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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.06.2023 – 2-03 O 228/23
ECLI:DE:LGFFM:2023:0622.2.03O228.23.00
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.04.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Beitrags auf Twitter.
Die Verfügungsklägerin ist als Journalistin tätig. Sie ist Transfrau und Aktivistin. Auf der Plattform Twitter ist sie unter dem Benutzernamen A und dem Twitterhandle „@A“ aktiv. Sie teilt dort Beiträge, Bilder und Videos zu ihrer politischen und gesellschaftlichen Tätigkeit. Die Verfügungsklägerin hat 1.633 Follower (Stand 26.04.2023).
Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin eines Blogs bei der Plattform Twitter unter dem Benutzernamen „B“ und dem Twitterhandle „@B“ aktiv. Das Profil der Verfügungsbeklagten hat 3.562 Follower (Stand 26.04.2023). Die Verfügungsbeklagte betreibt auch einen Online-Shop. In diesem verkauft sie die in Anlage Ast. 4 ersichtlichen Produkte, beispielsweise Sticker mit den Aufschriften „Frauen haben keinen Penis“ und „Frau zu sein, ist kein Gefühl“ (Bl. 16 ff. d. A.).
Am 26.03.2023 erstellte die Verfügungsbeklagte folgenden Twitter-Beitrag in Form eines Kommentars unter ihrem öffentlichen Profil:
Dieser Kommentar war die direkte Antwort auf einen Beitrag der Verfügungsklägerin mit dem Inhalt:
Dieser Kommentar bezog sich wiederum auf folgenden Beitrag des Deutschen Frauenrats, in dem es um den Gesetzesentwurf für das Selbstbestimmungsgesetz ging:
Die Verfügungsklägerin ließ die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2023 erfolglos auffordern, es zu unterlassen, in Bezug auf ihre Person zu verbreiten, „sie sei ein Mann“ (Anlagenkonvolut Ast. 6, Bl. 21 d. A.). Im Anschluss reichte sie den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.04.2023 ein.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Verfügungsbeklagte sie in ihrem Blog fälschlich als Mann bezeichne und dadurch rechtswidrig in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Die Verfügungsbeklagte benutze wissentlich die falsche Geschlechtszuordnung („Misgendering“) und behaupte damit wahrheitswidrig, die Verfügungsklägerin sei ein Mann. Diese Form des Misgenderings stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei geeignet, die Verfügungsklägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Verfügungsbeklagte bezeichne die Verfügungsklägerin bewusst als Mann, um ihr in ehrverletzender Weise ihre tatsächliche Geschlechtsidentität und Lebensrealität abzusprechen und deren Anerkennung zu verweigern. Dass die Verfügungsbeklagte absichtlich handele, ergebe sich unter anderem aus den anderen Veröffentlichungen der Verfügungsbeklagten und den in ihrem Onlineshop verkäuflichen Produkten.
Die Missachtung gegenüber der Verfügungsklägerin werde dadurch verstärkt, dass die Äußerung öffentlich im Internet zugänglich ist.
Die falsche Geschlechtszuordnung habe eine traumatisierende Wirkung für die Verfügungsklägerin und wirke sich nachteilig auf ihre psychische Gesundheit aus.
Ein „Recht auf Gegenschlag“ scheide aus. Die Verfügungsbeklagte begehe die Ehrverletzung anlasslos auf eine allgemein getätigte Äußerung der Verfügungsklägerin.
Im Übrigen trage die Verfügungsbeklagte die Beweislast für die behauptete Tatsache, die Antragstellerin sei ein Mann, soweit nicht bereits das nach außen getragene geschlechtliche Selbstverständnis der Verfügungsklägerin der Maßstab sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,
in Bezug auf die Verfügungsklägerin folgende Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten und / oder durch Dritte vornehmen zu lassen:
sie sei ein Mann,
wie geschehen am 26. März 2023 in dem Twitter-Beitrag mit dem Inhalt:
„8 likes, times changed #DubistEinMann“
abrufbar unter
https://twitter.com/B
als direkte Antwort auf einen Beitrag der Verfügungsklägerin, ebenfalls vom 26. März 2023, abrufbar unter
https://twitter.com/A
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Verfügungsklägerin sei durch die Äußerung nicht individuell und unmittelbar betroffen. Sie werde durch die Äußerung nicht direkt angeredet. Dies zeige die Benutzung des Hashtags. Dadurch solle lediglich die Verknüpfung zu anderen Beiträgen hergestellt werden. Die Verfügungsbeklagte wolle damit nicht die Verfügungsklägerin persönlich ansprechen, sondern ihre eigene Community zum Thema Selbstbestimmungsgesetz einbinden.
Es werde auch nicht der Eindruck erweckt, dass die Verfügungsklägerin durch die streitgegenständliche Aussage persönlich angesprochen wird. Eine etwaige Eindruckserweckung greife die Verfügungsklägerin im Übrigen schon nicht an.
