinnen hatte, setzte B… diese letztlich unter Druck und nutzte deren Sorge aus, keine Aufträge mehr zu bekommen. Auf diese Weise sorgte er dafür, dass sie bereit waren, mit der ‚m…‘ zusammenzuarbeiten.
3. Die Rahmenvereinbarung
Der Angeklagte B… ließ sich die dauerhafte Zusammenarbeit mit der ‚m…‘ durch das Hessische Justizministerium (im Folgenden „HMdJ“) genehmigen. Mit Bericht vom 03.01.2006 informierte er über die Gründung der ‚m…‘ und teilte wahrheitswidrig mit, dass die freien Mitarbeiterinnen aus wirtschaftlichen und steuerlichen Gründen die Zusammenarbeit mit der ‚AG Ärzte‘ zukünftig über dieses Unternehmen abwickeln wollen. Zu diesem Zweck hätten sie darum gebeten, mit der ‚m…‘ eine Rahmenvereinbarung zu den bisherigen Konditionen abzuschließen, die es ermögliche, dass die ‚m…‘ durch die Generalstaatsanwaltschaft mit der Gutachtenerstattung beauftragt und die Sachverständigenvergütung an die Gesellschaft gezahlt werde. Der auf einen Entwurf des Angeklagten B… zurückgehende und von ihm für den Generalstaatsanwalt unterzeichnete Rahmenvertrag zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der ‚m…‘ vom 01.03.2006 sah vor, dass die ‚m…‘ die
„für die Bearbeitung, von bereits eingeleiteten und zukünftig einzuleitenden Ermittlungsverfahren der Auftraggeberin [Generalstaatsanwaltschaft] benötigten Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Liquidationen aus dem Bereich der kassenärztlichen (EBM) und privatärztlichen (GOÄ) Versorgung“
zur Verfügung stellt und diese hierfür mit einem Stundenhonorar von 30 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer vergütet wird.
Hierdurch sorgte der Angeklagte B… für einen rechtlichen Rahmen, der dauernde Einkünfte für die Gesellschaft versprach, die letztlich alleine von ihm durch die entsprechenden Auftragsvergaben gesteuert wurden. In der Folgezeit beauftragte die ‚AG Ärzte‘ die ‚m…‘ auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung. Die freien Mitarbeiterinnen waren weiterhin in den Räumlichkeiten der AG in E… tätig.
Dabei war dem Angeklagten B… bewusst, dass die Verbindung zu seinem Schulfreund A… und die geschäftliche Beziehung zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der ‚m…‘ möglicherweise strafbaren Charakter hatte und er jedenfalls zur Anzeige dieser Umstände verpflichtet gewesen wäre.
4. Das Ende der ‚AG Ärzte‘ und der Umzug der ‚m…‘
Im weiteren Verlauf nahm polizeiintern der Druck auf das HLKA zu, weil die Polizeipräsidien nicht mehr bereit waren, künftig weitere personelle Ressourcen für die ‚AG Ärzte‘ zur Verfügung zu stellen und forderten, dass die von ihnen zu diesem Zeitpunkt abgeordneten Beamten wieder zu ihren Dienststellen zurückkehren sollten. Daraufhin entschied die Führung des HLKA im Juli 2006, innerhalb der ‚AG Ärzte‘ lediglich bereits anhängige Ermittlungsverfahren abzuarbeiten, aber keine neuen Verfahren mehr zur Bearbeitung zu übernehmen. Am 28.07.2006 informierte der Zeuge KHK G1…, der seinerzeit die ‚AG Ärzte‘ für den polizeilichen Bereich leitete, zunächst den Angeklagten B… und danach die Mitglieder der ‚AG Ärzte‘ sowie die freien Mitarbeiterinnen hierüber.
Der Angeklagte B… informierte umgehend den Angeklagten A…, dass nun zeitnah Räumlichkeiten für die Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ benötigt würden und daher die Vergütung erhöht werden könne. Er unterstützte A… und die Zeugin R1… bei der Suche nach geeigneten Immobilien und erörterte mit dem Zeugen LOStA B1…, der als Leiter der „Eingreifreserve“ sein Vorgesetzter war, dass nun kein Grund mehr bestehe, die Mindestvergütung nach dem JVEG zu unterschreiten. Anschließend berichtete der Angeklagte B… über seine Vorgesetzten am 13.10.2006 den Sachstand an das HMdJ und teilte mit, die über die ‚m…‘ beauftragten Sachverständigen könnten in den nicht mehr vom HLKA unterstützen Ermittlungsverfahren ihre Leistungen nicht mehr in den Diensträumen in E… erbringen und führte aus:
„Als - nachvollziehbare - Reaktion hierauf hat die m… GmbH schon zum 01.10.2006 eigene Büroräume (ebenfalls in E…) angemietet, sodass von den Sachverständigen in Zukunft keine Ressourcen (Räume, Arbeitsmittel) der „AG Ärzte" mehr in Anspruch genommen werden. Da die Rechtfertigung für den erheblich reduzierten Stundensatz aus der Sondervereinbarung hierdurch entfällt, haben die Sachverständigen bereits angekündigt, ihre künftige gutachterliche Tätigkeit in hier geführten Verfahren auf Basis der Zahlung. des in § 9 Abs. 1 JVEG (Honorargruppe M 1 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) festgelegten üblichen Stundenhonorars in Höhe von 50,00 € zzgl. MwSt. leisten zu wollen. Diesem Ansinnen wird von hier aus mit vernünftigen Argumenten nicht entgegengetreten werden können.
Die auf Grund dieser Sachlage zu erwartenden Mehrkosten dürften sich nach derzeitiger Schätzung auf Basis des Halbjahresberichts vom 10.08.2006 (Sachverständigenkosten für Januar bis Juni 2006: 196.912,50 €) auf einen Betrag von jährlich ca. 200.000.00 bis 300.000.00 € (ohne MwSt.) belaufen.“
Des Weiteren wurde in dem Bericht darauf hingewiesen, dass infolgedessen beabsichtigt sei, von der bestehenden Rahmenvereinbarung keinen Gebrauch mehr zu machen und die Sachverständigen der ‚m…‘ künftig nach dem JVEG zu vergüten. Diesem Vorhaben trat das HMdJ nicht entgegen. Hiermit schuf der Angeklagte B… letztlich die Grundlage für die später erzielten Gewinne der ‚m…‘, deren Mietausgaben für die Räumlichkeiten in E… hinter den zusätzlichen Einnahmen zurückblieben.
Die Bemühungen der Generalstaatsanwaltschaft, die sich weiter für eine Zusammenarbeit in der ‚AG Ärzte‘ einsetzte, scheiterten endgültig am 08.12.2006, als Vertreter des HLKA in einer Besprechung mit dem seinerzeitigen Generalstaatsanwalt, an der auch der Angeklagte B… teilnahm, daran festhielt, die Zusammenarbeit zu beenden.
5. Die Zentralstelle
Nachdem das HLKA die Zusammenarbeit in der ‚AG Ärzte‘ beendet hatte, wurde zum 01.10.2009 bei der Generalstaatsanwaltschaft die „Zentralstelle für die Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen“ eingerichtet, die die Bearbeitung der Ermittlungsverfahren in Hessen aus dem Bereich des ärztlichen Abrechnungswesens sowie wegen weiterer Straftaten im Bereich des Gesundheitswesens übernahm. Dem Angeklagten B… wurde die Leitung dieser Zentralstelle übertragen, die zum 01.01.2019 in „Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht“ umbenannt wurde (im Folgenden jeweils die „Zentralstelle“) und neben dem Angeklagten in der Regel mit zwei oder drei Staatsanwälten, die von den landgerichtlichen Staatsanwaltschaften an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet waren, als Dezernenten besetzt war.
III. Bestechung und Bestechlichkeit - Komplex ‚m…‘
1. Handlungsbeiträge der Zeugin R1…
Der Zeugin R1…, die das enge freundschaftliche Verhältnis der Angeklagten kannte, war im Laufe der Zeit nicht verborgen geblieben, dass der Angeklagte B… die Entscheidungen bei der ‚m…‘ und deren Geschäfte maßgeblich mitbestimmte und gleichzeitig in seiner Funktion als Staatsanwalt und Leiter der ‚AG Ärzte‘ die Gesellschaft in den Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft beauftragte. Spätestens im Jahre 2007 war ihr bekannt, dass der Angeklagte B… eine bestimmende Rolle bei der ‚m…‘ innehatte und sie hielt es für möglich, dass die Angeklagten Absprachen über eine Beteiligung des Angeklagten B… an den Gewinnen der Gesellschaft getroffen haben könnten.
Ihr war bewusst, dass sie durch ihre Stellung als alleinige Geschäftsführerin und formal einzige Gesellschafterin der ‚m…‘ maßgeblich dazu beitrug, die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu verschleiern, was sie zumindest billigend in Kauf nahm. Sie schloss am 19.11.2007 mit dem Angeklagten A… einen notariellen Treuhandvertrag, durch den die im Jahre 2005 mündlich getroffene Vereinbarung zwei Drittel des einzigen Geschäftsanteils treuhänderisch für den Angeklagten A… zu halten, beurkundet wurde. Hierbei war ihr bewusst, dass dem Rechtsverkehr die Gesellschafterstellung des Angeklagten A… verborgen blieb und hierdurch auch ein Erkennen der Verbindung zwischen der ‚m…‘ und dem Angeklagten B… erschwert wurde, was sie billigte.
2. Die Unrechtsvereinbarung
Infolge der Erhöhung der Sachverständigenvergütung erzielte die ‚m…‘ im Geschäftsjahr 2007, das auch dem Kalenderjahr entsprach, erstmals Gewinne, die Begehrlichkeiten bei dem Angeklagten B… weckten. Im Jahre 2008 forderte er von dem Angeklagten A… eine Beteiligung an diesen Gewinnen. Die Angeklagten kamen überein, dass A… den Angeklagten B… zu einem Drittel an den Gewinnen der ‚m…‘ beteiligen und dieser im Gegenzug in den Ermittlungsverfahren der ‚AG Ärzte‘ und der späteren Zentralstelle der Generalstaatsanwaltschaft die ‚m…‘ mit der Erstellung von Gutachten beauftragen sollte, die dafür sorgten, dass die Gesellschaft aufgrund ihrer Marge von grundsätzlich 20 % entsprechende Gewinne erzielte. Zudem sollte B… seine dienstliche Tätigkeit auch im Übrigen an den Interessen der ‚m…‘ orientieren und die finanziellen Interessen der Gesellschaft bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.
Nachdem die Zeugin R1… mit Ablauf des Jahres 2012 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ‚m…‘ ausgeschieden war, verlangte der Angeklagte B…, dass er von nun an 60 % der Gewinne erhält, womit der Angeklagte A… auf Grund der beruflichen Stellung des Angeklagten B… und seinen Entscheidungsbefugnissen und Einflussmöglichkeiten bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen einverstanden war. Im Übrigen sollte ihre im Jahre 2008 getroffene Vereinbarung weiter fortbestehen.
Ihre Übereinkunft setzten die Angeklagten in der Folgezeit auch tatsächlich um. Der Angeklagte B… versorgte die Verantwortlichen der ‚m…‘ mit internen Informationen der ‚AG Ärzte‘, des HLKA und später der Zentralstelle, und nahm weiterhin entscheidenden Einfluss bei der Personalrekrutierung und vielen Entscheidungen, die zum Kernbereich der Unternehmensführung der ‚m…‘ gehören. Des Weiteren traf er zahlreiche Entscheidungen, die das Ziel hatten und auch dazu führten, dass die Umsätze der ‚m…‘ gefördert und gesteigert wurden. Die finanzielle Seite der Unrechtsvereinbarung wurde ebenfalls umgesetzt, indem der Angeklagte A… die vereinbarten Beteiligungen an den Gewinnen der ‚m…‘ für die Geschäftsjahre 2007 bis 2020 an den Angeklagten B… zahlte.
3. Beauftragung und Handeln im Interesse der ‚m…‘
B… beauftragte die ‚m…‘ als Leiter der ‚AG Ärzte‘ und anschließend in den von ihm als Dezernent der Zentralstelle bearbeiteten Ermittlungsverfahren mit der Begutachtung von Abrechnungsunterlagen und weiteren Beweismitteln und zog die freien Mitarbeiterinnen zu Durchsuchungen als Sachverständige hinzu. Daneben sorgte er dafür, dass die weiteren Dezernenten der Zentralstelle in den ihnen zur Bearbeitung zugewiesenen Ermittlungsverfahren ebenfalls die ‚m…‘ beauftragten, indem er ihnen die Zusammenarbeit mit der Gesellschaft empfahl und diese als angeblich alternativlos darstellte, entsprechende Musterverfügungen und Schreiben für die Beauftragung zur Verfügung stellte und die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bestimmter Deliktsbereiche entsprechend vorstrukturierte, so dass die Ermittlungen eine Hinzuziehung der ‚m…‘ vorsahen.
Der Angeklagte B… war zwar - auch nach seiner Beförderung zum Oberstaatsanwalt - als Leiter der Zentralstelle organisatorisch stets ein Dezernent der Generalstaatsanwaltschaft, so dass er gegenüber den weiteren Dezernenten der Zentralstelle formal keine Weisungsbefugnisse hatte. Letztere standen nach der Organisationsstruktur der Generalstaatsanwaltschaft dem Abteilungsleiter zu, in dessen Abteilung die Zentralstelle als Teil der Eingreifreserve eingegliedert war. Faktisch nahm der Angeklagte als langjähriger erfahrener und angesehener Leiter der Zentralstelle jedoch eine Vorgesetztenfunktion gegenüber den abgeordneten Staatsanwälten wahr. Zudem fungierte er sowohl innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft und ihrem Geschäftsbereich sowie gegenüber Dritten als der maßgebliche Ansprechpartner für die Zentralstelle. Schließlich trug er durch seine zahlreichen Auftritte in juristischen und medizinischen Fachkreisen sowie in Politik und Wirtschaft als fachlich hoch angesehener Spezialist für Ermittlungen im Bereich des Abrechnungsbetruges und später des Medizinstrafrechts dazu bei, die Tätigkeit der ‚m…‘ nach außen bekannt zu machen und das Unternehmen zu empfehlen.
Seine Tätigkeit als Repräsentant der Zentralstelle bei Krankenkassen und anderen Kostenträgern sowie Organisationen der Ärzteschaft - zum Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung - führte auch dazu, dass im Laufe der Zeit durch Strafanzeigen dieser Institutionen entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Er erarbeitete zudem mit den Abrechnungsstellen technische Möglichkeiten, deren Datenbestand an die ‚m…‘ zu übermitteln und schaffte so die Voraussetzungen für umfängliche Auswertungsarbeiten. Dabei war es dem Angeklagten ein Anliegen, möglichst viele Ermittlungsverfahren und Auswertematerial und damit auch Gutachtenaufträge für die ‚m…‘ zu generieren, die wiederum eine Steigerung des Gewinns und damit seiner eigenen Einnahmen bedeuteten.
4. Verteilung der Gewinne der ‚m…‘
Die ‚m…‘ erwirtschaftete von 2010 bis zum 31.03.2020 die in der Tabelle 1 dargestellten Einnahmen in Höhe von insgesamt 13.697.376,82 €, wobei hiervon 12.548.746,69 € (91,6 %) aus den von der hessischen Justiz erteilten Aufträgen stammten und sich auf die einzelnen Jahre so wie in der Tabelle 1, Spalte 3, dargestellt verteilten.
In den Geschäftsjahren 2007 bis 2019 sowie bis zum 31.03.2020 erzielte die ‚m…‘ die in der Tabelle 2 dargestellten Gewinne in Höhe von insgesamt 894.619,25 €, wobei hiervon insgesamt 817.432,81 € aus den Beauftragungen der hessischen Justiz resultierten. Die Gewinne wurden jeweils von der Gesellschafterversammlung festgestellt und nach Abführen der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages an das Finanzamt den Gesellschaftern R1… und A…, ab dem Jahre 2013 nur noch dem Angeklagten A… als Alleingesellschafter, in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung ausgezahlt. Der Angeklagte A… leitete von seinem Gewinnanteil anschließend den vereinbarten Anteil an B… weiter.
a) Gewinnbeteiligung von R1…
Die Zeugin R1… erhielt für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 die in der Tabelle 3.1 aufgeführten Gewinnbeteiligungen in Höhe von insgesamt 77.854 €. Hiervon wurden 71.388,59 € durch die Aufträge der hessischen Justiz erzielt.
b) Gewinnbeteiligung von B… (Bestechungszahlungen)
aa) Die Beteiligung an den Gewinnen der ‚m...‘ für die Geschäftsjahre 2007, 2008, 2009 und 2010 übergab der Angeklagte A… bei verschiedenen Treffen in der Zeit von 2008 bis zum 23.08.2010 an den Angeklagten B… in bar wie folgt:
· 4.734,00 € für das Geschäftsjahr 2007 (Fall 1 der Antragsschrift),
· 4.417,50 € für das Geschäftsjahr 2008 (Fall 2 der Antragsschrift),
· 11.780,00 € für das Geschäftsjahr 2009 (Fall 3 der Antragsschrift).
· 3.233,19 € für das Geschäftsjahr 2010 (Fall 4 der Antragsschrift).
bb) Um die Zahlungen zu vereinfachen und B… einen uneingeschränkten und möglichst risikofreien Zugriff auf seine Gewinnbeteiligung zu ermöglichen, eröffnete A… am 24.08.2020 bei der N…bank auf seinen Namen ein Girokonto mit der IBAN DE…, auf das er die vereinbarten Gewinne in regelmäßigen Abständen überwies. Die einzige für dieses Konto ausgegebene EC-Karte übergab er B…, der diese in der Folgezeit an Geldautomaten einsetzte und regelmäßig Bargeldbeträge abhob. Zwar war A… rechtlich Kontoinhaber und faktisch auch in der Lage, über das Kontoguthaben zur verfügen. Hiervon machte er jedoch keinen Gebrauch, da es sich für ihn um „das Konto von B…“ handelte.
Ab dem 24.08.2010 bis zum 14.08.2019 überwies der Angeklagte A… insgesamt 407.640,33 € auf das Konto bei der N…bank. Hierbei handelt es sich um die in der Tabelle 5.1 dargestellten 83 Zahlungen im (rechtsverjährten) Zeitraum vom 24.08.2010 bis zum 10.07.2015 in Höhe von insgesamt 157.527,35 € (Fälle 5 bis 86 der Antragsschrift und eine weitere Zahlung vom 24.10.2011 in Höhe von 487,50 €) sowie um die in der Tabelle 5.2 dargestellten 62 Zahlungen im (nicht rechtsverjährten) Zeitraum vom 10.08.2015 bis zum 14.08.2019 in Höhe von insgesamt 250.112,98 € (Fälle 1 bis 7, 9 bis 47, 49 bis 51, 54, 56, 58, 60, 62, 65, 66, 68, 69, 71, 74, 76 und 77 der Anklageschrift).
