Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.10.2023 – 2-13 S 97/22

ECLI:DE:LGFFM:2023:1012.2.13S97.22.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 17. Juni 2023, 320 C 28/20, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (320 C 28/20) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.06.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (320 C 28/20), soweit der Klage stattgegeben wurde wie folgt abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die Klage war insgesamt abzuweisen, denn die geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

1. Hinsichtlich der Berufung des Klägers kann auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die insoweit zur klagabweisenden Entscheidung führt, hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Entfernungsanspruches bezüglich der Kameras im 7. und 14. Stock ist für die Kammer die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nach der es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass diese durch den Beklagten installiert wurde, bindend.

Nach § 529 Abs.1 Nr.1 Halbs.2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs.1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.). Die insoweit vom Amtsgericht dargelegte freie Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO mit der Folge seiner dementsprechenden richterlichen Überzeugung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger § 286 Rn.13). Bei Anlegung dieser Maßstäbe zeigt die Berufung keinen Rechtsfehler der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung auf.

Daher ist auch der in der Berufungsinstanz gehaltene neue Vortrag ohne Relevanz, dass der Beklagte die Anlage als Mitarbeiter der damaligen Verwaltung und nunmehr als Geschäftsführer der neuen Verwaltung nutzt, oder gar steuert, denn die Verwaltung ist als juristische Person von dem Beklagten zu unterscheiden. Dass nach dem Vortrag des Klägers der Beklagte persönlich de facto hinter der Verwaltung steht, ist insoweit irrelevant, denn sowohl die alte als auch die neue Verwaltung ist in der Rechtsform einer GmbH betrieben worden und damit eine juristische Person.

Damit ist auch der Löschungsanspruch abzuweisen, denn selbst wenn - was streitig ist - Daten gespeichert wurden, ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dies nicht von dem Beklagten, sondern von der Verwalterin geschehen, gegen die sich daher auch der Löschungsanspruch richten muss.

2. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit das Amtsgericht die Unterlassung der Video- und Tonüberwachung über dem Eingang des Beklagten, in welcher die Verwaltung das Verwalterbüro betreibt, ausgesprochen hat.

Allerdings kommt insoweit zunächst eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Eigentümer dieser Wohneinheit, aus der nach den amtsgerichtlichen Feststellungen die Videoanlage betrieben wird, in Betracht.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wohnungseigentümer mittelbarer Handlungsstörer, wenn sein Mieter die Störung verursacht. Insoweit ist er als Vermieter als mittelbarer Handlungsstörer verpflichtet, für eine Unterlassung der Störung Sorge zu tragen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn er dem Mieter die Möglichkeit zur Störung eingeräumt hat. Dies ist in aller Regel mit dem Mietvertrag gegeben und betrifft zweifelsfrei alle Störungen, zu denen der Mieter durch den Mietvertrag berechtigt ist (vgl. nur BGH NJW 1967, 246; NZM 2015, 495 Rn. 5). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang, der üblicherweise aufgrund des Mietvertrags zu bejahen ist. Dies betrifft auch Aspekte, die im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, aber typischerweise mit der Nutzung durch den Mieter einhergehen (vgl. BGHZ 144,200 = NJW 2000, 2901, 2902). Hat hingegen der Vermieter die zu unterlassende Maßnahme ausdrücklich nicht gestattet und war mit ihr nach dem Mietvertrag auch nicht zu rechnen, liegt also ein Nutzungsexzess durch den Mieter vor, wird er auch dann Handlungsstörer, wenn er von diesen Handlungen des Mieters Kenntnis hat und diese nicht unterbindet (BGH NJW 2000, 2901, 2902; LG Hamburg ZWE 2014, 31; Jennißen/Schultzky, WEG, 6. Aufl. § 15 Rn. 129). Vorliegend räumte der Beklagte ein, dass er als Beiratsvorsitzende Kenntnis davon hatte, dass die Verwaltung, an welche er das Sondereigentum vermietet hat, eine entsprechende Kameraüberwachung aufbauen will.