Die Verfügungsbeklagte ist darüber hinaus der Meinung, es handele sich bei der streitgegenständlichen Aussage um eine wahre Tatsachenbehauptung aus dem Bereich der Sozialsphäre. Sie argumentiert, dass die Verfügungsklägerin nach einem biologischen Begriffsverständnis ein Mann sei. Die Verfügungsklägerin begebe sich selbst aktiv in die Öffentlichkeit und trage zu dem Diskurs rund um das Thema Selbstbestimmungsrecht bei. Dabei mache sie ihr eigenes Geschlecht öffentlich und bewusst zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses und müsse deshalb mehr hinnehmen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass sie in der Vergangenheit selbst „Opfer von sexueller-männlicher Gewalt“ (S. 8 der Antragserwiderung) gewesen sei. Daher seien ihr geschützte Räume und die Freiheit wichtig, diesbezüglich ihre Meinung kundzutun. Zudem wolle sie auf mögliche Risiken einer Transition für junge Menschen hinweisen (S. 8 der Antragserwiderung).
Die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin habe einen verminderten Schutzanspruch, da sie sich selbst durch die Verwendung der Hashtags „#TERF“ und „#TERFs“ in diversen Twitter-Beiträgen beleidigend über Feministinnen äußere. TERF sei ein Kampfbegriff, der für Trans Exclusionary Radical Feminists stehe und beleidigend sei (S. 4 der Antragserwiderung). Die Verfügungsbeklagte wolle angesichts dessen lediglich ihre entgegenstehende Meinung kundtun und so zum gesellschaftlichen Diskurs um das Selbstbestimmungsgesetz beitragen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
I. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. und Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
Zwar scheitert der Anspruch - entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten - nicht bereits an der unmittelbaren Betroffenheit der Verfügungsklägerin. Diese setzt voraus, dass die Äußerung, sich bei objektiver Betrachtung auf die konkrete Person bezieht, die sich gegen sie zur Wehr setzt (MüKoBGB/Rixecker, 9. Aufl. 2021, BGB Anh. § 12 Rn. 131). Diese Voraussetzung liegt schon deshalb vor, weil die Äußerung in Form eines Kommentars direkt auf einen Beitrag der Verfügungsklägerin bei Twitter erfolgte.
Die streitgegenständliche Äußerung stellt aber keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin dar, da sie durch ein vorrangiges Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
1. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse der Verfügungsklägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Meinungsfreiheit gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit der Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung, bei der die Bewertung eines Lebenssachverhalts durch die Verfügungsbeklagte im Vordergrund steht.
Wenngleich der Beitrag auch tatsächliche Elemente enthält, überwiegt der wertende Charakter der Aussage. Die Äußerung ist ein Kommentar zu einem durch die Verfügungsklägerin geteilten Beitrag des Deutschen Frauenrats, der sich inhaltlich mit dem Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz beschäftigt und das dazu von dem Deutschen Frauenrat erstellte Hintergrundpapier verlinkt. Die Äußerung bezieht sich auch auf den Aufruf der Verfügungsklägerin zum „Support“ des Frauenrats und ist zugleich eine Reaktion auf deren Aussage, dass sich beim Frauenrat „gerade jede Menge #TERF #TERFS in den Kommentaren“ tummeln.
Die Verfügungsbeklagte drückt mit ihrem Kommentar auf diesen Beitrag der Verfügungsklägerin ihre ablehnende Haltung gegenüber der Meinung der Verfügungsklägerin und dem von ihr geteilten Beitrag aus. Der Durchschnittsleser versteht diese Äußerung so, dass es der Verfügungsbeklagten darum geht, ihre Ablehnung zum Aufruf der Verfügungsklägerin zum Support des Selbstbestimmungsgesetzes und ihre Meinung zu Transgeschlechtlichkeit im Allgemeinen kundzutun.
Die Aussage „DubistEinMann“ steht nicht für sich alleine, sondern ist mit #-Symbol (einem sogenannten Hashtag) versehen. Hashtags dienen dazu, Wörter zu bestimmten Schlagwörtern oder Themen zu kategorisieren. Hashtags können einzeln bei Twitter gesucht werden, damit Twitter-Beiträge mit den für die suchende Person relevanten Themen angezeigt werden. Auf die Hashtags in einem Beitrag kann auch direkt geklickt werden, woraufhin weitere Beiträge mit dem gleichen Hashtag angezeigt werden. Hashtags, die häufig genutzt werden, werden von Twitter separat in der Kategorie „Trendige Themen“ angezeigt. Hashtags werden somit genutzt, um Reichweite zu generieren und um Gleichgesinnte zu finden und sich gegebenenfalls mit diesen zu solidarisieren. Twitter ist als Plattform für Diskussionen zwischen Personen mit unterschiedlichsten Ansichten bekannt, die sich mitunter gegenseitig scharf kritisieren. In dem Teilen und Kommentieren von Beiträgen werden sowohl Zustimmung als auch entgegenstehende Meinungen geäußert. Dies wird dadurch bestärkt, dass auf der Startseite eines Nutzers nicht nur Beiträge von Personen angezeigt werden, denen man folgt, sondern auch andere Beiträge, auf die viele Personen reagiert haben oder die Hashtags enthalten, die für Nutzer möglicherweise interessant sind.