Der Angeklagte B… verfügte in der Zeit vom 24.08.2010 bis zum 09.09.2019 über insgesamt 373.824,95 €, indem er vom N…bankkonto unter Einsatz der ihm überlassenen EC-Karte die in den Tabellen 6.1 bis 6.10 dargestellten Barabhebungen an verschiedenen Geldautomaten vornahm.
cc) Die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten B…, die zwischenzeitlich verstorbene W1…, erklärte in einem Schreiben an das Amtsgericht F… vom 12.08.2019 mit dem Betreff „Gegendarstellung und Anzeige wegen Falschaussage und Betruges nach § 267 StGB“, sie erstatte Strafanzeige gegen den Angeklagten B…. In dem Schreiben teilte sie unter anderem mit, dass B… gemeinsam mit dem Angeklagten A… die ‚m…‘ gegründet habe. Er sei zudem im Besitz von EC-Karten für Konten von A… bei der C…bank und der N…bank, die er nutze, um seine Gewinnbeteiligungen als „stiller Teilhaber“ abzuheben.
Nachdem die Angeklagten von der Strafanzeige Kenntnis erlangt hatten, stellten sie umgehend die bisher geübte Praxis der Abhebungen durch den Angeklagten B… ein und ersetzen sie durch Bargeldübergaben. Dabei hob der Angeklagte A… mit der EC-Karte an Geldautomaten in der Zeit von September 2019 bis Juni 2020 insgesamt 27.000 € von seinem Konto bei der N…bank ab und übergab das Bargeld in Einzelbeträgen in Höhe von jeweils mindestens 5.000 € an fünf zeitlich nicht genau feststellbaren Tagen an B… (Fälle 78 bis 82 der Anklageschrift).
Insgesamt erhielt der Angeklagte B… somit Zahlungen in Höhe von 277.112,98 € in der nicht rechtsverjährten Zeit von August 2015 bis Juni 2020 sowie weitere 181.692,04 € im verjährten Zeitraum von 2007 bis Juli 2015.
c) Gewinnbeteiligung von A…
Der Angeklagte A… erhielt für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 die in der Tabelle 3.2 dargestellten Gewinnbeteiligungen in Höhe von insgesamt 20.931,50 €, die in Höhe von 19.175,35 € auf Aufträgen, die die hessische Justiz der ‚m…’ erteilt hatte, beruhten.
Ferner überwies die ‚m…‘ an ihn in den Kalenderjahren 2010 bis 2019 sowie bis zum 30.03.2020 die in den Tabellen 4.1 bis 4.11 dargestellten Einzelbeträge, insgesamt 1.011.065,60 €. Diese Zahlungen wurden insbesondere als Gewinnausschüttungen, Zahlungen auf Rechnungen, Zahlungen für Darlehen, Kosten und Spesen, Mietzahlungen und ab dem Jahre 2019 zusätzlich als Gehalt sowie mit den weiteren in den Tabellen 4.1 bis 4.11 bezeichneten Verwendungszwecken deklariert.
IV. Bestechlichkeit - Komplex ‚C…‘ (Fälle 83 bis 101 der Anklageschrift)
An einem nicht genau bekannten Freitag im September oder Oktober 2014 lud der Angeklagte B… den Zeugen M1…, der seinerzeit Gesellschafter und Geschäftsführer der ‚C…‘ war, zu einem Gespräch in sein Dienstzimmer bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Nachdem der Zeuge weisungsgemäß sein Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, lobte B… die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Zentralstelle mit der ‚C…’ und teilte dem Zeugen mit, dass es eine „gute Idee“ sei, künftig an ihn einen Euro in bar für jede Mitarbeiterstunde, die von der ‚C…‘ in den von der Zentralstellte geführten Ermittlungsverfahren abgerechnet wird, zu zahlen, sofern der Zeuge wolle, dass die Zusammenarbeit fortgesetzt werde. Der Zeuge M1… erkannte, dass der Angeklagte die weitere Zusammenarbeit von diesen Zahlungen abhängig machte und antwortete, er müsse dies erst mit der weiteren Geschäftsführerin der ‚C…‘, der Zeugin R1…, erörtern.
Am nächsten Tag besprachen die Zeugen im Restaurant ‚B…‘ am B…platz in F… die Forderung des Angeklagten. R1… sprach sich zunächst vehement gegen die Zahlungen aus, wurde aber schließlich von M1… überzeugt, der auf die angespannte finanzielle Situation der ‚C…‘ hinwies, die sich ohne die Aufträge der Zentralstelle noch verschlechtert hätte. Ihnen war bewusst, dass die Zentralstelle die ‚C…‘ nicht mehr beauftragen würde, wenn sie der Forderung B…s nicht nachkommen würden, und sie befürchteten, dann auch von anderen Staatsanwaltschaften keine Aufträge akquirieren zu können. Daraufhin sagte M1… dem Angeklagten die geforderten Zahlungen bei einem weiteren Gespräch zu, in dem die Einzelheiten zur Berechnung der Zahlungen und der Zahlungsweise erörtert wurden. Danach sollten die Zahlungen jeweils quartalsweise an den Angeklagten B… geleistet werden, der zum Zweck der Überprüfung sämtliche Rechnungen der ‚C…‘ aufgrund der Beauftragungen der Zentralstelle erhielt. Bestandteil der Rechnungen war jeweils ein Ausdruck aus einer Excel-Datei, in dem die im abgerechneten Monat geleisteten Stunden getrennt für jeden Mitarbeiter ausgewiesen wurden. Insgesamt leistete die ‚C…‘ in den Jahren 2014 bis 2020 die in der Tabelle 7 dargestellten Arbeitsstunden.
Ende Dezember 2014 fand die erste Geldübergabe für die von September bis Dezember 2014 geleisteten Stunden im Dienstzimmer des Angeklagten B… statt.
Der Zeuge M1… übergab in der Folgezeit die geschuldeten Zahlungen für die in den Jahren 2015 bis 2019 geleisteten Arbeitsstunden. Für das erste und zweite Quartal 2015 zahlte er im rechtsverjährten Zeitraum insgesamt 7.334 € an B…. Im weiteren Verlauf übergab er ihm bei mindestens 17 Treffen im nicht rechtsverjährten Zeitraum von August 2015 bis Ende 2019, die meistens mit einem gemeinsamen Spaziergang in einem Park nahe der F… Innenstadt oder einem Restaurantbesuch verbunden wurden, die vereinbarten Zahlungen in Höhe von jeweils mindestens 1.000 bis maximal 5.000 € für das dritte und vierte Quartal 2015 und für die in den Jahren 2016 bis 2019 geleisteten Arbeitsstunden.
Nachdem der Zeuge nach P… umgezogen war, übernahm die Zeugin R1… im Jahre 2020 die Geldübergaben. Die erste fand im Mai im Dienstzimmer von B… bei der Generalstaatsanwaltschaft und die zweite Mitte Juli 2020 in einem Restaurant in F… statt, bei der 3.300 € übergeben wurden. Insgesamt erhielt der Angeklagte von den Zeugen 67.026,50 € im nicht rechtsverjährten Zeitraum. B… hielt sich seinerseits an die Vereinbarung und beauftragte die ‚C…‘ weiterhin in den Ermittlungsverfahren der Zentralstelle.
V. Komplex Untreue
1. Einleitung
a) Der Angeklagte B… leitete seit dem 01.10.2009 als Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft die Zentralstelle. Diese gehörte zunächst zur „Eingreifreserve“, die zu Beginn eine Einheit innerhalb der Abteilung VI und seit dem Jahre 2008 eigenständig als Abteilung VII organisiert war. Im Jahre 2015 wurde die Abteilung VII von LOStA B1… geleitet. Organisatorisch war B… als „einfacher“ Dezernent direkt dem Abteilungsleiter unterstellt. Als „Leiter der Zentralstelle“ verantwortete und koordinierte er die Führung der hessischen Ermittlungsverfahren im Bereich des ärztlichen Abrechnungswesens sowie weiterer Straftaten im Bereich des Gesundheitswesens im Zuständigkeitsbereich der hessischen Staatsanwaltschaften.
Innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft und ihres Geschäftsbereichs sowie nach außen fungierte er als Ansprechpartner für die Zentralstelle. Er war zuständig für die Bearbeitung der Ermittlungsverfahren der Zentralstelle, die sämtliche Ermittlungsverfahren aus dem Bereich des Gesundheitswesens, die die landgerichtlichen Staatsanwaltschaften in Hessen an sie abgaben, zur Bearbeitung übernehmen konnte. Es oblag dem Angeklagten B…, Konzepte für die Strukturierung und Bearbeitung dieser Ermittlungsverfahren zu entwickeln und auszugestalten.
In der Zentralstelle waren regelmäßig zwei oder drei staatsanwaltliche Dezernenten tätig, die von den landgerichtlichen Staatsanwaltschaften an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet waren. Zu den Aufgaben des Angeklagten gehörten es auch, gegenüber den Dezernenten die Fachaufsicht auszuüben, ihnen Ermittlungsverfahren zur Bearbeitung zuzuweisen, sie einzuarbeiten und die Bearbeitung der Ermittlungsverfahren durch sie zu überwachen und ihnen bei Fragen zur Verfügung zu stehen. Zwar war er formal nicht befugt, ihnen Weisungen zu erteilen, faktisch konnte er jedoch durch die Erteilung von Hinweisen oder durch Empfehlungen Einfluss auf die Ausübung der Sachleitung durch sie in den von ihnen bearbeiteten Ermittlungsverfahren nehmen. Wegen seiner Leitungsposition, Erfahrung und Fachkompetenz befolgten die Dezernenten die Hinweise und Empfehlungen des Angeklagten.
b) Neben den Beauftragungen der ‚m...‘ in Umsetzung der Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten A… traf der Angeklagte B… spätestens seit Dezember 2015 in seiner Funktion als Leiter der Zentralstelle eine Vielzahl weiterer, damit im Zusammenhang stehender Entscheidungen, um die Umsätze der Gesellschaft und damit seine Gewinnbeteiligung zu steigern. Hiervon hatte der Angeklagte A… keine Kenntnis. Diese Entscheidungen bezogen sich auf die nachfolgend dargestellten vier Teilkomplexe:
● Teilkomplex „Hilfstätigkeiten“
Der Angeklagte B… veranlasste, dass die freien Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ nicht mehr nur mit der Auswertung von Abrechnungsunterlagen befasst wurden, so wie dies bereits zuvor seitens des HMdJ genehmigt worden war, sondern auch mit weiteren im Ermittlungsverfahren anfallenden Tätigkeiten, für die keine besondere Sachkunde, insbesondere keine des ärztlichen Abrechnungswesens, erforderlich war. Diese Tätigkeiten durften dementsprechend auch nicht als Sachverständigenleistungen nach § 9 JVEG abgerechnet werden. Hierbei handelte es sich zum einen um Hilfstätigkeiten, die teilweise von den Sekretariaten der Staatsanwaltschaften bzw. der Zentralstelle oder auch von dem sachbearbeitenden Dezernenten vorzunehmen bzw. auszuführen gewesen wären, wie zum Beispiel das Einscannen und Kopieren von Unterlagen, das Anlegen von Akten, Sonderbänden und Beweismittelordnern, das Koordinieren der Rückgabe von Asservaten sowie das Entwerfen staatsanwaltschaftlicher Verfügungen. Diese Hilfstätigkeiten hätten von der ‚m…‘ höchstens mit 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer abgerechnet werden dürfen.
Zum anderen ließ der Angeklagte B… es zu, dass nicht nur diejenigen Mitarbeiterinnen der ‚m…‘, die in einem Verfahren zu Sachverständigen bestellt waren, mit der Erstellung von Gutachten oder anderen Sachverständigentätigkeiten befasst wurden, sondern dass zudem weitere Mitarbeiterinnen der Gesellschaft in den jeweiligen Verfahren Hilfstätigkeiten für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens ausführten. Diese Leistungen hätten allenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG in Höhe der von der ‚m…‘ an die freien Mitarbeiterinnen gezahlten Honorare in Rechnung gestellt werden dürfen. Sie wurden von der ‚m…‘ aber - was der Angeklagte B… wusste und auch billigte - als Sachverständigentätigkeit nach § 9 JVEG abgerechnet.
● Teilkomplex „Apothekenverfahren“
Die freien Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ erstellten auf Veranlassung des Angeklagten B… zudem Sachverständigengutachten, die für den sachgerechten Abschluss des Ermittlungsverfahrens unter keinem Gesichtspunkt erforderlich waren und deren Beauftragung deshalb unter Überschreitung des im Rahmen der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis bestehenden Ermessens erfolgte.
● Teilkomplex „Fertigung von Anklageschriften“
Darüber hinaus fertigten die freien Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ Teile von Anklageschriften, was die Gesellschaft gegenüber der Zentralstelle als Sachverständigentätigkeit abrechnete, obwohl hierfür keine rechtliche Grundlage bestand.
● Teilkomplex „Krankenhausverfahren“
Schließlich veranlasste der Angeklagte B…, dass die Zeugin W2… als Sachverständige für den Bereich der Abrechnung von Krankenhausleistungen – ein Bereich, der nicht unter die geschlossene Rahmenvereinbarung zwischen dem HMdJ und der ‚m…‘ fiel – nicht direkt von der Zentralstelle zu einem reduzierten Stundensatz, sondern stattdessen über die ‚m…‘ zu einem wesentlich teureren Honorarsatz beauftragt wurde.
c) Die ‚m…‘ rechnete ihre Leistungen in den vier Teilkomplexen gegenüber der Zentralstelle jeweils mit dem für Sachverständige geltenden Stundensatz gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG in der jeweils anwendbaren Fassung mit den in der Tabelle 8 bezeichneten Rechnungen ab, die vollständiger Teil der Urteilsfeststellungen sind.
Diese monatlich - getrennt für die einzelnen Ermittlungsverfahren - erstellten Rechnungen wurden jeweils zu Beginn des Folgemonats durch die Zeugin H1…, die bei der ‚m…‘ als Bürokraft tätig war, alleine auf Basis der Eintragungen der Sachverständigen in einem elektronisch eingerichteten Zeiterfassungsprogramm (ZEP) gefertigt, ohne dass dabei eine weitere sachliche oder inhaltliche Überprüfung stattfand. Danach wurden die Rechnungen von einem Boten der ‚m…‘ entweder persönlich an den Angeklagten B… übergeben oder auf der Geschäftsstelle der Zentralstelle für ihn abgegeben. Letzteres war zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt von ihm nicht zuletzt auch deshalb veranlasst worden, um eine möglichst umgehende Bearbeitung der Rechnungen durch die Kostensachbearbeiter der Staatsanwaltschaften und damit eine zeitnahe Bezahlung durch das Land Hessen zu ermöglichen. Darüber hinaus wurde durch diese Verfahrensweise eine mögliche Kenntnisnahme durch Vorgesetzte oder zentralstellenfremde Personen vermieden, eine Verpflichtung der staatsanwaltschaftlichen Dezernenten oder des nachgeordneten Personals zur Vorlage eingehender Post an die Abteilungs- und/oder die Behördenleitung der Generalstaatsanwaltschaft existierte nicht.
d) Die Rechnungen enthielten bis November 2018 /Anfang 2019 weder eine Beschreibung der durch die jeweiligen Sachverständigen konkret erbrachten Leistungen in den einzelnen Ermittlungsverfahren noch Angaben dazu, an welchen Tagen und in welchem Umfang die Tätigkeiten erbracht worden waren. Vielmehr beschränkten sie sich auf die pauschale Angabe der Anzahl der zu vergütenden Stunden und den Honorarsatz sowie die zu zahlende Umsatzsteuer. Nachdem die Bezirksrevisorin des Landgerichts D… diese Vorgehensweise beanstandet hatte, machte LOStAin C1… als Leiterin der unter anderem für die Geschäftsprüfungen zuständigen Abteilung I der Generalstaatsanwaltschaft den Angeklagten B… hierauf aufmerksam, indem sie ihm am 03.09.2019 den Prüfbericht der Bezirksrevisorin per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie unter Angabe der in dem Bericht im Zusammenhang mit den Beanstandungen genannten Aktenzeichen von zwei Ermittlungsverfahren der Zentralstelle (darunter das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten P1…) weiterleitete. Diese Vorgehensweise wählte sie, da der Angeklagte ausweislich des Berichts bereits veranlasst hatte, dass die beanstandete Praxis abgestellt worden sei.
Der Angeklagte hatte nach einem Gespräch mit der Bezirksrevisorin veranlasst, dass den Rechnungen künftig eine tabellarische Übersicht beigefügt wurde, aus der sich neben dem Honorarsatz sowie dem Datum und dem Umfang der geleisteten Stunden auch eine zumeist stichwortartige Tätigkeitsbeschreibung ergab, und antworte LOStAin C1… wie folgt:
„ganz lieben Dank für die Kenntnisgabe der Prüfungsniederschrift der Bezirksrevisorin des LG D…. Die von Frau Bezirksrevisorin angemahnten formalen Fehler bei der Rechnungsstellung sind bereits mit den beiden Sachverständigenbüros angesprochen und abgestellt worden. Hintergrund war, dass die Aufschlüsselung der den Abrechnungen zu Grunde liegenden Sachverständigentätigkeit nicht in den Rechnungen, sondern in internen Tätigkeitsprotokollen erfolgte. Dies ist entsprechend geändert worden, sodass die von Frau Bezirksrevisorin erhobene Kritik tatsächlich rein formaler Natur Ist. Hierauf hatte ich Frau Bezirksrevisorin auch bereits anlässlich der verfahrensbezogenen Kommunikation hingewiesen. Von den Verurteilten erhobene inhaltliche Beanstandungen der Sachverständigenrechnungen sind in den beiden benannten Verfahren bislang ohne Erfolg geblieben.“
e) Mit Ausnahme des Falles 136 (Rechnung der ‚C…‘ für den Monat Oktober 2019) wurden sämtliche Rechnungen durch den Angeklagten B… mit einem „Sachlich-richtig-Vermerk“ versehen, den er unterzeichnete und mit seinem Namensstempel versah. Hierbei hielt er es für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den abgerechneten Stunden (teilweise) um reine Hilfstätigkeiten handelte (Fälle 102 bis 129, 134, 143 bis 150, 152, 154 der Anklageschrift) oder die Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ mit der Fertigung von Anklageschriften beauftragt waren (Fälle 103, 110 bis 114, 135, 136, 139 bis 145 der Anklageschrift). In den Apothekenverfahren (Fälle 137 bis 146, 151, 152, 155 der Anklageschrift) war ihm bewusst, dass die beauftragten Gutachten nicht erforderlich waren, was er ebenfalls zumindest billigte. In den Krankenhausverfahren (Fälle 126 bis 135, 137 bis 156 der Anklageschrift) wusste er, dass die Zeugin W2… bereit gewesen wäre, sich für ein Stundenhonorar von 60 € netto direkt von der Zentralstelle beauftragen zu lassen. Diese Leistungen der ‚m…‘ hatte er veranlasst, um die Einnahmen der Gesellschaft und damit auch seine Gewinnbeteiligung zu steigern. Dieses Bestreben von Seiten des Angeklagten lag auch bei der für eine Auszahlung der abgerechneten Leistungen notwendigen Sachlich-richtig-Zeichnung der Rechnungen vor.
