Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.12.2023 – 3-06 O 22/23

ECLI:DE:LGFFM:2023:1205.3.06O22.23.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

für die Reinigungs- und Desinfektionsmittel „………..“ und / oder „………..“ zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „………..“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 €. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Unterlassung werblicher Maßnahmen der Beklagten aufgrund eines behaupteten unlauteren Verhaltens der Beklagten.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es unter anderem gehört, zu Fragen des unlauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Der Kläger ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (Anlage K 1). Zu den Mitgliedern gehören neben Apotheken und Einzelhändlern auch bundesweit tätige Lebensmittelhändler, die Biozidprodukte zumindest im Nebensortiment vertreiben. Für die weiteren Details wird insoweit auf die Anlage K 2 verwiesen. Weiterhin zählt der ………...  zu den Mitgliedern des Klägers. Dieser ist mit der Wahrnehmung der wettbewerblichen Interessen der ……….. und der sämtliche ………..-Discount Filialen in Deutschland betreibenden ……….. sowie der ……….. betraut.

Die Beklagte warb auf der Website (erreichbar unter der Domain …………..online.de/) für die Reinigungs- und Desinfektionsmittel „………..“ und „………..“. Hierbei handelt es sich um Biozidprodukte im Sinne der Verordnung Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden als „Biozid-VO“ bezeichnet). Die Website dient allein der Produktinformation und eröffnet keine Kaufmöglichkeit. Für die genaue Aufmachung der Werbung wird auf Anlage K 4 verwiesen.

Am 25.04.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.05.2023 zur Übermittlung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Kosten der Abmahnung auf. Insoweit wird auf Anlage K 5 verwiesen. Mit Schreiben vom 5.5.2023 wies die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung zurück, gleichwohl änderte sie ihre Werbung und beglich die Kosten der Abmahnung.

Der Kläger ist der Ansicht, die Zahl seiner Mitglieder, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, sei im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erheblich. Insbesondere sei mit Blick auf die Lebensmittelhändler ein etwaiger Vertrieb derartiger Waren nur im Nebensortiment unschädlich. Weiterhin seien dem Kläger über die Mitgliedschaft des ……….. auch die ……….. sowie der ……….. als Mitglieder zuzurechnen. Schließlich seien die Interessen der Mitglieder durch die Zuwiderhandlung der Beklagten spürbar beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Reinigungs- und Desinfektionsmittel „………..“ und / oder „………..“ zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich.

Der Kläger beantragt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für unbestimmt hält,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Reinigungs- und Desinfektionsmittel wie das Produkt „………..“ und / oder „………..“ und dieses zu werben, ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden kann, sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger gehöre keine im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Zahl von Unternehmern, die Waren gleicher Art wie die Beklagte vertreiben, an. Insbesondere die dem Kläger angehörenden Lebensmittelfilialbetriebe würden diese Voraussetzung aufgrund des bloßen Vertriebs im Nebensortiment nicht erfüllen. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, eine Zurechnung der Mitglieder der Verbandsmitglieder des Klägers komme nicht in Betracht.

Die Beklagte behauptet weiterhin, die Vorenthaltung des Hinweises nach der Biozid-VO könne die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen, da es sich lediglich um einen für den Gebrauch eines Biozidprodukts relevanten Warnhinweis und damit nicht um einen für die Kaufentscheidung relevanten Faktor handele.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts erkennbar definiert ist. Der Kläger hat in seinem Klageantrag die konkrete Verletzungsform benannt durch die Angabe „sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 4 ersichtlich“. Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan.

Die Frage, welche kerngleichen Verletzungsformen vom Antrag erfasst werden, ist im Erkenntnisverfahren nicht zu klären.

Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Auch gehört ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben. Dies ist dann der Fall, wenn die Mitglieder als Unternehmen bezogen auf den maßgeblichen Markt in einer Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Instrumentalisierung von Verbänden zur Durchsetzung von Individualinteressen. Mit Blick auf den Telos der Vermeidung von Rechtsmissbrauch sind daher keine allzu hohen zahlenmäßigen Anforderungen an die relevante Mitgliederzahl zu stellen, maßgeblich ist allein die Verfolgung von Interessen eines gewissen Kollektivs (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen UWG, 41 Aufl., § 8 Rn. 3.44 m.w.N; BGH GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V).