Die Verfügungsbeklagte macht sich ihre überspitzte und polarisierende Äußerung mit dem Hashtag zunutze, um sich dadurch einer politischen und gesellschaftlichen Meinung anzuschließen und diese kundzutun. So wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, welche Beiträge zu dem Hashtag #dubisteinmann auf Twitter veröffentlicht wurden. Die Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass unter diesem Hashtag in der Vergangenheit insbesondere stereotype Beschreibungen von Männern thematisiert wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten teilte mit, dass dieser Hashtag in der öffentlichen und aktuellen Diskussion nunmehr für Beiträge mit einer kritischen Haltung zu dem Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes genutzt wird. Beides zeigt, dass der streitgegenständliche Slogan in der öffentlichen Diskussion dafür verwendet wird, in kompakter Form eine Meinung zu vermitteln, um die Öffentlichkeit schlagartig zu beeinflussen.
3. Als Meinungsäußerung genießt die angegriffene Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe aggressive Sprache prinzipiell erlaubt (vgl. Soehring, a.a.O., § 20.7 m.w.N.).
Die Meinungsfreiheit muss aber stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt. Schmähkritik ist allerdings nur anzunehmen, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 30 m.w.N.). Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich eine Meinung stützen kann, stellt ein maßgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage dar, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist (vgl. Soehring, a.a.O., § 20.9).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Grenze zur Schmähkritik vorliegend nicht überschritten.
Wie dargestellt hat die streitgegenständliche Äußerung einen Sachbezug zur Reform des Selbstbestimmungsgesetzes. Sie bezieht sich auf den kommentierten Beitrag der Verfügungsklägerin, der zur Unterstützung des Frauenrats bei seinem Einsatz für das Recht zur Selbstbestimmung im Gesetzentwurf für das Selbstbestimmungsgesetz aufruft und greift diesen thematisch auf.
4. Das Nichtvorliegen einer - unabhängig von einer Abwägung unzulässigen - Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung führt allerdings nicht ohne Weiteres zu einer Zulässigkeit der Äußerung. Eine solche Vorfestlegung ergibt sich auch nicht aus der Vermutung zugunsten der freien Rede, die keinen generellen Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht genießt. Vielmehr entscheidet hierüber eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. nur BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 16).
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die geschlechtliche Identität einer Person durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1, 14 = BeckRS 2008, 38044; BVerfGE 121, 175, 190 = NJW 2008, 3117; BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 39). Es ist wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis, dass die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den äußerlichen Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden kann, sondern sie wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und selbstempfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (vgl. BVerfGE 115, 1, 15; BVerfG NJW 2011, 909, 910). Steht bei einer Transperson das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2007, 900; BGH NJW 2020, 1955; Mangold, ZRP 2022, 180). Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität unter den gegebenen Bedingungen herausragende Bedeutung zu (BVerfG NJW 2017, 3643 Rn. 39).
Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert.
Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person in Gänze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft. Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt, kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch das Verbot der Äußerung die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben. Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit darf die Handhabung äußerungsrechtlicher Unterlassungsansprüche, ebenso wie die des § 185 StGB nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen.
Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. zu den Abwägungskriterien insgesamt, wenngleich im Zusammenhang mit der Frage der Strafbarkeit einer Äußerung nach § 185 StGB: BVerfG, NJW 2020, 2622).
5. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt vorliegend die Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin.
Hierfür ist im Ausgangspunkt zunächst der Sinngehalt der streitgegenständlichen Äußerung zu ermitteln. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums haben. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Wird der Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlt und darauf die rechtliche Würdigung gestützt, verstößt dies gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt, wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die nachteiligste Auslegung zugrunde gelegt wird, ohne vorher die anderen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben. Dabei müssen nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen eingegangen werden oder abstrakte Deutungsmöglichkeiten entwickelt werden, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303, 3305).