Gegen den mittelbaren Handlungsstörer besteht auch ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Störung. Im Rahmen der Vermietung besteht der Anspruch darin, dass der Eigentümer dafür sorgt, dass die Störung unterbleibt. Welche Maßnahme er unternimmt, liegt in seinem Belieben, ein Anspruch des Gestörten auf eine spezielle Maßnahme besteht nicht. Ob der Mieter dem Vermieter gegenüber zu der Handlung berechtigt ist und der Vermieter dem Mieter gegenüber einen Unterlassungsanspruch hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Relevanz, entscheidend ist allein die wohnungseigentumsrechtliche Frage der zulässigen Nutzungen (vgl. jüngst BGH NZM 2020, 107 Rn. 11 ff.). Insbesondere kann der Vermieter hier nicht Unmöglichkeit aufgrund der mietrechtlichen Gestattung einwenden, denn insoweit besteht die Möglichkeit, dass der Mieter sich auf dem Verhandlungsweg auf eine Änderung des Mietvertrages einlässt (BGH NJW 2000, 2901, 2902; NJW-RR 2017, 260 Rn. 18). Ob der Vermieter im Rahmen der Vollstreckung ausreichend tätig geworden ist, ist im Rahmen von vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen zu prüfen.

Auch ein Rechtschutzbedürfnis besteht. Selbst wenn der Kläger inzwischen sein Wohnungseigentum veräußert hat, besteht unabhängig von der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist, ein Recht des Klägers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, die Zeit des Eigentums betreffend, die auch Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen war. Dass die Einsicht zumindest in dem Büro erfolgen kann, vor dem die Kameras installiert sind, hat die vorgelegte Korrespondenz bestätigt.

Dahinstehen kann, ob die installierte Kamera vor der Wohnung echt oder eine Attrappe ist, denn auch im Falle einer echten Kamera, ist deren Einsatz im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Dabei kann dahinstehen, ob insoweit § 4 Abs. 1 S. 1, Ziff. 2, 3 BDSG Anwendung findet, wonach die Beobachtung durch Überwachungssysteme zulässig ist, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist oder sich die Prüfung – wofür vieles spricht – alleine nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO richtet, denn auch danach ist die Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Insoweit hat auch der EuGH (ZD 2020, 148) für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Videoüberwachung dann für zulässig gehalten, wenn hieran ein Interesse besteht, um den Schutz und die Sicherheit von Personen und des Eigentums zu gewährleisten.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist selbst eine tatsächliche Videoüberwachung statthaft. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich, wie der Kammer aus zahlreichen die Gemeinschaft betreffenden Verfahren weiß und auch der Tagespresse entnehmen kann, um einen erheblichen Brennpunkt der Kriminalität. Hinzu kommt, dass auch innerhalb der Gemeinschaft und gegenüber dem Verwalter erhebliche Differenzen bestehen, die teils bis zum Vorwurf von Gewaltdrohungen oder Auseinandersetzungen gehen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn vor dem Büro der Hausverwaltung eine Kameraüberwachung stattfindet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf die Anlage hingewiesen wird und diese sich vor dem Büro des Verwalters befindet, welches die Eigentümer üblicherweise bewusst aufsuchen, wenn sie mit der Verwaltung sprechen wollen. Insoweit ist die Sachlage anders zu behandeln, wenn der allgemeine Zugangsbereich eines Hauses überwacht wird, bei welchem die Bewohner und Besucher bei jedem Betreten des Hauses aufgenommen werden. Insoweit ist der Überwachungsdruck bei einer Kamera lediglich vor dem Verwalterbüro deutlich geringer, was auch die Anforderungen an das Bedürfnis von Überwachung verschont zu bleiben absenkt. Dies gilt in besonderem Maße für den Kläger, der seine Wohnung verkauft hat und die Anlage nur noch gelegentlich für Einsichtnahmen aufsuchen muss oder wenn er den Verwalter persönlich sprechen muss, was sich auf wenige Fälle beschränken dürfte. Unter Abwägung dieser Interessen ist jedenfalls im Verhältnis zum Kläger eine Videoüberwachung nicht unstatthaft.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte lediglich als Vermieter der Einheit in Anspruch genommen wird, so dass für die Einzelheiten des – datenschutzkonformen – Betriebes der Mieter verantwortlich ist. Ansprüche, welche sich hieraus ergeben, sind gegen den Verwalter, als Mieter, zu richten.

3. Nach alledem war auf die Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.