Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.07.2023 – 3-12 O 12/23
ECLI:DE:LGFFM:2023:0721.3.12O12.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbeangaben.
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und in die Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gem. § 8b UWG eingetragen.
Die Beklagte betreibt einen Onlineshop für Fahrräder auf der Internetseite „www…...de“.
Seit dem 07.02.2022 wirbt die Beklagte in ihrem Onlineshop für die Abgabe von Kundenbewertungen mit einem Gewinnspiel (vgl. Anlage K 16, Bl. 49 ff. d.A), wonach einen Online-Gutschein im Wert von EUR 200,-- gewinnen kann, wer eine Produktbewertung abgibt. In den Teilnahmebedingungen heißt es unter Ziff. (1):
„(1) Teilnahme und Teilnahmevoraussetzungen
Um teilzunehmen, gibt der Besucher an vorgesehener Stelle eine Produktbewertung ab.
Jede veröffentlichte Bewertung nimmt automatisch am Gewinnspiel teil.
Die Anzahl der Sterne, die der oder die Teilnehmer:in in seiner Produktbewertung abgegeben hat, beeinflusst nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel. …“.
An verschiedenen Stellen ihres Onlineshops wirbt die Beklagte mit Kundenbewertungen, die sie zuvor mithilfe des Gewinnspiels generiert hat. Unterhalb der Gesamt-Sternebewertung und eines grünen Buttons „Bewertung abgeben“ befindet sich ein Hinweis, dass alle veröffentlichten Bewertungen an einem Gewinnspiel teilgenommen haben.
Auf eine Abmahnung des Klägers vom 14.11.2022 (Anlage B 1, Anlagenband) gab die Beklagte im Hinblick auf einen hier nicht streitgegenständlichen Sachverhalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte die geltend gemachte Abmahnpauschale. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gab die Beklagte indes keine Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlagen B 2 – B 5).
Der Kläger hält die Angaben der Beklagten für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2023 (Anlage K 8, Anlagenband) erneut ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Ausloben und/oder Gewähren eines Anreizes für die Abgabe von Kundenbewertungen eine geschäftliche Handlung darstelle, durch die eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirkt werde. Die Werbemaßnahme der Beklagten ziele darauf ab, die angesprochenen Besucher durch das Gewinnspiel zur Abgabe einer Empfehlung hinsichtlich der von der Beklagten beworbenen Produkte zu veranlassen. Bei solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen handele es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs werde die Produktbewertung nämlich zu einer Gegenleistung, die der Kunde erbringen müsse, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Es spiele dabei keine Rolle, dass die Beklagte in ihren Teilnahmebedingungen behaupte, dass die Anzahl der vergebenen Sterne keinen Einfluss auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel habe. Denn dem angesprochenen Verkehr sei unabhängig von den Verlautbarungen in den Teilnahmebedingungen ohne Weiteres klar, dass die Beklagte positive Bewertungen wünsche und an negativen Bewertungen kein Interesse habe. Allein durch diese Kenntnis und die Verknüpfung zwischen Produktbewertung und Teilnahmechance werde der angesprochene Verkehr in der Art und Weise seiner Bewertung beeinflusst. Gerade weil die Bewertung erst durch die Gewinnchance motiviert werde und es dem Verkehr nicht in erster Linie auf die Bewertung ankomme, werde er im Zweifel eine 5-Sterne-Bewertung abgeben, um „auf Nummer sicher zu gehen“.
Die Irreführung werde auch nicht durch den Text „Alle veröffentlichten Bewertungen haben an einem Gewinnspiel teilgenommen“ verhindert. Denn sowohl die unscheinbare Gestaltung und die Platzierung als auch der Inhalt des Hinweises seien nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Schließlich lasse auch die Formulierung des Hinweises nicht erkennen, dass eine Bewertung habe abgegeben werden müssen, um überhaupt an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in einem Onlineshop
1. für die Abgabe von Produktbewertungen die Teilnahme an einem Gewinnspiel über einen Warengutschein zu versprechen und/oder zu gewähren, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 16;
und/oder
2. Produkte mit einer Gesamtbewertung in Gestalt fünf ganz oder teilweise ausgefüllter schwarzer Sterne zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn in die Gesamtbewertung solche Bewertungen eingehen, für deren Abgabe Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen konnten und dies geschieht wie in der Anlage K 4 (Rubrik „unsere Topseller“ auf der Startseite www…..de) und/oder in der Anlage K 5 (Darstellung eingangs der Produktseite);
und/oder
3. Produkte mit einer Gesamtbewertung in Gestalt fünf ganz oder teilweise ausgefüllter schwarzer Sterne und/oder mit Textbewertungen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn hierbei solche Bewertungen verwendet werden, für deren Abgabe Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen konnten und dies geschieht wie in der Anlage K 6 (Darstellung von Gesamtbewertung und Textbewertungen auf der Produktseite).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass es völlig legitim und nicht zu beanstanden sei, dass Unternehmen ihre Kunden dazu motivierten, Produktbewertungen abzugeben. Allein dadurch, dass die Unternehmen einen solchen zusätzlichen Anreiz für die Abgabe von Produktbewertungen setzten, indem sie alle Bewertungen an einem Gewinnspiel teilnehmen ließen, werde auch per se keine Irreführung der Nutzer und Kunden bewirkt. Die Beklagte stelle überdies schon keine unmittelbare „Belohnung“ für die Abgabe einer Produktbewertung in Aussicht, sondern nur die mittelbare Chance auf einen Gewinn bzw. eine Vergünstigung. Vor allem nähmen aber alle Produktbewertungen an dem Gewinnspiel teil, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfallen sowie unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Die Nutzer, die Bewertungen abgäben, seien weiterhin frei und unbeeinflusst in ihrem Urteil. Die abgegebenen Bewertungen kämen ohne Beeinflussung im Sinne einer „Belohnung“ für möglichst positive Bewertungen zustande. Hinzu komme, dass die Beklagte die Nutzer über sämtliche Umstände und Bedingungen für die Abgabe der Produktbewertungen und Teilnahme an dem Gewinnspiel vollständig, klar und deutlich in den Teilnahmebedingungen und in den Nutzungsbedingungen sowie auf den Produktseiten selbst in direktem Zusammenhang mit den Bewertungen informiere.