Bei Würdigung der angegriffenen Äußerung im Gesamtkontext ist festzustellen, dass die Aussage nach dem Verständnis des Durchschnittslesers eine politische und gesellschaftliche Meinungsäußerung in Bezug auf transidente Personen und eine Kritik zu dem Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes darstellt und nicht eine direkte persönliche Anrede der Verfügungsklägerin.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Kontext der Äußerung. Wie bereits dargelegt ist die streitgegenständliche Äußerung ein Kommentar auf den geteilten Beitrag der Verfügungsklägerin des Frauenrats, der inhaltlich eine Zustimmung des Frauenrats zum Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes zum Thema hat. Die Äußerung erfolgte im Zusammenhang mit der Diskussionen über den Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes und nicht der Person der Verfügungsklägerin.
Dies wird zum anderen auch durch die Benutzung des Hashtags verdeutlicht. Dadurch wird die Aussage in ein Schlagwort verwandelt, wie es bei Diskussionen auf Twitter üblich ist. Es soll die Reichweite des Beitrags erhöht und polarisiert werden. Die Polarisierung wird dadurch erreicht, dass Mitglieder der Community der Verfügungsbeklagten sich angesprochen fühlen oder auch, dass Personen, die anderer Meinung sind, sich an dieser Aussage stören und zu dem Thema diskutieren.
Zwar kann das bloße Hinzufügen des Rautezeichens nicht per se eine beleidigende Äußerung zu einer von der Meinungsfreiheit gedeckten gesellschaftspolitischen Aussage adeln. In diesem konkreten Einzelfall knüpft die Verfügungsbeklagte mit diesem Hashtag aber nachvollziehbar an ihre (vom Gericht nicht zu bewertende) politische Forderung an, Frauen im Hinblick auf „geschützte Räume (…) wie einer Umkleide oder eine Toilette“ nicht mit Männern oder Transfrauen zu konfrontieren (S. 9 der Antragserwiderung). Die Verfügungsbeklagte macht sich ihre überspitzte und polarisierende Äußerung mit dem Hashtag zunutze, um ihre politische und gesellschaftliche Meinung kundzutun.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Aussage mit dem Personalpronomen „Du“ einen vollständigen Satz darstellt. Das Verwenden eines ganzen Satzes ist zwar als Hashtag nicht so häufig wie die Benutzung eines einzelnen Wortes, es ist jedoch auch nicht unüblich. Das zeigt bereits die Benutzung des Hashtags #dubisteinmann, der auf Twitter bereits vor Veröffentlichung des Beitrags mit der streitgegenständlichen Äußerung kursierte. Mit der Verwendung des Personalpronomens „Du“ personalisiert die sich äußernde Verfügungsbeklagte in besonders herausfordernder Form sämtliche von den personenstandsrechtlichen Bestimmungen des Selbstbestimmungsgesetzes betroffene Personen. Es geht dabei aber nicht um individuelle Personen, sondern die Kritik an der Einräumung von Rechten an die von dem Gesetz betroffenen Personen.
Zwar kann auch eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen einen Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Äußerung an ethnische, körperliche oder geistige Merkmale anknüpft, aus denen die Minderwertigkeit einer ganzen Personengruppe und damit zugleich jedes einzelnen Angehörigen abgeleitet wird (vgl. BVerfG NJW 1995, 3303). Allerdings lässt sich bei herabsetzenden Äußerungen kollektiv betroffener Personen die Grenze zwischen einem Angriff auf die persönliche Ehre, die Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt und die nach Art. 5 Abs. 1 GG Beschränkungen der Meinungsfreiheit rechtfertigt, und einer Kritik an sozialen Phänomenen, staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen oder sozialen Rollen und Rollenerwartungen, für die Art. 5 Abs. 1 GG gerade einen Freiraum gewährleisten will, nicht scharf ziehen. Einer Bestrafung wegen derartiger Äußerungen wohnt deswegen stets die Gefahr überschießender Beschränkungen der Meinungsfreiheit inne (BVerfG, a.a.O.).
Diese Gefahr besteht auch vorliegend. Die Reform des Transsexuellengesetzes und der Gesetzentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz behandeln die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, die aktuell kontrovers und scharf diskutiert werden. Die Diskussion um dieses Reformvorhaben unterfällt der Meinungsäußerungsfreiheit. In dieser Diskussion geht es schließlich unter anderem gerade um die Frage, welche Wirkungen die Änderung des Geschlechtseintrags haben soll und ob Transfrauen den als Frauen geborenen Personen in sämtlichen Lebensbereichen gleichgestellt oder in einigen Lebensbereichen weiterhin nach dem ihnen bei Geburt zugewiesenen Geschlecht behandelt werden sollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem kommentierten Beitrag der Verfügungsklägerin um einen Beitrag handelt, in dem die Verfügungsklägerin ihrerseits Kritik übt und dies mit den Hashtags #TERF und #TERFs deutlich macht.
Die Verfügungsklägerin muss es angesichts dessen hinnehmen, dass der Hashtag
#DubistEinMann für die Diskussion des Gesetzesentwurfs für das Selbstbestimmungsgesetz genutzt wird.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.