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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.12.2023 – 2-13 S 27/23

ECLI:DE:LGFFM:2023:0207.2.13S27.23.00

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 07.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marburg (9 C 476/22 (84)) abgeändert, soweit die Klage auch bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3a und 11b vollständig abgewiesen wurde.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.09.2022 unter TOP 3a werden insgesamt und unter TOP 11b mit Ausnahme des Beschlusses über die Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage für ungültig erklärt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 85 % und der Kläger und Berufungskläger zu 15 %.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 52.665 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung neben dem Beschluss zu TOP 10 über die Beschlussfassung der Vorschüsse und Anpassung der Nachschüsse für das Jahr 2021 (TOP 3a) und die Genehmigung „des vorgelegten Gesamt- und Einzelwirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2022“ (TOP 11b).

Der Kläger hat diese Beschlüsse zunächst nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten, in denen ein Flächenmaßstab statt des MEA-Schlüssels angesetzt wurde. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch einen nicht angefochtenen Beschluss vom 2.7.2011 sei eine Änderung der Kostenverteilerbeschlüsse beschlossen worden. Dieser Beschluss hatte die Überschrift „Aufmaß aller Wohneinheiten und Verwendung der neu ermittelten Flächen und neu zu ermittelnden Miteigentumsanteile bei zukünftigen Abrechnungen“. In dem Vortext der Beschlussfassung wurde darauf hingewiesen, dass ein zuvor gefasster Beschluss erfolgreich angefochten wurde, da es zur Änderung der Teilungserklärung einer Zustimmung aller Miteigentümer bedurfte, zur Änderung eines Umlageschlüssels einer 2/3 Mehrheit. Nach Diskussion fassten die Eigentümer sodann folgenden Beschluss: „Es wird zum Beschluss gestellt, dem Architekten Herrn …. aufgrund seines Angebots den Auftrag zu erteilen, jede Wohnung nach DIN 277 neu aufzumessen unter Berücksichtigung der Nebenräume in den Wohnungen, evtl. Dachschrägen, Balkonen/Loggien und Terrassen, jedoch ohne Berücksichtigung von Kellerräumen. Die bisher nach Miteigentumsanteilen abgerechnet Kosten sollen ab 2012 dann nach der neu ermittelten m2 Wohnfläche abgerechnet werden; ausgenommen hiervon ist gemäß § 16.4 WEG die Instandhaltungsrücklage.“

Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsanträge zu den Beschlüssen zu TOP 3a und 11b als Gesamtanfechtung ausgelegt, da eine Teilanfechtung im neuen Recht nicht möglich sei und die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

Er begehrt nun, die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 3a, TOP 11b und des Negativbeschlusses zu TOP 10.

Der Kläger vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Beschluss aus dem Jahre 2011 lediglich ein in sich widersprüchlicher Vorbereitungsbeschluss sei. Die Berechnung des Sachverständigen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, denn er habe Elemente der DIN 277 und der Wohnflächenverordnung miteinander vermengt. Auch in der Sache sei der Beschluss unbestimmt, denn es sei völlig unklar, welche Kosten in Zukunft nach Miteigentumsanteilen weiter abgerechnet werden dürften und welche nicht, in der angefochtenen Abrechnung sein weiterhin Abrechnungen nach MEA erfolgt.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Berufungsinstanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

....

2. Die Beschlüsse zu TOP 3a entsprechen insgesamt und zu TOP 11b überwiegend nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die dort teilweise angewandten Verteilerschlüssel nicht zutreffend sind.

a) Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass durch den Beschluss zu TOP 4 der Versammlung vom 2.7.2011 die Verteilerschlüssel geändert wurden.

Bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handelt es sich insoweit lediglich um die Vorbereitung einer späteren Änderung der Verteilerschlüssel.