Der Kläger weist einen sehr umfangreichen, branchenübergreifenden Mitgliederbestand auf. Für die weiteren Details wird insoweit auf Anlage K 2 verwiesen. Hierzu zählen unter anderem die Lebensmittelfilialbetriebe ……….., ……….., ……….., ……….. sowie ………... Darüber hinaus sind die ……….. sowie die ……….. Mitglieder des Klägers. Hinzu kommen sechs Apotheken. All diese Mitglieder vertreiben zumindest im Nebensortiment auch Reinigungsmittel mit bioziden Wirkstoffen.

Des Weiteren sind dem Kläger auch die Mitglieder des ……….. (im Folgenden als „………..-Verband“ bezeichnet) zuzurechnen. Denn der …………Verband ist seinerseits durch die ……….. und die ……….. sowie die ……….. mit der Interessenwahrnehmung betraut. Diese Mitglieder des ………..-Verbands wiederum vertreiben ebenfalls Waren zumindest verwandter Art wie die Beklagte. Durch diese letztlich weitergeleitete Interessenvertretung ist der Kläger faktisch auch zur Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder des ………..-Verbandes berechtigt. Letztlich ergibt sich damit mit Blick auf die Interessenwahrnehmung kein Unterschied zu einer unmittelbaren Mitgliedschaft bei dem Kläger. Auch ist durch diese mittelbare Interessenwahrnehmung die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, da die Mitgliedschaft des ………..-Verbandes bei dem Kläger gerade nicht zur künstlichen Herstellung der Klagebefugnis in missbräuchlicher Weise dienen soll, sondern zur tatsächlichen Interessenwahrnehmung (vgl. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler/ Feddersen UWG § 8 Rn. 3.44 m.w.N; BGH GRUR 1999, 1116 (1118) - Wir dürfen nicht feiern).

Weiterhin vertreiben die genannten Mitglieder die betreffenden Waren auch auf demselben Markt. Der relevante Markt bestimmt sich nach dem Markt der Produkte, bezüglich derer die wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung geltend gemacht wird. Dabei darf der Markt nicht zu eng definiert werden und ohne Weiteres auf die mit Blick auf die behauptete Verletzung in Rede stehenden Produkte beschränkt werden.

Bei dem hier maßgeblichen Markt handelt es sich in sachlicher Hinsicht um den Markt für Reinigungsmittel mit und ohne biozide Wirkstoffe. Bedeutsam ist für die Frage nach dem sachlich relevanten Markt, ob sich die Waren aufgrund der vorhandenen Übereinstimmung gegenseitig im Absatz behindern können, sich also nach der Verkehrsanschauung so nahestehen, dass der Vertrieb des Mitbewerbers in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Reinigungsmittel mit und ohne biozide Wirkstoffe unterfallen der Produktkategorie der Reinigungsmittel und befriedigen dasselbe Marktbedürfnis, stehen sich damit nahe und in Wechselwirkung zueinander.

Ein etwaiger Vertrieb im bloßen Nebensortiment ist dabei unschädlich. Die Frage, ob der Vertrieb im Haupt- oder Nebensortiment erfolgt ist damit unerheblich. Der Vertrieb der relevanten Waren im Hauptsortiment ist gerade keine Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Maßgeblich ist allein, dass derartige Waren auf dem gleichen Markt vertrieben werden, es muss sich hierbei nicht um den ausschließlichen Gegenstand der Geschäftstätigkeit handeln. Würde man über den Wortlaut hinausgehend einen Vertrieb im Hauptsortiment fordern, würde dies die Klagebefugnis beziehungsweise Aktivlegitimation in einer mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbarenden Weise einschränken. Eine Beeinträchtigung der Interessen der relevanten Mitglieder ist nämlich nicht erst dann gegeben, wenn das Hauptsortiment tangiert wird. Vielmehr liegt eine solche Beeinträchtigung auch dann vor, wenn die maßgeblichen Produkte einen verhältnismäßig geringeren Teil des Umsatzes der Mitglieder ausmachen.

