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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.10.2023 – 2-03 O 223/23

ECLI:DE:LGFFM:2023:1005.2.03O223.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung einer ihn betreffenden Presseberichterstattung, auf Auskunftserteilung, Feststellung einer Ersatzpflicht entstandener und künftiger Schäden, auf Geldentschädigung sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Der Kläger ist Mitgründer der Vorgängergesellschaft der ….. (im Folgenden allgemein als „…..“ oder „……“ bezeichnet) und war von 2002 bis Juni 2008 auch deren Aufsichtsratsvorsitzender. Der Kläger hielt auch nach seinem Ausscheiden als Aufsichtsratsvorsitzender noch in einem größeren Umfang Aktien an der …..

Die Beklagte gibt die Zeitung „Handelsblatt“ heraus und verantwortet deren Online-Auftritt unter handelsblatt.de.

Der Kläger äußerte sich zur Frage, wann er seine Aktien verkaufen werde, im Handelsblatt vom 27.12.2018 wie folgt:

„Erst bei einem Kaufangebot eines Investors. Ich rechne damit, dass bald ein internationaler Konzern kommen wird und …… kaufen will. Dann könnten die Aktionäre einen Zuschlag auf den Börsenwert von 30,40 oder 50 Prozent erhalten.“

….. stellte unter dem 25.06.2020 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Daraufhin brach der Börsenkurs ein.

Zwei Tage zuvor, am 23.06.2020, hatte der Kläger der Kläger aus dem Aktiendepot seiner Ehefrau, Frau …., als Verfügungsbevollmächtigter einen Großteil der dort verwalteten Aktien veräußert. Noch am 25.06.2020 verkaufte er dann auch den Restbestand des Depots seiner Ehefrau.

Die Abwicklung fand über die … Bank statt. Die … Bank sah sich dazu veranlasst, am 28.07.2020 eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die sog. Financial Intelligence Unit (FIU), zu übersenden.

Die FIU war zunächst der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zeitpunkt des Verkaufs der ….. in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt worden sei und gab das Verfahren sodann an das Bayerische Landeskriminalamt ab.

In einer Anfrage zum Plenum zur Plenarsitzung am 16.06.2021 des Bayerischen Landtags durch den Abgeordneten Markwort, teilte das Bayerische Staatsministerium der Justiz öffentlich mit, dass die

„Staatsanwaltschaft München I (…) seit 27. Oktober 2020 gegen einen ehemaligen (bis 2008) Vorsitzenden des Aufsichtsrats … ein Ermittlungsverfahren wegen Marktmanipulation u.a. im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der ….. am 23. Juni 2020.“

Jene Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz an den Bayerischen Landtag sah der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz in einer Stellungnahme als datenschutzrechtswidrig an, da der Kläger in seinen Datenschutzrechten verletzt werde.

Der Inhalt der öffentlichen Plenarsitzung des Bayerischen Landtags vom 16.06.2021 und die Anfrage ist öffentlich abrufbar unter ……

Am 23.09.2021 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Webseite den aus Anlage A ersichtlichen Artikel mit der Überschrift „……….“. In der Printausgabe des Handelsblatt Nr. 185 vom 24./25./26.09.2023 veröffentlichte die Beklagte einen im wesentlichen identischen Artikel mit der Überschrift „……“. Die Artikel thematisieren unter Nennung des Vor- und Nachnamens des Klägers das seinerzeit gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien im Vorfeld der …..-Insolvenz. Wegen des genauen Inhalts wird im Einzelnen verwiesen auf die Anlage K 1 und Anlage A (Bl. 10, 145 ff. d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Löschungsanspruch zustünde. Der Artikel stelle ohne Grundlage einen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des …. Konzerns und dem Aktienverkauf des Klägers dar. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus beruhe der Artikel der Beklagten auf datenschutzrechtswidrig veröffentlichten Meldungen der Staatsanwaltschaft München I bzw. des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz an den Bayerischen Landtag zum Plenum am 14.06.2021. Der Artikel sei auch deshalb zu löschen, da es keine Grundlage für den Verdacht der Marktmanipulation gegeben habe, da der Kläger die Aktien aufgrund eines Hinweises seines Bankberaters verkauft habe.

Der Kläger habe erhebliche Reputationsschäden erlitten aufgrund des Artikels der Beklagten. Der Artikel stelle seine Kreditwürdigkeit in Abrede. Ihm sei deshalb von einer deutschen Geschäftsbank ein Kredit verweigert worden.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Löschung des Artikels zustehe. Ohnehin sei die Berichterstattung zulässig. Es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung der angegriffenen Artikel zu (Anträge zu 1. und zu 6.). Ein Löschungsanspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

Die Artikel greifen zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Aktienverkauf berichtet wird.

