Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.01.2024 – 2-24 S 32/23
ECLI:DE:LGFFM:2024:0102.2.24S32.23.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. Januar 2023, 29 C 1307/22 (11), Urteil
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist Art. 31 Abs. 2 S. 2 Montrealer Übereinkommen eine absolute Ausschlussfrist und zwingend dahingehend auszulegen, dass die Anzeige binnen 21 Tagen nach Rückerhalt des Reisegepäcks erfolgen muss oder kann die Anzeige auch bereits vor Reisegepäckrückgabe erfolgen?
Gründe
Der Kläger begehrt Erstattung von Verspätungsschäden nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) im Rahmen einer Flugreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug für sich, seine Lebensgefährtin und deren Kind von Frankfurt am Main nach Panama City über Madrid für den 15.12.2021. In Folge einer Flugverspätung kam das Gepäck der Reisenden nicht in Panama an. Der Kläger gab am 15.12.2021 eine Vermisstenmeldung auf und setzte sich telefonisch mit der Gepäckvermittlung in Kontakt. In den Gepäckstücken befanden sich hochwertige Outdoorkleidung, Kameraequipment, neuwertige Reisezelte, Schlafsäcke etc. Der Kläger verschob seien Reise zunächst und wartete zwei Tage. Er ersetzte das fehlende Gepäck, um die Reise fortzusetzen. Zuvor hatte der Kläger im Kontaktformular (Bl. 17 d.A.) mitgeteilt, dass er bis zum 18.12.2021 persönlich Kontakt zur Beklagten erhalten möchte, sonst werde er alles neu erwerben und seine Reise fortsetzen. Eine Kontaktaufnahme erfolgte nicht. Erst am 20.12.2021 – nachdem der Kläger der Ankündigung entsprechend Ersatzeinkäufe getätigt hatte - wurde das Gepäck in Panama City abgeliefert. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der mitreisenden Lebensgefährtin und des Kindes von der Beklagten im Wesentlichen die Kosten der Ersatzkäufe, zudem noch Fahrtkosten und die Kosten eines Ersatzflugtickets.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 30.01.2023 ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht Frankfurt am Main aus, dass Ausschlussfrist des
§ 31 Abs. 2 S. 2 MÜ nicht gewahrt sei und auch kein Fall des § 31 Abs. 4 MÜ vorliege.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Er verfolgt sein Begehren auf Erstattung der Ersatzanschaffungskosten, der Fahrtkosten und der Kosten des Ersatzflugtickets nach Art. 19 MÜ weiter. Er ist der Auffassung mit der Meldung unter Fristsetzung bis zum 18.12.2021 sei eine (vorweggenommene) Schadensanzeige erfolgt, welche die Beklagte hinreichend über den drohenden Schadenseintritt informierte. Der Kläger vertritt die Auffassung, in einem solchen Fall sei die Ausschlussfrist des § 31
Abs. 2 S. 2 MÜ bereits durch die vorweggenommene Schadensanzeige hinreichend gewahrt. Die Beklagte habe den Kläger insbesondere auf das „World Tracer System“ verwiesen. Es sei für die Beklagte hinreichend klar erkennbar gewesen, dass nach Ablauf der Frist bis zum 18.12.2021 der Kläger Ersatzkäufe tätigen werde und es zu einem Schadenseintritt komme. Da die Beklagte positive Kenntnis davon habe, dass es binnen der Frist weder zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kläger noch zu einer Aushändigung des Reisegepäcks gekommen sei, liege zugleich die Kenntnis der Beklagten vom Schadenseintritt im Sinne des Art. 31 Abs. 2 S. 2 MÜ bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Eine erneute Fristsetzung nach Aushändigung des Reisegepäcks sei bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und macht geltend, dass hinsichtlich der Ausschlussfrist des Art. 31 Abs. 2 S. 2 MÜ zwingend der Wortlaut der Norm zu beachten sei. Erst nach Aushändigung des Reisegepäcks lasse sich für die Fluggesellschaft ein Schadenseintritt wirklich bewerten.
Der Erfolg der Berufung hängt vorliegend davon ab, ob abweichend vom Wortlaut des
Art. 31 Abs. 2 S. 2 MÜ unter Berücksichtigung des Sinn und Zweck der Norm vorweggenommene Schadensanzeigen möglich sind.
Die vorliegende Problematik ist aus Sicht der Kammer noch nicht obergerichtlich entschieden worden. Die Literatur setzt sich mit der Frage einer möglichen vorweggenommenen Schadensanzeige gleichsam nicht auseinander. Hier wird lediglich erörtert, dass Sinn und Zweck der Anzeigepflicht des Art. 31 Abs. 2 S. 2 MÜ im Falle einer Verspätung sei, den Luftfrachtführer alsbald von seiner eventuellen Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen, da ihm die Möglichkeit der Haftungsbefreiung eröffnet ist, wenn er nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen (Art. 19 S. 2 MÜ). Um diesen Nachweis führen zu können, werde er möglichst zeitnah die erforderlichen Dokumente etc. sammeln wollen, was immer schwieriger werde, je weiter das Schadensereignis zurückliege, und kaum mehr möglich sei, wenn der Luftfrachtführer erst durch die Klageerhebung erstmalig von seiner etwaigen Haftung erfahre (BeckOGK/Förster, 15.7.2023, MÜ Art. 31 Rn. 21). Die hier streitgegenständliche Konstellation weicht von diesen Überlegungen aber insoweit ab, als der Beklagte durch die vorweggenommene Information über Ersatzkäufe nach Fristablauf kein Nachweisverlustrisiko drohte, da sie bereits vorab informiert war.
Ob eine vorweggenommene Schadensanzeige nach dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 2 S. 2 MÜ zulässig und damit fristwahrend ist, ist als Auslegungsfrage dem hierfür zuständigen EuGH vorzulegen.
Der Rechtsstreit ist wegen der Vorlage an den EuGH gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.