Eine Restriktion ist nur insoweit vorzunehmen, als dass der Betätigung auf dem relevanten Markt nicht bloß eine völlig untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. MüKoUWG/Ottofülling UWG § 8 Rn. 458; m.w.N.). Bei einem Vertrieb von Reinigungsmitteln in derart großen Lebensmittelbetrieben ist davon auszugehen, dass diese zwar verhältnismäßig zum Gesamtumsatz typischerweise einen geringeren Anteil ausmachen, absolut betrachtet aber dennoch einen hohen Umsatz erzielen. Die Tatsache, dass Reinigungsmittel wohl nur einen geringen Anteil des Umsatzes ausmachen, darf gerade nicht zu dem Umkehrschluss verleiten, die genannten Lebensmittelbetriebe seien mit Blick auf den Markt für Reinigungsmittel nicht erheblich. Es handelt sich bei Reinigungsmitteln in derartigen Lebensmittelbetrieben gerade nicht um praktisch bedeutungslose Nischenprodukte, sondern eine durchaus nennenswerte Produktkategorie. Dies gilt umso mehr für das dem Kläger durch den ………..-Verband vermittelte Mitglied ……….. sowie die ………... Hierbei handelt es sich um Drogeriemärkte, in deren Sortiment Reinigungsmittel wie die von der Beklagten beworbenen Reinigungsmittel zumindest keine vollkommen untergeordnete Rolle einnehmen, wie sich anhand der Trefferergebnisse unter dem Suchwort „………..“ zeigt. Gleiches gilt für den von der ……….. betriebenen Online-Shop unter ………..-online.de sowie den Online-Shop der ………... Für die weiteren Details sei insoweit insgesamt auf Anlage K 10 verwiesen.

Auch in räumlicher Hinsicht sind die betreffenden Mitgliedsunternehmen auf dem gleichen Markt wie die Beklagte tätig, denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich die Werbung ohne den Hinweis auf biozide Wirkstoffe auf der bundesweit abrufbaren Website der Beklagten auf das Kaufverhalten des potentiellen Kundenkreises der Mitglieder des Klägers auswirkt.

Die relevanten Mitglieder sind auch zahlenmäßig erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Bei den Lebensmittelfilialbetrieben des ………..-Verbands sowie der ……….. handelt es sich um umsatzstarke und in ihrer jeweiligen Branche sehr gewichtige Unternehmen. Dass diese Unternehmen jedenfalls zum Großteil nach ihrem Tätigkeitsschwerpunkt der Lebensmittelbranche zuzuordnen sind und damit auch der Großteil des Umsatzes durch Lebensmittel und nicht durch Reinigungsmittel erzielt wird, steht dem aus bereits genannten Gründen nicht entgegen. Auch insofern ist ein etwaiger Vertrieb der in Rede stehenden Produkte im Nebensortiment unschädlich.

Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit des Klägers ist von dem Vorliegen der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung des Klägers zur Erfüllung der ihm satzungsmäßig obliegenden Aufgaben auszugehen.

Weiterhin besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen des Klägers und der Beklagten. Ein solches liegt vor, wenn die Unternehmen und die Beklagte gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Dabei kann es grundsätzlich unschädlich sein, wenn die Konkurrenten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. So kann ein Wettbewerbsverhältnis grundsätzlich auch zwischen einem Hersteller und Händlern bestehen. Zwar vertreibt der Hersteller die Ware in der Regel an Händler, während Händler sich an die Endverbraucher richten. Indirekt sind die Kunden des Händlers damit aber auch die Kunden des Herstellers, sodass sich beide jedenfalls mittelbar an denselben Kundenkreis richten. Die Beklagte betreibt zwar keinen Direktvertrieb, wirbt aber auf ihrer Website für die Produkte, wobei sich diese gezielt an Verbraucher und damit die Kunden der Händler richtet (vgl. Anlage K 7).