Anschließend wurden die Rechnungen von ihm - in den von ihm geführten Ermittlungsverfahren - oder dem zuständigen Dezernenten der Zentralstelle an die landgerichtlichen Staatsanwaltschaften, von denen die Verfahren übernommen worden waren, zur Anweisung der Kosten weitergeleitet. Dort existierten keine verschrifteten Vorgaben für die Rechnungsprüfung. Diese oblag jeweils den Sekretariatsleiterinnen, die hierfür an einer Schulung teilgenommen hatten und diese neben ihren Aufgaben im Sekretariat erledigten. Die Rechnungen wurden von den jeweiligen Kostensachbearbeitern lediglich noch auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft und nach Fertigung einer von ihnen unterzeichneten Auszahlungsanordnung durch einen weiteren Mitarbeiter (sogenannter SAP-Sachbearbeiter) anschließend kontiert und zur Zahlung angewiesen. Dabei lagen den Mitarbeitern lediglich die Rechnung und das für das jeweilige Ermittlungsverfahren durch die Geschäftsstelle der Zentralstelle angelegte Kostensonderheft vor, nicht aber die Ermittlungsakten. In keinem der Fälle beanstandeten die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften - etwa wegen bestehender Zweifel an der sachlichen Plausibilität oder auf Grund formaler Bedenken - die Rechnungen oder kürzten die Rechnungssummen. Soweit es bei der Kostensachbearbeitung in einigen wenigen Fällen aus Sicht der Mitarbeiter Anlass für Rückfragen gab, wurden diese telefonisch an den Angeklagten B… gerichtet, der in zumeist herablassender Art und Weise deutlich machte, dass es mit den Rechnungen seine Richtigkeit habe, diese von ihm bereits hinlänglich geprüft worden seien, und die Ermittlungsakten nicht vorgelegt werden könnten, da diese sehr umfangreich seien und für die weiteren Ermittlungen benötigt würden.
f) Insgesamt zahlte die Staatskasse des Landes Hessen für die in der Tabelle 8 aufgeführten Rechnungen einen Gesamtbetrag von 556.635,01 € durch Überweisung auf das bei der C…bank unter der Kontonummer … für die ‚m…‘ geführte Geschäftskonto.
Der Staatskasse entstand dadurch ein Schaden in Höhe von insgesamt 556.635,01 €.
Den in der Tabelle 8 aufgeführten Rechnungen lagen die nachfolgend unter 2. bis 5. dargestellten Sachverhalte und Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ zugrunde.
2. Teilkomplex „Hilfstätigkeiten“
(Fälle 102 bis 129, 134, 143 bis 150, 152, 154 der Anklageschrift)
a) Tätigkeiten der Zeuginnen B2… und K1… im Ermittlungsverfahren
gegen P1… (Fälle 102 bis 119 der Anklageschrift)
aa) In dem von der Zentralstelle übernommenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D… gegen den Anästhesisten P1… (Az. …) setzte die ‚m…‘ auf Veranlassung des Angeklagten B… mehrere Mitarbeiterinnen ein. Es handelte sich unter anderem um die Zeuginnen B2… und K1…, die beide nicht zu Sachverständigen bestellt und deshalb auch nicht mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden waren. Von Dezember 2015 bis Mai 2017 verrichtete die Zeugin K1… die aus der Tabelle 12.1 ersichtlichen Tätigkeiten, die als Hilfstätigkeiten nach § 12 JVEG einzuordnen und abzurechnen waren. Sie trug im ZEP insgesamt 1.703 Stunden, in der Tabelle 11.1 dargestellt sind, für die Arbeit in diesem Ermittlungsverfahren ein.
Die Zeugin B2… war von Dezember 2015 bis November 2016 unter anderem mit dem Anlegen von Ordnern, dem Abspeichern, Ausdrucken und Kopieren von Unterlagen, insbesondere Patientendaten und -dokumentationen, sowie dem Übertragen von Patientenangaben aus Arbeitsblättern in „Listen für Dr. …“, dem Anfertigen von Arbeitsblättern und dem Abgleich der Patientendaten mit dem Kassenbuch befasst. Im ZEP trug sie stets „do“ für Dokumentation ein (Tabelle 12.2), sie arbeitete insgesamt 1.490,3 Stunden, die in der Tabelle 11.2 ausgewiesen sind.
Diese Leistungen berechnete die ‚m…‘ der Staatsanwaltschaft D… als Sachverständigentätigkeit nach Anlage 1 zu § 9 JVEG (Honorargruppe M1) in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, die für die Abrechnung der Sachverständigenvergütung in diesem Verfahren anwendbar war, mit den aus der Tabelle 8 ersichtlichen Rechnungen. Aufstellungen darüber, welche Tätigkeiten in dem jeweiligen Rechnungszeitraum erbracht wurden, waren nicht beigefügt. Die ‚m…‘ vergütete die Tätigkeiten der Zeuginnen B2… und K1… - entsprechend deren Rechnungsstellungen gegenüber der ‚m…‘ - mit einem Stundenhonorar von 35 € (Zeugin B2…) bzw. 40 € (Zeugin K1…), jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Gemäß § 12 JVEG hätte sie auch nur diesen Betrag gegenüber der Staatsanwaltschaft abrechnen dürfen.
Für die Leistungen der Zeuginnen entstand der Staatskasse ein Schaden in Höhe von 46.867,56 € (Leistungen von K1… 20.265,70 €, Leistungen von B2… 26.601,86 €).
Nachdem gegen den Beschuldigten P1… Anklage erhoben worden war und das zuständige Landgericht D… die Zeugin K1… zum Hauptverhandlungstermin im März 2018 geladen hatte, teilte diese der Strafkammer mit Schreiben vom 22.01.2018 folgendes mit:
„[…] möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Sachverhalts im o.g. Verfahren keinerlei Angaben machen kann, da meine Tätigkeit in diesem Vorgang lediglich im Zusammenstellen von Patientenlisten (nur Patientendaten) ohne Bezug auf die Abrechnungsmodalitäten nach Vorgabe der Sachverständigen für Abrechnungen im Gesundheitswesen Frau W1… bestand. Ein Gutachten bzw. Teilgutachten wurde von mir nie erstellt. […]
Ich bitte um Prüfung, ob ich aus den oben aufgeführten Gründen zu diesem Gerichtstermin erscheinen muss und zeitnahe Benachrichtigung. […]“
bb) Das Landgericht D… verurteilte P1… am 12.04.2018 wegen Betruges in 3.172 Fällen, sprach ihn in zwei Fällen frei und legte ihm zugleich im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Strafverfahrens sowie seine Auslagen auf. Die Staatsanwaltschaft D… setzte daraufhin in dem nach Rechtskraft des Urteils folgenden Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem Kosten in Höhe von 427.532,36 € für verschiedene, während des Ermittlungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten der ‚m…‘, der ‚C…‘ und des Chefarztes Dr. … fest und forderte diesen Betrag mit Kostenrechnung vom 15.06.2018 von dem Verurteilten ein. Auf die hiergegen von P1… eingelegte Erinnerung wies das Landgericht D… am 17.09.2018 die ‚m…‘ darauf hin, dass ihre Rechnungen nicht plausibel seien und räumte ihr hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die ‚m…‘ bat daraufhin ihre freien Mitarbeiterinnen, die von ihnen ausgeführten Tätigkeiten zu konkretisieren und übersandte anschließend unter dem 22.10.2018 die konsolidierten Einzeltätigkeitsnachweise an das Landgericht D…. Der Angeklagte B… nahm für die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 04.10.2018 ebenfalls zu der Kostenerinnerung Stellung. Er führte unter anderem zu Art und Umfang der Tätigkeit der ‚m…‘ aus und legte dar, weshalb diese Tätigkeiten nicht von den Ermittlungsbehörden übernommen werden konnten, sondern als Sachverständigentätigkeit einzuordnen seien. Zu den pauschalierten Rechnungen der ‚m…‘ merkte der Angeklagte an, diese Art der Rechnungsstellung ohne Einzeltätigkeitsnachweise sei mit der Zentralstelle abgesprochen und diene allein der „Übersichtlichkeit des Kostensonderbandes“.
cc) Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht D… führte im Jahre 2019 eine kostenrechtliche Prüfung der Staatsanwaltschaft D… durch und sah sich unter anderem aufgrund der Rechtsmittel von P1… in ihrer Prüfungsniederschrift vom 01.09.2019 zu Hinweisen an die „anordnungsbefugten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ veranlasst. Dabei betonte sie nachdrücklich, dass abgerechnete Sachverständigentätigkeiten nachvollziehbar aufzuschlüsseln seien, pauschale Stundenabrechnungen genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. Unter anderem in dem Verfahren gegen P1… seien über Monate hinweg nicht ausreichend konkretisierte Sachverständigenrechnungen als sachlich und rechnerisch richtig genehmigt worden. Wegen der Abrechnungsmodalitäten habe sie bereits mit dem Angeklagten B… gesprochen, der zugesichert habe, dass zukünftig korrekte Abrechnungen übersandt werden würden. Darüber hinaus beanstandete die Bezirksrevisorin, dass die Kostenbearbeitung nicht durch originäre Kostenbeamte erfolge, sondern von den Sekretariatsmitarbeitern neben ihren umfangreichen Aufgaben im Sekretariat miterledigt würden, denen für die teilweise erforderlichen umfangreichen kostenrechtlichen Recherchen sowohl die Zeit als auch die adäquate Ausbildung fehle.
Die Prüfungsniederschrift der Bezirksrevisorin wurde am 03.09.2019 dem Generalstaatsanwalt, seiner Ständigen Vertreterin, der Zeugin K2…, sowie der Leiterin der für die Geschäftsprüfungen zuständigen Abteilung I der Generalstaatsanwaltschaft, der Zeugin C1…, zugeleitet. Letztere übersandte die Prüfungsniederschrift am selben Tag per E-Mail „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ an den Angeklagten B…. Dieser antwortete, die angemahnten formalen Fehler bei der Rechnungsstellung seien bereits mit den Sachverständigenbüros - gemeint waren die ‚m…‘ und die ‚C…‘ - besprochen und abgestellt worden. Hintergrund sei, dass die Aufschlüsselung der Tätigkeiten nicht in den Rechnungen, sondern in „internen Tätigkeitsprotokollen“ erfolgt sei. Dies sei unterdessen geändert worden, so dass die Kritik der Bezirksrevisorin tatsächlich „rein formaler Natur“ sei. Die Zeugin C1… sah den Vorgang in Bezug auf die bisherige Verfahrensweise der Zentralstelle damit als erledigt an und gab die Prüfungsniederschrift in den Geschäftsgang. Der Vorgang wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft wegen des Hinweises der Bezirksrevisorin, die Kostensachbearbeitung speziell geschulten Kostenbeamten zu übertragen, in der Folgezeit im Hinblick auf entsprechende Stellenanmeldungen bei den Haushaltsplanungen weiterbearbeitet, ohne dass jedoch insoweit Erfolge festgestellt werden konnten.
dd) In dem Kostenerinnerungsverfahren reduzierte das Landgericht D… mit seinem Beschluss vom 06.06.2019 die Rechnung der Staatsanwaltschaft D… um Ausbildungs- und Fortbildungskosten der ‚m…‘ in Höhe von 1.041,25 € und wies die Erinnerung im Übrigen zurück. Diese Entscheidung griff der Verurteilte mit der Beschwerde an, die er während des Beschwerdeverfahrens auf die Kosten für die Beauftragung der ‚m…‘ in Höhe von 365.5665,45 € beschränkte. Der für die Entscheidung zuständige 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts F… hob am 11.11.2019 (Az. …) den Beschluss des Landgerichts D… vom 06.06.2019 auf und reduzierte die in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft D… vom 15.06.2018 veranschlagten Kosten für die Tätigkeiten der ‚m…‘ auf 59.677,32 €. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, es lägen keine prüffähigen Rechnungen der ‚m…‘ vor. Maßgeblich für den notwendigen Inhalt einer Kostenrechnung sei ihr Zweck, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Jede Kostenrechnung müsse daher nachprüfbar und nachvollziehbar gestaltet sein. Daraus ergebe sich, dass aufgeschlüsselte Kostenrechnungen erforderlich seien. Hinsichtlich der Rechnungen der ‚m…‘ führte der Senat zudem aus:
„Diesen (Mindest-)Anforderungen genügen die von der M… GmbH in den Jahren 2012 bis 2017 vorgelegten Rechnungen hingegen nicht ansatzweise. Die Rechnungen erschöpfen sich in der Angabe der Stundenzahl multipliziert mit dem Stundensatz und der hieraus folgenden Angabe des Gesamtbetrages. Sie enthalten hingegen keinerlei Angaben, welche Tätigkeiten in dem jeweiligen-Rechnungszeitraum seitens der M… GmbH erbracht worden sind. Insofern dies nach Angaben des in hiesigem Verfahren als Ermittlungsführer tätigen Oberstaatsanwalts der sämtliche Rechnungen vor der jeweiligen Auszahlung als richtig abgestempelt und unterzeichnet hat auf einer Absprache mit ihm dergestalt beruht, dass die M… GmbH im Rahmen der Gutachtenaufträge zur Übersichtlichkeit des Kostenbandes" keine Einzeltätigkeitsnachweise zu erbringen habe, ist diese Praxis grob rechtswidrig, da sie dem Erfordernis einer aufgeschlüsselten Rechnung (s. o.) nicht annähernd entspricht.“
Des Weiteren vertrat der Senat die Ansicht, bei der Tätigkeit der ‚m…‘ habe es sich nicht um eine Sachverständigentätigkeit gehandelt.
ee) Die Staatskasse zahlte für die Leistungen der Zeuginnen K1… und B2… insgesamt 190.001,35 €. Da die Arbeiten der Zeugin K1… nur mit 81.062,80 € abgerechnet werden durften und die der Zeugin B2… mit 62.071,00 € (insgesamt 143.433,80 €), entstand ein Schaden in Höhe von 46.867,56 €.
b) Tätigkeiten der Zeuginnen E1… und L2… im Ermittlungsverfahren
gegen M2… (Fälle 143 bis 150, 152 und 154 der Anklageschrift)
aa) In einem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D... gegen den Zahnarzt M2… (Az. …), das von der Zentralstelle übernommen worden war, beauftragte die seinerzeit zuständige Dezernentin StAin K3… am 29.03.2017 mit dem üblichen Formularschreiben der Zentralstelle die ‚m…‘ mit der Begutachtung. Die Zeugin E1…, die bei der ‚G…‘ angestellt war, übernahm für die ‚m…‘ als Sachverständige die Bearbeitung des Auftrages.
Am 07.05.2019 fand eine Durchsuchung der Praxis des Beschuldigten statt, an der neben StA H2…, der mittlerweile als Dezernent für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens zuständig war, auch die Zeugin E1… teilnahm. Die bei der Durchsuchung sichergestellten Asservate, darunter auch Patientenunterlagen und -Karteikarten, wurden anschließend bei der Zeugin verwahrt und von ihr für das Gutachten gesichtet. Neben ihrer Arbeit an dem Gutachten übernahm die Zeugin E1… in Absprache mit StA H2… die Verwaltung der Asservate, indem sie unter anderem für M2… als Ansprechpartnerin zur Verfügung stand, wenn dieser Kopien seiner Patientenunterlagen benötigte. Die Zeugin wurde auch mit weiteren Tätigkeiten befasst, die keinen Bezug zu dem Gutachten hatten und vom Sekretariat der Zentralstelle hätten erledigt werden können; unter anderem legte sie Akten für das Ermittlungsverfahren an und erledigte Kopier- und Scantätigkeiten. Ab dem 08.05.2019 setzte die ‚m…‘ auch die Zeugin L2… in dem Ermittlungsverfahren gegen M2… ein. Diese wurde nicht als Sachverständige bestellt und unterstützte die Zeugin E1… bis zum Monatsende bei Scan- und Kopiertätigkeiten, die keinen Bezug zu dem von der Zeugin E1… zu erstellenden Gutachten hatten.
Von Mai bis Dezember 2019 sowie im Februar und April 2020 war die Zeugin E1… insgesamt 709,8 Stunden in dem Ermittlungsverfahren gegen M2… tätig, davon hatten die nachfolgend aufgeführten 203 Stunden, die auf die im Einzelnen in der Tabelle 12.3 genannten Tätigkeiten entfielen, keinen Bezug zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens, sondern waren reine Sekretariats- oder anderweitige Bürotätigkeiten (im Folgenden die „Hilfstätigkeiten“):
Fall Anklage
Monat
Stunden
05/2019
16,6
06/2019
20,2
07/2019
5,2
08/2019
24,2
09/2019
0,7
10/2019
0,0
11/2019
48,5
12/2019
36,4
02/2020
14,0
04/2020
37,2
∑
203,0
Die weiteren, von der Zeugin in diesem Zeitraum geleisteten 506,8 Stunden, erfolgten zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens. Die ‚G…‘, bei der die Zeugin E1… angestellt war, stellte der ‚m…‘ sämtliche Arbeitsstunden für das Ermittlungsverfahren zu einem Stundensatz von 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 41,65 €) in Rechnung.
bb) Die Zeugin L2… war im Mai 2019 64,2 Stunden in dem Ermittlungsverfahren gegen M2… tätig und verrichtete die in der Tabelle 12.4 genannten Arbeiten (Fall 143 der Anklageschrift), bei denen es sich ebenfalls ausschließlich um Hilfstätigkeiten handelte.
Die ‚m…‘ rechnete sämtliche Arbeitsstunden der Zeuginnen E1… und L2… mit den in der Tabelle 8 genannten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft D… als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG mit einem Stundensatz von 65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 77,35 €) ab.