Die vom Kläger in erster Instanz für vorzugswürdig gehaltene Lösung, dass die Wohnfläche ohne Berücksichtigung des Bodenraumes der Dachgeschosswohnungen angesetzt wird, ist allerdings nicht angängig. Entweder man versteht den Beschluss, wie dies das Amtsgericht getan hat, dahin, dass der Beschluss seinerzeit eine Beschlussfassung nach § 16 Abs. 3 WEG aF dahingehend war, dass mit Ausnahme der Instandhaltungsrücklage sämtliche bislang nach MEA abgerechneten Positionen nun nach dem Flächenschlüssel abgerechnet werden und die Bestimmung dieses Schlüssels in die Hände eines Dritten, nämlich des beauftragten Architekten gelegt wird, so dass dessen Festlegungen, welche die Bodenraumfläche berücksichtigen, verbindlich sind. Oder aber man versteht diesen Beschluss lediglich als Vorbereitungsbeschluss. Letzteres entspricht der gebotenen Auslegung.

Für einen Vorbereitungsbeschluss spricht bereits der zunächst maßgebliche Wortlaut des Beschlusses. Beschlossen wurde ausdrücklich, einem Architekten den Auftrag zu erteilen, die Wohnungen nach gewissen Vorgaben zu vermessen. Der zweite Teil des Beschlusses, der sich mit der Neuberechnung befasst, sieht demgegenüber lediglich vor, dass die Kosten ab 2012 nach den neu ermittelten Werten abgerechnet werden „sollen“, was bereits vom Wortlaut her dafürspricht, dass dieses lediglich die Intention der Eigentümer für die Beschlussfassung war. Hierfür spricht auch, dass die Überschrift ausdrücklich das Aufmaß sämtlicher Wohneinheiten anführt. Dies weist ebenfalls daraufhin, dass insoweit Gegenstand der Beschlussfassung lediglich das Aufmaß war. Im Übrigen führt die Überschrift die Verwendung der neu ermittelten Flächen für neu zu ermittelnde Miteigentumsanteile zwar an, lässt die genaue Umsetzung aber offen. Verstärkt wird dies durch den Vortext der Beschlussfassung, der ausdrücklich die Möglichkeiten der Änderung der Teilungserklärung und eine Beschlussfassung mit 2/3-Mehrheit hervorhebt und sodann eine Diskussion vermerkt. Ein Ergebnis der Diskussion ist nicht festgehalten. Dies deutet darauf hin, dass jedenfalls den Eigentümern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht klar war, ob die Teilungserklärung geändert, also sämtliche Miteigentumsanteile nach dem Aufmaß angepasst werden oder aber eine Beschlussfassung nach § 16 Abs. 3 WEG alte Fassung angestrebt werden sollte. Eine Beschlussfassung bereits für die Änderung „aller“ Kostenpositionen lässt sich aus diesem Beschluss jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit herleiten, so dass es auch auf die Frage nicht ankommt, ob ein solcher Beschluss, der pauschal sämtliche nach MEA abgerechneten Positionen erfasst, noch von der Beschlusskompetenz des § 13 Abs. 3 WEG aF gedeckt war.

Praktische Erwägungen bestätigen zudem dieses Ergebnis. Bei einer anderen Auslegung wäre unklar, wie sich die Eigentümer gegen eine fehlerhafte Berechnung der Flächen durch den Sachverständigen wehren könnten. Dass derartige Einwände vollständig, etwa auch bei objektiv unzutreffende Ermittlung der Flächen, ausgeschlossen sein sollen, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Nicht angängig wäre aber auch, dass jede Einzelabrechnung, wie hier, mit dem Argument angefochten werden könnte, der Flächenschlüssel sei nicht in Ordnung. Bei einem anderen Verständnis wären wohl nur die zu §§ 317 ff. BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen, wobei völlig unklar ist, wie der Rechtsschutz ausgestaltet sein kann. Dass dies die Gemeinschaft beschließen wollte, erscheint jedoch ausgeschlossen, denn den Eigentümern ging es bei der Beschlussfassung ersichtlich um Rechtssicherheit und nicht um die Schaffung weiterer rechtlicher Risiken.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger seit 2011 die Verteilerschlüssel nicht beanstandet habe, sondern das Thema erstmals nun nach Ablehnung seines Beschlussbegehrens über die Wohnungseingangstür aufgebracht habe. Die Änderung eines vereinbarten Verteilerschlüssels setzt eine Beschlussfassung voraus, an der es – wie ausgeführt – fehlt. Die Verwendung eines fehlerhaften Verteilerschlüssels in Abrechnungen führt nicht dazu, dass die Änderung etwa „konkludent“ beschlossen worden wäre.