Der behauptete Wettbewerbsverstoß berührt auch die Interessen zumindest von Teilen der Mitglieder des Klägers. Die im Wettbewerbsverhältnis mit der Beklagten stehenden Mitglieder des Klägers erfahren zumindest zum Teil eine mögliche Interessenbeeinträchtigung in Form der Minderung von Marktchancen durch die betreffende Werbung der Beklagten.

Die Beklagte erspart sich Aufwendungen, die für die Einhaltung von Hinweispflichten von den Mitgliedern des Klägers aufgewandt werden. Entscheidend ist für die Frage nach dem Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung, ob diese Ersparnis der Beklagten die Interessen der wettbewerbsrelevanten Mitglieder des Klägers zumindest möglicherweise beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Es kommt damit darauf an, ob durch das genannte Verhalten der Beklagten die Marktchancen der Mitglieder des Klägers gemindert werden. Insofern ist zwischen den Mitgliedern des Klägers zu differenzieren.

Mit Blick auf den Absatz derjenigen Händler, die die genannten Produkte der Beklagten vertreiben, ist zwar allenfalls mit einem höheren Absatz dieser Produkte zu rechnen. Denn selbst wenn sich Verbraucher durch den fehlenden Hinweis auf der Website der Beklagten darin bestärkt sähen, vornehmlich die Produkte der Beklagten zu erwerben, dann würde sich der Verbraucher in diesem Fall gerade umso mehr bei den Händlern eindecken, die die biozidhaltigen Reinigungsmittel der Beklagten vertreiben. Jedoch liegt eine denkbare mögliche beeinträchtigende Auswirkung, die der fehlende Hinweis auf der Website der Beklagten auf diese Händler haben kann, darin, dass die Verbraucher von dem Sortiment an Reinigungsmitteln der Händler verstärkt Reinigungsmittel der Beklagten, also Reinigungsmittel mit bioziden Wirkstoffen, zu Lasten biozidfreier Reinigungsmittel nachfragen könnten. Dies wiederum hat möglicherweise einen Rückgang des Absatzes anderer Reinigungsmittel zur Konsequenz, was wiederum eine Beeinträchtigung der Marktchancen der Händler mit Blick auf diese Reinigungsmittel bedeuten würde.

Eine Minderung von Marktchancen ist zudem bei Händlern ausschließlich biozidfreier und / oder solcher biozidhaltiger Reinigungsmittel anzunehmen, die nicht von der Beklagten hergestellt werden. Denn die Interessen dieser Händler sind zumindest möglicherweise beeinträchtigt, indem die Gefahr besteht, dass sich Kunden aufgrund des fehlenden Biozid-Hinweises auf der Website der Beklagten vermehrt für Produkte der Beklagten entscheiden und folglich ihre Reinigungsmittel bei Händlern beziehen, die die Produkte der Beklagten im Sortiment führen. Dem Kläger gehört mit der ……….., die den Online-Shop unter ………..-online.de betreibt eine solche Händlerin an, die Reinigungsmittel ausschließlich von anderen Herstellern als der Beklagten vertreibt (Anlage K 11).

Die Beeinträchtigung ist auch spürbar. Die Spürbarkeit verlangt kein besonderes Ausmaß einer Beeinträchtigung, vielmehr geht es darum, ob die Beeinträchtigung nicht bloß theoretisch, sondern tatsächlich möglich ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.97 ff.).

Die Spürbarkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass mit einer nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung der Marktchancen vor allem solcher Händler und Mitglieder des Klägers zu rechnen ist, die ausschließlich andere Reinigungsmittel als die der Beklagten vertreiben. Gleiches gilt für Händler, die neben den Reinigungsmitteln der Beklagten auch weitere Reinigungsmittel vertreiben, da der Absatz bezüglich dieser Reinigungsmittel möglicherweise zurückgeht. Hierbei handelt es sich um eine nicht vollkommen zu vernachlässigende Beeinträchtigung, sondern eine solche, die sich unmittelbar auf den Umsatz auswirkt und nicht bloß theoretischer Natur ist, sondern tatsächlich eintreten kann.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG zu.

