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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.10.2023 – 2-09 T 613/23
ECLI:DE:LGFFM:2023:1027.2.09T613.23.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Königstein, 26. Juli 2023, 21 C 280/23, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde vom 27.07.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 26.07.2023 (Az.: 21 C 280/23 (316)) aufgehoben und der Streitwert auf die Stufe bis zu 11.000,- € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger hatte mit Klageschrift vom 03.04.2023 den in der Versammlung vom 30.03.2023 zu Top 4 gefassten Beschluss angefochten. Der Beschluss hat ausweislich der Niederschrift folgenden Wortlaut: „Die Eigentümerversammlung weist die Verwaltung an, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der WEG (…) einschließlich der heute unter TOP 3 beschlossenen Berufung die Anwaltskanzlei (…) zu beauftragen.“ Unter TOP 3 war beschlossen werden, gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 02.03.2023 Berufung einzulegen, wobei sich diese Berufung auf die richterliche Entscheidung zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 30.05.2022 beschränken solle. Das Berufungsverfahren wurde hiernach bei der Kammer unter dem Az.: 2-09 S 14/23 geführt, wobei die Kammer den Streitwert für die II. Instanz auf 5.000,- € festsetzte.
Die Beklagtenseite teilte gegenüber dem Amtsgericht Königstein mit Schriftsatz vom 15.06.2023 mit, dass ein Versäumnisurteil ergehen möge. Es sei aber nicht im Ansatz erkennbar, wie man zu dem in der Klageschrift angegebenen Streitwert kommen solle. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei der Streitwert auf 5.000,- € festzusetzen.
Hierzu nahm die Klägerseite mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.06.2023 (Bl. 29f.) ausführlich Stellung. Der angegriffene Beschluss sei auf eine unbefristete Anwaltsbeauftragung in sämtlichen Angelegenheiten der WEG zu einem Stundensatz von 297,50 brutto ausgerichtet. Nach § 9 ZPO sei von einem anwaltlichen Arbeitsaufwand von mindestens 200 Stunden auszugehen, so sich Rechtsanwaltskosten von mindestens 59.500,- € ergeben würden. Da der Kläger mit 81/1000 MEA beteiligt sei, ergebe sich ein auf den Kläger entfallender Kostenanteil von mindestens 4.819,50 € und damit einen Kappungsbetrag von 36.146,25 €. Selbst wenn man von diesem Betrag noch gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 40% in Abzug brächte, bliebe ein Streitwert von 21.687,75 € und somit insgesamt der in der Klage angegebene Streitwert von 22.000,- €.
Vor dem Amtsgericht erging am 21.06.2023 ein Versäumnisurteil, durch welches der in der Versammlung vom 30.03.2023 zu Top 4 gefasste Beschluss für ungültig erklärt wurde. Ein Einspruch erfolgte nicht. Der Klägervertreter stellte sodann Kostenfestsetzungsantrag, wobei er von dem in der Klageschrift genannten Streitwert von 22.000,- € ausging.
Die Beklagtenseite nahm hierzu mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 26.06.2023 (Bl. 39) Stellung und beantragte eine Festsetzung des Streitwertes auf 5.000,- €. Es sei frei erfunden, dass der Beschluss eine Beauftragung in sämtlichen Angelegenheiten zu einem Stundensatz von 297,50 € vorsehe. Ferner könne auch nicht auf 42 Monate als Äquivalent der wiederkehrenden Leistungen abgestellt werden.
Daraufhin setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.07.2023 den Streitwert ohne Begründung auf 5.000,- € fest. Gegen diesen am 27.07.2027 zugestellten Beschluss legte der Klägervertreter im eigenen Namen durch Schriftsatz vom 27.07.2023 Beschwerde ein und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 16.06.2023, den Streitwert auf mindestens 36.146,25 € heraufzusetzen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31.07.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, eine konkrete Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem konkreten Fall sei nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen. Eine voraussichtliche anwaltliche Vergütung für 42 Monate könne nicht Grundlage für den Streitwert im hiesigen Anfechtungsrechtsstreit sein.
Die Kammer hat die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Mitteilung aufgefordert, wie viel die WEG in den letzten drei Jahren an Anwaltsgebühren bezahlt habe und worum sich das zu Top 3 auf der Versammlung vom 30.03.2023 beschlossene Berufungsverfahren dreht und wie hoch der dortige Streitwert ist. Die Kläger- und Beklagtenseite hat hierzu jeweils durch Schriftsatz vom 05.10.2023 vorgetragen, worauf inhaltlich jeweils Bezug genommen wird.
II.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen statthaft. Ein Rechtsanwalt kann insbesondere aus eigenem Recht und im eigenen Namen Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 GKG einlegen.
Die Beschwerde hat auch (teilweise) Erfolg und führt zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung.