Die Änderung der Verteilerschlüssel ist auch ergebnisrelevant, so dass insoweit die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären ist.

b) Der Beschluss zu TOP 3a war vollständig für ungültig zu erklären, wie dies dem Antrag des Klägers in zweiter Instanz entspricht. Dass der Kläger die Abrechnung zunächst nur teilweise angefochten hat, steht dem nicht entgegen. Insbesondere ist die Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) gewahrt. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist bei einer unzulässigen Teilanfechtung eine Auslegung des Klageantrages nötig (BGH ZWE 2013, 47). Im Zweifel wird diese – ausgehend von dem tatsächlichen Willen der Partei – dazu führen, dass der Beschluss insgesamt angefochten werden soll, da nur dieses dem Rechtsschutzziel entspricht. Dies hat das Amtsgericht beachtet und die Beschlussanfechtungen entsprechend ausgelegt.

Erfasst hiervon ist nicht, die im Beschluss auch nicht vorgesehene, Anpassung der Rücklagen. Insoweit ist der Beschluss auch nach neuem Recht noch trennbar, denn - wie bisher (grdl. BGH NJW 2012, 2648; für die Rücklagen jüngst Kammer ZWE 2021, 178) - handelt es sich insoweit um einen abtrennbaren Teil des Beschlusses, bei dem davon auszugehen ist, dass es dem Willen der Gemeinschaft entspricht, diesen bestehen zu lassen, wenn die Jahresabrechnung nur bezüglich der Kosten der Bewirtschaftung einen Fehler aufweist (Kammer ZMR 2023, 216).

Die vom Amtsgericht vorgenommene Auslegung war auch erforderlich, weil nur eine Gesamtanfechtung noch möglich ist und zu dem von dem Kläger gewünschten Rechtsschutzziel führt.

Allerdings entsprach es zum alten Recht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Anfechtung einer Jahresabrechnung auf einzelne abtrennbare Positionen beschränkt werden konnte (BGH ZWE 2007, 695). Hieran kann allerdings unter Geltung des modernisierten Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr festgehalten werden (Bärmann/Göbel, 15. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 17; Bärmann/Becker WEG § 28 Rn. 244; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 10 Rn. 100; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 75 aA Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 28 Rn. 211; Kieß, AnwZert MietR 6/2022, Anm. 1).

Denn durch die Änderung des § 28 Abs. 2 WEG hat der Gesetzgeber, auch um die im alten Recht bestehenden Unsicherheiten zu beenden, klargestellt, dass Gegenstand der Beschlussfassung nur noch die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse, bzw. die Nachschüsse sind. Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden. Einen darüberhinausgehenden Inhalt darf die Jahresabrechnung nicht mehr haben, insoweit fehlt es an einer Beschlusskompetenz (näher Kammer ZWE 2023, 419).