Der Staatskasse entstanden durch die vom Angeklagten B… veranlassten Auszahlungen Kosten in Höhe von 59.868,90 €, davon entfielen 20.667,92 € auf die Hilfstätigkeiten. Unter Berücksichtigung, das diese 267,2 Stunden (203 Stunden + 64,2 Stunden) Hilfstätigkeiten nur mit einem Stundensatz von 35 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer hätten abgerechnet werden dürfen (11.128,88 €), entstand der Staatskasse durch die Abrechnung der Hilfstätigkeiten mit dem Honorarsatz für Sachverständige ein Schaden in Höhe von 9.539,04 €.
c) Tätigkeiten der Zeugin L2… in den Ermittlungsverfahren gegen
H3…/F1…, R2…, C2…, A2…,
H4… und G3… (Fälle 105 bis 113, 117 bis 124, 134 der
Anklageschrift)
Die ‚m…‘ setzte die Zeugin L2… in weiteren von der Zentralstelle geführten Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten
· H3…/F1… (Az. …, Staatsanwaltschaft F…),
· R2… (Az. …, Staatsanwaltschaft D…),
· C2… (Az. …, Staatsanwaltschaft F…),
· A2… (Az. …, Staatsanwaltschaft F…),
· H4… (Az. …, Staatsanwaltschaft F…),
· G3… (Az. …, Staatsanwaltschaft M…)
ein, in denen andere freie Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ als Sachverständige bestellt waren. In diesen Ermittlungsverfahren führte die Zeugin L2… von März bis November 2016, März bis Juli 2017, September bis November 2017 sowie im September 2018 Hilfstätigkeiten, aber auch Arbeiten zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens aus.
Die Zeugin L2… rechnete ihre Tätigkeiten gegenüber der ‚m…‘ mit Stundensätzen von 30 €, 35 € und 40 €, jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, ab, die von der ‚m…‘ beglichen wurden.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft D..., F… bzw. M… stellte die ‚m…‘ die Leistungen der Zeugin L2… jeweils als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung mit einem Stundensatz von 65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 77,35 €) in Rechnung. Die Arbeitsstunden der Zeugin, die zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens notwendig waren, hätte die ‚m…‘ jedoch lediglich als notwendigen Aufwand für Hilfskräfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung maximal in Höhe der von ihr an die Zeugin L2… gezahlten Vergütung abrechnen dürfen.
Der Angeklagte B… zeichnete die entsprechenden, in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen der ‚m…‘ sachlich-richtig. Hierbei hielt er es für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei den abgerechneten Stunden (teilweise) um Hilfstätigkeiten sowie um zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendige Tätigkeiten handelte.
Für die Hilfstätigkeiten hätte die ‚m…‘ höchstens ein Honorar in Höhe von 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer pro Stunde abrechnen dürfen.
aa) Verfahren gegen H3…/F1… (Fälle 105 bis 108 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete am 08.04.2015 gegen die Orthopäden H3… und F1… ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von Privatpatienten durch Abrechnung radiologischer Leistungen ein, die von Radiologen tatsächlich erbracht und von den Orthopäden unter Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ als eigene Leistungen abgerechnet worden sein sollten (Az. …, Staatsanwaltschaft F…). Am 16.05.2015 beauftragte der Angeklagte die ‚m…‘ mit der Begutachtung und bestellte die Zeugin H5… zur Sachverständigen. Den Gutachtenauftrag der Zeugin H5… schrieb er am 29.04.2016 fort.
Die Zeugin L2… arbeitete von März bis Juni 2016 wie nachfolgend dargestellt insgesamt 230,8 Stunden in dem Ermittlungsverfahren und war hierbei mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Tätigkeiten befasst, die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens der Zeugin H5… notwendig waren:
Fall Anklage
Monat
Stunden
03/2016
5,0
04/2016
60,9
05/2016
67,0
06/2016
97,9
∑
230,8
Die Zeugin H5… legte ihr Sachverständigengutachten unter dem 01.07.2016 vor.
Die ‚m…‘ beglich die Honorar-Abrechnungen der Zeugin L2…, die für ihre Tätigkeiten einen Stundensatz von 30 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer erhielt, und rechnete die Arbeitsstunden mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit 17.852,38 € ab. Da sie nur 8.239,56 € hätte abrechnen dürfen, entstand ein Schaden in Höhe von 9.612,82 €.
bb) Verfahren gegen R2… (Fälle 109, 110 der Anklageschrift)
Am 25.02.2015 leitete der Angeklagte B… gegen R2…, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderheilkunde, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges durch Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter ärztlicher Leistungen ein (Az. …, Staatsanwaltschaft D…). Der Angeklagte beauftragte am 26.06.2015 die ‚m…‘ mit der Begutachtung der Beweismittel in gebührenrechtlicher Hinsicht, die von der Zeugin S2… übernommen wurde. Am 27. und 28.07.2016 nahmen diese sowie die Zeugin L2… und weitere freie Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ an der Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten des Beschuldigten teil. Bei der Durchsuchungsmaßnahme wurden Karteikarten und weitere Unterlagen sichergestellt und an die Zeugin S2… übergeben.
Die Zeugin L2… war im Juli und August 2016 insgesamt 40,2 Stunden in dem Ermittlungsverfahren mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Tätigkeiten befasst, wobei die im Juli 2016 geleisteten Arbeitsstunden für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens der Zeugin S2… notwendig waren; bei den im August 2016 erbrachten Leistungen handelte es sich entweder um Hilfstätigkeiten oder um für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendige Arbeiten:
Fall Anklage
Monat
Stunden
07/2016
32,8
08/2016
7,4
∑
40,2
Die Zeugin S2… stellte ihr Sachverständigengutachten unter dem 26.04.2016 fertig; es ging am 28.04.2016 bei der Zentralstelle ein.
Die Zeugin L2… rechnete die von ihr im Juli 2016 geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 30 € und die im August geleisteten Stunden mit einem Stundensatz von 35 €, jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, ab. Die ‚m…‘ beglich diese Rechnungen und rechnete sie ihrerseits mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft D… mit 3.109,47 € ab. Da sie nur 1.630,30 € hätte abrechnen dürfen (1.170,96 € [Juli], 308,21 € [August]), entstand ein Schaden in Höhe von 1.630,30 €.
cc) Verfahren gegen C2… (Fälle 117, 118 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete mit Verfügung vom 09.04.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen den Orthopäden C2… wegen des Verdachts des Betruges ein (Az. …, Staatsanwaltschaft F…). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, radiologische Leistungen, die tatsächlich von einer radiologischen Praxis erbracht worden waren, unter Verstoß gegen die Vorschriften der GOÄ als eigene Leistungen abgerechnet zu haben. Am 16.05.2015 beauftragte der Angeklagte die ‚m…‘ mit der Begutachtung der Beweismittel in gebührenrechtlicher Hinsicht und bestellte zunächst die Zeugin N1… (geborene …) zur Sachverständigen. Spätestens seit dem 14.02.2017 übernahm die Zeugin H6… den Gutachtenauftrag.
Die Zeugin L2… war im März und April 2017 insgesamt 53,1 Stunden in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten C2… mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Hilfstätigkeiten und Tätigkeiten, die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens der Zeugin H6… notwendig waren, befasst, die sich wie folgt verteilen:
Fall Anklage
Monat
Stunden
Tätigkeiten
03/2017
7,6
Hilfstätigkeiten
22,6
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
04/2017
22,9
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
∑
53,1
Das Gutachten der Zeugin H6… vom 05.04.2017 ging am 11.04.2017 bei der Zentralstelle ein.
Die Zeugin L2… rechnete ihre Arbeitsstunden gegenüber der ‚m…‘ mit einem Stundensatz von 40 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ab. Die ‚m…‘ beglich diese Rechnungen und rechnete die erbrachten Leistungen mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft F… als Sachverständigentätigkeit mit 4.107,28 € ab. Da sie nur 2.482,34 € hätte abrechnen dürfen (316,54 € + 1.075,76 € [März]+ 1.090,04 € [April]), entstand ein Schaden in Höhe von 1.624,95 €.
dd) Verfahren gegen A2… (Fälle 117 bis 121, 134 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete mit Verfügung vom 18.09.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker A2… sowie seine Kunden D1… und S3… wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen ein (Az. …, Staatsanwaltschaft F…). Dem Beschuldigten A2… wurde vorgeworfen, im Einvernehmen mit D1… und S3… Rezeptverordnungen für hochpreisige Medikamente betrügerisch gegenüber den Krankenkassen abgerechnet und anstelle der Medikamente Bargeld oder Waren des Apothekensortiments an die Mitbeschuldigten überlassen zu haben (siehe hierzu die Ausführungen in den Teilkomplexen „Apothekenverfahren“ und „Fertigung von Anklageschriften“).
Am 02.10.2013 beauftragte der Angeklagte die ‚m…‘ mit der Begutachtung der Beweismittel, wobei der Auftrag mehrmals fortgeschrieben wurde. Spätestens seit dem 27.01.2014 übernahmen die Zeuginnen A4… und H5… die Begutachtung.
Die Zeugin L2… war von März bis Juli 2017 und im September 2018 insgesamt 388,6 Stunden in dem Ermittlungsverfahren mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Hilfstätigkeiten und Arbeiten, die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens der Zeuginnen A4… und H5… notwendig waren, befasst, die sich wie folgt verteilen:
Fall Anklage
Monat
Stunden
Tätigkeiten
03/2017
49,8
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
04/2017
32,0
21,0
Hilfstätigkeiten
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
05/2017
102,3
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
06/2017
91,8
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
07/2017
30,0
Hilfstätigkeiten oder
Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
09/2018
61,7
Hilfstätigkeiten
∑
388,6
Das Schlussgutachten der Zeuginnen A4… und H5…, datierend vom 04.10.2018, ging spätestens am 05.10.2018 bei der Zentralstelle ein.
Die Zeugin L2… rechnete ihre von März bis Juni 2017 und im September 2018 geleisteten Arbeitsstunden gegenüber der ‚m…‘ mit einem Stundensatz von 40 € und ihre Leistungen im Juli 2017 zu einem Stundensatz von 35 €, jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ab. Die ‚m…‘ beglich die Rechnungen und stellte die Leistungen der Zeugin mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen der Staatsanwaltschaft F… als Sachverständigentätigkeit mit 30.058,21 € ab. Da sie nur 18,128,46 € hätte abrechnen dürfen (2.370,48 € [März], 1.332,80 € + 999,60 € [April], 4.869,48 € [Mai], 4.369,68 € [Juni], 1.249,50 € [Juli], 2.936,92 € [September]), entstand ein Schaden in Höhe von 11.929,75 €.
ee) Verfahren gegen H4… (Fälle 111 bis 113 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete mit Verfügung vom 08.04.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen den Orthopäden H4… und andere wegen betrügerischer Abrechnung radiologischer Leistungen ein (Az. …, Staatsanwaltschaft F…). Er beauftragte am 15.05.2015 die ‚m…‘ und bestellte am 16.05.2015 die Zeugin T1… (vormals …) als Sachverständige.
Die Zeugin L2… erbrachte von September bis November 2016 in diesem Ermittlungsverfahren die nachfolgend aufgeführten Arbeitsstunden mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Hilfstätigkeiten bzw. Arbeiten, die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren:
Fall Anklage
Monat
Stunden
09/2016
87,8
10/2016
70,5
11/2016
121,0
∑
279,3
Gegenüber der ‚m…‘ liquidierte L2… ihre Arbeiten mit einem Stundensatz in Höhe von 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die ‚m…‘ beglich die Rechnungen und rechnete sie gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen als Sachverständigentätigkeit mit 21.603,86 € ab. Da sie nur 11.632,85 € hätte abrechnen dürfen, entstand ein Schaden in Höhe von 9.971,01 €.
Die Zeugin T1… stellte ihr Gutachten unter dem 02.02.2017 fertig.
ff) Verfahren gegen G3… (Fälle 122 bis 124 der Anklageschrift)
Am 13.07.2016 leitete der Angeklagte B… ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten G3… ein, dem zur Last gelegt wurde, als Geschäftsführer der ‚M…GmbH‘ Transportleistungen gegenüber den Krankenkassen betrügerisch abgerechnet zu haben (Az. …, Staatsanwaltschaft M…). StA H2…, der als Dezernent für das Ermittlungsverfahren zuständig war, beauftragte am 02.08.2017 die ‚m…‘ mit der Begutachtung der Beweismittel.
Am 21.09.2017 fand eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschuldigten statt, an der für die ‚m…‘ die Zeuginnen L1…, S2…, H5… und A4… teilnahmen.
Die Zeugin L2…, die nicht als Sachverständige bestellt war, erbrachte von September bis November 2017 in diesem Ermittlungsverfahren die nachfolgend aufgeführten Arbeitsstunden mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Hilfstätigkeiten bzw. Arbeiten, die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren.
Fall Anklage
Monat
Stunden
09/2017
37,5
10/2017
112,7
11/2017
179,0
∑
329,2
Die Zeugin L2… rechnete diese Arbeiten gegenüber der ‚m…‘ mit einem Stundensatz von 35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ab. Die ‚m…‘ beglich die Rechnungen und stellte die Leistungen der Zeugin mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen der Staatsanwaltschaft M… als Sachverständigentätigkeit mit 25.463,62 € in Rechnung. Da sie nur 13.711,18 € hätte abrechnen dürfen, entstand ein Schaden in Höhe von 11.752,44 €.
Spätestens am 29.08.2018 übernahm die Zeugin H7… die Begutachtung und wurde als Sachverständige bestellt.
d) Tätigkeiten der Zeugin L2… in den Ermittlungsverfahren V1…
und B3 (Fälle 110 bis 117, 125 bis 129 der Anklageschrift)
Die Zeugin L2… war ferner in den Ermittlungsverfahren der Zentralstelle gegen die Beschuldigten
· V1… (Az. …, Staatsanwaltschaft F…),
· B3… (Az. …, Staatsanwaltschaft W…),
als Sachverständige bestellt. In diesen Ermittlungsverfahren wurde sie von August 2016 bis März 2017 und von Dezember 2017 bis April 2018 nicht nur mit Tätigkeiten befasst, für die eine besondere Sachkunde erforderlich war oder die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren, sondern auch mit Hilfstätigkeiten. Die ‚m…‘ stellte diese Leistungen der Zeugin der Staatsanwaltschaft F… bzw. der Staatsanwaltschaft W… als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung mit einem Stundensatz von 65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (insgesamt 77,35 €) in Rechnung.
aa) Verfahren gegen V1… (Fälle 110 bis 117 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete am 09.04.2015 gegen den Orthopäden V1… ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges zum Nachteil von Privatpatienten ein. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, radiologische Leistungen, die tatsächlich von Radiologen erbracht wurden, entgegen den Regelungen der GOÄ als eigene Leistungen abgerechnet zu haben. Am 23.05.2015 beauftragte der Angeklagte die ‚m…‘ mit der Begutachtung und bestellte die Zeugin H6… zur Sachverständigen, den Gutachtenauftrag schrieb er am 29.04.2016 fort. Spätestens im August 2016 löste die Zeugin L2… die Zeugin H6… als Sachverständige ab. Sie stellte ihr Gutachten unter dem 13.03.2017 fertig.
Von August 2016 bis März 2017 war die Zeugin L2… insgesamt 332,8 Stunden in dem Ermittlungsverfahren tätig und mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Tätigkeiten befasst, wobei es sich bei den nachfolgend aufgeführten Stunden um Hilfstätigkeiten handelte:
Fall Anklage
Monat
Stunden
08/2016
0,0
09/2016
12,7
10/2016
16,7
11/2016
3,5
12/2016
10,2
01/2017
20,4
02/2017
28,1
03/2017
0,0
∑
91,6
Die ‚m…‘ rechnete die Leistungen der Zeugin L2… mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit 7.085,26 € ab. Da sie nur 3.815,14 € hätte abrechnen dürfen, entstand ein Schaden in Höhe von 3.270,12 €.
bb) Verfahren gegen B3… (Fälle 126 bis 129 der Anklageschrift)
Am 20.11.2015 leitete der Angeklagte B… ein Ermittlungsverfahren gegen den Masseur und medizinischen Bademeister B3…, der eine Praxis für Physiotherapie betrieb, wegen Betruges und Urkundenfälschung ein. Ihm wurde vorgeworfen, ohne die erforderliche Berechtigung „Krankengymnastik PNF“ für gesetzlich Versicherte gegenüber der Krankenkasse abgerechnet und zu diesem Zweck ein gefälschtes Zertifikat zum Nachweis der erfolgreich absolvierten Weiterbildung für die „Krankengymnastik PNF“ übersandt zu haben. Zudem soll der Beschuldigte ärztliche Verordnungen verfälscht haben.
Am 13.06.2017 beauftragte der Angeklagte die ‚m…‘ mit der Begutachtung und bestellte zunächst die Zeugin L1… zur Sachverständigen. Spätestens am 13.09.2017 übernahm die Zeugin L2… die Begutachtung.
L2… war von Januar bis April 2018 in dem Ermittlungsverfahren mit den in der Tabelle 12.4 dargestellten Tätigkeiten befasst, wobei es sich bei den nachfolgend aufgeführten Stunden um Hilfstätigkeiten handelte:
Fall Anklage
Monat
Stunden
01/2018
0,0
02/2018
0,0
03/2018
10,6
04/2018
51,5
∑
62,1
Sie stellte ihr Gutachten am 12.09.2018 fertig. Die ‚m…‘ rechnete die Leistungen der Zeugin L2… mit den in der Tabelle 8 dargestellten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft W… mit 4.803,44 € ab. Da sie nur 2.586,47 € hätte abrechnen dürfen, entstand ein Schaden in Höhe von 2.216,97 €.