Gemäß § 49 GKG ist in Verfahren über Beschlussklagen gem. § 44 Abs. 1 WEG der Streitwert auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen, wobei er den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen darf. Die Bewertung des in den gem. § 49 GKG vorzunehmenden Wertevergleich einzustellenden Gesamtinteresses erfolgt dabei anhand der allgemeinen Regeln des § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, also nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, GKG § 49 Rn. 14, siehe auch: BeckOK Streitwert, WEG - Beschlussanfechtungen Rn. 7). Das Interesse ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen. Es ist der Wert zu ermitteln, den der Gegenstand unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann besitzt. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse. Dabei ist grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht ebenso wie ein möglicher wirtschaftlicher Nutzen bzw. Gewinn, der aus einer Prozessentscheidung erreichbar ist. In Bezug auf den konkret festgesetzten Streitwert besteht ein Beurteilungsspielraum des Gerichts (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG Anh. § 49 Rn. 64). Dem Gericht ist für das Verfahren über die Festsetzung eines Streitwerts ein freies Ermessen eingeräumt. Hierdurch ist das Gericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen freier gestellt. Dem Gericht ist insbesondere auch die Möglichkeit der Schätzung gegeben. Angaben von Verfahrensbeteiligten zum Streitwert bzw. zum Wert des Interesses können Anhaltspunkte für die Wertbemessung sein; das Gericht ist an die Angaben aber nicht gebunden (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG Anh. § 49 Rn. 66). Abgesehen von bezifferten Klagen ist der Wert dabei in aller Regel im Wege der Schätzung nach freiem Ermessen zu bestimmen (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, GKG § 49 Rn. 43). Ob in Wohnungseigentumssachen ein anwendbarer Auffangstreitwert besteht, wird dabei unterschiedlich beurteilt (ablehnend: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, GKG Anh. § 49 Rn. 64 m.w.N. auch zur anderen Ansicht).
Unter Heranziehung dieser Maßstäbe war der Streitwert unter Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung wie folgt festzusetzen:
Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses war die Anweisung an die Verwaltung, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der WEG einschließlich der unter TOP 3 beschlossenen Berufung eine bestimmte Kanzlei zu beauftragen. Der Beschluss hat damit bei genauer Betrachtung zwei Teile. Er bezieht sich zum einen und entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf ein konkret benanntes Verfahren. Zum anderen erstreckt sich die Weisung auf alle neu zu vergebenden Mandate, deren Umfang im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt war.
Das Berufungsverfahren, dessen Durchführung unter Top 3 beschlossen worden war, wurde vor der Kammer unter dem Az.: 2-09 S 14/23 geführt, wobei die Kammer für die II. Instanz einen Streitwert von 5.000,- € festgesetzt hat. Insoweit ergeben sich gesetzliche (eigene) Anwaltsgebühren für die II. Instanz von ungefähr 1.200,- €.
Daneben war auch der zweite Beschlussteil in Gestalt einer in die Zukunft gerichteten Beauftragung für neu zu vergebende Mandate zu bewerten. Es handelt sich insoweit um einen unbestimmten, in die Zukunft gerichteten Dauerbeschluss für die Vergabe neuer Mandate.
Hierbei kann zunächst entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf § 9 ZPO abstellt werden. § 9 ZPO erfasst nur Leistungen wiederkehrender Art. Wiederkehrend sind Leistungen nur dann, wenn sie auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhend in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden können (Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 9 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wendtland, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 9 Rn. 4). Dies ist bei gesonderten Verfahren unterschiedlicher denkbarer Ausprägung und der jeweils einzeln hierzu erfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht der Fall. Die anwaltliche Leistung hängt vom Einzelfall ab, sie kann nicht in gleichmäßigem bzw. nahezu gleichmäßigem Umfang verlangt werden.
Vielmehr war der Wert dieses Beschlussteils zu schätzen, wobei die Parteien zur Darlegung von Schätzgrundlagen – der Zahlungen der letzten drei Jahre – aufgefordert wurden.
Unter Heranziehung der von Beklagtenseite mitgeteilten Werte wurden dabei von der WEG in den letzten drei Jahren im Durchschnitt ungefähr 8.700,- € pro Jahr an Anwaltskosten bezahlt. Selbst unter Heranziehung der von Beschwerdeführerseite mitgeteilten Zahlen zu ausgelösten Gebühren ergibt sich kein wesentlich anderes Bild. Aus der Übersicht sind dabei die letzten drei Verfahren mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2023 herauszunehmen, da der hier gegenständliche Beschluss aus dem Frühjahr 2023 stammt und sich nur um neu zu vergebenden Mandate dreht. Es bleiben damit Kosten von ca. 32.000,- €, was bei einer Drei-Jahres-Betrachtung einen Wert von knapp 10.500,- € ergibt. Der durchschnittlich jährliche Aufwand wird daher beim Blick auf die von beiden Seiten vorgetragenen Zahlen auf einen Wert von 9.500,- € geschätzt.
Für die Wertbemessung wird dabei ein einjähriger Zeitraum für angemessen erachtet, da üblicherweise einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung stattfindet und in Eigentümergemeinschaften typischerweise von Versammlung zu Versammlung gedacht wird. Ein Abstellen auf ein Stundenhonorar (297,50 €) und Stundenschätzungen war dabei nicht vorzunehmen, da der Beschluss dies gerade nicht vorsieht. Von dem Honorar ist lediglich im Vortext, nicht aber im Beschlusswortlaut die Rede. Der Beschluss lässt gerade auch eine Beauftragung zu gesetzlichen Gebühren zu.
Insgesamt war der Streitwert daher auf die Stufe bis zu 11.000,- € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG) war nicht zuzulassen, da die Grundlagen geklärt sind und es sich um eine Bewertungsfrage im Einzelfall handelt.