Ist Gegenstand der Jahresabrechnung allerdings nur die früher so bezeichnete Abrechnungsspitze, führt dies dazu, dass eine Teilanfechtung im neuen Recht nicht mehr möglich ist. Denn insoweit entsprach es bereits der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht, dass der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, sich zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt und deren Ungültigkeit zur Folge hatte (BGH NZM 2020, 755 Rn. 12), ohne dass dies im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden musste, wie es allerdings der Tenorierungspraxis der Kammer zum alten Recht entsprach (Kammer ZMR 2016, 559 (560). Beschränkt sich die Beschlussfassung auf die Abrechnungsspitzen ist bei einem ergebnisrelevanten Fehler – wie hier – die Beschlussfassung insgesamt für ungültig zu erklären und die Eigentümer müssen einen neuen Beschluss über zutreffende Abrechnungsspitzen fassen.

Nur ein derartiges Verständnis des Abrechnungsbeschlusses vermeidet auch Friktionen, die sich daraus ergäben, wenn man weiterhin eine Teilanfechtung zuließe, da dann unklar wäre, welcher Teil des Beschlusses in Bestandskraft erwüchse.

Da - anders als im alten Recht - die Zusammensetzung der Abrechnung und damit auch die einzelnen Positionen nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sind, können diese Positionen nämlich nicht (isoliert) in Bestandskraft erwachsen. Daher ist es auch ausgeschlossen, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidung – wie früher – tenoriert, dass nur bestimmte Positionen für ungültig erklärt werden und andere bestandskräftig werden. Denn in einem solchen Fall wäre bei einer erfolglosen (Teil)anfechtung die Bestandskraft des Beschlusses eine andere, als im Falle der Nichtanfechtung des Beschlusses, bei dem nur die Abrechnungsspitzen (aber nicht deren Zusammensetzung) in Bestandskraft erwüchse. Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht angängig zu tenorieren, dass Grundlagen der Beschlussfassung über die Vorschüsse und Nachschüsse bestandskräftig werden, die selbst nicht Gegenstand der Beschlussfassung sind. Dies widerspricht dem System des neuen Rechts.

Damit vermeidet der Reformgesetzgeber im Übrigen auch die Problematik des alten Rechts, dass lediglich eine Teilungültigerklärung der Abrechnung zur Folge haben konnte, dass Positionen der Abrechnung bestandskräftig wurden. Denn ein Beschluss der Eigentümer über die Abrechnung der nur diese Positionen zum Gegenstand gehabt hätte, wäre für ungültig erklärt worden, weil die Beschlussfassung über eine Teilabrechnung ordnungsmäßiger Verwaltung schon wegen des Fehlens von Abrechnungsspitzen nicht entsprechen konnte.

Hinsichtlich der Abrechnungsspitzen (bzw. gem. § 28 Abs. 2 WEG der Nachschüsse und der Anpassung der Vorschüsse) ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass diese bei einem Erfolg der Anfechtungsklage hinsichtlich einzelner Kostenpositionen teilweise bestandskräftig werden. Denn die Nachschüsse oder die angepassten Vorschüsse für die einzelnen Eigentümer ergeben sich aus der Summe der auf diese entfallenden Ausgaben abzüglich der nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Sollvorauszahlungen. Insoweit das Gericht feststellt, dass einzelne Positionen nicht ordnungsgemäß verteilt worden sind, hätte dies anderenfalls zur Folge, dass diese Positionen für die Abrechnungsergebnisse insgesamt entfallen würden, wodurch die auf den Eigentümer entfallenden Ausgaben vermindert würden. Ließe man nun zu, dass mit Ausnahme dieser Positionen eine Bestandskraft der Ergebnisse der Abrechnung einträte, müsste insoweit die verminderte Summe der Ausgaben den (komplett) geschuldeten Sollvorauszahlungen gegenübergestellt werden.

