Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.07.2023 – 2-13 S 15/23

ECLI:DE:LGFFM:2023:0706.2.13S15.23.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach am Main, 7. Februar 2023, 320 C 81/21, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 02.03.2023 gegen das am 07.02.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main, Aktenzeichen: 320 C 81/21 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsklägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Diese Entscheidung ergeht einstimmig.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hieran hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung fest. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung . Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.