Dadurch, dass alle Bewertungen, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ ausfallen und von der Anzahl der vergebenen Sterne, an dem Gewinnspiel teilnähmen, stelle das Gewinnspiel für die Nutzer nur eine Motivation dar, dass sie überhaupt eine Bewertung abgeben. Es liege also gerade keine Vermischung von freiwillig abgegebenen und „bezahlten“ Bewertungen vor.
Schließlich sei der Hinweis „Alle veröffentlichten Bewertungen haben an einem Gewinnspiel teilgenommen“ in den Kundenbewertungen auf der Website der Beklagten weder ungeeignet platziert noch unscheinbar gestaltet. Der Hinweis finde sich unmittelbar unterhalb der Gesamt-Sternebewertung des betreffenden Produkts, auf die sich der Blick der interessierten Nutzer erfahrungsgemäß vorrangig und gezielt richte. Er sei in gut lesbarer und deutlich erkennbarer Schrift gehalten und einwandfrei verständlich.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gem. § 8 III Nr. 2, § 5 I, § 3 IUWG.
Grundsätzlich ist die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig; ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19, juris, m.w.N.).
Vorliegend vermag das erkennende Gericht jedoch keine „bezahlte Empfehlung“ und auch keine Irreführung zu erkennen.
Zunächst ist der Beklagten darin Recht zu geben, wenn sie vorbringt, dass sie keine unmittelbare Belohnung für die Abgabe einer Produktbewertung in Aussicht stellt, sondern nur die mittelbare Chance auf einen Gewinn.
Des Weiteren nehmen alle Bewertungen an dem Gewinnspiel teil, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfallen. Wenn der Kläger darauf abstellt, dass der angesprochene Verkehr in der Art und Weise seiner Bewertung allein durch die Kenntnis und die Verknüpfung zwischen Produktbewertung und Teilnahmechance beeinflusst werde und im Zweifel eine 5-Sterne-Bewertung abgeben werde, um „auf Nummer sicher zu gehen“, so erachtet das Gericht dies als spekulativ.
Vorliegend informiert die Beklagte die Nutzer über die Umstände und Bedingungen für die Abgabe der Produktbewertungen und Teilnahme an dem Gewinnspiel vollständig, klar und deutlich. Sowohl in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel (Anlage B 6, Anlagenband), als auch in den Nutzungsbedingungen für Produktbewertungen (Anlage B 7, Anlagenband) und auf den Produktseiten selbst in direktem Zusammenhang mit den Bewertungen (Anlage B 8, Anlagenband) wird den Nutzern gegenüber klargestellt, dass jede veröffentlichte Bewertung automatisch am Gewinnspiel teilnimmt, unabhängig von der Anzahl der Sterne. Unter anderem dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von denjenigen, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen zugrunde lagen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010, Az. 4 U 136/10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2013, Az. 4 U 48/13, juris; LG Hildesheim, Urteil vom 28.12.2021, Az. 11 O 12/21, juris).
Dadurch, dass hier alle Bewertungen an dem Gewinnspiel teilnehmen, wird die Gesamtbewertung auch nicht verzerrt – anders als in den Fällen, in denen „freiwillig abgegebene“ mit „bezahlten“ Bewertungen vermischt werden.
Der Hinweis „Alle veröffentlichten Bewertungen haben an einem Gewinnspiel teilgenommen“ in den Kundenbewertungen auf der Website der Beklagten ist schließlich weder ungeeignet platziert noch unscheinbar gestaltet. Der Hinweis findet sich unmittelbar unterhalb der Gesamt-Sternebewertung des betreffenden Produkts, auf die sich der Blick des interessierten Nutzers erfahrungsgemäß vorrangig und gezielt richtet. Er ist in einfach lesbarer und deutlich erkennbarer Schrift gehalten, gut verständlich und befindet sich in direktem räumlichen Zusammenhang zu der Sterne-Gesamtbewertung.
Letztlich ist insgesamt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten nicht um einen Fahrradhersteller handelt, sondern um einen Onlineshop, der eine Handelsplattform darstellt. Auch insofern ist der Fall von den bisher entschiedenen Fällen in der Rechtsprechung zu unterscheiden. Denn die Bewertungen beziehen sich auf Fahrräder verschiedener Hersteller und nicht auf die Beklagte.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.