Soweit bei einem Eigentümer auch dann noch die Summe der verminderten Ausgaben die Sollvorauszahlungen übersteigt, bestünde zwar gleichwohl ein (verminderter) Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nachschüsse. Jedenfalls der Entfall größerer Positionen wird aber im Regelfall dazu führen, dass bei einzelnen Eigentümern die Summe der verteilungsrelevanten Ausgaben die Sollvorauszahlungen übersteigt. In diesem Fall hätte die Zulässigkeit einer Teilanfechtung der Abrechnungsspitzen zur Folge, dass durch den Erfolg des „Streichens“ einzelner Ausgabenpositionen eine Anpassung der geschuldeten Vorschüsse erfolgen würde und damit der einzelne Wohnungseigentümer, wenn er denn sämtliche Vorschüsse entrichtet hat, einen Auszahlungsanspruch gegen die Gemeinschaft bekäme. Für die Erfüllung eines derartigen Anspruches verfügt die Gemeinschaft jedoch nicht über die erforderlichen Mittel. Denn die für ungültig erklärte Ausgabenposition hat in der überwiegenden Zahl der Fälle tatsächlich zu Ausgaben der Gemeinschaft geführt, und nur deren Verteilung – so auch hier – wird häufig im Streit stehen.

Zutreffend ist allerdings, dass die auch von der Kammer vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2023, 421) zu den Streitwerten dazu führt, dass Anfechtungskläger bei Abrechnungsbeschlüssen ein hohes Prozesskostenrisiko eingehen, selbst wenn es ihnen nur um eine anderweitige Verteilung geringfügiger Positionen geht. Dieses Risiko begründet sich aber daraus, dass im Erfolgsfalle die gesamte Jahresabrechnung für ungültig erklärt wird und kann nicht dadurch vermindert werden, dass der Beschlussinhalt der Beschlüsse nach § 28 WEG abweichend von der Regelung durch den Reformgesetzgeber verstanden wird. Gegebenenfalls mag erwogen werden, ob Wohnungseigentümern, die nur zu einzelnen Positionen die Berechtigung des Ansatzes in der Jahresabrechnung bezweifeln oder einzelne Verteilerschlüssel rügen, nicht andere prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen sie beschränkt auf diese Einzelfragen eine gerichtliche Klärung erreichen können. Denkbar wäre, dass man für den Ansatz einzelner Kostenpositionen in der Abrechnung eine Feststellungsklage zulässt oder bei einem fehlerhaften Ansatz einen Anspruch gegen die GdWE auf Neuerstellung der Abrechnung bejaht. Stellt sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ein Fehler der Abrechnung heraus, dürfte nach neuerer Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf erneute Beschlussfassung über die Jahresabrechnung bestehen (BGH NZM 2023, 768).

c) Nach den vorherigen Ausführungen entspricht auch der Beschluss zu TOP 11b nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Auch insoweit sind die nach den vorherigen Ausführungen fehlerhaften Verteilerschlüssel angewandt worden. Wie die Kammer bereits entschieden hat (Kammer ZWE 2023, 331; zustimmend MHdB/Breiholdt, § 20 Rn. 56; BeckOK WEG/Bartholome, 54. Ed. 2.10.2023, WEG § 28 Rn. 10), haben die Wohnungseigentümer bei der Festlegung des Wirtschaftsplans zwar einen weiten Ermessensspielraum, sie können insbesondere die Vorschüsse knapp oder großzügig bemessen. Der Ermessenspielraum ist insoweit nur dann überschritten, wenn die getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr vertretbar ist. Dieses Ermessen betrifft allerdings nur die Höhe der Kosten, die vorliegend nicht im Streit steht. Die von dem Anfechtungskläger gerügte Frage der Verteilerschlüssel ist keine Frage, die einer Ermessensentscheidung unterliegt. Auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sind die gültigen Verteilerschlüssel anzuwenden (LG Berlin ZMR 2023, 662; Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 79). Dies ist hier – wie dargelegt - nicht geschehen. Dies führt dazu, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ob in Fällen, in denen der Ansatz des fehlerhaften Verteilerschlüssels im Vergleich zum Ansatz eines zutreffenden Verteilerschlüssels nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung führt, auf die Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans zur Sicherstellung der Finanzierung der Gemeinschaft verzichtet werde kann (so LG Berlin ZMR 2022, 988), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn die Abweichung ist nicht unerheblich.

d) Auch hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 11b das Amtsgericht zu Recht die Anfechtung als Gesamtanfechtung ausgelegt. Davon sind allerdings – wie ausgeführt – die Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage nicht erfasst, so dass (insoweit) die Klage abzuweisen war.