3. Teilkomplex „Apothekenverfahren“
(Fälle 137 bis 146, 151, 152, 155 der Anklageschrift)
a) In dem Ermittlungsverfahren der Zentralstelle gegen den Apotheker A3… (Staatsanwaltschaft F…, Az. …) wegen des Vorwurfs des Betruges zum Nachteil verschiedener gesetzlicher Krankenkassen war der Angeklagte B… als Dezernent zuständig. A3… wurde vorgeworfen, als Inhaber der M…- und der P…-Apotheke in F… von seinen Kunden Rezepte für hochpreisige Arzneimittel zum Zwecke der Abrechnung gegenüber den Kostenträgern entgegengenommen und ihnen vereinbarungsgemäß anstelle der verordneten Arzneimittel andere Arzneimittel oder freiverkäufliche Waren des Apothekensortiments (wie zum Beispiel Kosmetika oder Vitamine) oder auch Bargeld im Wert von einem Teil des Apothekenpreises für das jeweils verordnete Arzneimittel überlassen zu haben. Ab dem 01.01.2010 übernahm A2…, der Bruder des A3…, die Apothekenleitung. In der Folgezeit sollen A3…, der weiterhin als Angestellter der M…-Apotheke tätig gewesen sein soll, und A2… die genannten Tauschgeschäfte mit einigen Kunden der Apotheke, den sogenannten „Tauschkunden“, durchgeführt haben.
aa) Der Angeklagte B… leitete am 18.09.2013 gegen A2… und seine Kunden D1… und S3…ein Ermittlungsverfahren ein. Am 02.10.2013 beauftragte er die ‚m…‘ mit dem Formularschreiben der Zentralstelle mit der „Begutachtung der vorhandenen Beweismittel in gebührenrechtlicher Hinsicht und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten“, obwohl das Ermittlungsverfahren keinerlei Bezüge zu Fragen des ärztlichen Abrechnungswesens hatte. Die Zeuginnen A4… und H5… wurden als Sachverständige bestellt. Die Einzelheiten der Begutachtung sollten ausweislich der Beauftragung in einer Besprechung erörtert werden. Der Gutachtenauftrag wurde mehrfach von ihm, aber auch mit seinem Wissen von den zeitweise zuständigen Dezernenten StA W3… und StA H2… fortgeschrieben und mit den Zeuginnen erörtert. Unter anderem sollten die Zeuginnen für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 begutachten, inwieweit Rezeptverordnungen für bestimmte Medikamente der Tauschkunden gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet wurden und prüfen, in welchem Verhältnis diese Abrechnungen zu dem tatsächlichen Wareneingang der Apotheken standen.
In seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen als Beschuldigter am 10.04.2014 und am 09.09.2014 ließ A2… sich geständig ein und teilte außerdem mit, er habe nicht nur mit D1… und S3…, sondern auch mit seinen Kunden K4… und S4… entsprechende Tauschgeschäfte durchgeführt. Er nannte auch die jeweiligen Zeiträume, in denen er die Tauschgeschäfte durchgeführt hatte, die von den Kunden jeweils eingetauschten Rezeptverordnungen unter Bezeichnung des jeweiligen „Tauschmedikaments“ sowie die „Wechselkurse“, die jeweils einen prozentualen Anteil vom Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels ausmachten. A3… ließ sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 30.01.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft ebenfalls geständig ein und teilte mit, er habe unter anderem mit den Kunden E2… und R3… entsprechende Tauschgeschäfte durchgeführt. Zudem habe der Kunde S5… mit ihm Rezeptverordnungen, die auf seine Tochter S6… ausgestellt waren, getauscht.
bb) Der Angeklagte B… leitete daraufhin Ermittlungsverfahren gegen folgende Beschuldigte ein, die im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft F… eingetragen wurden:
● K4… (Az. …),
● S4… (Az. …),
● E2… (Az. ...),
● R3… (Az. …),
● S6… (Az. …), wobei das Ermittlungsverfahren sich später auch gegen S5… richtete.
In diesen Ermittlungsverfahren beauftragte der Angeklagte B… ebenfalls die ‚m…‘ und bestellte die Zeuginnen A4... und H5… als Sachverständige. Auch in den Folgeverfahren sollte eine Begutachtung erfolgen, inwieweit durch die M…- und die P…-Apotheke bestimmte Rezeptverordnungen für die Tauschkunden, insbesondere für die von A3 und A2 jeweils genannten „Tauschmedikamente“, abgerechnet wurden und in welchem Verhältnis diese Abrechnungen zu dem tatsächlichen Wareneingang der Apotheken standen. Hierbei war dem Angeklagten B… bewusst und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass das Gutachten für das Ermittlungsverfahren gegen A2… diese Feststellungen bereits enthalten würde und auch die Ermittlungsverfahren gegen die Tauschkunden durch die Verwertung dieser Feststellungen hätten abgeschlossen werden können. Die weiteren Gutachten beauftragte er dennoch, da er die Umsätze der ‚m…‘ und damit seine eigene Beteiligung an den Gewinnen der Gesellschaft steigern wollte. Daneben beauftragte er die Zeuginnen, sogenannte „Umsatzberichte Rezepte“ über die jeweils für die Beschuldigten gegenüber den Krankenkassen abgerechnete Rezeptverordnungen zu erstellen. Die Zeugin A4… teilte dem Angeklagten B… am 15.04.2015 per E-Mail mit dem Betreff „A2…, D1…, Folgeverfahren“ mit, in welchen Aktenbänden sie die Umsatzberichte für die Ermittlungsverfahren K4… und S4… jeweils abgelegt habe. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Beschuldigten E2…, R3… sowie S6… in dem Ermittlungsverfahren gegen A2… bereits im letzten Jahr Umsatzberichte angefertigt worden seien und erkundigte sich, ob diese auch für die neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren verwendet werden könnten oder neue Berichte gefertigt werden sollten. Der Angeklagte B… beantwortete die Frage der Zeugin am selben Tag mit
„Bitte neue Berichte für die Folgeverfahren fertigen. Diese können inhaltlich identisch sein, sollten aber erkennbar für das Folgeverfahren gefertigt sein.“
Am 24.01.2017 verfügte der Angeklagte B… in dem Ermittlungsverfahren gegen A2…, dass die Apothekenverfahren künftig im Dezernat des gesondert Verfolgten H2… bearbeitet werden sollten und veranlasste die entsprechenden Übertragungen der Ermittlungsverfahren. H2… stimmte sich nach der Übernahme der Verfahren hinsichtlich der Bearbeitung mit dem Angeklagten B… ab, welcher über den Fortgang der Verfahren stets im Bilde war.
cc) Das 1753 Seiten umfassende Schlussgutachten der Zeuginnen A4… und H5… in dem Ermittlungsverfahren gegen A2… datierte vom 04.10.2018 (im Folgenden das „Schlussgutachten“) und ging spätestens am 05.10.2018 bei der Zentralstelle ein. Dieses Schlussgutachten enthielt unter anderem Feststellungen zu sämtlichen im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 von der M…- und der P…-Apotheke abgerechneten Rezeptverordnungen der Beschuldigten K4…, S4…, E2…, R3… sowie S6… für die mit ihnen vereinbarten Tauschmedikamente ‚Exjade‘, ‚Humira‘ bzw. ‚Privigen‘. Mit den Beschuldigten E2… und R3… war darüber hinaus jeweils ein weiteres Tauschmedikament vereinbart (‚Siklos‘ bzw. ‚Octagam‘), zu welchem das Schlussgutachten - entsprechend der Beauftragung - jedoch keine Feststellungen enthielt.
Ein finaler Entwurf der Anklageschrift, der von den Zeuginnen A4… und H5… unter Mitwirkung des Mitarbeiters G2… angefertigt und von StA H2… geprüft worden war (hierzu sogleich unter Teilkomplex „Fertigung von Anklageschriften“), wurde dem Angeklagten B… von H2… am 09.11.2018 um 17:49 Uhr per E-Mail übersandt. Dieser Entwurf enthielt zudem die Feststellungen aus dem Schlussgutachten zu den für die Rezepteinlöser abgerechneten Rezepten über die Tauschmedikamente ‚Exjade‘, ‚Humira‘ und ‚Privigen‘. Der Angeklagte B… nahm den Entwurf zur Kenntnis und sandte H2… am 11.11.2018 um 16:59 Uhr per E-Mail Anmerkungen hierzu. Die Anklageschrift wurde am 20.12.2018 von H2… unterzeichnet.
StA H2.... leitete mit der genannten E-Mail zudem die Korrespondenz mit den Zeuginnen A4… und H5… seit dem 31.10.2018, mit welcher unter anderem festgelegt wurde, dass die Zeuginnen zunächst das Ermittlungsverfahren gegen K4… und anschließend dasjenige gegen S4… bearbeiten sollten, an den Angeklagten B… weiter und schrieb hierzu:
„Im Übrigen übersende ich Dir den aktuellen Stand der Kommunikation hinsichtlich der Folgeverfahren. Eine entsprechende Excelliste mit (bisheriger) Schadenssummenauswertung sowie Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung und dementsprechender Priorisierung habe ich angelegt und unter folgendem Pfad abgelegt:
S:\Dokumente\AbteilungER\ZBVKG\Verfahrensorclner\Apothekenverfahren\...\Kopie von Übersicht Folgeverfahren STA.xlsx
Demnach dürfte nach aktueller Planung alles positiv verlaufen. Für Deinen wertvollen Input danke ich Dir.“
Das Schlussgutachten und die auf dieser Grundlage erstellte Anklageschrift enthielten, wie der Angeklagte B… wusste, nicht nur die erforderlichen Feststellungen, um das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A2… abzuschließen, sondern auch nahezu sämtliche für den Abschluss der Ermittlungsverfahren gegen die Rezepteinlöser erforderlichen Feststellungen zu den Rezeptverordnungen über die Tauschmedikamente.
Dem Angeklagten B… war bewusst und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass - mit Ausnahme von Feststellungen zu dem Tauschmedikament ‚Siklos‘ in dem Ermittlungsverfahren gegen E2… und zu dem Tauschmedikament ‚Octagam‘ im Ermittlungsverfahren gegen S5/S6… - eine gesonderte Begutachtung in den Folgeverfahren nicht erforderlich und auch nicht von der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis und dem ihm zustehenden Ermessen getragen war.
dd) StA H2… verfügte in den Folgeverfahren jeweils eine „Fortschreibung“ der erteilten Gutachtenaufträge. Für einige der Ermittlungsverfahren ließ er diese von den Zeuginnen A4… und H5… entwerfen. Inhaltlich wiederholten die Gutachtenfortschreibungen im Wesentlichen lediglich den zu begutachtenden Zeitraum und die Tauschmedikamente, die sich insoweit bereits aus dem Schlussgutachten ergaben, und verwiesen darauf, es könne auf die im Verfahren gegen A2… gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Eine inhaltliche Änderung der bereits zuvor von dem Angeklagten B… erteilten Gutachtenaufträge war damit nicht verbunden.
Die Zeuginnen A4… und H5… fertigten für die Ermittlungsverfahren gegen die Rezepteinlöser jeweils gesonderte Gutachten an. Hierbei übernahmen sie die Feststellungen zu den Rezeptverordnungen über die Tauschmedikamente ‚Exjade‘, ‚Humira‘ und ‚Privigen‘ jeweils aus dem Schlussgutachten, wobei dieser Umstand weder einen reduzierten zeitlichen Aufwand für die Erstellung der Gutachten nach sich zog noch von den Zeuginnen bei ihren Einträgen im ZEP kenntlich gemacht wurde.
Die von den Zeuginnen A4… und H5… im ZEP für die genannten Ermittlungsverfahren von November 2018 bis Mai 2020 eingetragenen Arbeiten an den Sachverständigengutachten rechnete die ‚m…‘ mit den aus der Tabelle 8 ersichtlichen Rechnungen jeweils als Sachverständigentätigkeit in der Honorargruppe M1 nach § 9 Abs. 1 JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung mit einem Stundensatz von 65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 77,35 € pro Stunde, gegenüber der Staatsanwaltschaft F… ab.
Da die Gutachten (zum Teil) nicht erforderlich waren, entstanden der Staatskasse, die die Rechnungen der ‚m…‘ bezahlte, ein Schaden:
Ermittlungsverfahren
Stunden
Betrag (€)
K4…
(791 + 9,6) 800,70
61.934,15
S4…
424,80
32.858,28
E2…
(177,45 + 5,4) 182,85
14.143,45
R3…
(16,65 + 145,8) 162,45
12.565,51
S5…/S6…
351,80
27.211,73
∑
148.713,12
b) Im Einzelnen verliefen die Ermittlungen in den Ermittlungsverfahren gegen die Rezepteinlöser wie folgt:
aa) Ermittlungsverfahren gegen K4… (Fälle 137 bis 143 der Anklageschrift)
Das Ermittlungsverfahren wurde vom Angeklagten B… mit Verfügung vom 29.04.2014 eingeleitet. Der Angeklagte bestellte am 31.05.2014 die Zeuginnen A4… und H5… als Sachverständige und beauftragte sie zunächst mit der Begutachtung der für den Beschuldigten von der M…- und der P…-Apotheke seit Januar 2010 abgerechneten Rezepte, wobei die Daten des Verfahrens gegen A2… zur Begutachtung herangezogen werden konnten. Daraufhin legte die Zeugin A4… unter dem 06.10.2014 einen „Umsatzbericht Rezeptbeträge“ vor. In diesem wurden die für den Beschuldigten abgerechneten Rezepte dargestellt.
Am 12.02.2017 verfügte der Angeklagte B… die Umtragung des Ermittlungsverfahrens in das von StA H2… bearbeitete Dezernat 913, bevor er am 26.06.2017 die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens vorübergehend wieder selbst übernahm. Spätestens ab dem 20.11.2018 erfolgte die Bearbeitung dann wieder durch StA H2…, der an diesem Tag vermerkte, das Gutachten im Verfahren gegen A2… liege nunmehr vor. A2… habe im Zeitraum 2010 bis 2013 für den Beschuldigten K4… insgesamt 140.333,95€ gegenüber den Krankenkassen abgerechnet, wovon 136.257,73 € auf besonders hochpreisige Arzneimittel entfallen seien. Nach Angaben A4…s sei das Arzneimittel ‚Exjade‘ in der Dosierung 500 mg zum Kurs von 50 % gegen sonstige Medikamente oder Waren getauscht worden. Mit den Zeuginnen A4… und H5… habe er zudem den weiteren Gang der Begutachtung besprochen.
Mit Verfügung vom 20.12.2018 schrieb H2… den Gutachtenauftrag fort und führte aus, die Begutachtung solle sich auf den Abrechnungszeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 erstrecken und nur für Rezeptabrechnungen mit einer Verordnung des Tauschmedikaments ‚Exjade‘ in der Dosierung 500 mg im Detail erfolgen. Weiter solle eine Berechnung des nicht belieferten Anteils dieses Arzneimittels in der genannten Dosierung für den Abrechnungszeitraum erfolgen. Dabei könne auf die gewonnenen Erkenntnisse im Ursprungsverfahren gegen A2… zurückgegriffen werden.
Die Zeugin A4… stellte das Gutachten unter dem 23.05.2019 fertig. Die Feststellungen zu den von dem Beschuldigten K4… eingetauschten Rezepten über das Arzneimittel ‚Exjade‘ in verschiedenen Dosierungen im Zeitraum 2010 bis 2013 stimmten inhaltlich mit den entsprechenden Feststellungen im Schlussgutachten vom 04.10.2018 für das Ermittlungsverfahren gegen A2… überein, welche die Zeugin A4… aus dem Schlussgutachten übernommen hatte.
Die ‚m…‘ rechnete für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2019 insgesamt 791,1 Stunden der Zeugin A4… und 9,6 Stunden der Zeugin H5… (Fall 142) für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gegenüber der Staatsanwaltschaft F… ab (siehe hierzu Tabelle 10.2).
StA H2… erhob unter dem 28.06.2019 Anklage gegen den Beschuldigten K4… wegen gemeinschaftlich mit dem Beschuldigten A2… begangenen Betruges in 20 Fällen. Im konkreten Anklagesatz wurde unter anderem ausgeführt, K4… habe 21 Rezepte über die Verordnung von ‚Exjade‘ in der Dosierung 500 mg mit 33 Packungen an den Beschuldigten A2… verkauft. Für diese abgerechneten, aber tatsächlich nicht abgegebenen Arzneimittel habe A2… von den Krankenkassen 88.817,61 € (einschließlich eines Herstellerrabatts) erhalten und mindestens 44.408,81 € an den Beschuldigten K4… entsprechend der vereinbarten Tauschquote von 50 % ausbezahlt. Diese Feststellungen hätten bereits auf Basis des Schlussgutachtens erfolgen können
bb) Ermittlungsverfahren gegen S4… (Fälle 137 bis 142 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete am 11.09.2014 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S4… ein und bestellte am 11.10.2014 die Zeuginnen A4… und H5… zu Sachverständigen. Die Zeuginnen wurden zunächst mit einer detaillierten Begutachtung der für den Beschuldigten S4… von der M…- und der P…-Apotheke seit Januar 2010 abgerechneten Rezepte beauftragt.
Nachdem das Verfahren zunächst am 14.02.2017 in das Dezernat von StA H2… umgetragen worden war, wurde es am 21.06.2017 zunächst wieder in das von dem Angeklagten bearbeitete Dezernat eingetragen und nach einer zeitweisen Vertretung durch StA W3… spätestens seit 28.06.2018 erneut von H2…. bearbeitet. Am 20.11.2018 vermerkte StA H2…, dass das Schlussgutachten nun vorliege und A2… für Rezeptverordnungen des S4… im Zeitraum von 2010 bis 2013 insgesamt 87.167,20 € gegenüber den Krankenkassen abgerechnet habe, wobei auf besonders hochpreisige Arzneimittel Beträge in Höhe von 64.673,48 € entfallen seien. Ferner sei mit den Zeuginnen A4… und H5… der weitere Gang der Begutachtung besprochen worden.
StA H2… ließ sich von der Zeugin H5… einen Entwurf für die Fortschreibung des Gutachtenauftrages erstellen, den die Zeugin ihm am 12.12.2018 per E-Mail übersandte. Am 20.12.2018 verfügte er die Fortschreibung des Gutachtenauftrages. Inhaltlich übernahm er dabei den von der Zeugin H5… zur Verfügung gestellten Entwurf dergestalt, dass eine Darstellung der Rezepte erfolgen solle, die für S4… im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 von der M…- und der P…-Apotheke gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden seien. Eine detaillierte Begutachtung solle nur für Rezeptverordnungen des Tauschmedikaments ‚Humira‘ erfolgen, ferner solle der „nicht belieferte Anteil“ für dieses Medikament berechnet werden.
Die Zeugin H5… legte das Sachverständigengutachten unter dem 17.04.2019 vor. Die Feststellungen zu den von dem Beschuldigten S4… im Zeitraum von Januar 2010 bis November 2013 eingetauschten Rezeptverordnungen über das Arzneimittel ‚Humira‘ hatte sie inhaltlich dem Schlussgutachten entnommen.
Die ‚m…‘ stellte der Staatsanwaltschaft F… für die von der Zeugin im ZEP eingetragenen Arbeiten an dem Sachverständigengutachten von November 2018 bis April 2019 insgesamt 424,8 Stunden in Rechnung (November 2018: 66,1 Stunden; Dezember 2018: 100,4 Stunden; Januar 2019: 68,1 Stunden; Februar 2019: 103,4 Stunden; März: 14,5 Stunden; April: 72,3 Stunden).