Die ausschließliche Anwendbarkeit der §§ 8, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG erklärt sich anhand des in Umsetzung des Art. 11 a I 1 RL 2005/29/EG eingeführten § 9 Abs. 2 S. 1 UWG. Dieser begründet einen Schadensersatzanspruch der Verbraucher bei der Verletzung von Informationspflichten im Rahmen kommerzieller Kommunikation. Verletzung von Informationspflichten außerhalb der kommerziellen Kommunikation hingegen fallen nicht unter die genannte Richtlinie und begründen nach der nationalen Umsetzung infolgedessen auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 S. 1 UWG. Dieses divergierende Schutzniveau gebietet es, Informationspflichtverletzungen im Rahmen kommerzieller Kommunikation ausschließlich anhand der §§ 8, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG zu bewerten.

Die Produktwerbung der Beklagten auf der betreffenden Website stellt eine kommerzielle Kommunikation dar, denn sie dient zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes von Waren beziehungsweise des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das eine Tätigkeit in Gewerbe ausübt. Zwar werden die Produkte nicht unmittelbar auf der Website vertrieben, jedoch richtet sich diese ausweislich Anlage K 7 gerade an die Endverbraucher und ermöglicht ausweislich Anlage K 8 auch eine Cash-back-Option. Gerade letzteres stellt für den Kunden einen Kaufanreiz dar, der zumindest mittelbar den Absatz fördert.

Indem der gebotene Hinweis des Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO („Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“) auf der Website der Beklagten bei den in Rede stehenden Reinigungsmitteln nicht verwendet wurde, wurden den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten.

Der in Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO vorgeschriebene Hinweis hätte von der Beklagten verwendet werden müssen, da es sich bei den Darstellungen auf der Website der Beklagten um Werbung für Biozidprodukte handelt. Es handelt sich um Werbung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. y Biozid-VO, da die Website nicht zuletzt mit Blick auf die Cash-back-Option der Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Reinigungsmittel mit bioziden Wirkstoffen dient. Dass der Vertrieb gerade nicht über die Website der Beklagten beziehungsweise überhaupt nicht durch die Beklagte selbst erfolgt, ist unerheblich.

Durch die unterbliebene Aufnahme des Hinweises auf der Website wurden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, deren Bereitstellung auf der Website der Beklagten ohne kommunikationsmittelbedingte Beschränkungen möglich gewesen wäre.

Die Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information ergibt sich aus § 5b Abs. 4 UWG, denn es handelt sich bei dem Hinweis für Biozidprodukte um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund der unionsrechtlichen Biozid-VO nicht vorenthalten werden darf.

Die Vorenthaltung dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne der § 5a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher die betreffende Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und, dass deren Vorenthaltung dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Diese Voraussetzungen müssen entsprechend der Normsystematik zusätzlich zur Vorenthaltung wesentlicher Informationen geprüft werden. Die Beklagte hat geltend gemacht, es handele sich bei dem betreffenden Hinweis um einen Hinweis, der lediglich von Relevanz für den Gebrauch, nicht aber die Kaufentscheidung sei. Dies ist aus Sicht der Verbraucher jedoch nicht der Fall. Zwar mag es zutreffen, dass der Hinweis insbesondere im Moment der Verwendung von besonderer Wichtigkeit ist. Jedoch sind die Umstände der Verwendung einschließlich etwaiger zu treffender Vorsichtsmaßnahmen und Gefahren doch typischerweise auch für den Kauf entscheidend. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass dem Kunden alternative Reinigungsmittel zur Verfügung stehen, die keine bioziden Wirkstoffe enthalten und bei deren Gebrauch folglich derartige Vorsichtsmaßnahmen nicht ergriffen werden müssen.

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Zwar hat die Beklagte den Hinweis bezüglich der beiden bezeichneten Produkte aufgenommen, sie erkannte aber in ihrem Verhalten keinen Wettbewerbsverstoß und gab in Konsequenz auch keine Unterlassungserklärung ab. Aus diesen Umständen ergibt sich eine ernsthafte Besorgnis eines erneuten Verstoßes der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.