Ob einzelne Äußerungen bzw. Teile der Berichterstattung gemessen an den Grundsätzen einer Verdachtsberichterstattung zu untersagen wären, kann dahinstehen. Denn der Kläger könnte den Artikel selbst bei einer Unzulässigkeit einer ihn identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht vollständig verbieten lassen. Insoweit folgt ein Löschungsanspruch auch nicht aus einem etwaigen „Recht auf Vergessen“.

Zwar ist anerkannt, dass ein Betroffener aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog grundsätzlich auch die Beseitigung eines durch die unwahren Tatsachenbehauptungen geschaffenen Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung verlangen kann, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt (vgl. BGH GRUR 2016, 104 Rn. 13). Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann jedoch nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und zumutbar ist (BGH GRUR 2016, 104 Rn. 16). Geht es um eine Verdachtsäußerung, ist ebenfalls im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die Meinungs- und Pressefreiheit überwiegt. Für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen sind mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 128 – Recht auf Vergessen I). Eine Pflicht zu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich unvereinbar (BVerfG NJW 2020, 300 Rn. 130 – Recht auf Vergessen I). Hervorzuheben ist auch, dass die Presse grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine einmal zulässige Verdachtsberichterstattung von sich aus zu aktualisieren und ggf. abzuändern, wenn sich der Verdacht im Nachgang als falsch herausstellt. Vielmehr steht dem Betroffenen in solchen Fällen in der Regel lediglich ein sog. Nachtragsanspruch zu.

Selbst bei einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung ist ein kleinstmöglicher Eingriff in die Presseberichterstattung – wie er etwa in einer Untersagung einer den Betroffenen identifizierenden Berichterstattung liegen kann – einem Totalverbot der Berichterstattung vorzuziehen, da ersterer dem Interesse des Betroffenen am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. seiner Reputation in der Regel in gleicher Weise zur Geltung verhilft. Verlangt der Betroffene dennoch die Löschung eines gesamten Artikels, ist der Antrag abzuweisen (vgl. etwa BGH GRUR 2016, 104 Rn. 17).

Nach diesen Grundsätzen ist der Löschungsanspruch im vorliegenden Fall bereits deshalb abzuweisen, weil er zu weitreichend ist und mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Pressefreiheit verbunden wäre. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers und seines geschäftlichen Ansehens vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn der Artikel enthält auch eine Vielzahl von Aussagen, die entweder ersichtlich zutreffend oder vom Kläger nicht als unzutreffend beanstandet worden sind und damit die Rechte des Klägers nicht verletzen. Dies trifft insbesondere auf die Kritik an der Financial Intelligence Unit (FIU) zu, welche im Artikel am Ende erwähnt wird. Unabhängig davon wäre der Kläger wirksam vor einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geschützt, wenn die Beklagte über den Verdacht lediglich in einer den Kläger nicht identifizierbaren Form berichtet.

Der Kammer war es verwehrt, lediglich eine den Kläger identifizierende Berichterstattung zu untersagen. Denn dies war nicht beantragt und es wäre auch unklar, welche der vom Kläger zu benennenden, ihn identifizierenden Merkmale überhaupt untersagt werden sollten. Bei dem auf Löschung gerichteten Antrag und einem auf Untersagung einzelner Aussagen bzw. auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung gerichteten Begehren, das hier nicht in Streit steht, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Der Kläger hat nach Hinweis der Kammer und ausführlicher Diskussion in der Sitzung an seinem Klageantrag festgehalten.

2. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB steht dem Kläger nicht zu, da ein Hauptanspruch nicht dargetan ist (Antrag zu 2.).

3. Die im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger aus demselben Grund nicht zu (Antrag zu 3.).

4. Ebenso wenig kann der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung ersetzt verlangen nach § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (Antrag zu 4.).

Insoweit fehlt es bereits an einem derart schwerwiegenden Eingriff, der – nach den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung – nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgeglichen werden könnte. Ein solch schwerer Eingriff ist nicht dargetan, zumal sich die Beklagte bereits in der angegriffenen Berichterstattung auf die Seite des Klägers schlägt und zu erkennen gibt, dass sie den Vorwurf des Insiderhandels mit Blick auf die Kursentwicklung der WireCard Aktie für „unwahrscheinlich“ hält.

5. Vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet die Beklagte nicht, da die Abmahnung des Klägers nicht berechtigt war (Antrag zu 5.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.