StA H2… erhob unter dem 01.10.2019 Anklage gegen S4… wegen gemeinschaftlich mit A2… begangenen Betruges in sieben Fällen. S4… wurde vorgeworfen, sieben Rezeptverordnungen über das Arzneimittel ‚Humira‘ im Zeitraum von Januar bis November 2013 an den Beschuldigten A2… verkauft zu haben, der sie zur Abrechnung mit der Krankenversicherung eingereicht und hierfür 31.807,55 € erhalten haben soll. Im Gegenzug soll der Beschuldigte S4… zu einer Quote von etwa 25 % des Rezeptwertes Bargeld und andere Medikamente sowie für jedes Rezept eine Einmalzahlung in Höhe von 780 € erhalten haben.
cc) Ermittlungsverfahren E2… (Fälle 137, 141, 143 bis 145 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete am 04.04.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte E2…ein. Er beauftragte am 14.04.2015 die ‚m…‘ mit der Begutachtung der von der M…- und der P…-Apotheke für die Beschuldigte seit Januar 2010 abgerechneten Rezepte, wobei er darauf hinwies, dass die im Ermittlungsverfahren gegen A2… gewonnenen Erkenntnisse herangezogen werden können, und bestellte die Zeuginnen A4… und H5…als Sachverständige. Die Zeugin A4… legte unter dem 02.06.2015 einen „Umsatzbericht Rezepte“ vor, der eine Aufstellung über die für E2… abgerechneten Rezepte im Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 enthielt, aber nicht abschließend war, da gegebenenfalls von der Krankenkasse vorgenommene Retaxierungen oder Absetzungen noch nicht vorlagen.
Am 08.06.2017 verfügte der Angeklagte die Umtragung in das Dezernat von StA H2…. Dieser vermerkte am 12.11.2018, im Ursprungsverfahren liege nun das Gutachten vor und mit den Zeuginnen A4… und H5… sei der weitere Gang der Begutachtung besprochen worden. H2… beauftragte die Zeugin A4… zudem, einen Entwurf für die Gutachtenfortschreibung zu erstellen, welchen die Zeugin ihm am 20.06.2019 per E-Mail zuleitete. Diesen übernahm StA H2… nahezu wörtlich und ergänzte wenige, von der Zeugin A4… angeregte Informationen. Dabei datierte er die Gutachtenfortschreibung auf Wunsch der Zeugin A4… zurück auf den Monatsanfang, da die Zeugin ihm mitgeteilt hatte, es seien bereits Tabellen für das Gutachten erstellt worden. Unter dem Datum des 04.06.2019 schrieb H2… den Gutachtenauftrag daraufhin dergestalt fort, dass eine Darstellung hinsichtlich der Rezepte erfolgen solle, die für E2… im Zeitraum 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 von der M…-Apotheke gegenüber der Krankenversicherung abgerechnet worden seien, wobei eine detaillierte Begutachtung lediglich für solche Rezeptabrechnungen benötigt werde, welche die Verordnung der Medikamente ‚Exjade‘ und ‚Siklos‘ aufweisen. Die Daten aus dem Hauptverfahren könnten zur Begutachtung herangezogen werden.
Die Zeugin A4… legte unter dem 22.07.2019 ihr Gutachten vor. Dieses stimmte hinsichtlich der Feststellungen zu den 13 Rezeptverordnungen über das Arzneimittel ‚Exjade‘ in den verschiedenen Dosierungen inhaltlich mit dem Schlussgutachten und dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift in dem Ermittlungsverfahren gegen A2… überein. Die Zeugin A4… hatte die Feststellungen aus dem Schlussgutachten entnommen. Demgegenüber waren die Feststellungen zu dem Arzneimittel ‚Siklos‘ nicht Gegenstand des Schlussgutachtens, sondern eigenständig für das Gutachten vom 22.07.2019 erhoben worden. Das Gutachten gelangte insoweit zu dem Ergebnis, dass die M…-Apotheke für die Beschuldigte insgesamt 13 Rezeptverordnungen über ‚Siklos‘ abgerechnet habe.
Den von der ‚m…‘ gegenüber der Staatsanwaltschaft F… abgerechneten 365,7 Stunden für Leistungen der Zeuginnen A4… und H5… in dem Ermittlungsverfahren gegen E2… für November 2018, März 2019 und für den Zeitraum Mai bis Juli 2019 lagen Einträge für Arbeiten an dem Gutachten im ZEP zu Grunde, die zur Hälfte auf die Feststellungen zu den Rezeptverordnungen für das Arzneimittel ‚Exjade‘ und zur Hälfte auf die Feststellungen hinsichtlich des Arzneimittels ‚Siklos‘ angefallen waren.
StA H2… beantragte auf der Grundlage der Feststellungen im Gutachten vom 22.07.2019 unter dem 29.04.2020 beim Amtsgericht F…, im Strafbefehlswege gegen die Beschuldigte E2… eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zu verhängen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzten. In dem nicht rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts vom 11.05.2020 wurde der Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von Januar 2012 bis November 2013 gemeinschaftlich handelnd mit A3… in 14 Fällen einen Betrug begangen zu haben. Der Beschuldigten wurde zur Last gelegt, insgesamt zehn Rezepte über die Medikamente ‚Exjade‘ und ‚Siklos‘ an A3… verkauft und im Gegenzug zu einer Quote von 50 % des Rezeptwertes andere Medikamente oder Produkte aus dem Apothekensortiment im Gegenwert von mindestens 22.814,85 € erhalten zu haben.
dd) Ermittlungsverfahren gegen R3…
(Fälle 137, 141 bis 146 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… leitete am 04.04.2015 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte R3… ein. Am 14.04.2015 beauftragte er die ‚m…‘ mit einer „detaillierten Begutachtung der für die Beschuldigte R3…von der M…-Apotheke und der P…-Apotheke seit Januar 2010 abgerechneten Rezepte“ und bestellte die Zeuginnen A4… und H5… als Sachverständige. Die Zeugin A4… übersandte am 07.05.2015 eine nicht abschließende Darstellung über die von der M…-Apotheke für die Beschuldigte R3…abgerechneten Rezepte („Umsatzbericht Rezepte“).
Am 24.03.2017 verfügte der Angeklagte B… vorübergehend bis zum 24.07.2017 die Übertragung des Ermittlungsverfahrens in das Dezernat von StA H2…. Spätestens ab dem 28.12.2017 übernahm StA H2… dann endgültig die weitere Bearbeitung des Verfahrens und vermerkte am 12.11.2018, das Schlussgutachten im Verfahren gegen A2… liege vor. Für Rezepte, ausgestellt auf die Beschuldigte, habe dieser im Zeitraum 2010 bis 2013 insgesamt 100.291,04 € gegenüber den Krankenkassen abgerechnet, davon entfielen 77.557,90 € auf hochpreisige Medikamente. Mit den Zeuginnen A4… und H5… habe er den weiteren Gang der Begutachtung besprochen.
StA H2… ließ von der Zeugin H5… einen Entwurf für die Gutachtenfortschreibung fertigen, den die Zeugin zunächst am 15.05.2019 per E-Mail zur Verfügung stellte. Am 05.07.2019 übersandte die Zeugin einen weiteren Entwurf für eine Fortschreibung mit der Bitte, diese zurück zu datieren. H2… übernahm unter dem Datum des 04.06.2019 den Entwurf im Wortlaut und schrieb den Gutachtenauftrag dergestalt fort, dass eine Darstellung der Rezepte erfolgen solle, die für die Beschuldigte im Zeitraum Januar bis Dezember 2013 von der M…-Apotheke gegenüber der Krankenkasse abgerechnet worden seien. Eine detaillierte Begutachtung solle nur für Rezeptabrechnungen über die Verordnung der Tauschmedikamente ‚Octagam‘ und ‚Privigen‘ erfolgen. Zudem solle für diese Medikamente eine Berechnung des nicht belieferten Anteils vorgenommen werden.
Die Zeugin H5… legte am 01.08.2019 ihr Gutachten vor, das hinsichtlich der Feststellungen zu den Rezeptverordnungen über das Arzneimittel ‚Privigen‘ inhaltlich mit dem Schlussgutachten vom 04.10.2018 und dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift in dem Ermittlungsverfahren gegen A2… übereinstimmte. Die Zeugin hatte diese Feststellungen aus dem Schlussgutachten übernommen. Die Feststellungen zu sechs Rezeptverordnungen über das Arzneimittel ‚Octagam‘, die im Zeitraum März bis September 2010 abgerechnet wurden, waren hingegen nicht Gegenstand des Schlussgutachtens und wurden eigens für das Gutachten vom 01.08.2019 erhoben.
Die ‚m…‘ rechnete gegenüber der Staatsanwaltschaft F… für November 2018 und März bis August 2019 insgesamt 291,6 Stunden der Zeugin H5… und für November 2018 33,3 Stunden der Zeugin A4… ab (insgesamt 324,9 Stunden). Diese waren jeweils zur Hälfte für die Feststellungen hinsichtlich der Arzneimittel ‚Octagam‘ und ‚Privigen‘ (jeweils 162,5 Stunden) angefallen.
Mit Verfügung vom 06.07.2020 stellte H2… das Verfahren unter anderem hinsichtlich der von der Beschuldigten an A2… verkauften Rezeptverordnungen des Arzneimittels ‚Octagam‘ gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein und beantragte hinsichtlich der Rezeptverordnungen des Arzneimittels ‚Privigen‘ beim Amtsgericht F…, die Beschuldigte im Strafbefehlswege zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen und deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Das Amtsgericht erließ den Strafbefehl antragsgemäß am 13.07.2020. In diesem wurde der Beschuldigten gemeinschaftlicher Betrug mit dem gesondert Verfolgten A3… in 28 Fällen vorgeworfen. Sie habe in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2013 insgesamt 30 Rezeptverordnungen über ‚Privigen‘ an A3… verkauft, welche von ihm gegenüber der Krankenkasse der Beschuldigten abgerechnet worden seien. Die Krankenkasse habe insgesamt 74.776,60 € an A2… ausgezahlt, wovon die Beschuldigte absprachegemäß mindestens 12.263,12 € an Waren und anderen Medikamente erhalten habe.
ee) Ermittlungsverfahren gegen S6…/S5…
(Fälle 138, 146, 151, 152, 155 der Anklageschrift)
Mit Verfügung vom 04.04.2015 leitete der Angeklagte B… ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte S6… ein, beauftragte mit Schreiben vom 14.04.2015 die ‚m…‘ mit einer detaillierten Begutachtung der für die Beschuldigte von der M…-Apotheke und der P…-Apotheke seit Januar 2010 abgerechneten Rezepte, und bestellte die Zeuginnen A4… und H5… als Sachverständige. Zunächst legte die Zeugin A4… ihren nicht abschließenden „Umsatzbericht Rezepte“, eine Darstellung der für die Beschuldigte S6… von der M…-Apotheke abgerechneten Rezepte, unter dem 02.06.2015 vor. Das Ermittlungsverfahren wurde in der Folgezeit auf den Beschuldigten S5… erweitert, dem vorgeworfen wurde, die auf die Beschuldigte S6... ausgestellten Rezeptverordnungen für die Tauschgeschäfte genutzt zu haben.
Am 14.02.2017 verfügte der Angeklagte B… vorübergehend bis zum 19.06.2017 die Übertragung des Ermittlungsverfahrens in das von StA H2… bearbeitete Dezernat. Spätestens ab dem 24.01.2018 übernahm StA H2… endgültig die Verfahrensbearbeitung und vermerkte am 06.12.2018 den Eingang des Schlussgutachtens in dem Ermittlungsverfahren gegen A2…. Dieser habe im Zeitraum 2010 bis 2013 für Rezeptverordnungen für die Beschuldigte S6… insgesamt 63.668,16 € gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Rezeptverordnungen über ‚Exjade‘ in den Dosierungen 125 mg und 250 mg habe der Beschuldigte S5… bei A2… zu einem Tauschkurs von 50 % gegen andere Arzneimittel, Medizinprodukte oder Waren eingetauscht. Mit den Zeuginnen A4… und H5… sei der weitere Gang der Begutachtung besprochen worden.
Am 07.08.2019 verfügte H2… die Fortschreibung des Gutachtenauftrages. Danach sollte für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2013 eine Darstellung der von der M…-Apotheke gegenüber der Krankenversicherung abgerechneten Rezeptverordnungen für die Beschuldigte S6… erfolgen. Ferner sollte eine Berechnung des nicht belieferten Anteils hinsichtlich des verfahrensrelevanten Arzneimittels ‚Exjade‘ für diesen Zeitraum vorgenommen werden. Eine detaillierte Begutachtung sollte nur für Rezeptabrechnungen erfolgen, welche die Verordnung des Tauschmedikaments ‚Exjade‘ aufwiesen und zur Berechnung des nicht belieferten Anteils herangezogen wurden.
Die Zeugin A4… legte am 31.05.2019 ihr Gutachten vor. Dieses stimmte hinsichtlich der Feststellungen zu den Rezeptverordnungen für die Beschuldigte S6… über das Arzneimittel ‚Exjade‘ in den Dosierungen 125 mg, 250 mg und 500 mg mit den Feststellungen im Schlussgutachten vom 04.10.2018 und der Anklageschrift vom 20.12.2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen A2… überein. Die Zeugin A4… hatte die Feststellungen aus diesen Dokumenten übernommen.
Die ‚m…‘ rechnete gegenüber der Staatsanwaltschaft F… für Dezember 2018, August 2019, Januar, Februar und Mai 2020 insgesamt 351,8 Stunden der Zeugin A4… ab.
Nach Auflösung der Zentralstelle stellte die zuständige Staatsanwaltschaft F…, auf welche die Ermittlungsverfahren der Zentralstelle übertragen worden waren, das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte S6… mit Verfügung vom 12.02.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da sich ein Zusammenwirken oder eine Kenntnis der Beschuldigten von den Tauschgeschäften des Beschuldigten S5… mit A3… nicht habe feststellen lassen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten S5… wurde am selben Tag mit Zustimmung des Amtsgerichts F… gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, da der strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte lediglich eine untergeordnete Rolle in dem Betrugsverfahren gegen A3… eingenommen habe und der Tatzeitraum länger zurückliege, sodass weitere Ermittlungen unverhältnismäßig seien.
4. Teilkomplex „Fertigung von Anklageschriften“
(Fälle 103, 110 bis 114, 135, 136 und 139 bis 145 der Anklageschrift)
In den von der Zentralstelle von der Staatsanwaltschaft F… übernommenen bzw. selbst eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten
• A3… (Az. …),
• A2… (Az. …),
• K4… (Az. …),
• S4… (Az. …),
• F2… (Az. …),
die bis auf den letztgenannten Beschuldigten auch Gegenstand des Teilkomplexes der sogenannten „Apothekenverfahren“ sind, veranlasste der Angeklagte B… darüber hinaus, dass die freien Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ teilweise in seinen sowie in den von StA H2… als Dezernent bearbeiteten Ermittlungsverfahren auch wesentliche Teile von Anklageschriften, nämlich den konkreten Anklagesatz, die Liste der Beweismittel sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, entwarfen. Hiervon versprach sich der Angeklagte, der eine hohe Arbeitsbelastung hatte, eine Entlastung. In erster Linie wollte er die Umsätze der ‚m…‘ und damit seine Gewinnbeteiligung steigern. Diese Arbeiten wurden von der ‚m…‘ sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft F… als Sachverständigentätigkeit abgerechnet. Dabei wusste er, dass es sich bei der Fertigung von Anklageschriften um eine hoheitliche Tätigkeit handelte, die er nicht hätte delegieren dürfen. Er war sich zudem darüber bewusst und nahm billigend in Kauf, dass die Sachverständigen mangels juristischer Kenntnisse deutlich mehr Zeit für die Erstellung einer Anklageschrift benötigen würden als ein Staatsanwalt und somit unnötige erhebliche Kosten für das Land Hessen anfallen würden.
Im Einzelnen erstellten die Sachverständigen in den nachfolgend beschriebenen Ermittlungsverfahren jeweils Entwürfe für Anklageschriften:
a) Ermittlungsverfahren gegen A3… (Fall 103 der Anklageschrift)
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker A3… beauftragte der Angeklagte B… die Zeuginnen A4… und H5…, wesentliche Teile der Anklageschrift zu entwerfen. Die Zeuginnen arbeiteten daraufhin im Januar 2016 insgesamt 315,9 Stunden (davon die Zeugin A4… 244,8 Stunden und die Zeugin H5… 71,1 Stunden) an einem entsprechenden Entwurf, wobei sie sich während der Bearbeitung mit Rückfragen an den Angeklagten B… wandten. Diese Stunden rechnete die ‚m…‘ mit den in der Tabelle 8 bezeichneten Rechnungen gegenüber der Staatsanwaltschaft F… als Sachverständigentätigkeit in der Honorargruppe M1 nach § 9 Abs. 1 JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, somit mit einem Stundensatz von 50 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 59,50 € pro Stunde, ab.
b) Ermittlungsverfahren gegen F2… (Fälle 110 bis 114 der Anklageschrift)
Der Angeklagte B… beauftragte die Zeuginnen N1… und L1… auch in dem Ermittlungsverfahren gegen den Apotheker F2…, wesentliche Teile der Anklageschrift anzufertigen. Die Zeuginnen arbeiteten daraufhin im Zeitraum von August bis Dezember 2016 an einem entsprechenden Entwurf, wobei die Zeugin N1… hierbei insgesamt 184,5 Stunden und die Zeugin L1… 770,8 Stunden tätig wurde (insgesamt 955,3 Stunden). Die ‚m…‘ rechnete diese Arbeiten in der Folgezeit gegenüber der Zentralstelle mit den aus der Tabelle 8 ersichtlichen Rechnungen als Sachverständigentätigkeit in der Honorargruppe M1 nach § 9 Abs. 1 JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung mit einem Stundensatz von 50 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, somit für 59,50 €, ab.
c) Ermittlungsverfahren gegen A2… (Fälle 135, 136 der Anklageschrift)
In dem Strafverfahren gegen den Apotheker A2… waren die Zeuginnen A4… und H5… für die ‚m…‘ sowie der Mitarbeiter G2… für die ‚C...‘ jeweils mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der gesondert Verfolgte H2… beauftragte auf Veranlassung des Angeklagten B… hin die Sachverständigen, wesentliche Teile der mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anklageschrift, die auf den 20.12.2018 datierte und von ihm unterzeichnet wurde, zu entwerfen. Die Zeugen A4…, H5…, L1… und G2… fertigten daraufhin unter anderem im Oktober 2018 einen entsprechenden Entwurf, wobei die Zeugin A4… hierbei 238,3, die Zeugin H5… 189 und die Zeugin L1… 6 Stunden (Fall 135 der Anklageschrift) sowie der Mitarbeiter G2… mindestens 1,7 Stunden (Fall 136 der Anklageschrift) mit entsprechenden Tätigkeiten befasst waren. Die ‚m…‘ berechnete der Staatsanwaltschaft F… die Leistungen der Zeuginnen A4…, H5… und L1… mit der in der Tabelle 8 bezeichneten Rechnung als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung mit einem Stundensatz von 65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 77,35 €. Die ‚C…‘ rechnete die Arbeiten von G2… mit der aus der Tabelle 8 ersichtlichen Rechnung ebenfalls als Sachverständigentätigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit einem Stundensatz in Höhe von 119 € (100 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) ab. Der Angeklagte B… zeichnete die Rechnung der ‚m…‘ sachlich-richtig und veranlasste zudem, dass der gesondert Verfolgte H2… die Liquidation der ‚C…‘ ebenfalls sachlich-richtig zeichnete.