Auch diesbezüglich ist eine Teilanfechtung nicht möglich. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich durch die WEG-Reform 2020 der Beschlussgegenstand geändert hat. Die Eigentümer beschließen nicht mehr die Genehmigung des Wirtschaftsplans, sondern Vorschüsse. Die rechnerische Zusammensetzung dieser Vorschüsse nimmt an dem Beschluss nicht teil. Demzufolge würde, ebenso wie es der BGH für eine den Wirtschaftsplan ergänzende Sonderumlage entschieden hat (BGH ZWE 2013; 47; ebenso LG Hamburg ZWE 2012, 51), eine Aufteilung den einheitlichen Beschluss verändern und ist nicht statthaft (Dötsch/Schultzky/Zschieschack Kap. 10 Rn. 69; Bärmann/Becker § 28 Rn. 84; Jennißen/Jennißen, 7. Aufl., § 28 Rn. 111; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl. 2023, WEG § 28 Rn. 20). Denn es würde sich der übrigbleibende Teil des Beschlusses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, da sich durch eine Reduzierung des Umlagebetrages das Finanzierungskonzept verändern würde (BGH aaO). Zudem hätte eine andere Lösung zur Folge, dass es Aufgabe der Gerichte wäre, für jeden Eigentümer „Rumpfwirtschaftspläne“ zu ermitteln. Dies wäre mit dem Gegenstand der Anfechtungsklage als Kassationsklage nicht zu vereinbaren. Zumal ein Zufluss der Zahlung in das Gemeinschaftsvermögen nicht mit einer Zweckbindung dahingehend verbunden wäre, dass die Einnahme nur für die Ausgaben verwendet werden darf, hinsichtlich derer der Beschluss nicht für ungültig erklärt wurde.

Da der Beschluss mit Ausnahme der Festlegung der Vorschüsse über die Rücklagen ohnehin für ungültig zu erklären ist, kommt es nicht drauf an, dass die Eigentümer – anders als bei dem Beschluss zu TOP 3a - nicht die Vorschüsse, sondern „den Wirtschaftsplan“ beschlossen haben, was insoweit hinsichtlich des Beschlussteils, der über die Vorschüsse hinausgeht, zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (ausf. Kammer ZWE 2023, 419). Ein ausdrücklicher Ausspruch der Teilnichtigkeit ist allerdings nicht erforderlich, da dies für den Kläger keinen weitergehenden Erfolg beinhaltet, da es sich um eine einheitliche Kassationsklage handelt (BGH NJW 2009, 3655; 2023, 1884).

3. Nach alledem waren die Beschlüsse zu TOP 3a insgesamt und zu TOP 11b mit Ausnahme der Vorschüsse zu den Rücklagen für ungültig zu erklären. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war bezüglich der Teilanfechtung der Beschlüsse zu TOP 3a und 11a zuzulassen. Der Frage der Teilanfechtung von Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 und 2 WEG kommt Grundsatzbedeutung zu, da sie umstritten ist und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Die Frage ist letztlich auch entscheidungserheblich, da bei Verneinung dieser Frage, die Beschlüsse nicht in dem von der Kammer für Recht erkannten Umfang für ungültig erklärt werden können. Im Übrigen handelt es sich um Einzelfragen, denen keine Grundsatzbedeutung zukommt.

Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des BGH (NZM 2023, 421) wie folgt festzusetzen: Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3a 7,5 fache Abrechnungssumme des Klägers (21.934 €); TOP 11b (29.731 €) und Klageantrag zu 3 mit 1.000 €, zusammen 52.665 €. Für die erste Instanz macht die Kammer von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG Gebrauch.