d) Ermittlungsverfahren gegen K4… (Fälle 139 bis 144 der Anklageschrift)
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten K4… wurde die Zeugin A4… zur Sachverständigen bestellt. Auf Veranlassung des Angeklagten B… wurde sie darüber hinaus mit der Fertigung von wesentlichen Teilen der Anklageschrift beauftragt. Von Januar bis Juni 2019 arbeitete sie insgesamt 344 Stunden (siehe hierzu Tabelle 10.3) an einem entsprechenden Entwurf und stimmte diesen mit StA H2… als seinerzeit zuständigen Dezernenten ab, der die Anklageschrift schließlich unter dem 28.06.2019 unterzeichnete. Von der ‚m...‘ wurden diese Leistungen der Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit den aus der Tabelle 8 bezeichneten Rechnungen als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung, mithin mit 77,35 € brutto, abgerechnet.
e) Ermittlungsverfahren gegen S4… (Fälle 139 bis 145 der Anklageschrift)
Die Zeugin H5… wurde in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten S4… zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Angeklagte B… veranlasste, dass die Zeugin darüber hinaus wesentliche Teile der Anklageschrift in diesem Verfahren anfertigte. Im Zeitraum von Januar bis Juli 2019 war die Zeugin insgesamt 267,4 Stunden mit entsprechenden Arbeiten befasst, die Anklageschrift wurde am 01.10.2019 von dem seinerzeit zuständigen Dezernenten H2… unterzeichnet. Die ‚m…‘ rechnete die Tätigkeit der Zeugin H5… gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit den in der Tabelle 8 ausgewiesenen Rechnungen jeweils als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung, das heißt mit insgesamt 77,35 € brutto, ab.
f) Ermittlungsverfahren gegen E2… (Fall 143 der Anklageschrift)
Die Zeugin A4… wurde in dem Apothekenverfahren gegen die Beschuldigte E2… zur Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Angeklagte B… veranlasste, dass die Zeugin darüber hinaus im Mai 2019 zwei Stunden an der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft arbeitete (Tabelle 10.3). Die ‚m...‘ rechnete die Tätigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft F… mit den in der Tabelle 8 ausgewiesenen Rechnung als Sachverständigentätigkeit der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung, das heißt mit insgesamt 77,35 € brutto, ab. StA H2… beantragte unter dem 29.04.2020 beim Amtsgericht F… einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte.
Der Staatskasse, die die Rechnungen der ‚m…‘ bezahlte, entstand im Teilkomplex Anklageschriften folgender Schaden:
Ermittlungsverfahren
Stunden
Betrag (€)
A3…
315,9
18.796,05
A2…
(6 + 238,3 + 189) 433,3
1,7
33.515,76
202,30
K4…
344,0
26.608,40
S4...
267,4
20.683,39
F2...
(184,5 + 770,8) 955,3
56.840,35
E2…
2,0
154,70
∑
156.800,95
5. Teilkomplex „Krankenhausverfahren“
(Fälle 126 bis 135 und 137 bis 156 der Anklageschrift)
In Ermittlungsverfahren der Zentralstelle wegen betrügerischer Abrechnungen stationärer Krankenhausleistungen, die nach dem System der Diagnosis Related Groups (im Folgenden „DRG-System“) abgerechnet werden (im Folgenden „Krankenhausverfahren“), wurde zunächst bis Ende des Jahres 2017 der Zeuge K5… als Sachverständiger beauftragt.
Das DRG-Abrechnungssystem unterschied sich maßgeblich von den übrigen ärztlichen Abrechnungssystemen, insbesondere von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM), für deren Prüfung die Mitarbeiterinnen der ‚m…‘ auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 01.03.2006 eingesetzt wurden. Abrechnungen nach dem DRG-System unterfielen hingegen nicht dem Rahmenvertrag. Anders als bei dem Abrechnungssystem der GOÄ waren die Leistungen nach diesem Klassifikationssystem nicht katalogartig gelistet. Vielmehr waren im Rahmen eines komplexen Prozesses der sogenannten „Kodierung“ die für die medizinischen Leistungen „relevanten Komplexziffern“ erst noch zu ermitteln.
Der Zeuge K5… hatte eine fachliche Qualifikation als Medizincontroller und war für die ‚m…‘ auf der Grundlage von Projekteinzelverträgen mit einem Stundenhonorar von 100 € netto tätig. Diese Sachverständigentätigkeit übte er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit aus, bei der er sich als Veranstalter und Referent von Weiterbildungsseminaren betätigte und auch Krankenakten überprüfte, soweit ihm dies zeitlich möglich war, wobei er seine hauptberufliche Tätigkeit stets priorisierte. Er wurde bei seiner Sachverständigentätigkeit für die ‚m…‘ von der Zeugin W2… unterstützt, die bei ihm auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung für einen Stundenlohn von 20 € beschäftigt war. Die Zeugin W2… hatte - wie der Angeklagte B… wusste - eine Ausbildung als medizinische Dokumentarin absolviert, ihre fachliche Qualifikation entsprach nicht in vollem Umfang der eines Medizincontrollers. Hauptberuflich war die Zeugin in einem Krankenhaus mit stationären Abrechnungen nach dem DRG-System befasst. Die Nebentätigkeit bei dem Zeugen K5… übte sie aus, da sie großes Interesse an dieser Arbeit hatte, unter anderem auch an der Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden.
Die ‚m…‘ rechnete die Tätigkeit des Zeugen K5… gegenüber den Staatsanwaltschaften auf Veranlassung des Angeklagten B… mit einem Stundensatz von 125 € netto ab. Da der Angeklagte einerseits erkannte, dass die Tätigkeit eines Medizincontrollers nicht von der Rahmenvereinbarung vom 01.03.2006 erfasst wurde, andererseits aber befürchtete, dass diese hohe Honorierung geeignet war, Rückfragen auszulösen, suchte er nach einer Möglichkeit, den Honorarsatz zu legalisieren. Mit Verfügung vom 27.06.2014 beantragte er in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F… gegen den Beschuldigten K6… unter Einbindung seines Vorgesetzten mit einem Hinweis auf die am Markt üblicherweise gezahlten Honorare und die Komplexität der Tätigkeit eines Medizincontrollers bei der zuständigen Bezirksrevision die Genehmigung einer Eingruppierung der Tätigkeit des Zeugen K5… als Medizincontroller in die höchste Honorarstufe des § 9 JVEG in der vom 01.08.2013 bis 31.12.2020 gültigen Fassung in Höhe von 125 € netto. In seiner Verfügung wies er darauf hin, dass die Sachverständigentätigkeit in den Krankenhausverfahren nur von einem „erfahrenen und fachlich versierten Medizincontroller“ geleistet werden könne. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht F… billigte den Vorschlag des Angeklagten unter dem 08.08.2014. In der Folgezeit bestand aus Sicht des Angeklagten B… kein Anlass mehr, die Eingruppierung erneut auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.
Aufgrund des gestiegenen Fallaufkommens und der begrenzten zeitlichen Kapazitäten des Zeugen K5... bei der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren der Zentralstelle war der Angeklagte B… auf der Suche nach einem weiteren geeigneten Sachverständigen. Da er die Zeugin W2… im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Zeugen K5... bereits kennengelernt hatte und ihre Arbeitsweise schätzte, sorgte er dafür, dass die Zeugin L1…, die seinerzeit neben ihrer Tätigkeit als Sachverständige auch als Teamleiterin für die ‚m...‘ fungierte, im November 2017 bei der Zeugin W2… anfragte, ob diese bereit sei, für die ‚m…‘ in den Verfahren der Zentralstelle zu arbeiten und die Begutachtungen in den Krankenhausverfahren zu übernehmen. Die Zeugin L1… bot der Zeugin in Abstimmung mit den Angeklagten B… und A… einen Stundensatz von 60 € netto an, mit dem die Zeugin W2… sich auch sogleich einverstanden erklärte. Die Zeugin wäre - was der Angeklagte B… für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm - bereit gewesen, für diesen Betrag auch direkt Aufträge der Zentralstelle zu übernehmen. Eine solche Gestaltung der Vergütung wäre, was dem Angeklagten bewusst war, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 JVEG möglich gewesen. Die Zeugin W2… ging aber davon aus, dass Sachverständigenaufträge der Zentralstelle in dem Bereich des medizinischen Abrechnungswesens ausschließlich über die ‚m…‘ - und somit nicht direkt von der Zentralstelle - vergeben werden können, da dies von dem Angeklagten B… so kommuniziert wurde.
Die Zeugin W2… wurde von Januar 2018 bis Juni 2020 in den Ermittlungsverfahren der Zentralstelle gegen die Beschuldigten
• B4… (Staatsanwaltschaft H…, Az. …),
• D2… (Staatsanwaltschaft F…, Az. …),
• E3… (Staatsanwaltschaft L…, Az. …),
• H8… (Staatsanwaltschaft W…, Az. …),
• K6… (Staatsanwaltschaft F…, Az. …)
jeweils zur Sachverständigen bestellt und mit entsprechenden Begutachtungen beauftragt. Sie leistete in dieser Zeit die aus der Tabelle 10.1 ersichtlichen Arbeitsstunden, die von der ‚m…‘ auf Veranlassung des Angeklagten B… nach Absprache mit der für die Rechnungserstellung zuständigen Zeugin H1… als „Sachverständigentätigkeit im Bereich des Medizincontrolling“ zu einem Stundensatz von 125 € netto abgerechnet wurden, so dass die Gesellschaft für jede von der Zeugin W2… abgerechnete Arbeitsstunde einen Erlös von 65 € erzielte. Im Fall 126 der Anklageschrift wurde die Zeugin 12 Stunden im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten B4... tätig. Da sie nicht im Bereich des Medizincontrollings tätig war, rechnete die ‚m…‘ ihre Leistungen mit dem Stundensatz der Honorargruppe M1 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG in Höhe von 65 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ab.
Wäre die Zeugin W2… von der Zentralstelle direkt beauftragt und mit ihr ein Honorar von 60 € netto im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung vereinbart worden wären hingegen lediglich Kosten in Höhe von 60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer angefallen und mithin solche in Höhe von 77,35 € pro Stunde (65 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), bzw. 5, 95 € (5 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) im Fall 126, vermieden worden.
Der Angeklagte B… wusste dies, nahm jedoch zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin W2… nicht zu den günstigeren Konditionen unmittelbar für seinen Dienstherrn tätig wurde und daher höhere Kosten für die Staatskasse anfielen, da er den Umsatz der ‚m…‘ aufgrund der erheblichen Marge und dadurch seine Gewinnbeteiligung steigern wollte.
Insgesamt rechnete die ‚m…‘ 1.856,2 Stunden (1844 + 12,2 Stunden) für die Zeugin W2… ab und erhielt Zahlungen in Höhe von 275.238,67 €. Bei einer direkten Beauftragung der Zeugin durch die Zentralstelle wären lediglich Kosten in Höhe von 132.532,68 € entstanden, mithin Kosten in Höhe von 142.705,99 € vermieden worden.
6. Gesamtschaden
Insgesamt entstand durch das Handeln des Angeklagten B… in den vier Teilkomplexen der sich aus der nachfolgenden Übersicht ergebende Gesamtschaden. Die Schäden in den Einzelfällen sind in Tabelle 13 dargestellt.
Teilkomplex
Betrag (€)
Teilkomplex Hilfstätigkeiten
108.414,96
Ermittlungsverfahren P1…
46.867,56
Ermittlungsverfahren M2
9.539,04
Ermittlungsverfahren H3…/F1…,
R2…, C2…, A2…,
H4… und G3…
46.521,27
Ermittlungsverfahren V1… und B3…
5.487,09
Teilkomplex Apothekenverfahren
148.713,12
Teilkomplex Fertigung von Anklageschriften
156.800,95
Teilkomplex Krankenhausverfahren
142.705,99
Gesamtschaden
556.635,02
VI. Steuerstraftaten
1. Der Angeklagte B… war bei dem für seine steuerliche Veranlagung zuständigen Finanzamt F… für die Einkommensteuer unter der Steuernummer … erfasst. Umsatzsteuerlich war er nicht erfasst.
Er wusste, dass es sich bei den Bestechungszahlungen, die er von dem Angeklagten A… für die Beauftragungen der ‚m…‘ und von dem Zeugen M1… und der Einziehungsbeteiligten R1… für die Aufträge der ‚C…‘ erhielt, um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handelte, die der Einkommenssteuer unterliegen, und er verpflichtet war, diese in seinen Jahressteuererklärungen anzugeben.
Da der Angeklagte die Bestechungszahlungen nur deshalb erhielt, weil er bei seinen Entscheidungen als Leiter der Zentralstelle und Dezernent die Interessen der ‚m…‘ berücksichtigte und dieser sowie der ‚C…‘ zu Gutachtenaufträgen in den Ermittlungsverfahren der Zentralstelle verhalf, handelte es sich bei diesen Zahlungen um gewerbliche Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die der Umsatzsteuer unterlagen. Auch dessen war sich der Angeklagte bewusst.
Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2017 waren spätestens zum 31.05. des jeweiligen Folgejahres und die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Veranlagungsjahr 2018 war bis zum 31.07.2019 abzugeben. Der Angeklagte wusste, dass er unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG tätig und daher verpflichtet war, Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.
Entgegen dieser Verpflichtungen verschwieg er für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 bewusst die an ihn gezahlten Bestechungsgelder gegenüber dem Finanzamt in seinen Einkommenssteuererklärungen.
Der Angeklagte B… erzielte zudem aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in der B… Straße … in … F… an seine Mutter - wie er wusste - steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Auch diese Mieteinnahmen deklarierte er bewusst in den Veranlagungsjahren 2014 bis 2018 in seinen Einkommenssteuererklärungen nicht.
Das Finanzamt F… setzte aufgrund der unrichtigen Angaben des Angeklagten in seinen Einkommenssteuererklärungen die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag in seinen Steuerbescheiden aus den Jahren 2015 bis 2019 jeweils zu niedrig fest. Hierdurch verkürzte der Angeklagte in den Veranlagungsjahren die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Der Steuerschaden betrug insgesamt 135.076 € und der hinterzogene Solidaritätszuschlag 7.429,18 €.
Für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2018 gab er zudem keine Umsatzsteuerjahreserklärungen ab, so dass dadurch Umsätze in Höhe von insgesamt 213.069 € nicht angemeldet wurden. Dies führte dazu, dass das Finanzamt F… keine Umsatzsteuer festsetzte. Hierdurch verkürzte der Angeklagte die Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre, die insgesamt 40.483,26 € betrug.
Insgesamt verkürzte er im Veranlagungszeitraum Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 182.988,44 €.
2. Das Steuerstrafverfahren wurde im Mai 2020 eingeleitet. Im März 2021 wurde die Verteidigung des Angeklagten über die vorläufigen Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndungsstelle und die von der Finanzverwaltung berechneten Hinterziehungsbeträge informiert. Die vorläufigen Prüfungsstellungen wurden in einer Besprechung am 20.05.2021 mit dem Angeklagten, seinem Verteidiger und seinem steuerrechtlichen Berater erörtert. Der Angeklagte B… kooperierte mit der Steuerfahndung, indem er an der Aufklärung der steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Sachverhalte mitwirkte und die steuerlichen Feststellungen zur Höhe der Bestechungsgelder und Mieteinnahmen für die Veranlagungsjahre bestätigte. Um Nachzahlungszinsen möglichst gering zu halten und finanzielle Nachteile zu vermeiden, einigte sich der Angeklagte in der Folgezeit mit den Finanzbehörden auf Abschlagszahlungen auf die nachzuzahlenden, aber noch nicht festgesetzten Steuern, die er am 02.09.2021 in Höhe von 300.000 € leistete.
3. Das Finanzamt F… setzte mit seinen geänderten Bescheiden vom 06.10.2021 die Einkommens- und Umsatzsteuern, Zinsen auf diese Steuern, sowie den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum fest. Der Angeklagte akzeptierte die Festsetzungen und beglich die Forderungen des Finanzamts vollständig.
Die jeweiligen, in den Veranlagungszeiträumen nicht erklärten Beträge ergeben sich aus den Tabellen 14.1 und 14.2.
Hinsichtlich der Einkommensteuer benennt die obere Tabelle 14.1
• den jeweiligen Fall der Anklageschrift,
• das Veranlagungsjahr (VA-Jahr),
• das Datum des Eingangs der jeweils vom Angeklagten unterzeichneten
Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt F…,
• die von ihm vereinnahmten Bestechungszahlungen als Bruttoeinkünfte
gemäß § 22 EStG,
• die Höhe der Bestechungszahlungen abzüglich der Werbungskosten in Höhe
von jeweils 200 € als nicht deklarierte Nettoeinkünfte gemäß § 22 EStG,
• die Höhe der Mieteinnahmen als nicht deklarierte Nettoeinkünfte
gemäß § 21 EStG,
• das Datum der zunächst erlassenen Steuerbescheide und die darin erfolgten Festsetzungen der Einkommenssteuer und des Solidaritätszuschlags.
In der unteren Tabelle 14.1 werden die festzusetzende Einkommenssteuer und der Solidaritätszuschlag sowie die Höhe der jeweiligen Hinterziehungsbeträge (Steuerschaden) dargestellt.
Die Tabelle 14.2 benennt
• den jeweiligen Fall der Anklageschrift,
• das Umsatzsteuerveranlagungsjahr,
• die Höhe der vereinnahmten umsatzsteuerpflichtigen Bestechungszahlungen (Umsatz brutto),
• die Höhe der gegenzurechnenden Vorsteuer,
• die Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer,
• die Höhe des eingetretenen Umsatzsteuerschadens (Hinterziehungsbetrag).
VII. Subventionsbetrug
Im Zuge der Corona-Pandemie erließ das Land Hessen im Rahmen eines Soforthilfsprogramms des Hessischen Staatsministeriums für Wirtschaft am 27.03.2020 die „Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind - (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020)“ (HessStAnz. 16/2020, S. 471 f.; im Folgenden „Corona-Richtlinie“).
Nach der Corona-Richtlinie konnte Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und Sitz in Hessen zu Hilfszwecken eine Soforthilfe gewährt werden. Die Corona-Richtlinie sah unter anderem folgende Regelungen vor:
„2.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss, der ausschließlich für Antragsteller im Sinne von Ziff. 2.3 gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass [..] geraten ist und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen kann.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung des existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.“
„4. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches
Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (Subventionsbetrug) strafbar sein, sofern die Angaben für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Gleiches gilt, wenn die Bewilligungsbehörde über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.
Subventionserheblich sind
· Angaben zum Unternehmen (Sitz, Größe),
· Angaben zu dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch,
· […]“
Liquiditätsengpass wurde wie folgt definiert:
„Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist.“
Für die Beantragung der Soforthilfe wurde ein vier Seiten umfassendes Formular für einen Antrag auf Soforthilfe zur Verfügung gestellt, das unter den Ziffern 1 bis 6 Angaben zu
· Antragsteller, das heißt des subventionsbeantragenden Unternehmens, und dessen Bankverbindung, Branche sowie Mitarbeiteranzahl sowie
· zu dem Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass und seine Höhe
verlangte. Ziffer 7 beinhaltete eine Belehrung über die Förderung und Ziffer 8 insgesamt 17 vorformulierte Erklärungen, die der Antragsteller mittels eines Häkchens elektronisch ankreuzen konnte. Ziffer 8.6 lautete wie folgt:
„Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben zu den Ziffern 1 bis einschließlich 8.17 sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“
1. Soforthilfe und Mikrodarlehen für die ‚G…‘
a) Soforthilfe (Fall 167 der Anklageschrift)
Am 31.03.2020 übersandte der Angeklagte A… auf elektronischem Weg einen Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe für die ‚G…‘ an das Regierungspräsidium K…, um die Auszahlung einer dem Unternehmen nicht zustehenden Subvention durch das Land Hessen zu erreichen. Hierfür füllte er das Formular für den Antrag auf Soforthilfe aus.
Als Grund für den mit 10.000 € angegebenen Liquiditätsengpass gab er in seinem Antrag Folgendes an:
„Wir führen beratende Dienstleistungen für mittelständische Kunden an. Von Seiten unserer Auftraggeber spüren wir Corona-bedingt starke Zurückhaltung, die Umsätze gehen zurück. Verschärfend ist das wir zum 15.03. eine neue Vollzeitmitarbeiterin eingestellt haben die erst noch eingearbeitet werden muss.“
Er kreuzte zudem sämtliche unter Ziffer 8 aufgeführten Erklärungen an. Insbesondere versicherte er, dass der existenzbedrohliche Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der Corona-Virus-Pandemie sei und nicht bereits vor dem 11.03.2020 gegeben war sowie, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe.
Diese Angaben entsprachen, wie der Angeklagte wusste, nicht der Wahrheit. Ein starker Auftrags- und Umsatzrückgang und ein dadurch verursachter existenzbedrohender Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Pandemie fand bei der ‚G…‘ nicht statt. Der von dem Unternehmen für März 2020 gegenüber der ‚m…‘ als seiner einzigen Kundin in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 10.666,56 € (brutto) war deutlich höher als der für Januar 2020 (6.195,74 €) und Februar 2020 (6.396,84 €). Die Rechnungssumme für April 2020 lag mit 8.059,87 € noch höher, und die Rechnungssumme für Mai 2020 erreichte mit 16.893,24 € den höchsten Wert.
Aufgrund der Angaben des Angeklagten bewilligte das Regierungspräsidium K… der ‚G…‘ am 09.04.2020 eine Soforthilfe in Höhe von 10.000 €, die am 15.04.2020 auf deren Geschäftskonto bei der F… V…bank mit der IBAN DE… ausgezahlt wurde.
b) Mikrodarlehen (Fall 169 der Anklageschrift)
Des Weiteren machte der Angeklagte A… im Rahmen eines am 20.04.2020 online an die W…bank Hessen in O… (im Folgenden „W…bank“) übersandten Antrags auf Gewährung eines sogenannten „Mikrodarlehens aufgrund des Corona-Virus“ aus dem Förderprogramm „Hessen-Mikroliquidität“, einem Förderprogramm der W…bank und des Landes Hessen (im Folgenden das „Mikrodarlehen“), für die ‚G…‘ falsche und unvollständige Angaben, um die Auszahlung eine dem Unternehmen nicht zustehende Förderung in Höhe von 24.300 € durch die W…bank zu erreichen.
Hierzu füllte der Angeklagte ein achtseitiges Formular für den „Antrag auf Gewährung eines Mikrodarlehens aufgrund des Corona-Virus“ aus. In dem Antrag bestätigte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass die Beantragung der Mittel im Rahmen der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage durch die Corona-Krise erfolge und die beantragten zusätzlichen Finanzmittel nicht bereits durch das Corona-Virus-Soforthilfeprogramm Hessen 2020 finanziert werden oder noch finanziert werden könnten, das Unternehmen die Finanzmittel also zusätzlich zu der Zuschussförderung des Bundes und des Landes Hessen benötige.
Er gab zudem wahrheitswidrig an, dass der ‚G…‘ aktuell monatlich Einnahmen in Höhe von 4.800 € fehlten, wobei er 750 € bereits einsparen könne, sodass der zusätzliche monatliche Bedarf 4.050 € betrage. Seinen Finanzierungsbedarf und den gewünschten Darlehensbetrag gab er mit 24.300 € an. Zur Begründung führte er aus:
„Wir beraten in erster Linie Behörden bei der Ermittlungsarbeit bzgl. Abrechnungsbetrug im Bereich medizinischer Leistungsabrechnungen. Hier gehen die Beauftragungen stark zurück da viele Projekte / Ermittlungen aktuell nur noch reduziert bearbeitet werden können. Weiters können wir mit unseren Partnern aus dem Bereich IT Forensik nur stark eingeschränkt zusammenarbeiten da diese ebenso Engpässe haben.“
Des Weiteren bestätigte der Angeklagte A… durch Ankreuzen im Abschnitt „Inkenntnisnahme der Hinweise“ das Folgende:
„Mir ist bekannt, dass die nachstehend aufgeführten Angaben in diesem Antrag sowie ggf. in den Anlagen anzugebende Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind und Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:
· Angaben zum Antragsteller, Wirtschaftszweig, Art der gewerblichen Tätigkeit
· Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, Beteiligungsverhältnisse
· Vorförderung, Angaben zu anderen öffentlichen Finanzierungshilfen
· Angaben zur beantragten Förderung/ dem beantragten Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen
· Investitionsort und Beginn des Vorhabens“.
Schließlich versicherte er an Eides statt, dass eine Existenzbedrohung bzw. eine besondere wirtschaftliche Notlage vorliegen würde, die durch die Corona-Pandemie entstanden sei und er seine Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Tatsächlich fand ein starker Auftrags- und Umsatzrückgang und ein dadurch verursachter existenzbedrohender Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Pandemie bei der ‚G…‘ jedoch - was dem Angeschuldigten A… bei der Antragstellung bekannt war - nicht statt. Die Rechnungsstellungen gegenüber der ‚m…‘ für März bis Mai 2020 waren vielmehr höher als für Januar und Februar 2020.
Mit E-Mail vom 12.05.2020, 14:38 Uhr, sagte die W…bank dem Angeklagten A… ein zweckgebundenes Mikrodarlehen zu. Am selben Tag übersandte der Angeklagte den von ihm unterzeichneten Darlehensvertrag per E-Mail an die W…bank. Danach wurde ein Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 24.300 € mit einem fest vereinbarten Sollzinssatz von 0,75 % pro anno geschlossen. Das Darlehen war zunächst für zwei Jahre tilgungsfrei, ab Beginn des dritten Jahres bis zum Ende der Laufzeit nach sieben Jahren sollten dann 59 gleichbleibende Tilgungsraten in Höhe von 405 € gezahlt werden.
Die Darlehenssumme wurde am 26.05.2020 auf das Geschäftskonto der ‚G…‘ bei der F… V…bank ausbezahlt. Sie wurde nicht benötigt und verblieb auf dem Geschäftskonto.
Mit Bescheid vom 24.03.2021 nahm das Regierungspräsidium K… den Bewilligungsbescheid der Soforthilfe von 10.000 € mit Wirkung vom Tage seiner Bekanntgabe zurück und forderte den Angeklagten zur Rückzahlung auf. Zur Begründung wurde angeführt, der existenzbedrohliche Liquiditätsengpass sei entgegen den Angaben des Angeklagten keine Folgewirkung der Corona-Pandemie, sondern bereits vor dem 11.03.2020 gegeben gewesen.
Der Angeklagte überwies den Betrag nicht zurück, da mit Beschluss des Amtsgerichts B… vom 26.08.2020 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der ‚G…‘ angeordnet worden und die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides bereits aufgelöst war. Das Insolvenzverfahren wurde am 21.10.2020 eröffnet.
Der Angeklagte, der persönlich für das Darlehen haftet, zahlte in der Folgezeit die für das Darlehen anfallenden Zinsen. Ab Sommer 2023 steht die Tilgung der Darlehensvaluta an, die er zu leisten beabsichtigt.
2. Soforthilfe für die ‚m…‘ (Fall 168 der Anklageschrift)
Der Angeklagte A… füllte für die ‚m…‘ den Antrag auf Soforthilfe aus. Er gab darin an, es liege ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass in Höhe von 10.000 € vor und führte zur Begründung aus:
„Die m… GmbH erstellt Gutachten im Bereich der medizinischen Leistungsabrechnungen. Hier werden wir überwiegend von den Staatsanwaltschaften beauftragt, diese benötigen unsere fachlichen Gutachten für ihre Ermittlungsarbeit. Für die Erstellung der Gutachten greifen wir auf freie Sachverständige zu, die die Gutachten für uns erstellen. Wir haben einen Rückgang an Verfügbarkeit dieser freien Mitarbeiter da diese durch Betreuung von Kindern/Angehörigen eingebunden sind. Weiters geht das Auftragsvolumen Kundenseitig zurück da kaum noch Außen - Termine gemacht werden. Aus diesen Gründen haben wir bereits jetzt Rückgang an Liquidität, dieser wird sich nach unserer Einschätzung die nächsten drei Monate verschärfen.“
Er kreuzte in dem Antragsformular zudem an, es werde versichert, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht worden seien. Den Antrag legte er seiner Ehefrau, der gesondert Verfolgten A1…, die seinerzeit Geschäftsführerin der ‚m…‘ war, vor. Diese unterschrieb den Antrag auf Bitte des Angeklagten unter dem 31.03.2020. Am selben Tag übersandte der Angeklagte den Antrag auf elektronischem Weg an das Regierungspräsidium K…, um die Auszahlung einer der ‚m…‘ nicht zustehenden Subvention durch das Land Hessen zu erreichen.
In der Folgezeit korrespondierte er mit dem Regierungspräsidium K…, indem er sich mehrmals nach dem Sachstand erkundigte und die vom Regierungspräsidium erbetenen Umsatzzahlen für März bis April 2020 nachreichte. Daraufhin teilte die Behörde nach Prüfung mit, die angegebenen Einnahmen würden die Ausgaben bis auf einen Betrag von circa 2.500 € decken und bat um Erläuterung, warum der behauptete Liquiditätsengpass nicht aus Eigenmitteln gedeckt werden könne. Mit E-Mail vom 09.06.2020 antwortete der Angeklagte daraufhin, dass durch die Corona-Restriktionen die behördlichen Kunden der ‚m…‘ kaum noch besucht werden könnten und auch deren für die Firma auftragsgenerierende Tätigkeit spürbar zurückgegangen sei. Im März hätten sie noch einen ganz guten Monat gehabt, im April sehe man einen deutlichen Rückgang. Das Unternehmen selbst verfüge über keine Eigenmittel außer dem Bestand an Forderungen, dieser sei jedoch schwer zu aktivieren, die Rechnungen würden langsamer bezahlt.
Tatsächlich gab es - wie der Angeklagte A… wusste - weder im März noch im April und Juni 2020 bei der ‚m…‘ einen Rückgang der von den freien Mitarbeiterinnen fakturierten Stunden gegenüber dem Vorjahr. Lediglich im Mai 2020 konnte ein leichter Rückgang an fakturierten Stunden gegenüber dem Vorjahr festgestellt werden, der jedoch nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war. Ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass lag bei ‚m…‘ - wie der Angeklagte A… wusste - daher zu keiner Zeit vor. Auf dem Geschäftskonto der Gesellschaft bei der C…bank befand sich Anfang Juni 2020 ein Guthaben von mindestens 16.000 €.
Das Regierungspräsidium K… lehnte mit Bescheid vom 15.06.2020 die beantragte Soforthilfe ab, da ein existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass nicht vorliege oder nicht in ausreichendem Umfang dargelegt worden sei.
VIII. Prüfungsfeststellungen des Hessischen Rechnungshofs
Auf die Strafanzeige von W1… hin leitete die Staatsanwaltschaft F… ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten ein. Nachdem die Vorwürfe öffentlich bekannt geworden waren, führte der Hessische Rechnungshof auf die Bitte von drei Fraktionen im Hessischen Landtag in der Zeit von April 2021 bis Januar 2022 eine Prüfung von justizfachlichen Aspekten als auch solchen der Organisation und Korruptionsprävention bei den hessischen Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft durch, in die auch das HMdJ einbezogen wurde. Der Hessische Rechnungshof legte unter dem 16.05.2022 seine „Abschließende Mitteilung an das Hessische Ministerium der Justiz über die Prüfung der Gutachter- und Beratungsaufträge bei den Staatsanwaltschaften“ vor, die unter anderem zu folgenden wesentlichen Feststellungen gelangte:
„Teil I: Prozesse
0.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Juni 2021 per Rundschreiben die Einhaltung und Dokumentation des Vier-Augen-Prinzips bei der Sachverständigenbeauftragung explizit verbindlich vorgegeben. Gegenüber den Prozessen vor dem Sommer 2020 beinhalten die aktuellen Prozesse eine systematische nachträgliche Kontrolle der Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips durch die Ansprechperson für Korruptionsprävention. Dadurch lassen sich Korruptionsrisiken minimieren. […]
0.2 Für die Prozesse des Rechnungsworkflows wurde festgestellt, dass die Prüfung der sachlichen Richtigkeit in den meisten Staatsanwaltschaften nur implizit erfolgte. […] Darüber hinaus sollen die jeweils Vorgesetzten zur Kenntnis in den Rechnungsvorgang eingebunden werden. Diese verpflichtende Einbindung würde das Vier-Augen-Prinzip weiter stärken.
[…]
Teil II: Aufsicht
0.7 Bei der Beauftragung fehlten vor dem Sommer 2020 Kontrollmechanismen, wie das Vier-Augen-Prinzip bei der Staatsanwaltschaft L… und der Generalstaatsanwaltschaft. Auch nachgelagerte Kontrollen durch die Innenrevision fanden nicht statt. Dies hat ein Handeln, wie im Fall B…, über viele Jahre hinweg begünstigt. Der Rechnungshof beanstandet, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihre Fachaufsicht bei der Beauftragung von Sachverständigen nicht ausreichend wahrgenommen hat.
Der Rechnungshof erkennt die nach Bekanntwerden des Falles B…. getroffenen Maßnahmen an. Er sieht neben dem Einsatz externer Sachverständiger den Aufbau landeseigener Kompetenz als sinnvoll an.
[…]
0.10 Bei der Generalstaatsanwaltschaft wurde eine kleine Innenrevision zuletzt im Jahr 2013 durchgeführt. Aufgabe der Generalstaatsanwaltschaft wäre es gewesen, korruptionsgeneigte Bereiche zu identifizieren und die zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente, wie die kleine Innenrevision, zum Einsatz zu bringen. Diese Verantwortung hat sie nichtwahrgenommen.
Eine regelmäßige Innenrevision wirkt präventiv gegen behördeninterne Intransparenz, deckt Unschlüssigkeiten auf und trägt dazu bei, die Behörden-leitung in die Lage zu versetzen, solche Fälle wie B... aufzudecken.
[…]
0.11 Die Generalstaatsanwaltschaft soll bei der großen Innenrevision auffällig hohe Umsätze einer Staatsanwaltschaft betrachten. Dabei wurde lediglich ein 12-monatiger Zeitraum untersucht. Der kurze Betrachtungszeitraum erschwert das Auffinden auffällig hoher Umsätze und ist damit nicht sachgerecht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dieselben Sachverständigen bei mehreren Staatsanwaltschaften tätig sind und/oder über mehrere Jahre Teilrechnungen erstellen. Der Fall B... verdeutlicht dies.
Wäre die große Innenrevision ihrer Aufgabe nachgekommen und hätte eine Gesamtschau eines größeren Zeitraums in Betracht gezogen, wären hohe Gesamtzahlungen in vielen Einzelrechnungen an einzelne Sachverständige in den Fokus gerückt. Dadurch hätten die Besonderheiten um B... festgestellt werden können. […]
0.12 Bis zum Abschluss der Erhebungen durch den Rechnungshof war bei der Generalstaatsanwaltschaft keine große Innenrevision durchgeführt worden. Der Rechnungshof beanstandet, dass seit Einrichtung der Innenrevision im Geschäftsbereich des Ministeriums vor annähernd zwölf Jahren keine große Innenrevision bei der GStA durchgeführt wurde. […] Die Behördenleitung hat ihre Aufsichtspflicht nicht ausreichend ausgeübt und die gebotene Kontrolle unterlassen. In solchen Strukturen wurde der Fall B... möglich. […]
0.13 Das Ministerium hat seine Fachaufsicht nicht ausreichend wahrgenommen. Das Ministerium hat sicherzustellen, dass zeitnah eine kleine und große Innenrevision bei der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt wird und die Prüfungsintervalle eingehalten und überwacht werden. Sie sind zentrale Instrumente der Korruptionsprävention. […]“
IX. Verfahrensbeschränkungen
Mit Beschluss vom 03.05.2023 hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 8, 48, 52, 53, 55, 57, 59, 61, 63, 64, 67, 70, 72, 73 und 75 der Anklageschrift vom 25.05.2022 betreffend die Angeklagten A… und B…, denen der Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit hinsichtlich weiterer, auf das N…bankkonto überwiesener Zahlungen zugrunde lag, sowie im Fall 166 hinsichtlich des Vorwurfs des Subventionsbetruges betreffend den Angeklagten A…, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
C. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
…………………
D. Beweiswürdigung zur Sache
…………………
F. Rechtliche Würdigung
…………………
G. Strafzumessung
…………………
H. Einziehung
…………………
I. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten A… aus § 465 Abs. 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten B… aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.